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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1984, Az.: III ZR 97/83

Streupflicht; Umfang; Kriterien; Zumutbarkeit; Finanzielle Leistungsfähigkeit; Fußgängerüberweg; Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Räumpflicht und Streupflicht; Zulässigkeit einer Streitverkündung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Mitverschulden der Verletzten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
III ZR 97/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 11.05.1983

Fundstellen

  • MDR 1986, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit und Wirkung der Streitverkündung, wenn mehrere Dritte (hier: Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz) alternativ als Schuldner eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kommen.

Zum Umfang der Räum- und Streupflicht kleinerer Gemeinden gegenüber Fußgängern.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    In der Rechtsprechung ist eine Streupflicht bei winterlicher Glätte anerkannt. Der Umfang dieser Pflicht im einzelnen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vor allem ist Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs, sowie seiner Gefährlichkeit und der Stärke des zu erwartenden Verkehrs Rechnung zu tragen.

  2. 2.

    Die Streupflicht besteht bis zur Grenze des Zumutbaren. Vor allem kommt es auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde.

  3. 3.

    Über die Fahrbahn führende Fußgängerüberwege sind nur dann zu bestreuen, wenn sie unentbehrlich sind.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Verbandsgemeinde wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist am Nachmittag des 10. Januar 1979 in N.-O. gestürzt und hat sich dabei einen Bruch des rechten Sprunggelenks zugezogen, als sie versuchte, im Bereich der Einmündung der D. straße in die G. straße einen gefrorenen Schneewall zu übersteigen, um von ihrem Hausanwesen in der D. straße zu ihrer jenseits der G. straße gelegenen Garage zu gelangen.

2

Die Klägerin hat wegen dieses Unfalls zunächst die Ortsgemeinde N.-O. in Anspruch genommen. Ihre Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1982 (abgedruckt in MDR 1982, 848) abgewiesen worden mit der Begründung, nicht die Ortsgemeinde, sondern allenfalls die Verbandsgemeinde sei für eine Verletzung der Streupflicht verantwortlich. Die Klägerin hatte in jenem Rechtsstreit der Verbandsgemeinde N.-O. den Streit verkündet.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Verbandsgemeinde N.-O. in Anspruch. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt; es hat ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin angenommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

4

Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen begehrt, verfolgt die Beklagte ihr Verlangen auf völlige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

6

I.

Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend von der Passivlegitimation der beklagten Verbandsgemeinde ausgegangen.

7

Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß es (in Übereinstimmung mit seiner in VersR 1982, 1105 und MDR 1982, 848 veröffentlichten Rechtsprechung) nach den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) idF vom 1. August 1977 (GVBl. S. 274 mit Änderung zuletzt vom 7. Februar 1983, GVBl. S. 17) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419 mit Änderung zuletzt vom 4. März 1983, GVBl. S. 31) eine Pflicht der Verbandsgemeinde und nicht der Ortsgemeinde zur Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes angenommen hat, kann dahinstehen (vgl. dazu die nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangeneEntscheidung des erkennenden Senats vom 3. Mai 1984 - III ZR 34/83 = VersR 1984, 890 = VRS 67, 337). Die Passivlegitimation der beklagten Verbandsgemeinde ist zu bejahen, weil die Klägerin im Vorprozeß gegen die Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde den Streit verkündet hat und die Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO eintritt: Infolge der Streitverkündung im Vorprozeß kann die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend machen, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden.

8

Die Frage, ob und inwieweit das Gericht durch das Urteil im Vorprozeß gebunden ist, bezieht sich nicht auf das der Urteilsfällung vorhergehende Verfahren, sondern auf die Urteilsfindung selbst und ist daher im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 16, 217, 228 [BGH 04.02.1955 - I ZR 105/53] m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 43. Aufl. § 68 ZPO Anm. 1 A).

9

Gegen die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozeß, die im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen ist, bestehen keine Bedenken. Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Streitverkündung mit der Möglichkeit rechnen, für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits wegen Fehlens der Passivlegitimation der Ortsgemeinde einen Anspruch auf "Schadloshaltung" gegen die jetzt verklagte Verbandsgemeinde zu haben (§ 72 ZPO). Dazu zählen auch Ansprüche gegen Dritte, die anstelle des Beklagten im Vorprozeß alternativ als Schuldner in Betracht kommen (Senatsurteil BGHZ 8, 72, 80 [BGH 13.11.1952 - III ZR 72/52] = LM ZPO § 72 Nr. 1 mit Anm. Lersch; ferner BGHZ 65, 127, 131 ff. [BGH 09.10.1975 - VII ZR 130/73] und 70, 187, 189 = LM ZPO § 72 Nr. 5 und Nr. 6 mit Anm. Doerry; BGH Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80 = LM ZPO § 72 Nr. 7 = NJW 1982, 281, 282).

10

Die Wirkungen der Streitverkündung bestehen im vorliegenden Fall darin, daß die beklagte Verbandsgemeinde, auch wenn sie dem damaligen Prozeß nicht beigetreten ist, im jetzigen Rechtsstreit nicht mehr geltend machen kann, entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts im Urteil vom 20. Januar 1982 (MDR 1982, 848) sei nicht sie, sondern die Ortsgemeinde passivlegitimiert. Denn die Klageabweisung im Vorprozeß beruhte auf der Annahme, nicht die Ortsgemeinde, sondern allenfalls die Verbandsgemeinde sei für eine Verletzung der Streupflicht verantwortlich. Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die Interventionswirkung, anders als die Rechtskraft, sich nicht auf den Streitgegenstand des Vorprozesses beschränkt, sondern alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen jener Entscheidung, die sog. Urteilselemente, mitumfaßt. Der Richter des neuen Prozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden (Senatsurteile BGHZ 8, 72, 82 [BGH 13.11.1952 - III ZR 72/52]; 36, 212, 215 [BGH 18.12.1961 - III ZR 181/60]- LM BGB § 209 Nr. 11 mit Anm. Kreft undvom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81. LM ZPO § 256 Nr. 123 m.w.Nachw.). Dies gilt namentlich für im Vorprozeß festgestellte präjudizielle Rechtsverhältnisse, und zwar auch dann, wenn in jenem Rechtsstreit nur eine Teilforderung eingeklagt war (BGH Urteil vom 21. Mai 1969 - VIII ZR 141/67 = LM ZPO § 68 Nr. 3 = NJW 1969, 1480, 1481).

11

Der Revision ist deshalb der Erfolg zu versagen, soweit sie die Passivlegitimation der beklagten Verbandsgemeinde zur Nachprüfung stellt. Dies gilt nicht nur für das im Vorprozeß eingeklagte Schmerzensgeld von 3.000 DM, sondern für alle im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klageansprüche.

12

II.

Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt hat.

13

1.

Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) der Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung bejaht. Es hat die organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit winterlichen Behinderungen des Verkehrs auf den Ortsstraßen in N.-O. als erfüllt angesehen, jedoch angenommen, das Räumen und Streuen der D. straße sei nicht so erfolgt, wie dies nach dem Plane des Winterdienstes hätte der Fall sein müssen. Deshalb sei es auf der teilweise festgefrorenen, eisglatten Schneedecke, die am Unfalltag auch nicht mit abstumpfenden Mitteln abgestreut gewesen sei, zu dem Unfall gekommen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihrer Räum- und Streupflicht nicht überall sofort nachkommen zu können. Für Fußgänger sei zwar nicht überall zu streuen, es müsse für sie aber wenigstens eine Möglichkeit bestehen, sich weitgehend gefahrlos auf den Ortsstraßen zu bewegen.

14

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht kleinerer Gemeinden entgegen der Annahme der Revision nicht überspannt.

15

a)

Nach § 17 Abs. 1 LStrG sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LStrG umfaßt die Reinigungspflicht insbesondere die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Diese öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr entspricht inhaltlich der Räum- und Streupflicht, wie sie auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleitet wird (Senatsurteil vom 3. Mai 1984 aaO; vgl. auchSenatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 = VersR 1983, 636 m.w.Nachw.).

16

Nach den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen hat der Pflichtige durch Schneeräumung und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Das Maß der Anforderungen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht dabei nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Größe und damit auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde ankommt. Für Fußgänger sind innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der Fahrbahn nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege zu bestreuen, soweit dafür ein Bedürfnis des Verkehrs besteht (vgl. Senatsurteilevom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58 = LM Preuß. WegereinigungsG Nr. 3, vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66 = LM BGB § 823 Dc Nr. 77 undvom 13. März 1969 - III ZR 101/68 = VersR 1969, 667, 848/849 mit Anm. Gaisbauer).

17

b)

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts, wie er sich nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme darbot, eine Verletzung der Räum- und Streupflicht der Beklagten angenommen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

Zu Beginn des Jahres 1979 bestanden wegen der überdurchschnittlichen Schneefälle um den Jahreswechsel außergewöhnliche Witterungsverhältnisse. Die Dautenbornstraße gehörte im Bereich der Einmündung in die Goldbergstraße wegen des vorhandenen Gefälles nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den gefährlichen Stellen, die mit als erste zu sichern waren. Zwar ist es unmöglich, bei Glätte alle Straßen überall sofort durch Bestreuen gefahrlos zu gestalten und ständig in einem solchen Zustand zu erhalten. Nach den ergiebigen Schneefällen um die Jahreswende waren jedoch bis zum Unfalltag keine nennenswerten Schneemengen mehr gefallen, so daß der Beklagten hinreichend Zeit verblieb, für einen verkehrssicheren Zustand der Straße zu sorgen.

19

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es sich bei der Beklagten um eine kleinere Gemeinde handelt und die Unfallstelle in einem Wohngebiet außerhalb des Ortskerns liegt. An den Umfang der Streupflicht und die Schnelligkeit des Einsatzes sind deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteilevom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58 = LM Preuß. WegereinigungsG Nr. 3 undvom 13. März 1967 - III ZR 101/68 = VersR 1969, 667). Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß für Fußgänger - zumal unter den vorgenannten Voraussetzungen - nicht überall gestreut werden muß. Die Beklagte war aber gleichwohl verpflichtet, im Bereich der Einmündung der D. straße in die G. straße für Fußgänger durch Abstreuen wenigstens eine Möglichkeit zu schaffen, die Straße gefahrlos zu überqueren, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.

20

Für die Anwohner der D. straße, die auf derselben Straßenseite wohnten wie die Klägerin, bestand eine solche Möglichkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Sie mußten als Fußgänger, etwa zum Erreichen der Bushaltestelle oder zum Aufsuchen der dort gelegenen Geschäfte, auf ihrem Weg zur G. straße die Fahrbahn der D. straße betreten. Die Verlängerung des vor dem Anwesen der Klägerin verlaufenden Bürgersteigs und der öffentliche Parkplatz im Bereich der Straßeneinmündung waren nicht geräumt, vielmehr durch den beim Räumen der G. straße angefallenen Schnee noch zusätzlich versperrt, so daß ein Passieren für Fußgänger hier nicht möglich war. Auch für die Klägerin, die sich, mit einem Schneeschieber versehen, von dem Bürgersteig vor ihrem Hausanwesen, wo sie Schnee geräumt hatte, über die Straße zu ihrer jenseits der G. straße gelegenen Garage begeben wollte, um auch dort Schnee zu entfernen, bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine andere zumutbare Möglichkeit, zu ihrer Garage zu gelangen, als die D. straße zu betreten.

21

Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die D. straße im Zeitpunkt des Unfalls nicht ausreichend mit abstumpfenden Mitteln bestreut war und deshalb wegen ihres Gefälles in Verbindung mit der bestehenden Fahrbahnglätte für die Verkehrsteilnehmer Gefahren aufwies. Die Revision greift dies nicht an. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der bestehende gefährliche Zustand sei noch dadurch verstärkt worden, daß unmittelbar vor dem Unfall ein Räumfahrzeug der Beklagten beim Schneeräumen in der G. straße an der Einmündung der D. straße einen Schneewall aufgeschoben hatte, ohne daß dieser anschließend von den Bediensteten der Beklagten wieder beseitigt worden wäre. Soweit die Revision dagegen Einwände erhebt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf.

22

Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht hat, so bestehen dagegen entgegen der Annahme der Revision keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

23

2.

Das Berufungsgericht hat eine Mitverantwortung der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls bejaht. Es ist bei der Abwägung der Verursachungsanteile und des Verschuldens der Bediensteten der Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits im Rahmen des § 254 BGB zu dem Ergebnis gekommen, daß die Haftung der Beklagten dadurch nicht weitergehend als zur Hälfte eingeschränkt werde.

24

Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

25

Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung an, eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ist deshalb nur eingeschränkt möglich (vgl.Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 = VersR 1984, 458, 460 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt; Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht verletzt.

26

Daß die Klägerin die außerordentliche Gefährlichkeit der Fahrbahnglätte auf der D. straße aufgrund des von ihr kurz vor ihrem Unfall vor dem Geschäft S. beobachteten Vorfalls, bei dem ein anderer Fußgänger zu Fall gekommen war, kannte, hat das Berufungsgericht festgestellt und berücksichtigt. Daß sie den von dem Räumfahrzeug aufgeschobenen Wall aus Schnee und Matsch gleichwohl nicht mit der gebotenen Sorgfalt überstieg, hat es der Klägerin als Verschulden angerechnet. Auch die Rüge der Revision, für die Klägerin habe kein plausibler Anlaß bestanden, an diesem Tag und bei derart ungünstigen Witterungsverhältnissen die Straße an dieser Stelle zu überqueren, sie habe sich mutwillig einer gefährlichen Situation ausgesetzt, muß erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt in seine Abwägung mit einbezogen. Seine Auffassung, es gereiche der Klägerin nicht zum Nachteil, daß sie die Straße überhaupt überqueren wollte, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch im Ergebnis ist die Abwägung durch das Berufungsgericht, das der Klägerin ein hälftiges Mitverschulden zugerechnet hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

27

III.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krohn
Tidow
Kröner
Richter Dr. Halstenberg ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
Krohn
Werp