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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1955, Az.: VI ZR 287/53

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1955
Aktenzeichen
VI ZR 287/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.10.1953

Fundstelle

  • NJW 1955, 748 (amtl. Leitsatz) "Revisionssumme"

Prozessführer

des Fritz H. in K., Y.strasse ...,

Prozessgegner

die Witwe Willi L. Illa geb. ... in K., V.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist ein revisionsfähiges Teilurteil ergangen, so ist ein späteres Schlußurteil auch ohne Vorliegen der Revisionssumme insoweit revisibel, als die Kostenentscheidung die Kosten bzgl. des Gegenstandes des Teilurteils betrifft. Die Revision erfolg als selbständiges Rechtsmittel und ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkte ihrer Einlegung die Revision gegen das Teilurteil anhängig ist (Bestätigung von RG JW 1936, 2544).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats in der dieselben Parteien betreffenden Sache VI ZR 286/53.

2

Nach Erlass des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 31. März 1953 hat der frühere Mitkläger Wilfried L. im Einverständnis mit dem Beklagten die Klage zurückgenommen. Die Parteien haben daraufhin nur noch den Antrag gestellt, über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Kosten der ersten Instanz der Klägerin, dem früheren Mitkläger sowie dem Beklagten zu je 1/3 auferlegt, und die Kosten des Berufungsverfahrens dem früheren Mitkläger zu 1/6 und dem Beklagten zu 5/6 auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision. Der Beklagte bittet, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils von sämtlichen Kosten frei zu stellen. Die Klägerin hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

3

Die Revision ist zulässig.

4

Allerdings betrifft sie nur die Kostenentscheidung des Schlußurteils, soweit der Beklagte durch sie beschwert worden ist. Gegen eine Kostenentscheidung kann grundsätzlich ein selbständiges Rechtsmittel nur dann eingelegt werden, wenn einer der besonderen, hier nicht in Betracht kommenden Fälle des §91 a oder des §99 Abs. 2 ZPO vorliegt. Hier kommt noch hinzu, dass der Streitwert, der der Höhe der den Beklagten beschwerenden Kosten entspricht, die Revisionssumme nicht erreicht.

5

Trotzdem muss aber eine Revisionsmöglichkeit gegen ein Schlussurteil, das nach einem zur Hauptsache ergangenen Teilurteil nur über die Kosten entscheidet, dann gewährt werden, wenn das Teilurteil zur Hauptsache revisibel ist und wenn im Zeitpunkt der Revisionseinlegung gegen das Schlußurteil die Revision gegen das Teilurteil anhängig ist.

6

In der Entscheidung über die Revision gegen das Teilurteil, das materiell die Hauptsache entschieden hat, kann über die Kosten der früheren Rechtszüge nicht entschieden werden; denn zum Kostenpunkt war durch das Teilurteil keine der Parteien beschwert, und deshalb konnte auch durch die Revision gegen das Teilurteil der Kostenpunkt bezüglich der früheren Rechtszüge nicht dem Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Andererseits ist nach dem ganzen Aufbau des Kostenrechts im deutschen Zivilprozess eine starke innere Verbindung zwischen der Entscheidung zur Hauptsache und der Kostenentscheidung nicht zu verkennen (§§91 ff ZPO). Der Tatrichter ist nicht daran gehindert, ein Teilurteil zu erlassen, das die Hauptsache völlig oder nahezu vollständig regelt, wenn die Sache in diesem Umfange zur Endentscheidung reif ist, so daß für das Schlußurteil nur die Entscheidung zum Kostenpunkt, über einen geringen Teil der Hauptsache oder über einen Nebenpunkt übrig bleiben kann. Im vorliegenden Fall war die Hauptsache bezüglich der Klägerin durch das Teilurteil völlig erledigt, aber es konnte noch kein Urteil bezüglich der Kosten ergehen, weil damals die Rechtslage hinsichtlich des inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Mitklägers unklar war. Ist aber das Urteil zur Hauptsache, das in Form eines Teilurteils ergangen ist, revisibel, so kann es nicht rechtens sein, dass etwa das Revisionsgericht materiell gegen die Partei entscheidet, die im Berufungsrechtszug obgesiegt hat, während die Partei, die endgültig erfolgreich geblieben ist, aus dem Teilurteil, das vor der Entscheidung des Revisionsgerichts ergangen sein kann, zur Kostentragung verpflichtet ist und aus formellen Gründen verpflichtet bleibt.

7

Aus diesem Grunde hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung in Fällen, die im entscheidenden Punkt dem vorliegenden vergleichbar sind, die Revision als selbständiges Rechtsmittel gegen ein Schlußurteil zugelassen, soweit dieses über den Kostenpunkt wegen der in einem Teilurteil entschiedenen Ansprüche ergangen ist, auch wenn die Revisionssumme bezüglich des Schlußurteils nicht erreicht ist. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht die Revision wegen der Ansprüche zulässig werden würde, die noch neben dem Kostenpunkte im Schlußurteil behandelt sind, soweit hierfür nicht selbständig die Voraussetzungen der Revision gegeben sind (RG JW 1893, 53915; SeuffArch 43, 165, Gruchot 55, 655 [663]; JW 1936, 2544 mit zustimmender Anmerkung von Bach).

8

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts an.

9

Zur Sache selbst ergibt sich die Entscheidung ohne weiteres aus der in VI ZR 286/53 ergangenen Entscheidung. Für die Kosten der Revision gegen das Schlußurteil ist §97 ZPO maßgeblich.

Bundesrichter Dr. Kleinewefers ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Gelhaar Dr. Gelhaar Dr. Meyer Hanebeck Dr. Hauß