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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1976, Az.: III ZR 150/73

Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Kaufvertrages; Einrede der Verjährung; Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Eigentumsverletzung; Schadensentstehunjg durch die Lieferung kranker Forellen; Begriff des "Einbringens" und des " Einbringenden" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetz); Maßgeblichkeit des Beherrschens des tatsächlichen Vorgangs des Einsetzens bis zuletzt; Sinn und Zweck der Gefährdnungshaftung; Herbeigeführte Haftungstatbestände; Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1976
Aktenzeichen
III ZR 150/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.06.1973
LG Detmold - 20.11.1970

Fundstellen

  • DB 1976, 2462-2463 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DRiZ 1976, 281-282
  • MDR 1976, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1686-1687 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einen Schadensersatzanspruch nach § 22 WHG hat nicht, wer einen der in der Vorschrift genannten Haftungstatbestände selbst herbeigeführt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1973 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 20. November 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält in P. in L. eine Forellenzuchtanlage, deren Teiche durch das Wasser des daran vorbeifließenden Hasselbaches gespeist werden. Im April 1969 kaufte er von der Beklagten zu 1), die mehrere Forellenzuchtbetriebe besitzt, sieben Zentner lebende Regenbogenforellen, die am 24. April 1969 angeliefert wurden. Der Fahrer des Transportfahrzeuges, ein Arbeiter der Beklagten zu 1), setzte die Forellen auf Anweisung des Klägers mit einem Netz in die Hälterbecken eines ihm angegebenen Forellenteiches ein, wobei ihm zwei Leute des Klägers halfen. Alsdann ließ der Fahrer das in den Transportbehältern befindliche Wasser vor diesem Teich ab.

2

Nach dieser Lieferung brach in der Zuchtanlage des Klägers die sog. Forellenseuche (Hämorrhagische Virusseptikämie - HVS) aus, die ein Fischsterben zur Folge hatte und den in der Anlage vorhandenen Fischbestand vernichtete.

3

Für den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1) und deren persönlich haftenden Gesellschaftern, den Beklagten zu 2) bis 4), Ersatz in Höhe von 32.360,97 DM nebst Zinsen. Er hat behauptet, die von der Beklagten zu 1) gelieferten Forellen seien an der Forellenseuche erkrankt gewesen und hätten seinen eigenen, bis dahin gesunden Fischbestand angesteckt.

4

Die Beklagten haben bestritten, dem Kläger kranke Forellen geliefert zu haben. Darüber hinaus haben sie ein Verschulden in Abrede gestellt und gegenüber vertraglichen Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Erhebung weiteren Beweises den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben.

6

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß vertragliche Ansprüche des Klägers verjährt sind. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Kaufvertrages. Dieser verjährte hier gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB in sechs Monaten seit der Ablieferung der Ware, da der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, durch einen Sachmangel, nämlich eine Erkrankung der gekauften Forellen, hervorgerufen worden sein soll (BGH LM BGB § 477 Nr. 5; BGH NJW 1965, 148, 150 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63]; vgl. auch BGH LM BGB § 276 (K) Nr. 3) und die Beklagten den Mangel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht arglistig verschwiegen haben. Die Forellen sind am 24. April 1969 abgeliefert worden. Die Verjährungsfrist war daher abgelaufen, ehe der Kläger am 27. November 1969 die Klageschrift beim Landgericht einreichte. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen worden. Mithin können die Beklagten die Erfüllung eines etwa bestehenden vertraglichen Schadensersatzanspruches verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

8

II.

Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Eigentumsverletzung nach § 823 BGB verneint und dazu ausgeführt:

9

Zwar hätten die Beklagten den Forellenbestand des Klägers durch Lieferung kranker Fische geschädigt. Es sei jedoch nicht bewiesen, daß sie dabei schuldhaft gehandelt hätten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Forellenseuche zum Zeitpunkt der Lieferung im April 1969 in irgend einen Betrieb der Beklagten akut bestanden habe. Zwar könne sich im Laufe der Zeit eine natürliche Resistenz gegen diese Krankheit bilden. Die in der Forellenzucht der Beklagten gehaltenen Fische könnten daher latente Infektionsträger gewesen sein, ohne daß sichtbare Verluste hätten aufzutreten brauchen. Die Möglichkeit eines akuten Ausbruchs der Krankheit nach einer lange andauernden latenten Infektion sei aber erst in den letzten Jahren wissenschaftlich erforscht worden. Daher lägen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagten auch nur mit der Möglichkeit gerechnet hätten, die von ihnen gelieferten Forellen könnten fremde Bestände anstecken, oder daß dies nach ihren Erfahrungen voraussehbar gewesen sei.

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Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die seinem Ergebnis zugrunde liegen, ein Verschulden der Beklagten sei nicht erwiesen, ist ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff nicht erhoben worden. Sie binden daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Hiernach scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung aus.

11

III.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auf § 22 Abs. 1 WHG stützen, da die Beklagte zu 1) die gelieferten Forellen, die als "Stoffe" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien, in ein "Gewässer" eingebracht hätten und dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei.

12

Dieses Ergebnis hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

1.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind insofern erfüllt, als die Fischteiche des Klägers "Gewässer" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG (Senatsurteil in BGHZ 55, 180, 186) [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68] und von dem Schutz dieser Haftungsvorschrift nicht ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V. mit § 1 Abs. 2 LWG NW). Durch das Einsetzen der Forellen, die als "Stoffe" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG anzusehen sind, ist die biologische Beschaffenheit des Wassers geändert worden; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Forellenseuche durch die Ausscheidungen der erkrankten Fische im Wasser übertragen. Auf die Streitfrage, ob das gesetzliche Erfordernis der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers sich nur auf den Fall des Einwirkens oder auch auf die Fälle des Einbringens oder Einleitens bezieht (vgl. dazu Sieder/Zeitler WHG Loseblattkommentar § 22 Rdnr. 14 f; Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 22 Rdnr. 6; jeweils m.w.Nachw.), kommt es daher nicht an.

14

2.

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagten hätten die erkrankten Forellen oder die durch diese ausgeschiedenen Krankheitskeime in das Gewässer im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG "eingebracht" oder sonst schädlich auf das Gewässer "eingewirkt". Die Beklagten könnten dem Kläger nicht entgegenhalten, gemäß ihren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hätten sie mit der "Anlieferung frei Aussatzstelle" ihre Vertragspflicht erfüllt, so daß der Kläger sich das Einbringen der Forellen selbst zurechnen lassen müsse. Denn die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vereinbart worden seien. Zudem sei die erwähnte Klausel nur dahin auszulegen, daß frei von Transportkosten geliefert werde, sie bedeute also nicht, daß die nach dem Kaufvertrag geschuldete Übergabepflicht mit Ankunft des Transportfahrzeuges an der Forellenzuchtanlage des Klägers erfüllt gewesen sei. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) ihre vertragliche Übergabepflicht mangels abweichender Vereinbarung nur dadurch erfüllen können, daß die Fische aus dem Wasser des Transportwagens genommen und in den Teich des Klägers eingesetzt wurden. Im übrigen sei nach § 22 Abs. 1 WHG, unabhängig von der Ausgestaltung des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses, auf den natürlichen Handlungsvorgang abzustellen. Bei der hiernach maßgebenden Handlung, dem Einsetzen der Forellen, sei der Fahrer der Beklagten zu 1) als deren Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) tätig geworden. Die Beklagte zu 1) sei hinsichtlich dieses Vorganges als Geschäftsherr anzusehen, nicht aber der Kläger, der dafür lediglich sein Gewässer zur Verfügung gestellt habe.

15

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

16

Ob die Beklagte zu 1) die Forellen in das Gewässer "eingebracht" (oder in anderer Weise darauf "eingewirkt") hat, läßt sich allerdings nicht entscheidend nach der Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger beurteilen. Insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Denn § 22 Abs. 1 WHG knüpft die dort bestimmte Haftung an einen tatsächlichen Vorgang, eben den des Einbringens, Einleitens oder Einwirkens. Dementsprechend muß auch die Frage, wer eingebracht usw. hat, nach tatsächlichen Kriterien entschieden werden.

17

Dieser Gedanke liegt ersichtlich auch der Bemerkung von Sieder/Zeitler (a.a.O. § 22 Rdn. 40) zugrunde, nach § 22 Abs. 1 WHG sei ersatzpflichtig, wer die Herrschaft darüber habe, ob eingeleitet oder eingebracht werde bzw. ob Maßnahmen durchgeführt würden, die dann auf das Gewässer einwirkten. Es kann daher nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte zu 1) nach dem Kaufvertrag verpflichtet war, die angelieferten Forellen in den Teich einzusetzen, oder nicht.

18

Der Grundgedanke, daß nach tatsächlichen Kriterien zu entscheiden ist, wer eingebracht usw. hat, bedarf allerdings in zweifacher Hinsicht der Erläuterung: Zunächst ist mit Einbringen usw. nicht unbedingt die manuelle Tätigkeit gemeint. Nach § 22 Abs. 1 WHG kann vielmehr jemand haften, der bei dem haftungsbegründenden Vorgang selbst nicht "Hand angelegt" hat. Demzufolge wird vielfach im Rahmen des § 22 WHG die Vorschrift des § 831 BGB für anwendbar gehalten (Gieseke/Wiedemann § 22 Rdn. 7 j; Palandt/Thomas BGB 35. Aufl. Einführung 1 b vor § 823; BGH Urt. v. 24. November 1964 - VI ZR 173/63 - VersR 1965, 183, 185 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 173/63] zu Art. 37, 38 altBayWG; ähnlich Köhler in DRiZ 1972, 17, 19). Der erkennende Senat hat zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen und braucht dies auch im vorliegenden Fall nicht zu tun. Denn es genügt, daß die "Herrschaft" über den Vorgang des Einbringens usw. auch eine geistige, durch Befehle, Anweisungen und dergleichen ausgeübte Herrschaft sein kann. - Ferner ist zu beachten, daß die tatsächlichen Verhältnisse, auf die der Senat abstellt, durch rechtliche Beziehungen beeinflußtwerden können. So hängt die tatsächliche Möglichkeit, etwas zu gebieten oder zu untersagen, vielfach von einer entsprechenden rechtlichen Befugnis ab. Die tatsächlichen Verhältnisse können daher oft nur bei Berücksichtigung auch der rechtlichen Beziehungen zutreffend erfaßt werden.

19

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Forellen gekauft, um den Fischbestand in seiner Teichanlage aufzufüllen. Er hat damit die erste Ursache dafür gesetzt, daß die Forellen von der Beklagten zu 1) angeliefert und daß sie in die Hälterbecken eingesetzt wurden. Darüber hinaus hat der Kläger den tatsächlichen Vorgang des Einsetzens bis zuletzt beherrscht: Die Forellen wurden in die Hälterbecken verbracht, weil er dies angeordnet hatte; hätte er nicht gewollt, daß die Fische in seine Anlage gelangten, so hätte er dies bis zuletzt verhindern können. Wenn es auch richtig sein mag, daß die Übergabepflicht der Beklagten mit der Ankunft des Transportfahrzeuges an der Forellenanlage noch nicht erfüllt war, so hatte doch allein der Kläger zu bestimmen, ob die Forellen sogleich in seine Fischteiche oder etwa zunächst in abgesonderte Behältnisse eingesetzt wurden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe lediglich "sein Gewässer zur Verfügung gestellt", wird der Sachlage nach alledem nicht gerecht.

20

Aus diesen tatsächlichen, durch die Rechtslage getragenen Verhältnissen ist nach den oben dargelegten Grundsätzen zu folgern, daß der Kläger das Einsetzen der Forellen in sein Gewässer beherrscht und die Fische damit selbst im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG "eingebracht" hat. Ob auch die Beklagte zu 1) die Forellen "eingebracht" hat und ob sie und der Kläger gegenüber einem dritten Geschädigten etwa als Gesamtschuldner haften (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WHG), kann hier auf sich beruhen. Denn die Tatsache, daß der Kläger selbst die Forellen in sein Gewässer "eingebracht" hat, schließt seinen auf § 22 Abs. 1 WHG gestützten Anspruch gegen die Beklagte aus. Das folgt aus dem Normzweck der Vorschrift.

21

§ 22 WHG ist ein Gefährdungstatbestand (Senatsurteil in BGHZ 55, 180, 182 f [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68]; Larenz VersR 1963, 594, 602). Gefährdungstatbestände bezwecken typischerweise die Abwendung von Zwangsrisiken, denen Personen sich ohne entsprechende Abwehrmöglichkeit infolge "sozialen Zwanges" aussetzen müssen (vgl. Esser, Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung 2. Aufl. S. 90 f, 109). So ist die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG geschaffen worden, um den besonderen Gefahren der Gewässerverunreinigung zu begegnen, gegen die der gefährdete Einzelne sonst keine entsprechenden Abwehrmöglichkeiten hat (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - Bundestags-Drucksache II/3536 S. 14). Dieses Schutzbedürfnis fehlt aber jemandem, der den mit einer Gewässerverunreinigung verbundenen Gefahren nicht ohne Abwehrmöglichkeit - also nicht infolge "sozialen Zwanges" - ausgesetzt ist, sondern der sie selbst durch einen der in § 22 Abs. 1 WHG genannten Haftungstatbestände herbeigeführt hat (vgl. allgemein hierzu: Esser a.a.O. S. 109 unter Hinweis auf den Ausschluß der Gefährdungshaftung in § 8 a Abs. 1 Satz 1 StVG, wobei noch auf den vergleichbaren Fall in § 33 Abs. 1 Satz 3 LuftVG hinzuweisen wäre). Er kann daher gegen einen anderen, der bei demselben Vorgang die Stoffe ebenfalls "eingebracht" usw. hat, keinen Anspruch aus § 22 Abs. 1 WHG geltend machen (ebenso OLG Hamm Urt. vom 3. Juni 1970 - 20 U 35/69). Aus ähnlichen Erwägungen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes einen Anspruch aus Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB verneint, "wenn der Verletzte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen Tiergefahr übernommen hat". Denn er sei "dann selbst in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die seinen bestmöglichen Schutz gewährleisten" (VersR 1974, 356, 357; s. auch OLG Zweibrücken in NJW 1971, 2071, 2078).

22

IV.

Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß die Beklagten dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus § 22 Abs. 2 WHG auf Schadensersatz haften. Denn die Tatsache, daß der Kläger selbst die schädigenden Stoffe in sein Gewässer eingebracht hat, muß die "Anlagenhaftung" nach § 22 Abs. 2 WHG ebenso ausschließen wie die Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG.

Kreft
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Lohmann
Boujong