Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1989, Az.: VI ZR 43/88

Schadensersatzprozeß; Grundurteil; Unzulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1989
Aktenzeichen
VI ZR 43/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1989, 535 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 603 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Grundurteil darf in einem Schadensersatzprozeß nicht erlassen werden, wenn kein Streit über den Grund des Anspruchs besteht, insbesondere auch die Entstehung eines Schadens überhaupt außer Streit ist.

2. Ein Grundurteil oder ein Teilurteil über einzelne Elemente des Klagegrunds oder der Höhe der Klageforderung sind unzulässig.