Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1977, Az.: VI ZR 82/76
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Falschauskunft; Zulässigkeit der Revision; Erreichung des Beschwerdewertes auf Grund Verbindung zweier Berufungsverfahren; Rechtsmitteleinlegung gegen Teilurteile; Nichterreichen des Beschwerdewertes auf Grund Erlass eines Teilurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 82/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1977, 469-470
- MDR 1977, 658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1152 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Rudolf G., F. O.straße ...
Prozessgegner
Firma H. van D. en Z. N.V., Im- und Exporthandel,
vertreten durch Direktor Baldus van D. den H. (Post De.), Sch.straat
Amtlicher Leitsatz
- a)
In der Revisionsinstanz setzt eine Verbindung mehrerer Verfahren voraus, daß in jedem dieser Verfahren die Revision zulässig ist.
- b)
Hat das Berufungsgericht durch Teil- und Schlußurteil entschieden, so bleibt es auch unter den neuen Revisionsrecht bei dem Grundsatz, daß für die Statthaftigkeit der (nicht zugelassenen) Revision jeweils die Beschwer der Teilentscheidung maßgeblich ist; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 18. Januar 1977
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Revisionsklägers, die Verfahren VI ZR 82/76 und VI ZR 185/76 zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Die Klägerin, die in Holland ein Gemüse-Export Geschäft betreibt, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, dieser habe ihr durch falsche Auskünfte über die Bonität eines deutschen Kunden und durch wahrheitswidrige Zusicherung des Kaufpreiseinganges für Teillieferungen Schaden zugefügt. Dieser Kunde, der schließlich auch in Konkurs gefallen sei, sei in Wirklichkeit schon zum Zeitpunkt der ersten an ihn erfolgten Lieferung zahlungsunfähig gewesen.
Das Landgericht hat dem auf Verurteilung zur Zahlung von 71.821,60 DM gerichteten Klageantrag entsprochen. Über die Berufung des Beklagten entschied das Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 27. Februar und durch Schlußurteil vom 14. Mai 1976.
Im ersten Teilurteil hat es ohne Beweisaufnahme die Berufung zurückgewiesen,
"soweit der Beklagte zur Zahlung von 36.439,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.1.1973 verurteilt worden ist."
Die Entscheidung über den restlichen. Klageanspruch hat es, weil es insoweit eine Beweisaufnahme für notwendig erachtete, dem Schlußurteil vorbehalten. In diesem hat es nach Vernehmung von Zeugen die Berufung vollends zurückgewiesen und dem Beklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels überbürdet.
2.
Gegen beide Urteile hat der Beklagte jeweils Revision eingelegt. Er beantragt, beide Verfahren zu verbinden, und meint, für die Frage der Zulässigkeit der Revision müsse auf die sich aus beiden Berufungsurteilen ergebende Beschwer abgestellt werden.
II.
1.
Dem Antrag des Beklagten kann nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 147 ZPO, die der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung mehrerer zunächst selbständiger Verfahren dient, nicht erfüllt sind. In beiden Verfahren ist nämlich die vom Beklagten eingelegte Revision wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer unstatthaft (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO); eine gleichzeitige Verhandlung kommt daher nicht in Betracht, weil die Revision jeweils als unzulässig zu verwerfen ist (§ 554 a ZPO). Nur wenn es bei statthafter und formell nicht zu beanstandender Revision zu einer Verhandlung in der Sache kommen kann, darf überhaupt erst die Frage einer Verbindung i.S. von § 147 ZPO geprüft werden.
2.
Das verkennt offenbar auch der Revisionsführer nicht. Er meint aber, für die Beurteilung der Statthaftigkeit seiner beiden Rechtsmittel müßten die Beschwer aus dem Teilurteil vom 27. Februar 1976 und diejenige aus dem Schlußurteil vom 14. Mai 1976 zusammengerechnet werden, weil sonst die ihm bei einheitlicher Entscheidung offenstehende Möglichkeit der Revisionseinlegung durch die Unterteilung in Teilverfahren zerstört werde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
a)
Teilurteile sind nach der Zivilprozeßordnung Endurteile und unterliegen daher selbständig dem vom Gesetz gegebenen Rechtsmitteln; ihre Rechtskraft tritt unabhängig von dem noch nicht erledigten Teil des Streitgegenstandes ein. Die Rechtslage ist danach so anzusehen, als ob von vornherein zwei getrennte Verfahren anhängig gewesen wären (vgl. Stein/Jonas, 19.Aufl., Anm. I zu § 301 ZPO und Baumbach/Lauterbach, 34. Aufl., Anm. I zu § 301 ZPO).
Daraus folgt, daß auch die Frage nach der Beschwer als der Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Revision für jedes der beiden Urteile besonders zu stellen und zu beantworten ist (vgl. Stein/Jonas a.a.O. Anm. III 2 zu § 546 ZPO). Dabei ergibt sich dann allerdings die Gefahr, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, das bei nichtgetrennter Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre (vgl. auch die oben erwähnten Kommentarstellen). Mit dieser Frage hatte sich das Reichsgericht bereits in seinem Urteil vom 3. März 1885 befaßt (RGZ 13, 354). Hier hat es den Verlust eines Rechtsmittels durch den Erlaß von Teilurteilen zwar als "Übelstand" bezeichnet, hat dies aber als eine unvermeidbare Konsequenz der gesetzlichen Regelung angesehen und darauf hingewiesen, daß diese Folge bereits bei den Beratungen der Zivilprozeßordnung erkannt worden war. Auch in RGZ 17, 47 ist ausgesprochen, daß ein Zusammenrechnen der Beschwer zweier Teilurteile zum Zwecke der Ermittlung des für die Revision maßgeblichen Beschwerdegegenstandes nicht zulässig ist. Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 9. Februar 1955 (VI ZR 287/53 - LM ZPO § 546 Nr. 18) mit einer ähnlichen Frage befaßt und dabei entsprechend der schon aufgezeigten herrschenden Meinung zum Ausdruck gebracht, daß die Revisibilität von Teil- und Schlußurteil jeweils selbständig geprüft werden müsse. Die dort zugelassene Ausnahme betraf nur die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung auch hinsichtlich des mit dem - selbständig revisiblen - Teilurteil erledigten Streitgegenstandes; nur in Bezug auf diese wurde die Revision für zulässig erachtet, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme nicht erreicht hatte (dazu auch BGHZ 19, 172, 174; 20, 253, 254). Der gleiche Grundsatz ist in BGHZ 29, 126 (hierzu insbesondere Johannsen in LM ZPO § 546 Nr. 34) und in dem Urteil des BGH vom 30. Oktober 1956 (I ZR 82/55 - NJW 1957, 183) ausgesprochen. Hieran hat auch das seit dem 15. September 1975 geltende neue Recht, das den Zugang zum Revisionsgericht regelt, nichts geändert.
b)
Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen, um dem "Übelstand" (so das Reichsgericht a.a.O.) abzuhelfen, so führte dies zu letztlich nicht tragbaren Ergebnissen.
Ist beispielsweise ein Teilurteil erlassen worden, das wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes nicht rechtsmittelfähig ist, und wollte man die Zulässigkeit eines dennoch eingelegten Rechtsmittels erst nach dem Erlaß des Schlußurteils feststellbar machen, so würde man einen Schwebezustand der Unklarheit in Kauf nehmen, der dann, wenn zwischen Teil- und Schlußurteil eine größere Zeitspanne liegt, sehr lange andauern könnte. Dies aber liefe auf einen Aufschub der Rechtskraft des (ersten) Teilurteils hinaus und widerspräche offenbar der gesetzgeberischen Absicht, wie sie der Bestimmung des § 301 ZPO zugrundeliegt. Im übrigen kann das nach dem Erlaß eines (für sich) nicht rechtsmittelfähigen Teilurteils noch ergehende Schlußurteil keine weitere Beschwer enthalten - so, wenn im vorliegenden Fall der Beklagte hinsichtlich des dem Schlußurteil vorbehaltenen Restes des Streitgegenstandes obsiegt hätte und die Klage insoweit abgewiesen worden wäre. Dann würde sich der Schwebezustand dahin auflösen, daß doch kein Rechtsmittel gegen das Teilurteil möglich ist. Das aber wäre im Hinblick auf die notwendige Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft nicht haltbar. Die vom Beklagten vertretene Meinung müßte auch dazu zwingen anzunehmen, dem Rechtsmittelgericht sei es solange verwehrt, über die Frage der Zulässigkeit eines gegen ein die notwendige Beschwer nicht ausweisendes Teilurteil eingelegten Rechtsmittels zu entscheiden, solange das noch ausstehende Schlußurteil den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen könnte. Damit aber würden wesentliche Grundsätze des Zivilprozeßrechts verletzt werden.
c)
Auf die Frage, ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich feststellen ließe, daß das Teilurteil vom 27. Februar 1976 gesetzwidrig in der Absicht erlassen wurde, den Beklagten seines Rechtsmittels zu berauben, braucht nicht näher eingegangen zu werden; ein solcher Sachverhalt liegt offensichtlich nicht vor, wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Vielmehr hat das Berufungsgericht entsprechend § 301 ZPO zu Recht hinsichtlich desjenigen Teils der Klageforderung, der keine Beweisaufnahme mehr notwendig machte, mithin zur Entscheidung reif war, ein Teilurteil erlassen.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt