Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1990, Az.: VI ZR 329/89
Verkehrssicherungspflicht ; Flugsportverein ; Mitglieder als Landehelfer; Gefährdungshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 329/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1991, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1991, 208-210 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 281-283 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 112-114 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Flugsportvereins gegenüber seinen Mitgliedern, die sich als Landehelfer beim Segelflugbetrieb betätigen.
2. Die Gefährdungshaftung nach § 33 I 1 LuftVG greift nicht auch zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten rechtsfähigen Verein (in der Folge: der Beklagte), einem Flugsportverein, Schadensersatz nach einem Unfall, den er beim Landen eines Segelflugzeuges erlitten hat, dessen Halter der Beklagte ist. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Am Unfalltage betätigte er sich auf dem Flughafen, in dessen Benutzung sich der Beklagte und ein weiterer Flugsportverein teilen, als Landehelfer. Er wollte nach dem Aufsetzen des Segelflugzeuges neben diesem herlaufen und es am Tragflächenende ergreifen, um ein Abkippen des Flugzeuges zu verhindern. Er bekam jedoch die Tragfläche nicht zu fassen. Sie schlug vielmehr gegen den rechten Brustkorb und den rechten Unterkiefer des Klägers, der zu Boden geschleudert und schwer verletzt wurde.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich bei dem Versuch, das Segelflugzeug in der beschriebenen Weise als Landehelfer zu stabilisieren, entsprechend einer Anweisung des Beklagten, jedenfalls entsprechend einer dort gängigen Praxis, verhalten. Er erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes einschließlich einer Schmerzensgeldrente und zum Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm auch künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Aufgabe des Klägers habe sich darauf beschränkt, als "Bodenhelfer" das Segelflugzeug nach dem Ausrollen an die Startstelle zurückzuschieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger keinen Schadensersatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG beanspruchen könne, weil die Vorschrift nur im Verhältnis zu unbeteiligten Dritten eingreife und deshalb auf den bei der Landung des Flugzeuges tätig gewordenen Kläger keine Anwendung finde. Was eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung angehe, sei das Vorbringen des Klägers, er sei das Opfer einer "Anweisung" des Beklagten, jedenfalls einer von diesem nicht abgestellten Praxis, geworden, nicht hinreichend konkret, da nicht dargelegt sei, wer aus dem Vereinsvorstand, wann, wo, gegenüber wem und in welcher Form die behauptete Anweisung erteilt haben soll, und nicht klar werde, worin die behauptete Praxis der Landehilfe im einzelnen bestanden habe; der Kläger selbst habe zunächst davon gesprochen, daß man neben dem "landenden" Segelflugzeug herzulaufen gehabt habe, während später nur noch davon die Rede sei, daß das "ausrollende" Segelflugzeug an der Tragfläche zu ergreifen gewesen sei.
II. Das Berufungsurteil hält der Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Beizupflichten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger kein Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG - der im übrigen von vornherein nicht auch auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet wäre (s. § 36 LuftVG) - zur Seite steht. Er war nach der Darstellung beider Parteien, sei es nun - so die Version des Klägers - als "Landehelfer" oder - so die Version des Beklagten - als "Bodenhelfer", bei dem Flugbetrieb tätig. Damit scheidet er aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG aus. Der Senat hat schon früher ausgesprochen, daß die Vorschrift keine Anwendung auf Personen findet, die sich, sei es auch ohne Beförderungsvertrag, zum Unfallzeitpunkt im Flugzeug befinden, weil die strenge Luftfahrzeughalterhaftung nur gegenüber Unbeteiligten gerechtfertigt sei (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/72 = VersR 1962, 530; ebenso OLG Karlsruhe VersR 1961, 406 f.). Aufgrund desselben Gedankens greift die Vorschrift nach der h.M., der sich der Senat anschließt, allgemein nur zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des schadenstiftenden Luftfahrzeuges in keiner Weise beteiligt waren (Geigel/Schönwerth, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kap. 29, Rdn. 18; Giemulla in: Der Wirtschaftskommentator, LuftVG § 33 Rdn. 1 und 6; Müller-Rostin VersR 1979, 594, 595; Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., Bd. II, § 33 LuftVG Rdn. 4; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 1981, S. 509; vgl. auch OLG Köln ZLW 1986, 348, 350). Dies ergibt sich aus der Entwicklung der Luftfahrzeughalterhaftung i.V.m. dem daraus erkennbaren Normzweck. Durch das 4. Änderungsgesetz zum LuftVG vom 26. Januar 1943 (RGBl. I S. 69) ist die Luftfahrzeug-Halterhaftung auf die außervertragliche Haftung für - so auch die Überschrift des betreffenden Unterabschnitts des Abschnitts "Haftpflicht" des Gesetzes - nicht in dem Luftfahrzeug beförderte Personen und Sachen beschränkt worden (vgl. Senatsbeschluß aaO und Schwenk aaO). Dies war ersichtlich von dem übergreifenden Bestreben getragen, die strenge Luftfahrzeughalterhaftung, welche nicht einmal die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt zuläßt (vgl. Giemulla aaO Rdn. 1: "strengste Gefährdungshaftung des deutschen Privatrechts"), auf diejenigen zu begrenzen, die ohne irgendwie geartete Beteiligung an dem Betrieb oder an der Nutzung des Luftfahrzeuges zu Schaden kommen. Dieser Normzweck findet eine zusätzliche Bestätigung in § 33 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach die Gefährdungshaftung gegenüber dem Flugschüler entfällt; denn auch der Flugschüler begibt sich von sich aus in den Gefahrenbereich des Flugzeuges und ist deshalb nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie der außenstehende Dritte (vgl. auch BGH Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 150/73 - NJW 1976, 1686, 1687). Eine ähnliche Begrenzung der Gefährdungshaftung sieht das Gesetz in § 8 StVG für die Haftung des Kraftfahrzeughalters vor. Insofern ist § 8 StVG für den Bereich der Fahrzeughalterhaftung, zu dem auch die Haftpflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört, Ausfluß eines allgemeinen Rechtsgedankens.
Soweit der Kläger in den Vorinstanzen aus § 55 LuftVG - nach dem die sozialversicherungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften zugunsten der bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs Beschäftigten unberührt bleiben - herzuleiten versucht hat, daß den nicht in dieser Weise abgesicherten Beschäftigten der Schutz des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zugutekommen müsse, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß § 55 LuftVG als in gleicher Weise sowohl die Halter- als auch die Beförderungshaftung überlagernder Vorbehalt für die Bestimmung des Kreises der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG Ersatzberechtigten ohne Bedeutung bleibt.
Die Erwägungen der Revision vermögen die dargelegte Auffassung, daß § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegenüber am Flugzeugbetrieb - sei es auch nur am Boden als "Bodenhelfer" oder "Landehelfer" - Beteiligten keine Anwendung findet, nicht in Frage zu stellen. Daß bei diesem Verständnis der Vorschrift der Kreis der geschützten Personen, wie die Revision geltend macht, verhältnismäßig klein ist, findet seine Rechtfertigung in der strengen, fast voraussetzungslosen und nicht einmal die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt erlaubenden Haftung, die wegen dieser ihrer Strenge für einen engen Anwendungsbereich spricht. Soweit die Revision weiter geltend macht, daß dann, wenn § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegenüber am Betrieb des Luftfahrzeuges beteiligten Personen nicht eingreife, für eine Anwendung des § 34 LuftVG - Mitverschulden des Verletzten - praktisch kein Raum sei, trifft dies nicht zu. Anders als es die Revision sieht, umfaßt § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bei der hier vorgenommenen Auslegung nicht nur Schädigungen Dritter bei einem Absturz des Luftfahrzeuges, bei dem in der Tat ein Mitverschulden des Geschädigten fast zwangsläufig entfällt. Vielmehr ist auch an Zusammenstöße in der Luft oder an Fälle zu denken, in denen sich der Geschädigte etwa leichtsinnig in - die Nähe eines startenden oder landenden Flugzeuges begeben hat.
2. Soweit das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus § 823 Abs. 1 oder § 831 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 847 BGB verneint, hat das Berufungsurteil hingegen mit der bisherigen Begründung keinen Bestand. Vielmehr gilt:
a) Mit der Benutzung des ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stehenden Flugplatzes für den Segelflugbetrieb hatte der durch seinen Vorstand vertretene beklagte Verein in Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, daß durch die dort startenden und landenden Segelflugzeuge nach Möglichkeit kein Schaden entstand. Dies gilt in gleicher Weise wie gegenüber Außenstehenden und Zuschauern auch gegenüber solchen Personen, die auf dem Flughafengelände in welchem Zusammenhange auch immer tätig waren.
b) Der Vorstand des Beklagten hatte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen und ggfls. gefahrträchtige Zustände und Praktiken im Rahmen seiner Möglichkeiten abzustellen. Erst recht durfte er nicht seinerseits durch eine ungeeignete Ausgestaltung des Flugbetriebs, durch sachwidrige Direktiven an die Mitglieder oder dergl. dazu beitragen, daß sich das Gefahrpotential für die Flugplatzbesucher und -benutzer noch erhöhte. Für den Fall, daß der Vorstand des Beklagten schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und es dadurch zu der Verletzung des Klägers gekommen ist, hat für die damit gegebene unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) gemäß § 31 BGB der beklagte Verein als solcher einzustehen. Die Vereinsmitgliedschaft des Klägers steht nicht im Wege. Die Organhaftung nach § 31 BGB kommt ggfls. auch dem Mitglied des Vereins zugute; es ist, soweit geschädigt, seinerseits "Dritter" i.S. des § 31 BGB (s. zusammenfassend MK/Reuter 2. Aufl. § 31 Rdn. 26; vgl. auch BGH Urteile vom 20. März 1978 - II ZR 207/76 - NJW 1978, 2390 und vom 6. Februar 1984 - II ZR 119/83 - WM 1984, 601, 602).
c) Nach der Behauptung des Klägers entsprach es einer "Anweisung" des Beklagten (gemeint ersichtlich: des Vorstandes des Beklagten), daß sich jeweils ein auf dem Flugplatzgelände anwesendes Mitglied des Vereins als Landehelfer zu betätigen hatte und in dieser Aufgabe neben dem landenden Segelflugzeug herlaufen und es an der Tragfläche waagerecht halten sollte, und ist er bei dem hier in Frage stehenden Landevorgang, von dem Flugleiter über den Fluglehrer Oe. zum Einsatz gebracht, in dieser Weise ans Werk gegangen (GA Bl. 4 ff. 45 f., 51 f., 94 f.). Hiernach wäre der Vorstand des Beklagten für eine Form der Landehilfe verantwortlich, die für die jeweils zum Einsatz kommenden Vereinsmitglieder, wie der streitgegenständliche Unfall anschaulich macht, höchste Gefahren heraufbeschwor. Der Vorstand des Beklagten hätte damit gegen seine Verpflichtung verstoßen, Schäden durch den Segelflugbetrieb auf dem von dem Verein benutzten Flughafen möglichst zu vermeiden, und in dieser Weise seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Daher ist den Beweisangeboten des Klägers zu dem wiedergegebenen Vortrag nachzugehen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers, wenn es Angaben dazu vermißt, "von welchen Personen des Vorstands, wann, wo, gegenüber wem und in welcher Form" die behauptete "Anweisung" erteilt worden sein soll. Es würde genügen, daß eine solche von dem Willen des Vorstands getragene Direktive tatsächlich bestand.
Ebenso würde es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Vorstand des Beklagten darstellen, wenn der Vorstand zwar die von dem Kläger behauptete Praxis der Landehilfe nicht von sich aus veranlaßt hat, sie jedoch, wie der Kläger bei unbefangener Auslegung seines Vorbringens h i l f s w e i s e geltend macht und durch dieselben Zeugen unter Beweis stellt (s. GA Bl. 95, 97), gekannt hat oder hätte kennen müssen und geduldet bzw. nicht abgestellt hat. Auch in diesem Falle wäre der Vorstand des Beklagten seiner Verpflichtung, in seinem Verantwortungs- und Einwirkungsbereich Schadensfälle nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht nachgekommen. Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhange u.a. deshalb als nicht konkret genug empfindet, weil er zunächst davon gesprochen habe, daß es gegolten habe, neben dem "landenden" Segelflugzeug herzulaufen und es an der Tragfläche zu ergreifen, später aber nur noch davon die Rede gewesen sei, daß das "ausrollende" Flugzeug an der Tragfläche ergriffen werden sollte, vermag der Senat dieser Nuance kein entscheidendes Gewicht beizumessen; auch eine von dem Vorstand des Beklagten nicht abgestellte Praxis der letzteren Art wäre gefährlich genug. Hiernach ist die Beweisaufnahme für den Fall, daß sich eine ausdrückliche "Anweisung" des Vereinsvorstandes nicht bestätigt, darauf zu erstrecken, ob jedenfalls eine Landehilfe-Praxis bestand, die das Ergreifen der Tragfläche des noch nicht zum Stillstand gekommenen Segelflugzeugs einschloß, und der Vereinsvorstand diese Praxis gekannt und nicht abgestellt hat. Sofern die Beweisaufnahme nur eine solche Praxis, nicht aber die Kenntnis des Vorstandes hiervon ergibt, wird sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage zu befassen haben, ob der Vorstand nach den Gesamtumständen des Falles bei verantwortlicher Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis hätte haben m ü s s e n; er war im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, die praktische Abwicklung des Start- und Landebetriebs im Auge zu behalten.
d) Letztlich ist auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 831 Abs. 1 Satz 1 (i.V. mit § 31) BGB schlüssig dargetan. Nach der Behauptung des Klägers wurde die von dem Vereinsvorstand gewünschte oder geduldete Landehilfe im Einzelfall, so auch in seinem Falle (insoweit unter Einschaltung des Zeugen Oe. als Übermittler), in der Weise abgewickelt, daß entsprechend einer dahingehenden Absprache oder Übung der jeweilige Flugleiter den Landehelfer unter den auf dem Flugplatz anwesenden Vereinsmitgliedern bestimmte und zum Einsatz brachte (GA Bl. 4 ff., 51), wobei dieser Einsatz dann - so ist der Vortrag des Klägers zu verstehen - programmgemäß das Ergreifen der Tragfläche des noch nicht zum Stillstand gekommenen Segelflugzeuges umfaßte. Bei einem solchen Hergang hätte sich der Vorstand des Beklagten für eine von ihm zu verantwortende - pflichtwidrig veranlaßte oder nicht abgestellte - Art der Landehilfe des Flugleiters, der insoweit außerhalb seiner eigentlichen Aufgaben tätig geworden wäre, als eines Verrichtungsgehilfen bedient, so daß der Beklagte für den auf diesem Wege entstandenen Schaden nach § 831 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 31 BGB einstehen müßte. Auch in dieser Hinsicht ist daher das Beweiserbieten des Klägers beachtlich.
e) Die Verneinung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung läßt sich seitens des erkennenden Senats auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten. Insbesondere wäre zumindest derzeit eine Beurteilung dahin, daß eine etwaige Haftung des Beklagten angesichts des eigenen Verschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) völlig in den Hintergrund trete, nicht gerechtfertigt. War der Kläger nach der von dem Vorstand des Beklagten zu verantwortenden Ausgestaltung des Segelflugbetriebs einem faktischen Druck zur Beteiligung an einer gefahrträchtigen Landehilfe ausgesetzt, wäre eine vollständige Haftungsfreistellung des Beklagten nicht angemessen. Auf der anderen Seite war der Kläger gewiß nicht verpflichtet, sich einer greifbaren Gefahr auszusetzen.
Für eine dahingehende Bindung seiner Mitglieder fehlte dem Beklagten die Kompetenz. Der Kläger hätte sich daher der Mitwirkung an einer gefährlichen Form der Landehilfe ohne vereinsrechtlichen Nachteile entziehen können. Darüberhinaus kommt in Betracht, daß er sich in der konkreten Situation noch leichtsinniger verhalten hat als dies im Rahmen des von dem Beklagten zu verantwortenden Flugsportbetriebs an der Tagesordnung gewesen sein mag. Auch die hiernach gegebenenfalls vorzunehmende Abwägung des Mitverschuldens und die dementsprechend zu bildende Haftungsquote ist in erster Linie Sache des Tatrichters.
Für die Annahme einer Haftungsprivilegierung des Beklagten nach §§ 539 Abs. 2, 636 RVO fehlt es an Feststellungen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand steht eine aus der Vereinsmitgliedschaft des Klägers stehende Betätigung in Frage. Bei einer solchen greift das Haftungsprivileg nicht Platz (BSozG Urteile vom 26. Juni 1980 - 8a RU 48/79 - und vom 12. Mai 1981 - 2 RU 40/79 - SozR 2200 RVO § 539 Nr. 68 und 81).
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches zugleich über die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.