Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1983, Az.: VII ZB 12/83
Verfahren; Teilurteil; Rechtsmittel; Statthaftigkeit; Schlussurteil; Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung gegen ein Teilurteil; Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichens der Rechtsmittelbeschwer; Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1983
- Aktenzeichen
- VII ZB 12/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 01.07.1983
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei Erlaß von Teilurteilen ist für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich die mit der Teilentscheidung verbundene Beschwer maßgebend; das gilt auch für die über den restlichen Streitstoff ergehenden Schlußurteile.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 638,23 DM.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Restwerklohnforderung von 5.241,66 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Mit Teil-Urteil vom 14. Juni 1982 hat ihm das Landgericht 463,61 DM zugesprochen und die Klage wegen eines weiteren Teilbetrages von 1.874,67 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Teil-Urteil hat das Kammergericht mit Beschluß vom 24. November 1982 als unzulässig verworfen, weil eine Berufungssumme von mehr als 500,- DM nicht erreicht sei.
In der Folgezeit hat das Landgericht Beweis über die durch sein Teil-Urteil noch nicht erledigten Streitpunkte erhoben und sodann mit seinem Schluß-Urteil vom 7. April 1983 den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung weiterer 638,23 DM nebst Zinsen verurteilt.
Gegen das ihm am 3. Mai 1983 zugestellte Schluß-Urteil hat der Beklagte am 3. Juni 1983 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 4. Juli 1983, begründet.
Schon vorher, am 28. Juni 1983, hatte der Vorsitzende des Berufungsgerichtes dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten telefonisch mitgeteilt, daß die Berufungssumme nicht erreicht sei. Mit Beschluß vom 1. Juli 1983, dem Beklagten am 5. Juli 1983 zugestellt, hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten gegen das Schluß-Urteil als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,- DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO n.F.). Dagegen richtet sich die am 19. Juli 1983 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Er rügt in erster Linie Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor Eingang der Berufungsbegründung über seine Berufung befunden habe. Er meint weiter, schon der Erlaß des ersten Teil-Urteiles sei unzulässig gewesen.
Durch das Schluß-Urteil sei er mit mehr als 700,- DM beschwert, weil er sich auch in dem zum Schluß-Urteil führenden Verfahren erneut auf Aufrechnung berufen habe.
Die gemäß §§ 519 b, 547 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Das Kammergericht hat in seinem Beschluß vom 24. November 1982 zutreffend dargelegt, daß der Beklagte durch das Teil-Urteil des Landgerichts nur wegen 463,61 DM beschwert ist, daß er sich insbesondere nicht mit einer Streitwert und Beschwer erhöhenden Hilfsaufrechnung gegen das Klagevorbringen verteidigt habe. Dem ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der Ansicht des Beklagten durfte das Landgericht auch durch Erlaß eines Teil-Urteils nur über einen Teil des Streitstoffes entscheiden und damit den entscheidungsreifen Teil des Rechtsstreites abschichten. Bei Erlaß eines Teilurteiles ist für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich die Beschwer der Teilentscheidung maßgebend (BGH NJW 1977, 1152). So ist es auch hier.
Bei dieser Sachlage war die Berufung des Beklagten gegen das erste Teil-Urteil unzulässig, weil die damals geltende Beschwer von mehr als 500,- DM nicht erreicht sei.
2.
Seit dem 1. Januar 1983 ist die Berufung unzulässig, wenn die Beschwer 700,- DM nicht übersteigt. Durch das Schluß-Urteil ist der Beklagte nur zum Betrage von 638,23 DM beschwert. Gegen die noch im Streit verbliebene Klageforderung hatte er sich in dem zum Schluß-Urteil führenden Verfahren ebenfalls nur auf die Weise verteidigt, daß er die Höhe des Restwerklohnanspruches substantiiert bestritten hat. Er hat außerdem zwar ausgeführt, daß er die schon innerhalb des ersten Berufungsverfahrens erklärte Aufrechnung wiederhole. Vortrag zu aufrechenbaren Gegenforderungen im Sinne der Ausführungen des Kammergerichts vom 24. November 1982 fehlt indes. Das Landgericht hatte daher keinen Anlaß zu einer den Beklagten beschwerenden Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung. Dementsprechend fehlt es hinsichtlich des Schluß-Urteils an einer über die Verurteilung zur Zahlung von 638,23 DM zuzüglich Zinsen hinausgehenden Beschwer des Beklagten.
3.
Das Kammergericht hat deshalb zutreffend auch die Berufung des Beklagten gegen das Schluß-Urteil als unzulässig verworfen. Insoweit hatte sein Vorsitzender dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit dem Anruf vom 28. Juni 1983 ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Mehr als den Inhalt der Berufungsbegründung hätte der Beklagte im übrigen hinsichtlich einer 700,- DM übersteigenden Beschwer nicht vortragen können. Die Berufungsbegründung hätte dem Kammergericht jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben können.
Mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ist die Beschwerde nach alledem zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 638,23 DM.
Doerry
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer