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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1976, Az.: BVerwG VII C 71.72

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII C 71.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 12.07.1972 - AZ: VS. VI 158/71

Fundstellen

  • BayVBl 1976, 692
  • DVBl 1977, 774 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1976, 249
  • DÖV 1976, 536 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1977, 117
  • NJW 1976, 2175-2177 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerkMitt 1976, 65

Amtlicher Leitsatz

Die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots im Ortskern auf einer Durchgangsstraße durch das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde verletzt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde in der Regel nicht.

Der Umstand, daß kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden im Gegensatz zu den kreisfreien Gemeinden nicht übertragen sind, verletzt nicht deren Rechte.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Auf Grund einer Verkehrsschau, bei der auch ein Vertreter der Klägerin anwesend war, ordnete das Landratsamt O. mit Verfügung vom 6. Oktober 1969 an, daß in der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 28 auf der etwa 150 m langen und etwa 6 m breiten Strecke vom Ende der Befestigungsmauer beim Gasthaus ... bis zur Einmündung der Landesstraße 93 das bisher bereits bestehende einseitige Parkverbot (= eingeschränktes Haltverbot) auch auf die andere Straßenseite durch Anbringung entsprechender Verkehrszeichen auszudehnen sei.

2

In dem von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren fand eine Ortsbesichtigung statt, an der der Bürgermeister der Klägerin und auch deren Prozeßbevollmächtigter teilnahmen.

3

Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, durch die Anordnung werde in den Kernbereich ihrer Selbstverwaltung eingegriffen, insbesondere sei ihr Selbstgestaltungsrecht nachhaltig berührt. Die verkehrsregelnde Maßnahme verändere nämlich das Gepräge des Ortes, der bisher mit seinen Einkaufsstätten und den Einrichtungen des kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Lebens Zielort für die Bewohner des umliegenden Gebietes gewesen sei. Jetzt werde er zum Durchgangsort.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamtes Offenburg vom 6. Oktober 1969 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Südbaden vom 4. Juni 1971 aufzuheben.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber für unbegründet gehalten, weil die Anordnung nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin eingreife. Die Klägerin werde dadurch auch nicht als Trägerin der Straßenbaulast betroffen. Dasselbe gelte auch für das Planungsrecht und für das von ihr in Anspruch genommene Selbstgestaltungsrecht in bezug auf das Ortsbild. Die Regelung des Verkehrs auf einer dem überörtlichen Verkehr dienenden Straße sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, sondern gehöre zu den Staatsaufgaben.

7

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und unter Beifügung einer Zustimmungserklärung des Beklagten die Zulassung der Revision nach § 134 VwGO beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, der Begriff des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts sei rechtsfehlerhaft ausgelegt worden. Das Selbstgestaltungsrecht gehöre zum Kern der Selbstverwaltung. Wenn verkehrsregelnde Maßnahmen wie im vorliegenden Falle das Gesamtbild der Gemeinde verändern könnten, dürften diese Maßnahmen nicht ohne Zustimmung der Gemeinde getroffen werden. Ein typisches Beispiel sei die Schaffung einer Fußgängerzone. Es müßten dabei auch die anderen öffentlichen Rechte und Interessen berücksichtigt werden und es dürfe deshalb nicht einseitig nur die verkehrsrechtliche Situation in Betracht gezogen werden. Jedenfalls hätte sie an der Maßnahme beteiligt werden müssen, was unterblieben sei. Wenn es auch während der Kursaison eng zugehe, so; genüge es, durch andere Maßnahmen die Kraftfahrer zu besonders vorsichtigem Fahren anzuhalten. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil zeitlich beschränkte Parkverbote für die Stoßzeiten ausgereicht hätten. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei gegeben, weil die kreisfreien Gemeinden die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden wahrnehmen und dabei auch ihre kommunalen Belange berücksichtigen könnten, während kreisangehörige Gemeinden sich von der Verkehrspolizei "überfahren" lassen müßten. Zumindest sei es daher erforderlich, Maßnahmen, die in das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinden eingriffen, von deren Zustimmung abhängig zu machen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er trägt vor, die Klägerin rüge nicht, daß das Verwaltungsgericht die Begriffe der Planungshoheit und der Selbstgestaltung als Ausfluß des Selbstverwaltungsrechts verkannt habe, sondern halte die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für unzutreffend. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, weil die Ungleichbehandlung von kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden auf sachlichen Erwägungen beruhe. Gemeinden seien erst von einer bestimmten Größe an befähigt, die sonst den Landratsämtern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Ob Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Zustimmung der Gemeinden bedürften, bestimme nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern diese Verfahrensfrage richte sich nach Landesrecht.

11

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.

12

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

1.

Die Klage ist zulässig.

14

a)

Mit Recht richtet sie sich gegen die Anordnung des Landratsamts und nicht gegen die erst im Verlauf des Rechtsstreits aufgestellten Verkehrszeichen. Zwar wird erst durch diese Zeichen das Parkverbot (jetzt: eingeschränktes Haltverbot) begründet (§ 4 Abs. 1 der bei Erlaß der Anordnung geltenden Straßenverkehrs-Ordnung - StVO a.F. - in der Fassung vom 29. März 1956 - BGBl. I S. 327 -; jetzt: § 45 Abs. 1 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO n.F. - vom 16. November 1970 - BGBl. I S. 1565). Das betrifft jedoch nur die Verbindlichkeit des Verbots gegenüber den Verkehrsteilnehmern. Die Klägerin wendet sich jedoch als Gebietskörperschaft wegen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts gegen die Verkehrsregelung. Soweit ihre Rechte in Frage stehen, enthält die Anordnung des Landratsamtes bereits eine verbindliche und abschließende Regelung, die - aus der Sicht der Klägerin - nur noch des Vollzugs bedarf. Würde die Klägerin gegen diese Anordnung nicht vorgehen, so müßte sie sich nach Fristablauf deren Unanfechtbarkeit entgegenhalten lassen; die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung wäre ihr dann verwehrt.

15

b)

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis bejaht. Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht ist als Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - BVerwGE 31, 263 [264]; Urteil vom selben Tage - BVerwG IV C 82.66 - DVBl. 1969, 362 [363]; Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 54.64 - BVerwGE 31, 345 [349]). Die Klägerin hat auch dargelegt, in diesem Recht durch die angefochtene Verfügung verletzt zu sein. Sie hat nämlich substantiiert geltend gemacht, daß die beanstandete Verkehrsregelung ihr die Beibehaltung des bisherigen Ortsgepräges verwehre und die unter Verletzung des Gleichheitssatzes vorgenommene Zuständigkeitsverteilung bei kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts sie daran hindere, bei Maßnahmen zur Regelung des Straßenverkehrs ihren kommunalen Belangen die gebührende Berücksichtigung zu verschaffen. Ob das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin in seinen verschiedenen Ausprägungen tatsächlich verletzt ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, daß die Verletzung von Rechten möglich ist; eine Klage ist nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen und - ihr Bestehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. Urteil des Senats vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII C 6.72 - BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - BVerwG VII C 6.72] [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [3] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das ist hier nicht der Fall.

16

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

17

a)

Die Auffassung der Klägerin, ihr Selbstverwaltungsrecht sei deshalb verletzt, weil das Landratsamt die angefochtene Anordnung ausdrücklich und bewußt gegen das einstimmige Votum des Gemeinderats erlassen habe, ist unzutreffend. Aus der Universalzuständigkeit der Gemeinden in örtlichen Angelegenheiten läßt sich diese Auffassung nicht ableiten. Die Allzuständigkeit wird zwar vermutet, sie erleidet jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Das ergibt sich schon daraus, daß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Selbstverwaltung "im Rahmen der Gesetze" gewährt. Was zu dem Bestand der Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört, bestimmt sich nach der historischen Entwicklung (BVerfGE 7, 358 [364]; 8, 332 [359/360]; 11, 266 [275 f.]; 17, 172 [182]; 22, 180 [205]; 23, 353 [366]; 26, 172 [180/181]; BVerwGE 18, 135 [142]; Maunz-Dürig-Herzog, Komm. GG Art. 28 Rz. 30; Schmidt-Bleibtreu-Klein, Komm. GG 3. Aufl. 1973, Art. 28 Rz. 9; [Leibholz-Rinck, GG 5. Aufl. 1975, Art. 28 Rz. 13]). Die Aufgaben, die die Regelung des Straßenverkehrs betreffen, sind, auch wenn sie einen rein örtlichen Charakter haben, stets eine staatliche Angelegenheit gewesen und es bis heute geblieben. Bereits die erste auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) erlassene Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFVO) vom 3. Februar 1910 (RGBl. S. 389) hatte die Durchführung der Verkehrsregelung den Polizeibehörden, höheren Verwaltungsbehörden und Landeszentralbehörden übertragen (§ 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 23 KFVO). Daran haben die späteren Regelungen, so § 30 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 (RGBl. I S. 201), § 34 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung (RStrVO) vom 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 455), § 47 der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung - StVO -) vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) und der heute geltende § 44 StVO n.F. festgehalten.

18

b)

Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß - jedenfalls weitreichende - Maßnahmen zur Regelung des Straßenverkehrs innerhalb des Gemeindebezirkes ihrer Zustimmung bedürfen. Das Straßenverkehrsrecht sieht eine derartige Beteiligung der Gemeinde nicht vor. Sie bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vom 23. Juni 1960 - BGBl. I S. 341 -). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß eine Fußgängerzone nicht ohne ihre Mitwirkung eingerichtet werden könne. Die Schaffung einer solchen Zone ist in erster Linie ein straßenrechtlicher Vorgang, der auf die Teilentwidmung der für die Zone vorgesehenen Straße hinzielt. An diesem Rechtsakt muß die Gemeinde schon als Eigentümerin des Straßenlandes mitwirken. Daraus kann aber eine Mitbestimmung an straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Selbst wenn die Klägerin Eigentümerin des Straßenlandes ist, auf das sich die Anordnung des Landratsamtes bezieht, hat sie kein Mitwirkungsrecht, weil die Widmung durch die Verkehrsregelung in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt wird. Zwar ist der ruhende Verkehr von dieser Straßenfläche ausgeschlossen, jedoch wird dadurch die Widmung der Straße auch für den ruhenden Verkehr nicht geändert. Wird die vom Landratsamt erlassene Anordnung aufgehoben, weil beispielsweise eine Umgehungsstraße gebaut oder eine andere Verkehrsregelung getroffen wird, so ist der ruhende Verkehr wieder zugelassen, ohne daß es insoweit einer erneuten Widmung bedürfte.

19

c)

Die Frage, ob die Gemeinde vor dem Erlaß verkehrsregelnder Maßnahmen innerhalb ihres Gemeindegebietes anzuhören ist, kann der Senat im vorliegenden Fall offenlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein solches Anhörungsrecht der Gemeinde bei der Genehmigung eines Landeplatzes wegen nachhaltiger Berührung der der Gemeinde zustehenden örtlichen Planung eingeräumt, obgleich das Luftverkehrsgesetz keine dahin gehende Bestimmung enthält (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 - a.a.O. S. 363). Ebenso hat der Senat im Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII C 11.72 - (Buchholz 442.07 § 1 FeO Nr. 2) einer Gemeinde gegenüber Planungen der Bundespost, die den örtlichen Bereich betrafen, auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Anhörungsrecht zugebilligt. Ob diese Grundsätze auch auf solche verkehrsregelnden Maßnahmen anzuwenden sind, die das von der Klägerin in Anspruch genommene Selbstgestaltungsrecht nachhaltig berühren können, und ob eine Ausschaltung der Gemeinde von jeder Beteiligungsmöglichkeit in diesem Fall den Wesensgehalt der Selbstverwaltungsgarantie aushöhlen würde, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin durch einen Vertreter sowohl an der der Anordnung vorausgegangenen Verkehrsschau als auch an der im Widerspruchsverfahren durchgeführten Ortsbesichtigung teilgenommen hat. Ihr war damit die Möglichkeit gegeben, ihre Belange geltend zu machen und ihren rechtlichen Standpunkt darzulegen. Mehr umfaßt das Anhörungsrecht nicht. Die Gemeinde kann zwar, wenn eine Anhörung geboten ist, mit Erfolg die Aufhebung einer ihr Selbstverwaltungsrecht berührenden Maßnahme begehren, wenn sie bei ihrem Erlaß im Verwaltungsverfahren nicht angehört worden ist. Der Mangel kann jedoch durch eine Anhörung im Widerspruchsverfahren noch behoben werden. Ist die Gemeinde jedoch wie im vorliegenden Falle angehört worden, so kann sie die Aufhebung der verkehrsregelnden Maßnahme nur erreichen, wenn diese in ihr Selbstverwaltungsrecht eingreift. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

20

d)

Die Klägerin beruft sich auf ihr aus der Selbstverwaltung abgeleitetes Selbstgestaltungsrecht. Sie versteht darunter, daß jede Gemeinde das Gepräge ihres Ortes selbst zu bestimmen habe. Die Gemeinde entscheide darüber, ob sie konservativ bleiben oder sich expansiv fortentwickeln wolle, ob sie z.B. ein ruhiger Bade- oder Kurort bleiben oder sich zu einem Industrieort umwandeln wolle. Ob und inwieweit ein solches über die Planungshoheit hinausgehendes Recht besteht, bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Es kann jedenfalls nicht über den historisch gewachsenen Inhalt der Selbstverwaltung hinausgehen. Die Auffassung der Klägerin, das Selbstgestaltungsrecht gehöre zum unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltung, läßt sich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den angeführten Erläuterungswerken zum Grundgesetz nicht entnehmen. Dort wird ebenfalls in Übereinstimmung mit der bereits dargelegten Auffassung zum Begriff und zum Inhalt der Selbstverwaltung ausgeführt, daß das, was zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehöre, sich nicht in eine allgemein gültige Formel fassen lasse, sondern durch die geschichtliche Entwicklung und durch die verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung bestimmt werde. Demgemäß ist das Selbstgestaltungsrecht ebenso wie das Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der herkömmlichen Entwicklung begrenzt. Nur wenn das Selbstgestaltungsrecht innerlich ausgehöhlt und fast wertlos würde (vgl. dazu BVerfGE 22, 180 [205]), kann die Gemeinde Maßnahmen aus dem staatlichen Bereich von sich abwehren. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die angefochtene Anordnung des Landratsamtes mag vielleicht eine gewisse Beschränkung des Selbstgestaltungsrechts enthalten; jedoch wird der eigentliche Kern dieses Rechts nicht berührt.

21

Das Vorbringen der Klägerin, sie werde durch die Anordnung des Landratsamtes aus einem Zielort in einen Durchgangsort umgewandelt und verliere damit ihr bisheriges Gepräge als wirtschaftlicher, sportlicher und kultureller Mittelpunkt der Südschleife des Renchtales, wird durch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerlegt. Es hat nämlich festgestellt, daß durch die Ausdehnung des Parkverbotes (eingeschränktes Haltverbot) auf die andere Seite höchstens 30 Parkplätze für PKW verlorengehen. Gegen diese Feststellung sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden. Sie wären auch nicht zulässig gewesen (§ 134 Abs. 3 S. 1 VwGO). Dem Verwaltungsgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß erfahrungsgemäß sich niemand von dem Besuch einer Gemeinde abhalten läßt, nur weil er auf einem kurzen Streckenabschnitt nicht parken darf. Bei Mittelpunktsorten rechnet der Besucher ohnehin mit Parkschwierigkeiten. Die Klägerin hat auch dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt, sondern nur auf nicht zumutbare Parkmöglichkeiten hingewiesen, bei denen der Besucher fünf- bis sechshundert Meter zurücklegen müsse, um in den Ortskern zu gelangen. Daraus ergibt sich jedoch, daß andere Parkmöglichkeiten bestehen, wobei gewisse Unbequemlichkeiten eines längeren Fußweges im Gebiet der Klägerin ebenso wie in fast allen anderen vergleichbaren Gemeinden hingenommen werden müssen. Gerade bei den von der Klägerin besonders hervorgehobenen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen fallen sie weniger ins Gewicht als bei kurzen oder umfangreichen Einkäufen. Die Anordnung des Landratsamtes kann deshalb nicht die von der Klägerin befürchtete Folge haben, daß ihre Gemeinde von einem Zielort in einen Durchgangsort umgewandelt wird. Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß, sich dazu zu äußern, ob und unter welchen Voraussetzungen verkehrsregelnde Maßnahmen das Selbstgestaltungsrecht verletzen können. Das erscheint nur in ganz besonderen Ausnahmefällen denkbar.

22

e)

Die Klägerin wird auch nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einer etwa bestehenden Baulast betroffen.

23

Ebenso scheidet ein Eingriff in die Planungshoheit aus. Das der gemeindlichen Selbstverwaltung zukommende Recht auf örtliche Planung bezieht sich auf die Nutzung des Bodens unter städtebaulichen und sonstigen Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses (vgl. § 1 Abs. 1, § 38 BBauG). Sie vollzieht sich teils durch eigene Planungen, teils durch Beteiligung an überörtlichen Planungen, und zwar hier regelmäßig in Form einer Anhörung. Das Recht auf Örtliche Planung kann nur von solchen staatlichen Verwaltungsmaßnahmen in Form des direkten Eingriffs berührt werden, die gleichfalls die Nutzung des Bodens zum Regelungstatbestand haben. Das Verkehrsrecht und besonders die Anordnungen nach § 45 StVO n.F., wie sie hier in Rede stehen, betreffen jedoch nicht die Regelung der Bodennutzung, sondern sollen unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Urteile des Senats vom 28. November 1969 - BVerwG VII C 67.68 - BVerwGE 34, 241 [BVerwG 28.11.1969 - VII C 67/68] [243] und vom 12. Dezember 1969 - BVerwG VII C 67.68 - BVerwGE 34, 320 [323]). Da sich die Regelungstatbestände der örtlichen Planungen und der verkehrsrechtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen nicht, überschneiden, enthalten diese Anordnungen keinen direkten Eingriff in die örtliche Planung, der zugleich ein Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung sein könnte. Die Anordnungen nach § 45 StVO n.F. wirken sich aber auch nicht indirekt auf die örtliche Planung, insbesondere nicht auf die Bauplanung und damit auf die gemeindliche Selbstverwaltung aus. Verkehrszeichen sind nicht geeignet, Bestimmungen für einen größeren oder geringeren Bedarf an durch Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG festzulegenden Verkehrsflächen zu sein. Sie stellen nämlich auf konkrete Verkehrssituationen bezogene Maßnahmen dar, die sich fortlaufend der gegebenen Situation anpassen müssen, also jederzeit abänderbar sind (Urteil des Senats vom 9. Juni 1967 - BVerwG VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181 [184]).

24

f)

Schließlich kann die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Rechte auch nicht mit der Begründung geltend machen, ihr seien im Gegensatz zu kreisfreien Gemeinden die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nicht übertragen (vgl. § 14 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 7. November 1955 - GesBl. S. 255 -). Ob die Klägerin sich insoweit überhaupt auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen kann, wird dadurch in Frage gestellt, daß es grundsätzlich innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaues des Staates keine Grundrechte geben kann (BVerfGE 21, 362 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] [370]). Wenn auch nach Art. 19 Abs. 3 GG inländische juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, so steht das jedoch unter dem Vorbehalt, daß diese Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts scheiden in der Regel aus, weil das Wesen der Grundrechte in erster Linie darin besteht, die Würde und die Freiheitssphäre des einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt zu schützen (BVerfGE 21, 362 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] [369]). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß Grundrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zustehen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 24, 367 [383] mit weiteren Nachweisen; 31, 314 [322]). Selbst wenn man den Gemeinden, soweit es um die Übertragung von Staatsaufgaben geht, unter Berücksichtigung der verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung eine Berufung auf den Gleichheitssatz zubilligt, würde eine Verletzung im vorliegenden Falle deshalb ausscheiden, weil die Klägerin in dem hier entscheidenden Verhältnis zu anderen kreisangehörigen Gemeinden nicht unterschiedlich, sondern gleichbehandelt wird. Soweit die Klägerin meint, der Staat müsse, wenn er Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden auf Gemeinden übertrage, alle Gemeinden gleichbehandeln, ist dem entgegenzuhalten, daß die Regelung des Landesverwaltungsgesetzes, nur kreisfreien Gemeinden bestimmte Aufgaben der Landratsämter zu übertragen, auf sachlichen Gründen beruht. Sie knüpft an die verwaltungsmäßige Leistungsfähigkeit an, die bei kreisfreien Gemeinden größer ist als bei kreisangehörigen. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, daß die Übertragung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde ihr nicht das Recht gäbe, ihre kommunalen Belange durchzusetzen und aus diesem Grunde notwendige Maßnahmen für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu unterlassen. Da es sich nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe, sondern um eine Auftragsangelegenheit handeln würde, könnten ihr die zuständige oberste Landesbehörde und die höhere Verwaltungsbehörde, das Regierungspräsidium Südbaden, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO n.F. Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Gegen die Weisungen der Aufsichtsbehörden könnte die Klägerin grundsätzlich nicht klagen, es sei denn, daß die in Frage stehende Maßnahme ausnahmsweise in eine Selbstverwaltungsangelegenheit eingreifen würde (Urteil des IV. Senats vom 11. März 1970 - BVerwG IV C 59.67 - DVBl. 1970, 580 [581]). Das Klägerecht und damit die Einwirkungsmöglichkeiten auf verkehrsregelnde Maßnahmen würde nicht weiterreichen als im vorliegenden Fall.

25

Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Zehner
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg