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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1984, Az.: III ZR 34/83

Straßenreinigung, Streupflichten und Unterhaltungspflichten als Verwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast; Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht des Winterdienstes als allgemeine Verkehrssicherungspflicht; Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Verbandsgemeinde nach § 68 Abs. 2 GemO Rheinland Pfalz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
III ZR 34/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.01.1983
LG Koblenz

Fundstellen

  • MDR 1985, 300 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Günther R., S. Weg 14, T.

Prozessgegner

Gemeinde R.
vertreten durch die Verbandsgemeinde K.
diese vertreten durch ihren Bürgermeister

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 17 LStrG obliegt den Ortsgemeinden. Sie ist nicht durch § 68 Abs. 2 GemO auf die Verbandsgemeinde übertragen worden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verunglückte am 13. Januar 1980 gegen 22.45 Uhr in der beklagten Ortsgemeinde. Beim Befahren einer Durchgangsstraße kam er mit seinem Pkw in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen das rechts neben der Fahrbahn befindliche Haus Nr. 33.

2

Der Kläger hat den Unfall auf eine Vereisung der Fahrbahn zurückgeführt. Diese sei bereits gegen 20 Uhr spiegelglatt gewesen. Er hat die beklagte Ortsgemeinde wegen Verletzung der Streupflicht auf vollen Ersatz seines mit 4.983,40 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen. Dem ist die Gemeinde entgegengetreten.

3

Das Landgericht hat - auf der Grundlage einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu Lasten der Gemeinde - der Klage in Höhe von 3.071,93 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Gemeinde hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers blieb erfolglos.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Die Gemeinde bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

6

Es könne offenbleiben, ob der Unfall des Klägers auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sei. Ein auf die Verletzung derartiger Pflichten gegründeter Schadensersatzanspruch könne sich nur gegen die zuständige Verbandsgemeinde richten, da diese gemäß § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 - GemO - (GVBl. S. 419) die Aufgaben zu erfüllen habe, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 1. August 1977 (LStrG - GVBl. S. 273) für Gemeindestraßen obliegen. Organisation und Durchführung der Straßenunterhaltung, also auch die in § 17 LStrG normierten Streu- und Unterhaltungspflichten, seien eine Angelegenheit der Verbandsgemeindeverwaltung. Eine Pflichtverletzung bei Erfüllung des Winterdienstes nach den §§ 11, 14, 17, 48 LStrG könne nur durch Bedienstete der Verbandsgemeinde begangen werden. Nur die Verbandsgemeinde hafte einem geschädigten Dritten. Die allein gegen die Ortsgemeinde gerichtete Klage müsse daher abgewiesen werden.

7

II.

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1.

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Passivlegitimation der beklagten Ortsgemeinde nicht in Zweifel ziehen dürfen. Diese habe nämlich im Schriftsatz vom 31. Dezember 1982 erklärt, sie wolle (weisungsgemäß) ihre fehlende Passivlegitimation nicht rügen.

9

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die Frage, ob die in Anspruch genommene Gemeinde die richtige Beklagte ist, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Sie ist nur dann der Entscheidung des Tatrichters entzogen, wenn der Inanspruchgenommene erklärt, er wolle im Umfang des "richtigen" Beklagten haften. Ein solcher Schuldbeitritt kann aber dem Schriftsatz der Gemeinde nicht entnommen werden. Sie hat vielmehr wegen der Streitfrage, ob hier die Orts- oder die Verbandsgemeinde haftet, die Zulassung der Revision angeregt.

10

2.

Jedoch bestehen aus anderen Gründen gegen das angefochtene Urteil durchgreifende Bedenken.

11

a)

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. GemO hat die Verbandsgemeindeverwaltung bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Diese Bestimmung findet mithin nur Anwendung, wenn die beklagte Ortsgemeinde für die Straße, auf der der Kläger verunglückt ist, Träger der Straßenbaulast wäre. Das ist nicht der Fall.

12

Nach dem Landesstraßengesetz ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 14) und für Ortsdurchfahrten, soweit sie mehr als 80 000 Einwohner hat (§ 14 Abs. 3) oder aber mehr als 50 000 Einwohner aufweist und der obersten Straßenbaubehörde gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (§ 12 Abs. 4). Kleinere Gemeinden tragen bei Ortsdurchfahrten nur die Baulast für Gehwege, Plätze und Parkplätze (§ 12 Abs. 9). Der Kläger ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht auf einer Gemeindestraße, sondern auf der Durchfahrt der Landesstraße L 322 verunglückt. Für diese Ortsdurchfahrt ist die beklagte Ortsgemeinde nicht Träger der Straßenbaulast nach § 12 Abs. 3 oder 4 LStrG. Ihre Einwohnerzahl liegt erheblich unter 50 000 (vgl. Müllers Großes deutsches Ortsbuch 1982/83 unter "Reckenroth"; zudem würde sie dann nicht einer Verbandsgemeinde angehören. Nach § 2 des Neugliederungsgesetzes vom 16. Juli 1968 - GVBl. 132 - konnten bereits Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern verbandsfrei bleiben).

13

b)

Die Annahme des Berufungsgerichts, allein der Verbandsgemeinde könne eine Amtspflichtverletzung hinsichtlich des Winterdienstes zur Last fallen, wäre im übrigen auch dann unzutreffend, wenn die beklagte Ortsgemeinde Trägerin der Straßenbaulast für die hier in Rede stehende Ortsdurchfahrt wäre.

14

Der Gemeinde hätte als Trägerin der Straßenbaulast nicht ohne weiteres der Winterdienst obgelegen. Zum Inhalt der Straßenbaulast gehört nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte (vgl. die Amtl. Begr. zu § 11 LStrG, Landtag Rheinland-Pfalz IV. Wahlperiode Drucks. Abt. II Nr. 501 S. 3791; Mayer in: Mayer/Ule, Staats- und Verwaltungsrecht in Rheinland-Pfalz 1969 S. 557 Fn. 188; vgl. ferner § 3 Abs. 3 FStrG und hierzu BVerwG NJW 1961, 619, 620; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl./3 Anm. 6 b. 2; Ketter er/Giehl/Leonhardt, Die Streupflicht in Gesetzgebung und Rechtsprechung, 3. Aufl. § 1 Rn. 2). Allerdings trifft den Träger der Straßenbaulast regelmäßig die Pflicht zur Verkehrssicherung, die eine Pflicht zum Streuen bei Glätte begründen kann (vgl. Ketterer/Giehl/Leonhardt a.a.O. § 2 Rn. 1, 2; Mayer/Ule a.a.O. S. 573; s. auch Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 1010 ff., 1039).

15

Eine Pflicht zur Schneeräumung und zur Bestreuung mit abstumpfenden Stoffen kann aber nicht nur aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, sondern auch aus der Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung folgen (stRspr. des erkennenden Senats, vgl. Urteile vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54 = VersR 1956, 158; vom 19. Mai 1958 - III ZR 211/56 = BGHZ 27, 278, 281 und vom 21. November 1963 - III ZR 148/62 = NJW 1964, 814, 815 - insoweit nicht in BGHZ 40, 379 abgedruckt). Die Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung" ist hier in § 17 LStrG geregelt. Ob für diese Regelung des Landesstraßengesetzes, das im wesentlichen dem im ehemals preußischen Landesteil bestehenden Rechtszustand folgt (vgl. die Amtl. Begr. zu § 17 LStrG Drucks. Nr. 501 aaO, S. 3792; vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 = VersR 1970, 1154, 1155 = NJW 1971, 43, 44), vom Vorrang der "polizeimäßigen Reinigung" vor derjenigen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist, kann offenbleiben. Die Pflicht der Gemeinden zur Straßenreinigung (§ 17 LStrG) wird jedenfalls nicht verdrängt, soweit auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht eine Pflicht zur Reinigung bestehen sollte (vgl. auch Mayer/Ule a.a.O. S. 574, wonach die polizeimäßige Reinigungs- und Streupflicht "neben und unabhängig von der Verkehrssicherungspflicht" besteht).

16

Pflichtig nach § 17 LStrG ist - vorbehaltlich einer Abwälzung der Reinigungspflicht nach § 17 Abs. 3 auf die Anlieger - die Gemeinde, und zwar bei Bestehen einer Verbandsgemeinde die Ortsgemeinde. Die Verbandsgemeinden rheinland-pfälzischen Rechts haben eine Zuständigkeit nur insoweit, als ihnen durch das Kommunalrecht Befugnisse ausdrücklich übertragen sind (Hofmann/Beth/Dreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz § 64 GemO Anm. 2; allgemein zu den Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz vgl. Dreibus in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 2. Aufl. Bd. 2 S. 254 f.: Pagenkopf, Kommunalrecht, Bd. 1, 2. Aufl. S. 142 f.). Eine derartige Auftragsnorm enthält das rheinland-pfälzische Kommunalrecht indes nicht; insbesondere läßt sich aus § 68 Abs. 2 GemO eine Übertragung der Reinigungspflicht des § 17 LStrG auf die Verbandsgemeinde nicht herleiten. Es hat demnach mit der Zuständigkeit der Ortsgemeinde für diese Aufgabe sein Bewenden; auch im Schrifttum wird die Straßenreinigung - zu der der Winterdienst gehört, vgl. § 17 Abs. 2 LStrG - ausdrücklich zu den "den Ortsgemeinden ... verbliebenen Aufgaben" gerechnet (Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. Exkurs nach § 70 GemO Anm. a unter "Einzelplan 7"; Hofmann DVBl. 1968, 932, 934).

17

III.

1.

Demnach kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Beim derzeitigen Stande des Verfahrens kann eine Haftung der beklagten Ortsgemeinde wegen Verletzung der Streupflicht nicht ausgeschlossen werden.

18

a)

Die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Straßenreinigung nach § 17 LStrG entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zu ihr gehört nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 LStrG auch "das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte". Als gefährlich in diesem Sinn sind verkehrswichtige Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern (vgl. Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. S. 84, 85 mit Rspr. Nachw.). Ob danach die Stelle, an der der Pkw des Klägers ins Rutschen geriet, hätte gegen Eisglätte gestreut werden müssen, läßt sich nicht beurteilen, weil das Berufungsgericht dazu keine näheren Feststellungen getroffen hat. Da es jedoch ausgeführt hat, der Pkw sei auf einer Ortsdurchfahrt mit starkem Gefälle in einer scharfen Linkskurve ins Rutschen gekommen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es nach gebotener Sachaufklärung zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis gelangt.

19

Allerdings hat sich der Unfall um 22.45 Uhr ereignet, zu einer Zeit, zu der auch bei Glatteis nicht mehr gestreut zu werden brauchte. In den Abendstunden endet die Streupflicht mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs, also je nach den örtlichen Gegebenheiten, hier wohl etwa ab 20 Uhr (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/68 = VersR 1972, 563; Arndt a.a.O. S. 88); die Satzung der beklagten Ortsgemeinde vom 9. Januar 1975 läßt in § 9 die Streupflicht um 20 Uhr enden. Das schließt jedoch eine Haftung nicht ohne weiteres aus. Vielmehr kann dem Kläger Schadensersatz auch dann zugesprochen werden, wenn er den von ihm angetretenen Beweis für die Behauptung erbringt, im Bereich der (nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 LStrG zu streuenden) Unfallstelle sei die Fahrbahn bereits gegen 20 Uhr spiegelglatt gewesen und ein zu dieser Zeit vorgenommenes Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln hätte den späteren Unfall verhindert oder doch den Schaden verringert (s. dazu BGH Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = VersR 1984, 40, 41).

20

b)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG kann die Gemeinde die ihr nach dem Landesstraßengesetz obliegende Reinigungspflicht abwälzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Von dieser Möglichkeit hat die beklagte Ortsgemeinde durch Satzung vom 9. Januar 1975 Gebrauch gemacht. Ob diese Satzung auch für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt gilt, ist fraglich. So heißt es in § 4 Abs. 2 "Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung". Für eine solche Übung könnte sprechen, daß am Vormittag des Unfalltages die Straßenmeisterei D. die Unfallstelle gestreut haben soll (Schriftsatz der Gemeinde vom 9.9.1981 S. 4). Auch läßt sich die Frage, ob den Anliegern "unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse" ein Streuen auf der Fahrbahn der Landesstraße zugemutet werden kann, ohne nähere Feststellungen nicht beurteilen (vgl. dazu Kodal a.a.O. S. 1060; BayVGH BayVBl 1966, 209 und BayVerfGH NJW 1983, 2871; immerhin hatte der Regierungsentwurf zum Landesstraßengesetz für die Anlieger eine Reinigungspflicht auf den Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten für unzumutbar gehalten, LT-Drucks. a.a.O. S. 3792 zu § 17).

21

2.

Auf die Revision des Klägers muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Krohn
Tidow
Kröner
RiBGH Dr. Werp hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn
Engelhardt