Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1955, Az.: III ZR 83/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 83/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster
- OLG Hamm (Westf.) - 16.02.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 Preussisches Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (PrGes S. 1912 S. 187)
- § 823 Abs. 2 BGB
Prozessführer
der Firma Dampfmolkerei O. Inhaber Kaufmann Wilhelm St. in O.,
Prozessgegner
die Gemeinde Westkirchen, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Inhalts und Umfangs der Streupflicht auf Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage einer Gemeinde nach dem Pr. Wegereinigungsgesetz sowie der Entlastungsmöglichkeiten einer Gemeinde im Falle einer objektiven Verletzung der Streupflicht aus dem ein Schutzgesetz (§823 Abs. 2 BGB) darstellenden Pr. Wegereinigungsgesetz.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16. Februar 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 2. Dezember 1952 fuhr die Ehefrau des Inhabers der Klägerin mit dem PKW der Klägerin - Opel Kapitän - auf der Landstraße 1. Ordnung Nr. ... von W. nach We.. In der Ortschaft We. bog sie von dieser Strasse in die rechtwinklig nach links abzweigende Landstraße 1. Ordnung Nr. ... ein, die nach O. führt. Im Umkreis der Abzweigung, die innerhalb der geschlossenen Ortschaft von Westkirchen liegt, soll Glatteis geherrscht haben. Auf der Straße war nicht gestreut. Obwohl die Ehefrau St. nur höchstens 20 km/st gefahren sein will, geriet der PKW der Klägerin ins Rutschen und prallte auf der linken Seite der Landstraße Nr. ... gegen einen Baum.
Die Klägerin begehrt Ersatz eines Teils des ihr entstandenen Schadens, der sich nach ihren Angaben auf insgesamt 3.369,39 DM beläuft. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß auf der Fahrbahn an der Unfallstelle nicht gestreut worden sei. Von dem Kraftwagen aus sei das Glatteis nicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte nach dem Preussischen Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 verpflichtet gewesen sei, an der Unfallstelle zu streuen. Diese Stelle sei nämlich besonders gefährlich. Einmal weise die Fahrbahn an der Unfallstelle eine starke Wölbung auf, zum anderen habe die Landstraße Nr. ... in Richtung O. ein für die dortigen Verhältnisse starkes Gefälle. Es komme noch hinzu, daß die Abzweigung einen wesentlichen Verkehrsknotenpunkt bilde. Da die Vereisung bereits 36 Stunden vor dem Unfall entstanden sei, habe die Beklagte auch schuldhaft ihre Streupflicht versäumt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1953 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ausgeführt: Sie sei für Landstraßen 1. Ordnung nicht Trägerin der Verkehrssicherungspflicht. Die Wegereinigungspflicht erstrecke sich nur auf solche Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen; das sei bei Durchgangsstraßen wie der Landstraße Nr. ... nicht der Fall. Außerdem habe sie - die Beklagte - die ihr nach dem Wegereinigungsgesetz obliegende Wegereinigungspflicht durch Ortsstatut auf die Anlieger übertragen. Schließlich bestehe zur Sicherung des Kraftverkehrs ohnehin keine Streupflicht. Die Ehefrau St. sei auch selbst schuld an dem Unfall; denn sie hätte die behauptete Vereisung erkennen müssen und sie sei zu schnell gefahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, der sich die Beklagte angeschlossen hat mit dem Antrage, im Wege der Widerklage festzustellen, daß der Klägerin aus dem Unfall vom 2. Dezember 1952 über den eingeklagten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch zustehe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Beklagten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klaganspruch weiter verfolgt und die Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten begehrt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revision und die Möglichkeit der Nachprüfung des Berufungsurteils in vollem Umfange bestehen keine Bedenken.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen "mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wen in Gemeinden unter 6.000 Einwohnern die Streupflicht für die Fahrbahnen trifft, in welchem Umfang sie in Fällen wie dem vorliegenden besteht und ob diese Streupflicht auf die Anlieger abgewälzt werden kann". Zwar hat der Berufungsrichter bezüglich der Fragen, ob für die Beklagte eine Streupflicht auf Fahrbahnen besteht und diese Pflicht auf die Anlieger abgewälzt werden kann, einen der Klägerin günstigen Standpunkt vertreten, so daß die Klägerin insoweit nicht beschwert ist. Jedoch ist von ihm die weitere Frage, in welchem Umfang die Streupflicht besteht, nicht eindeutig zugunsten der Klägerin entschieden worden, vielmehr tatsächlich offen geblieben. Soweit das Berufungsgericht die Klage aus einem anderen Grunde, nämlich wegen angeblich mangelnden Verschuldens der Beklagten abgewiesen hat, ist ein anderes Ergebnis möglich (wie später gezeigt wird). Damit kann die grundsätzliche Frage des Umfangs der Streupflicht auf Fahrbahnen auf jeden Fall erheblich werden. Es besteht deshalb hier keine Möglichkeit, in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 2, 396; 7, 62[BGH 03.07.1952 - III ZR 156/51]und in LM Nr. 11 zu §546 ZPO die Revision etwa für unzulässig zu erklären.
Demnach ist entsprechend den in BGHZ 9, 357 entwickelten Grundsätzen die Nachprüfung des Berufungsurteils in vollem Umfange zulässig.
II.
Das Berufungsgericht führt aus:
Wenn auch grundsätzlich die Streupflicht Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sei und bei Landstraßen 1. Ordnung im allgemeinen der Provinzialverband (in ehemals preussischen Gebieten) Trägerin dieser Verkehrssicherungspflicht sei, so gelte doch durch die Regelung des Preussischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Juli 1912 (PrGes S. 1912, S. 187) hier etwas anderes. Durch §3 dieses Gesetzes sei nämlich die Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung" der Straßen, wozu nach der Vorschrift des §1 Abs. 1 a.a.O. insbesondere die Schneeräumung und das Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen gehören, für öffentliche Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen, den Gemeinden auferlegt; ferner sei in §1 Abs. 4 a.a.O. ausdrücklich bestimmt, daß - soweit die Pflicht zur "polizeilichen Reinigung" bestehe - die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsrücksichten nicht eintrete. Da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Preussischen Oberverwaltungsgerichts (RG in JW 1937, 2351; PrOVG Bd. 68, 318), der sich der Berufungsrichter anschließt, alle öffentlichen Wege "innerhalb der geschlossenen Ortslage" als "überwiegend dem inneren Verkehr dienend" anzusehen seien, habe also grundsätzlich die Beklagte die ausschließliche Streupflicht auf öffentlichen Wegen innerhalb ihrer geschlossenen Ortslage. Soweit die Beklagte meine - insbesondere unter Hinweis auf die Ausführungsanweisung vom 20. Juli 1912 (PrMBl. i.V. S. 220), wonach das Preussisohe Wegereinigungsgesetz keine Veranlassung gebe, im Interesse des Verkehrs von Kraftfahrzeugen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der polizeimäßigen Reinigung der Wege zu stellen -, das Reinigungsgesetz begründe überhaupt keine Streupflicht von Fahrbahnen zur Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs, sei diese Auffassung rechtsirrig. Im Hinblick auf die Entwicklung des Verkehrs während der letzten 40 Jahre und den damit verbundenen Wandel in der Verkehrsanschauung und Rechtsprechung über die Pflichten hinsichtlich des Verkehrs müsse eine Streupflicht gegen die Gefahren des Glatteises auf den Fahrdämmen an verkehrsreichen und gefährlichen Stellen jedenfalls dann bejaht werden, wenn sich der Fährverkehr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht selbst helfen könne. Insoweit habe sich der Inhalt der Streupflicht seit dem Erlaß des Wegereinigungsgesetzes erweitert.
Nun habe zwar - so legt der Berufungsrichter weiter dar - die Beklagte die ihr auferlegte Wegereinigungspflicht durch das Ortsstatut vom 2. Dezember 1912 wirksam auf die Straßenanlieger übertragen. Jedoch sei - unter Berücksichtigung dessen, daß nach §5 Abs. 3 des Wegereinigungsgesetzes eine "Überbürdung" der Anlieger und eine Übertragung solcher Leistungen, die nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßiger durch die Gemeinden bewirkt werden könnten, nicht erfolgen solle - aus diesem Ortsstatut nicht zu entnehmen, daß die Streupflicht auf der Fahrbahn auf die Anlieger übertragen worden sei. Das sei auch von den Beteiligten (der Beklagten, den Anliegern und der Polizei) aus diesem Ortsstatut nicht gefolgert worden, zumal die örtliche Polizeiverordnung vom 1. April 1913 in ihrem §9 von den reinigungspflichtigen Anliegern im Sinne des Ortsstatuts nur die Beseitigung einer durch Prost oder Schneefall herbeigeführten "Glätte des Bürgersteigs, wo ein solcher nicht vorhanden ist, des Weges" fordere. Das Berufungsgericht legt somit das Ortsstatut dahin aus, daß die Streupflicht auf der Fahrbahn den Anliegern nicht übertragen, sondern bei der beklagten Gemeinde verblieben ist.
Weiterhin stellt der Berufungsrichter fest, daß die Unfallstelle "innerhalb der geschlossenen Ortschaft" der Beklagten liegt. Er läßt jedoch dahingestellt, ob die Unfallstelle als so verkehrsreich anzusehen sei, daß dort eine Streupflicht auf der Fahrbahn in Betracht käme. Dies deshalb, weil der Berufungsrichter aus anderen Erwägungen die Klage für unbegründet hält. Wenn auch - so führt der Vorderrichter weiter aus - der Umfang der Vereisung und damit der Gefährdung des Fahrverkehrs sich nicht mit Sicherheit habe feststellen lassen, so müsse doch als bewiesen angesehen werden, daß sich an der Unfallstelle in grösserem Umfang Eis gebildet hatte, und insofern möge in der Tat an der Abzweigung, an der der Unfall sich ereignete, eine erhebliche Verkehrsgefährdung bestanden haben, die zum Streuen hätte Veranlassung geben müssen. Das bloß objektive Bestehen einer Streupflicht und deren Verletzung vermöge aber den Klaganspruch nicht zu begründen, vielmehr sei der Nachweis erforderlich, daß die Beklagte ihrer Streupflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei. Eine solche schuldhafte Verletzung der Streupflicht könne aber - wie der Berufungsrichter alsdann im einzelnen darlegt - der Beklagten nicht nachgewiesen werden.
III.
1.
Die Ansicht des Berufungsrichters, nach den Vorschriften des Preussischen Wegereinigungsgesetzes treffe ausschließlich die beklagte Gemeinde eine Streupflicht für "öffentliche Wege innerhalb ihrer geschlossenen Ortslage" und nicht, auch nicht daneben, den Provinzialverband, ist rechtlich bedenkenfrei.
2.
Soweit das Berufungsgericht das Ortsstatut der Beklagten vom 2. Dezember 1912 in Verbindung mit der örtlichen Polizeiverordnung vom 1. April 1913 dahin auslegt, daß diese erweiterte Streupflicht auf den Fahrbahnen der öffentlichen Wege innerhalb der geschlossenen Ortslage der Beklagten bei dieser selbst verblieben und nicht auf die Anlieger übertragen ist, ist das Revisionsgericht hieran als nicht revisibles Recht gebunden (§§549 Abs. 1, 562 ZPO). Daß die "Verteilung" der Streupflicht auf verschiedene Pflichtenträger nicht gegen die revisible Norm des Preussischen Wegereinigungsgesetzes verstößt, ergibt sich eindeutig schon aus den Bestimmungen der §§4 und 5 Abs. 3 des Preussischen Wegereinigungsgesetzes, wonach die Gemeinden die Reinigungspflicht "ganz oder teilweise" anderen übertragen können und solche Leistungen nicht übertragen werden sollen, die zweckmäßiger durch die Gemeinde bewirkt werden können.
3.
Was den Inhalt und Umfang der Streupflicht anlangt, so hat der erkennende Senat - gleichgültig, ob sich diese Streupflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oder aus der Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung" der Wege, die die Streupflicht einschließt, herleitet - bereits in seinem Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78 + 79/51 - S. 6-11 (teilweise abgedruckt in NJW 1952, 1087 und VersR 1952, 287) entschieden, daß eine Gemeinde an einer gefährlichen, einen nicht unerheblichen Verkehr aufweisenden Straßenstelle auch die Fahrbahn zu bestreuen habe, und den dem Urteil beigegebenen Leitsatz aufgestellt, daß bei Glatteis an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auch auf den Fahrdämmen zu streuen sei. In seinem weiteren Urteil vom 24. März 1955 - III ZR 192/53 - (LM Nr. 18 zu §823 [Dc]BGB) hat der Senat hinsichtlich der Verkehrssicherungspfiicht ausgeführt, daß sich deren Umfang grundsätzlich nach dem zu bemessen habe, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs erforderlich sei, dem die Wegefläche gewidmet sei; das Maß der danach zu stellenden Anforderungen richte sich im einzelnen nach den Gegebenheiten des Falles, wobei vor allem auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und die Stärke des Verkehrs zu berücksichtigen seien; der gesteigerte Kraftfahrzeugverkehr erhöhe gerade auf den Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen einer Gemeinde die Anforderungen an die Sicherheit des Fahrweges; eine dadurch herbeigeführte Erweiterung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht (und der sich aus ihr ergebenden Streupflicht) liege im Begriff dieser Pflicht und werde von den für sie maßgeblichen Vorschriften des §823 BGB umschlossen.
Was im letztgenannten Urteil für den Inhalt und Umfang der Streupflicht, soweit sie sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ableitet, ausgeführt ist, gilt in gleicher Weise auch für die Streupflicht, die ihren Grund in der Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung" der Wege hat, wie sie in §1 des Preussischen Wegereinigungsgesetzes normiert ist und die das Streuen mit abstumpfenden Stoffen ausdrücklich als Teil der Reinigungspflicht bezeichnet. Denn diese "polizeimäßige Reinigung" ist eine weitergehende und umfassendere lediglich insofern, als sie nicht nur aus Verkehrsrücksichten und zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgt, sondern auch den weitergehenden allgemeinen polizeilichen Anforderungen (z.B. ordnungs- und gesundheitspolizeilicher Art) Rechnung trägt (vgl. Germershausen, Wegerecht 4. Aufl. 1932-1953 S. 57; Recht-Hellich, Ges über die Reinigung öffentlicher Wege 3. Aufl. 1930-1954 S. 24; PrOVG Band 99, 116 [120]). Soweit aus der Reinigungspflicht die Streupflicht fließt, ist diese also ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach nicht verschieden, insbesondere nicht geringer oder enger als die lediglich der Sicherheit des Verkehrs dienende Streupflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. auch Urteile des Senats vom 24. April 1952 a.a.O. und vom 15. Juni 1954 - III ZR 119/53 - S. 4).
Wenn also das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen seit dem Erlaß des Preussischen Wegereinigungsgesetzes geradezu umwälzenden Kraftfahrzeugverkehrs angenommen hat, daß eine Erweiterung der Streupflicht, die sich aus §1 des Wegereinigungsgesetzes ergibt, eingetreten ist, so steht diese Auffassung im Einklang mit den Erkenntnissen des Senats.
4.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen des Vorderrichters, mit denen er eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte verneint hat. Hier hat der Berufungsrichter offenbar übersehen, daß das Wegereinigungsgesetz mit der in ihm für die Beklagte normierten und bei ihr verbliebenen Streupflicht auf Fahrbahnen ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB ist (vgl. RG in JW 1928, 1046; RGZ 113, 293; Urteil des Senats vom 24. April 1952 - III ZR 78 + 79/51 - S. 11), und deshalb Klagegrundlage für den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch in erster Linie die Bestimmung des §823 Abs. 2 BGB ist.
Diese Rechtslage hat der Berufungsrichter schon bei dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen zur Verschuldensfrage verkannt, wenn er ersichtlich auf den von der Klägerin zu führenden Nachweis eines Verschuldens der Beklagten abstellt. Für §823 Abs. 2 BGB gilt vielmehr folgendes: Da der Tatbestand der unerlaubten Handlung nach §823 Abs. 2 BGB mit dem Verstoß gegen das Schutzgesetz erfüllt ist, kann das Verschulden sich auch nur auf diesen Verstoß selbst beziehen; es kommt lediglich darauf an, ob der Täter unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die gesetzlich gebotene Handlung unterlassen, also schuldhaft gesetzwidrig gehandelt hat (vgl. RGRK 10. Aufl. §823 Bem. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts). Das Verschulden besteht darin, daß der Täter sich des Verstoßes gegen das Schutzgesetz bewußt ist oder bei gehöriger Sorgfalt bewußt werden konnte.
In diesem Zusammenhang kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, daß die Beklagte stets - auch noch im vorliegenden Rechtsstreit - in Abrede gestellt hat, daß ihr die gesetzliche Pflicht obliege, innerhalb ihrer geschlossenen Ortslage bei Glätte auf der Fahrbahn der Straße zu streuen. Die Beklagte will sich mit diesem Vortrag darauf berufen, sie habe aus Unkenntnis des Umstandes, daß das Wegereinigungsgesetz ihr die Pflicht zur Beseitigung jener Straßenglätte auferlege, keine Vorkehrungen zur Beseitigung der Straßenglätte getroffen. Die Unkenntnis des Schutzgesetzes schließt ein Verschulden des nach dem Schutzgesetz Handlungspflichtigen nicht grundsätzlich aus. Konnte der Täter sich bei gehöriger Sorgfalt der Verletzung des Schutzgesetzes bewußt werden, so handelte er schuldhaft, wenn er es an dieser Sorgfalt fehlen ließ. Unkenntnis oder Irrtum über Bestehen, Inhalt und Umfang eines Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Pflichten entschuldigen nicht, wenn sie auf Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen, insbesondere wenn der Täter es fahrlässigerweise unterlassen hat, sich über Bestehen, Inhalt und Umfang des Schutzgesetzes zu unterrichten (vgl. RGR Komm a.a.O. und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts). Insoweit sind gerade bei einem öffentlichrechtlichen Pflichtenträger grundsätzlich strenge Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu stellen, besonders wenn es sich um den Irrtum über Bestehen, Inhalt und Umfang einer gesetzlichen Bestimmung handelt (vgl. auch RG in JW 1907, 251 Nr. 12; 1910, 1003 Nr. 12). Bei dieser Prüfung des Verschuldens kann im vorliegenden Falle von Bedeutung sein, daß nach der seit langem feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und der des Preussischen Oberverwaltungsgerichts (RG in JW 1937, 2351; PrOVG Band 68, 318) die Reinigungspflicht sich auf "alle öffentlichen Wege innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde" erstreckt. Weiterhin kann erheblich sein, daß die Erkenntnis, bei Glatteis bestehe eine Streupflicht auch für Fahrbahnen mindestens an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bereits seit langer Zeit weitverbreitet und überwiegend anerkannt ist, wie insbesondere die Rechtsprechung, auch der unteren Gerichte zeigt (vgl. die Zusammenstellungen bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz 1954 S. 72/74, in BB 1954 81/2 und im Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1952 - III ZR 78 + 79/51 - in NJW 1952, 1087). Schließlich wird, was die Übertragung der Streupflicht von der Gemeinde auf die Anlieger anbelangt, zu beachten sein, daß diese Pflicht schon in der örtlichen Polizeiverordnung vom 1. April 1913 für die Anlieger grundsätzlich auf den Bürgersteig beschränkt worden ist.
Unter dem Gesichtspunkt, ob die von der Beklagten behauptete Unkenntnis über Bestehen, Inhalt und Umfang des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht der Beklagten zum Verschulden gereicht, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt. Es hat daher insoweit auch keine Feststellungen getroffen. Hat die Beklagte über Bestehen, Inhalt und Umfang des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht nicht schuldhaft geirrt, so ist die Klage abzuweisen. Für den Fall, daß die Beklagte insoweit ein Verschulden trifft, so steht damit die Haftung der Beklagten jedoch noch nicht ohne weiteres fest; vielmehr gilt alsdann folgendes:
Bei einem Streupflichtigen, der Bestehen, Inhalt und Umfang des seine Streupflicht begründenden Schutzgesetzes kennt, rechtfertigt die in ihrem äußeren Tatbestand gegebene Verletzung des Schutzgesetzes über die Streupflicht zunachst (für die erste Betrachtung) auch die Folgerung, daß die Unterlassung gehörigen Streuens auf einem Verschulden des Trägers der Streupflicht beruht. Es ist Sache des Streupflichtigen, den Widerlegungsbeweis zu führen, daß er dasjenige getan habe, was geeignet gewesen sei, die Ausführungen des Schutzgesetzes zu sichern, oder welche besonderen Umstände ihn von dem Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens entlasten (vgl. RGZ 113, 293 [294/5] und die weitere dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts). Auch dem Streupflichtigen, der Bestehen, Inhalt und Umfang des seine Streupflicht begründenden Schutzgesetzes schuldhaft nicht erkennt, ist ein derartiger Widerlegungsbeweis nicht grundsätzlich verschlossen.
Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob dieser Streupflichtige sich wie ein in Kenntnis des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht tätig gewordener Streupflichtiger durch den Nachweis entlasten kann, er habe dasjenige getan, was geeignet gewesen sei, die Ausführung des Schutzgesetzes zu sichern. Denn wenn er sich in (schuldhafter) Unkenntnis des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht befand, wird sich in der Regel nicht feststellen lassen, er hätte auch bei Kenntnis des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht nicht mehr getan, als er in Unkenntnis seiner Verpflichtungen getan hat. Dieser Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen zu werden: Die Beklagte jedenfalls kann einen derartigen Beweis schon deshalb nicht erbringen, weil der Tatrichter festgestellt hat, daß die Beklagte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Streupflicht auf den Fahrbahnen innerhalb ihrer geschlossenen Ortslage überhaupt nicht getroffen und deshalb auch niemals geprüft hat, ob die Straßen ihrer geschlossenen Ortslage glatt waren und deshalb ein Streuen notwendig machten. Eine regelmäßige Überprüfung auf das Vorhandensein von Glätte wäre aber die unbedingt erforderliche Mindestpflicht eines Streupflichtigen gewesen, der seine Streupflicht kannte.
Darüber hinaus kann aber der in (schuldhafter) Unkenntnis des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht untätig gebliebene Streupflichtige gerade so wie der Streupflichtige, der trotz Kenntnis des Schutzgesetzes und der sich daraus ergebenden Streupflicht nicht oder nicht ausreichend tätig geworden ist, den Widerlegungsbeweis dadurch führen, daß er dartut und gegebenenfalls beweist, welche besonderen Umstände ihn von dem Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens entlasten. Da im vorliegenden Fall die Beklagte niemals eine Prüfung vorgenommen hat, ob die Straßenglätte ein Streuen erforderlich machte, kann bei der Prüfung, welche besonderen Umstände sie von dem Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens entlasten, nicht von konkreten durch sie geschaffenen verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Erfüllung der Streupflicht ausgegangen werden. Vielmehr müßte die Beklagte zur Abwendung ihrer Ersatzpflicht darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß der Unfall des Wagens der Klägerin auch bei allen nur denkbaren, zur Erfüllung der Streupflicht geeigneten verwaltungsmäßigen Vorkehrungen eingetreten wäre. Das ist aber bisher in ausreichender Weise weder von der Beklagten vorgetragen noch vom Tatrichter festgestellt worden.
Nach alledem kann das angefochtene klageabweisende Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, soweit ein Verschulden der Beklagten verneint worden ist, nicht aufrecht erhalten werden. Mit Rücksicht darauf, daß in den Vorinstanzen die Parteien zur Frage des Verschuldens der Beklagten nach §823 Abs. 2 BGB bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen haben, auch das Berufungsgericht Erörterungen der dargelegten Art nicht angestellt hat, ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, jetzt schon die Verschuldensfrage selbständig und abschließend zu entscheiden. In diesem Zusammenhang mag noch erwähnt werden, daß auch die Dauer der Vereisung einer Straße für die Frage des Verschuldens des Streupflichtigen im Falle des Unterlassens des Streuens eine bedeutsame Rolle spielt; insoweit hat die Klägerin behauptet, daß die Vereisung, die der Vorderrichter jedenfalls für die Unfallstelle bedenkenfrei festgestellt hat, an der Unfallstelle schon 1 1/2 Tage bestanden habe, ohne daß jedoch hierüber tatrichterliche Feststellungen getroffen wären.
5.
Auf der anderen Seite ist dem Revisionsgericht die Aufrechterhaltung des Berufungsurteils im Sinne einer Klageabweisung aus anderen Rechtsgründen bei dem bisher festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht möglich:
Der Berufungsrichter hat wegen seiner rechtsirrtümlichen Verneinung eines Schuldvorwurfs gegenüber der Beklagten die für eine mögliche Klageabweisung erhebliche Frage, ob die Abzweigung, in deren Nähe sich der Unfall des Wagens der Klägerin ereignete, überhaupt eine solche "verkehrswichtige" Stelle ist, die eine Streupflicht bei Glatteis auslöst, nicht entschieden; er hat auch eine "verkehrsgefährdende" Situation an der Unfallstelle letzten Endes nur unterstellt.
Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Streupflicht bei Glatteis hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß eine Gemeinde auch zur Sicherung des Fahrverkehrs an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen der öffentlichen Wege in ihrer geschlossenen Ortslage bei Glatteis zu streuen hat, wobei das Maß der zu stellenden Anforderungen sich nach den Gegebenheiten des Falles richtet und insbesondere die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sowie die Stärke des Verkehrs (vgl. LM Nr. 18 zu §823 [Dc]BGB), aber auch die etwaigen Besonderheiten der Fahrbahn zu berücksichtigen sind. Dabei erfordert der ständig zunehmende Umfang und die überragende Bedeutung des Kraftfahrzeugverkehrs grundsätzlich einen strengen Maßstab für Durchgangs- oder Hauptverkehrsstraßen innerhalb einer Gemeinde, da hier an den Kreuzungen, Einmündungen anderer Straßen, abschüssigen Stellen, Kurven, stark gewölbten Fahrbahnen usw. naturgemäß leicht Gefahrenquellen für den Kraftfahrzeugverkehr gerade bei Glatteis entstehen, die zu beseitigen oder zu mindern Sinn und Zweck der Streupflicht sind. Die Gesichtspunkte, aus denen in der früheren Rechtsprechung bei kleineren Gemeinden eine Streupflicht eingeschränkt worden ist (vgl. z.B. RG in Seuff Arch 65 Nr. 211, Nr. 202 und in JW 1913, 859 [861] Nr. 5), besagen letzten Endes nichts anderes, als daß - wie auch vom Bundesgerichtshof ausgesprochen ist - die Gegebenheiten des einzelnen Falles zu berücksichtigen sind. Daß heute aber auch in kleineren Gemeinden, durch die insbesondere Durchgangs- oder Hauptverkehrsstraßen führen, die Bedürfnisse des allgemein gesteigerten Kraftfahrzeugverkehrs, der sich auch in den kleinen Gemeinden entsprechend auswirkt, zu berücksichtigen sind, kann nicht zweifelhaft sein.
Ob in Anwendung dieser Grundsätze die Abzweigung oder Kreuzung der beiden Landstraßen 1. Ordnung im Ortsbereich der Beklagten, auf der oder in deren Nähe der Unfall sich ereignete, eine Stelle ist, die bei Glatteis eine Streupflicht der Beklagten auslöst oder nicht, kann der erkennende Senat als Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen des Tatrichters nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist ihm in der derzeitigen Lage des Rechtsstreits auch eine Klageabweisung wegen Nichtbestehens einer Streupflicht an der Unfallstelle nicht möglich.
6.
Somit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hierbei wird sich der Tatrichter, falls er die Voraussetzungen des §823 Abs. 2 BGB als erfüllt ansieht, außer mit dem von der Beklagten erhobenen Vorwurf des Mitverschuldens der Fahrerin auch mit der Frage einer möglichen Mithaftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und der durch sie begründeten Gefährdungshaftung (§7 KfzG) auseinanderzusetzen haben. Denn der Halter eines Kraftfahrzeugs hat sich seine Haftung nach §7 KfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet (vgl. LM Nr. 18 zu §823 [Dc]BGB).
Wegen der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht war diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.