Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1989, Az.: VI ZR 43/88
Schadensersatzprozeß; Grundurteil; Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 43/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 535 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 603 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Grundurteil darf in einem Schadensersatzprozeß nicht erlassen werden, wenn kein Streit über den Grund des Anspruchs besteht, insbesondere auch die Entstehung eines Schadens überhaupt außer Streit ist.
2. Ein Grundurteil oder ein Teilurteil über einzelne Elemente des Klagegrunds oder der Höhe der Klageforderung sind unzulässig.