Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1967, Az.: BVerwG VII C 18.66
Feststellung der Parkerlaubnis; Aufhebung des Parkverbots; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 18.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.12.1965 - AZ: I 565/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 27, 181 - 189
- AS 27, 181
- BB 1967, 1064
- BayBgm 1967, 315
- Betrieb 1967, 1542
- DAutoR 1967, 226
- DVBl 1967, 773-775 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1967, 682-685 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 636-638 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1967, 576
- MDR 1967, 780-782 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1627-1630 (Volltext mit amtl. LS) "Unzulässigkeit von Parkverboten zugunsten von Behördenfahrzeugen"
- SKV 1969, 149
- StKommVers 1967, 190
- VRS 33, 149
- VerkBl 1967, 569
- VerwRspr 19, 190 - 197
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die nach § 4 StVO durch das Aufstellen von Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen).
- 2.
Weder § 4 StVO noch sonstige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung lassen die Anordnung eines Parkverbots zu, dessen Zweck durch die ihm beigefügte Ausnahmeregelung darin besteht, Parkraum für Behördenfahrzeuge zu schaffen.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidungsformel des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1964 folgende Fassung erhält:
Das Parkverbot mit dem Zusatz "Ausgenommen Dienstfahrzeuge des Justizministeriums" auf dem Schillerplatz in Stuttgart wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte hat auf dem Schillerplatz in Stuttgart vor dem Dienstgebäude des Justizministeriums zwischen dessen Hauptportal und dem linken Gebäudeende ein Parkverbot angeordnet. Zur Kennzeichnung dieses Verbots sind zwei Verkehrszeichen nach Bild 23 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung - StVO - aufgestellt worden, von denen sich das eine rechts an der Säule des Hauptportals mit Pfeil nach links und das andere am linken Ende des Gebäudes mit Pfeil nach rechts befindet. Beide Verkehrszeichen sind mit dem Zusatzschild "Ausgenommen Dienstfahrzeuge des Justizministeriums" versehen. Der für diese Fahrzeuge vorgesehene Parkraum, der eine 20 m lange Straßenfläche umfaßt und die Aufstellung von 8 bis 10 Personenwagen senkrecht zur Gebäudefront ermöglicht, ist durch weiße Striche gekennzeichnet. Er gehört zur öffentlichen Straßenfläche des Schillerplatzes.
Der Kläger hat Klage auf. Feststellung erhoben, daß ihm die Beklagte zu Unrecht das Parken vor dem Justizministerium durch die aufgestellten Verkehrszeichen verbiete. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die Möglichkeit, gegen das Parkverbot Anfechtungsklage zu erheben, scheide aus, weil es sich bei den verkehrsbeschränkenden Anordnungen nicht um Allgemeinverfügungen, sondern um Rechtsnormen handle. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die vom Kläger beanstandete Anordnung des Parkverbots vor dem Gebäude des Justizministeriums sei mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zu vereinbaren, weil, wie sich aus einer Überprüfung der örtlichen Verhältnisse ergebe, für das angeordnete Parkverbot aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine Notwendigkeit bestehe. Eine rechtliche Handhabe, dem Zu- und Abgangsverkehr von Anliegern in der Weise Rechnung zu tragen, daß zum Zwecke der Aufstellung an- und abfahrender Kraftfahrzeuge öffentlicher Verkehrsraum bereitgestellt werde, biete die Straßenverkehrsordnung nicht.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil sie eine verdeckte Normenkontrollklage sei. Das umstrittene Parkverbot sei gerechtfertigt; denn es sei zulässig, durch begrenzte oder eingeschränkte Parkverbote den ruhenden Verkehr zu regeln.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er begehrt hilfsweise die Aufhebung des Parkverbots.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Feststellungsklage ebenfalls für unzulässig, und zwar deshalb, weil der Kläger Anfechtungsklage erheben könne. Die verkehrsbeschränkenden Anordnungen seien nämlich Verwaltungsakte. Der Kläger sei aber nicht befugt, das umstrittene Parkverbot anzugreifen; denn durch dieses Verbot werde nicht in seine Rechte eingegriffen. Der Kläger nehme am Verkehr auf Grund des Gemeingebrauchs teil. Diese Rechtsposition des Klägers unterscheide sich durch nichts von derjenigen eines anderen Verkehrsteilnehmers. Damit werde aber die Anfechtungsklage zu der dem deutschen Verwaltungsprozeßrecht fremden Popularklage. Auch in der Sache selbst sei die Klage unbegründet, weil das Parkverbot aus der Sorge für den ruhenden Verkehr erlassen worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, Parkgelegenheiten für bestimmte Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Die Berechtigung hierzu gebe § 46 StVO, der die Straßenverkehrsbehörden zur Erteilung von Ausnahmen von verkehrsbeschränkenden Anordnungen ermächtige. Eine solche Ausnahme sei hier gerechtfertigt, weil das Justizministerium Aufgaben der Repräsentanz - Staatsbesuche - wahrzunehmen habe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts; die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar.
1.
Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage wahrnehmen kann. Die durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nach § 4 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327), der Verordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 780), des Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485, 524), der Verordnung vom 29. Dezember 1960 (BGBl. 1961 I S. 8) und der Verordnung vom 30. April 1964 (BGBl. I S. 305) - StVO - sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen), deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann.
Die Rechtsnorm enthält eine abstrakte, an die Allgemeinheit gerichtete Regelung. Der Verwaltungsakt dagegen bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt. Die Abgrenzung zwischen beiden Rechtsinstituten wird durch die dem Begriff des Verwaltungsaktes zuzurechnende Allgemeinverfügung erschwert. Sie hat mit der Rechtsnorm gemeinsam, daß sie einen größeren Personenkreis erfaßt. Die Schwierigkeit ergibt sich hierbei schon bei der Frage, wie der von der Allgemeinverfügung erfaßte Personenkreis zu bestimmen ist. Die Auffassung, daß der von einer Allgemeinverfügung erfaßte Personenkreis im Zeitpunkt ihres Erlasses genau bestimmt sein müsse, führt häufig nicht weiter, weil es auch Rechtsnormen gibt, die einen genau festgelegten Personenkreis erfassen. Außerdem versagt dieses Unterscheidungsmittel bei den modernen Formen des Verwaltungshandelns, wie z.B. bei dem Aufstellen und Feststellen von Plänen. Dasselbe gilt auch für die durch Aufstellen von Verkehrszeichen gemäß § 4 StVO getroffenen verkehrsbeschränkenden und verkehrsverbietenden Anordnungen. Geht man davon aus, daß die verkehrsbeschränkenden Anordnungen im Zeitpunkt des Aufstellens der Schilder abgeschlossene Maßnahmen sind, so führt das zwangsläufig zu der Annahme einer Rechtsnorm. Der von der Anordnung erfaßte Personenkreis läßt sich in diesem Falle nur generell - alle Verkehrsteilnehmer - bestimmen. Wer von diesen Anordnungen erfaßt wird, läßt sich in diesem Zeitpunkt nicht sagen. Erblickt man dagegen in dem Aufstellen der Verkehrszeichen eine sich stets wiederholende Bekanntmachung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbots gegenüber demjenigen Verkehrsteilnehmer, der die Straße ohne die Beschränkung oder ohne das Verbot in Anspruch nehmen möchte, so ist die jeweils in Betracht kommende Person bzw. der in Betracht kommende Personenkreis, gegen den sich dieser Befehl richtet, genau bestimmt, so daß also ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung gegeben ist.
Da je nach der Betrachtungsweise der Verkehrszeichen der von ihnen erfaßte Personenkreis entweder nur bestimmbar oder genau bestimmt ist, kommt es für die rechtliche Wertung der verkehrsbeschränkenden und verkehrsverbietenden Anordnungen entscheidend auf ihren Inhalt an. Die Frage stellt sich also dahin, ob die Anordnungen nach § 4 StVO abstrakte Anweisungen enthalten oder sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Das letztere ist der Fall.
Die konkrete Regelung der verkehrsbeschränkenden und verkehrsverbietenden Anordnungen wird deutlich, wenn man sie den Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten gegenüberstellt, die die Straßenverkehrsordnung selbst regelt. § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 8 StVO regelt unmittelbar eine Reihe von Parkverboten, die zu ihrer Wirksamkeit nicht der Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen bedürfen. Sie stellen eine abstrakte Regelung dar, weil sie ihren Grund darin haben, daß an diesen Stellen ohne Rücksicht auf die jeweilige Verkehrssituation erfahrungsgemäß besonders leicht der sich auf der Straße bewegende Verkehr durch das Parken von Fahrzeugen behindert oder gar gefährdet werden kann. Dasselbe gilt auch von der in § 9 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung.
Die durch § 4 StVO angeordneten Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote dagegen betreffen die konkrete örtliche Verkehrssituation, die über die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung hinaus eine situationsbezogene Verkehrsregelung erfordert. Besonders deutlich wird der konkrete Charakter dieser Maßnahmen dadurch, daß sie häufig zeitlich begrenzt und unter Umständen von nur ganz kurzer Geltungsdauer sind. Bei Großveranstaltungen und bei Verkehrsspitzenzeiten werden häufig Verkehrslenkungsmaßnahmen erforderlich, die nicht immer durch eine bestimmte zeitliche Begrenzung im voraus angeordnet werden können, weil der Umfang und der Zeitpunkt der Verkehrsbelastung der Straße nicht voraussehbar sind. Dasselbe gilt auch für den Urlaubs- und Wochenendverkehr. Diese Verkehrslenkungsmaßnahmen können nur durch transportable Verkehrszeichen, die bei Bedarf an den entsprechenden Stellen vorübergehend aufgestellt werden, oder auch durch ferngesteuerte Verkehrszeichen getroffen werden, die eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben oder Abbiegeverbote enthalten. Es werden also immer nur diejenigen Verkehrszeichen gezeigt, die auf Grund der jeweiligen Verkehrslage erforderlich sind. Das alles zeigt, daß die Anordnungen nach § 4 StVO auf die konkrete Verkehrssituation bezogene Maßnahmen sind, die sich fortlaufend der jeweiligen Situation anpassen müssen und die jeweils an die in dieser Situation befindlichen Verkehrsteilnehmer gerichtet sind und diesen durch die in den Verkehrszeichen enthaltene Versinnbildlichung bekanntgegeben werden. Auf eine derartige, jederzeit änderbare und nicht auf eine normative Regelung ist auch der Wille der Verkehrsbehörde gerichtet, zur Schaffung von Recht mit Normcharakter wäre sie nicht ermächtigt.
Der Übergang von der Feststellungs- zur Anfechtungsklage, den der Kläger vorgenommen hat, ist in der Revisionsinstanz zulässig. Er ist nach § 173 VwGO, § 268 Nr. 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, weil mit der Anfechtungsklage kein anderer Sachverhalt als der bereits zur Feststellungsklage vorgetragene in den Rechtsstreit eingeführt wird. Lediglich der Antrag ändert sich. Statt der begehrten Feststellung kommt die Aufhebung des Parkverbots in Betracht. Das eigentliche Ziel der Klage, dem Kläger an der bezeichneten Stelle das Parken nicht zu verbieten, bleibt unverändert.
Die auf Aufhebung des Parkverbots gerichtete Anfechtungsklage scheitert nicht daran, daß das Verbot gegenüber dem Kläger als erledigt zu betrachten sei, so daß nur noch ein Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht käme. Das Parkverbot kann nicht schon dann als erledigt angesehen werden, wenn ein Kraftfahrer es befolgt. Dieses Verbot, das dem Kraftfahrer beim erstmaligen Herannahen bekanntgemacht wird, wirkt ihm gegenüber fort, solange die Anordnung durch das Belassen der Verkehrszeichen aufrechterhalten bleibt. Kommt der Kraftfahrer erneut an die Stelle des Parkverbots, so hat das Verkehrszeichen für ihn nicht mehr eine eröffnende (kundmachende), sondern eine erinnernde Funktion. Es ist als eine "wiederholende Verfügung" anzusehen. Die Anfechtung ist auch rechtzeitig erfolgt (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO ist im vorliegenden Falle entbehrlich, weil der Zweck dieses Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann. Im Vorverfahren soll die Verwaltung nochmals Gelegenheit haben, den Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin überprüfen zu können, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen muß. Damit soll zugleich erreicht werden, daß die Gerichte nicht mit unnötigen Prozessen belastet werden. Die Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium in Stuttgart, hat von dem Rechtsstreit des Klägers Kenntnis. Sie hat es jedoch nicht für erforderlich gehalten, im Wege der Rechtsaufsicht irgendwelche Schritte zu unternehmen. Vielmehr hat sie sich in dem Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, daß das Parkverbot rechtmäßig ist. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hätte, also den vorliegenden Rechtsstreit nicht verhindert. Die Nachholung dieses Verfahrens kann keinen Sinn haben, weil auf Grund der Einstellung der Widerspruchsbehörde der Ausgang dieses Verfahrens bereits jetzt feststeht. Deshalb ist es im vorliegenden Falle entbehrlich.
Der Kläger ist auch befugt, das von der Beklagten erlassene Parkverbot anzufechten. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor, wenn dem Kläger durch einen Verwaltungsakt eine Verbindlichkeit auferlegt worden ist. Da der Kläger nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt an der Absicht, seinen Wagen auf der für Dienstfahrzeuge vorbehaltenen Stelle zu parken, durch das von der Beklagten erlassene Parkverbot gehindert worden ist, ist ihm durch diese Anordnung aufgegeben worden, das Abstellen seines Fahrzeuges zu unterlassen. Dadurch ist in die durch Art. 2 GG geschützte allgemeine. Handlungsfreiheit eingegriffen worden. Der Kläger macht daher die Verletzung eines eigenen und nicht etwa die Verletzung eines fremden Rechts geltend und spielt sich auch nicht als Sachwalter der Allgemeinheit auf. Daß die verkehrsbeschränkenden Anordnungen von einer unübersehbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern angefochten werden können, liegt in ihrer Natur als Massenverwaltungsakte begründet, hat aber mit der sog. Popularklage nichts zu tun.
2.
Das Parkverbot vor dem Justizministerium Baden-Württemberg ist rechtswidrig und muß aufgehoben werden.
Die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist § 4 StVO. Die Revision meint, die durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen angeordneten Parkverbote seien hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen nicht an § 4 StVO zu messen, sondern fänden ihre rechtliche Grundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO, der den Straßenverkehrsbehörden ein weitgehend freies Ermessen bei dem Aufstellen von Parkverbotszeichen einräume. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO, der das Parken an den durch amtliche Verkehrszeichen (Anlagebilder 22, 23 und 31) ausdrücklich verbotenen Stellen für nicht zulässig bezeichnet, begründet unmittelbar die Pflicht des Fahrzeugführers zur Befolgung des Verbots, verdrängt also die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 StVO, der in den sonstigen Fällen die Pflicht zur Befolgung der durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen getroffenen Anordnungen ausspricht. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines besonderen Parkverbots regelt dagegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht, vielmehr gilt insoweit die alle konkreten Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erfassende Vorschrift des § 4 StVO.
Nach § 4 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beschränken oder verbieten. Die zuständigen Behörden haben zwar, wie der Wortlaut der Vorschrift ergibt, einen Ermessensspielraum bei dem Erlaß derartiger Anordnungen. Sie sind in der Regel nicht verpflichtet, solche Anordnungen zu treffen. Erläßt aber die Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung nach § 4 StVO, so ist diese nur dann rechtmäßig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Gründe gegeben sind. Diese Frage unterliegt in vollem Umfange verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung.
Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegen für das von der Beklagten erlassene Parkverbot nicht vor.
Das Parkverbot soll das Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht zum Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen geschieht, auf einer bestimmten Fläche öffentlicher Straßen oder Plätze verhindern. Da es nur so weit reichen darf, wie es aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist, muß es Örtlich und gegebenenfalls auch zeitlich auf den von der konkreten Verkehrssituation geforderten Umfang beschränkt sein. Es kann auch nur bestimmte. Fahrzeugarten (Lkw) erfassen, wenn nur deren Aufstellung die Leichtigkeit, oder Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Schillerplatz es nicht, das Parken an der von der Beklagten gekennzeichneten Stelle zu verbieten. Der Zweck des Parkverbots ist es auch nicht, die von ihm gekennzeichnete Fläche von Fahrzeugen freizuhalten; vielmehr dient das Parkverbot lediglich dazu, unter Ausschluß des Parkens aller anderen Fahrzeuge einen Parkraum für bestimmte Fahrzeuge zu schaffen. Das ist nach § 4 StVO nicht zulässig.
Zwar gehört auch die Sorge für den ruhenden Verkehr zu den Aufgaben, die die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erfüllen haben. Der Erlaß eines Parkverbots der hier umstrittenen Art kann aber aus diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt werden. Die dem ruhenden Verkehr dienenden Parkverbote begrenzen die zeitliche Dauer des Parkens für alle auf dieser Fläche abgestellten Kraftfahrzeuge, um dadurch anderen Kraftfahrern die Möglichkeit zu geben, eine Parkgelegenheit zu finden, und um das Dauerparken zu verhindern. Für eine solche Regelung können Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sprechen, da durch herumfahrende Fahrzeuge, deren Fahrer eine Parkmöglichkeit suchen, die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Diese durch ein Parkverbot ausgesprochene Begrenzung der Parkdauer ist aber mit der hier umstrittenen Regelung nicht zu vergleichen. Während es der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Parkdauer ist, den Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern gleichzeitig zukommen zu lassen und das Dauerparken in den geschäftsreichen Straßen der Innenstadt zu verhindern, ermöglicht das vorliegende Parkverbot das Dauerparken bestimmter Fahrzeuge, wobei es einen sonst vorhandenen Parkraum der Allgemeinheit entzieht.
Das von der Beklagten erlassene Parkverbot mit Ausnahmeregelung kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß ohne dieses Verbot die Dienstwagen des Ministeriums nicht vorfahren könnten, um Personen ein- oder aussteigen zu lassen. Die Schaffung der Möglichkeit eines Haltens von Fahrzeugen vor öffentlichen Gebäuden, die einen starken Zu- und Abfahrtsverkehr aufweisen, läßt sich aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durchaus rechtfertigen, aber nur insoweit, als ein unbeschränktes Parkverbot ohne jede Ausnahme angeordnet wird.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß ohne das Parkverbot mit Ausnahmeregelung die Dienstfahrzeuge hin- und herfahren müßten und dadurch den Verkehr behinderten. Auch andere Fahrzeuge, die am Schillerplatz in Stuttgart einen Parkplatz suchen, müssen hin- und herfahren und können dadurch den fließenden Verkehr behindern. Das von der Beklagten angeordnete Parkverbot ist jedoch kein geeignetes Mittel, diesem Übelstand abzuhelfen, weil es lediglich Dienstfahrzeuge begünstigt.
Verfehlt ist auch der Hinweis der Beklagten auf die Ausweisung von Droschkenplätzen durch Verkehrszeichen nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Zwar wird in diesem Falle öffentlicher Verkehrsraum für das Aufstellen bestimmter Fahrzeuge - Kraftdroschken - freigehalten. Die Beklagte verkennt aber, daß es sich hierbei um eine in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vorgesehene Anordnung handelt, die auf § 47 des Personenbeforderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - und auf § 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der Fassung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 554) beruht. Da Droschken auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitgestellt werden, müssen für sie Droschkenplätze geschaffen werden.
Diese Plätze sind mit den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vergleichbar, an denen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 StVO Parkverbot besteht. Es handelt sich bei den durch das Parkverbot der Beklagten bevorzugten Dienstfahrzeugen des Ministeriums nicht um solche, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zur Befriedigung eines gesetzlich anerkannten Verkehrsbedürfnisses bereitgehalten werden müssen.
Eine Bevorzugung von Behördenfahrzeugen durch zu ihren Gunsten erlassene Parkverbote ist der Straßenverkehrsordnung fremd. Auch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 16 StVO stellen die Behörden mit allen anderen Verkehrsteilnehmern auf eine Stufe, indem sie bestimmen, daß Anträge von Grundstückseigentümern und -mietern (auch Behörden) auf Gewährung eines freien Raumes vor den Grundstücken wegen häufiger Anfahrt von Fahrzeugen grundsätzlich abzulehnen sind. Auch vermag ein an der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen in unmittelbarer Nähe des Ministeriums bestehendes öffentliches Interesse nicht die Anordnung der Beklagten zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse ist nicht gleichbedeutend mit den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Straßenverkehrsordnung erkennt das öffentliche Interesse an der Bereitstellung und dem Betrieb von Fahrzeugen nur im Rahmen des § 48 an, der bestimmte Fahrzeuge, an deren Einsatz ein besonders wichtiges öffentliches Interesse besteht, von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in dem dort näher bezeichneten Umfange freistellt. Allgemeine Behördenfahrzeuge gehören jedoch nicht zu den dort aufgezählten Fahrzeuggruppen. Auch aus § 46 Abs. 1 StVO, der bestimmte Fahrzeuge von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 StVO befreit, kann für die Rechtmäßigkeit des vom Kläger angefochtenen Parkverbots nichts hergeleitet werden.
§ 46 Abs. 2 StVO findet im vorliegenden Falle ebenfalls keine Anwendung. Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller setzen eine rechtmäßige Anordnung nach § 4 StVO voraus. Daran mangelt es aber bei dem von der Beklagten erlassenen Parkverbot. Selbst wenn aber das Parkverbot rechtmäßig wäre, könnte die ihm beigefügte Ausnahme nicht aufrechterhalten werden. Da sie innerhalb der Parkverbotszone das unbegrenzte Aufstellen von Dienstfahrzeugen erlaubt, hebt sie praktisch das Parkverbot auf. Eine solche Ausnahme, die zur Beseitigung der nach § 4 StVO getroffenen, Anordnung führt, ist nicht statthaft.
Wenn schließlich geltend gemacht wird, bei Staatsbesuchen sei ein Parkplatz für Behördenfahrzeuge notwendig, so ist dem entgegenzuhalten, daß durch eine vorübergehend zeitlich begrenzte polizeiliche Absperrung diesem wohl nur selten auftretenden Bedürfnis Rechnung getragen werden kann.
Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, muß sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Fischer
Dr. Heddaeus