Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1954, Az.: III ZR 119/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 119/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 26.02.1953
Prozessführer
der Witwe Helene H. geb. K., S.-W., D.str. ...,
Prozessgegner
die Stadtgemeinde Haan/Rhld., vertreten durch den Rat der Stadt,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Februar 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am Vormittag des 5. Februar 1947 gegen 11.20 Uhr dadurch einen Unfall, dass sie auf dem Bürgersteig der Dü. Strasse in Ha. (Bundesstrasse 228) von einem in Richtung Hilden fahrenden Lastzug, der auf der abschüssigen, vereisten Strasse ins Rutschen kam und sich um 180° drehte, erfasst wurde.
Das gegen den Fahrer des Lastkraftwagens eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die hinter der Halterin des Lastzuges stehende Versicherungsgesellschaft hat ihre Ersatzpflicht im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes anerkannt und entsprechende Zahlungen an die Klägerin geleistet.
Die Klägerin, die durch den Unfall schwer verletzt und arbeitsunfähig geworden ist, nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz ihres weitergehenden Schadens in Anspruch mit der Begründung, dass die Stadt ihre Pflicht zum Bestreuen der Unfallstelle schuldhaft verletzt habe. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von 2.915 DM sowie einer Rente in Höhe von monatlich 150 DM ab 5. Februar 1950 und begehrt ausserdem die Feststellung, dass die beklagte Stadt ihr auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.
Die beklagte Stadt, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Eine Pflicht zum Bestreuen der Fahrbahn habe für sie nicht bestanden. Sie habe zwar einen Streudienst organisiert und eingesetzt; dies sei jedoch über eine dahingehende Rechtspflicht hinaus geschehen. Davon abgesehen beruhe es auf Zufall und sei nicht schuldhaft, dass die eingesetzte Streukolonne an der Unfallstelle zur Zeit des Unfalls noch nicht gestreut gehabt habe. Jedenfalls sei der Streudienst richtig organisiert und seien die zum Streuen eingesetzten Arbeiter zuverlässig gewesen und sorgfältig überwacht worden. Die Strassenglätte an der Unfallstelle sei auch erst dadurch entstanden, dass plötzlich und erst kurz vor dem Unfall "Eiselregen" (unterkühlter Regen) niedergegangen sei. Der Fahrer des Lastzuges habe sich unsachgemäss verhalten, weil er dem plötzlich gegebenen Strassenzustand nicht genügend Rechnung getragen habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zwar eine Streupflicht der beklagten Stadt bejaht, jedoch ein Verschulden der Organe der Stadt und ein pflichtwidriges Verhalten ihrer Verrichtungsgehilfen (der Streukolonne) verneint.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit eine Streupflicht auf dem Fahrdamm der Strassen der beklagten Stadt anzunehmen ist, trifft diese Pflicht die Beklagte. Sie folgt einmal aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die der Beklagten hinsichtlich aller Strassen obliegt, auf denen sie einen öffentlichen Verkehr zugelassen hat. Zum anderen ergibt sich die in der Pflicht zur polizeimässigen Reinigung eingeschlossene Streupflicht aus § 1 des Preussischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS 187). Die gemäss § 5 dieses Gesetzes erfolgte Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger ist lediglich hinsichtlich der Bürgersteige, Rinnsteine und Gräben erfolgt, während die Pflicht zur polizeimässigen Reinigung des Fahrdammes nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 1 des Ortsstatuts vom 25. November 1913 bei der Gemeinde verblieben ist.
Auch wenn man hinsichtlich des Umfanges der Streupflicht auf dem Fahrdamm von den Grundsätzen ausgeht, die die in dieser Frage zurückhaltende Rechtsprechung bisher aufgestellt hat, so muss hier doch ebenso wie in dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 24. April 1952 - III ZR 78 + 79/51 - (teilweise abgedruckt in NJW 1952, 1087; in BGHZ 6, 3 ff insoweit nicht abgedruckt) zugrunde lag, im Gegensatz zur Auffassung der Revisionserwiderung eine Streupflicht auf dem Fahrdamm an der Unfallstelle bejaht werden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Dü. Strasse eine besonders verkehrsreiche Durchgangsstrasse und zwar die Hauptverkehrsstrasse der beklagten Gemeinde, die im Bereich der Unfallstelle ein Gefälle von 1: 21,6 m bis 1: 22,5 m aufweist und bei Glatteis gefährlich ist. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, dass die Dü. Strasse in ihrem hier massgeblichen Abschnitt bei Glätte eine besondere Gefahrenquelle darstellt, die zur Sicherung des Verkehrs ein Bestreuen des Fahrdammes erforderlich macht, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
II.
1.
Ein Verschulden der für die Erfüllung der Streupflicht verantwortlichen Organe und damit eine Haftung der beklagten Stadt aus §§ 823, 89, 31, 30 BGB hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Der Pflicht, eine Organisation hinsichtlich der Streupflicht derart zu treffen, dass ein verfassungsmässig berufener Vertreter zur Überwachung der Streuarbeiten verpflichtet gewesen sei, sei die Beklagte nachgekommen. Dass die mit dieser Überwachung betrauten Vertreter im Sinn der §§ 31, 30, 89 BGB (Stadtbaumeister Pabst und Stadtbauführer Schulte) ihre Aufsichtspflichten vernachlässigt hätten, sei nicht festzustellen. Es könne auch ein Organisationsmangel nicht darin gesehen werden, dass das Bestreuen der Dü. Strasse als einer Hauptdurchgangsstrasse nicht für jeden Fall der Streutätigkeit als zuerst vorzunehmende Massnahme angeordnet gewesen sei. Infolge dessen könne bereits aus der Tatsache allein, dass die von dem Vorarbeiter Wa. geführte Streukolonne nicht auf der Hauptverkehrsstrasse zu streuen begonnen hätte, noch nichts gegen die Beklagte hergeleitet werden. Mit diesen Erwägungen aber kann, wie der Revision zuzugeben ist, ein Verschulden der verantwortlichen Organe der Beklagten noch nicht verneint werden.
Der "Streuplan" vom 20. November 1936, nach dem das Bestreuen der Strassen der beklagten Stadt durchgeführt werden sollte, sah vor, dass von der von Wa. geführten "Gruppe I" die Strassen der Stadt und zwar zunächst die am meisten gefährdeten Stellen der Hauptverkehrsstrassen - darunter die Dü. Strasse (Provinzialstrasse Hi.-V.) - mit einer Streumaschine zu bestreuen waren, während von den übrigen Gruppen II-V die Strassen des Stadtgebietes mit der Hand systematisch abgestreut werden sollten. Hiernach war also, wie es zweckmässig und geboten war, Vorsorge getroffen, dass die am meisten gefährdeten Stellen der Hauptverkehrsstrassen alsbald und beschleunigt mit der Streumaschine bestreut wurden. Es musste aber auch sichergestellt sein, dass dann, wenn die Streumaschine - insbesondere auf längere Sicht - nicht zum Einsatz kommen konnte, die besonders gefährlichen Stellen der Hauptverkehrsstrassen ebenfalls beschleunigt und vor allen anderen bestreut wurden. Es musste also dafür Sorge getragen werden, dass die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen (Kurven, abschüssige Stellen usw.) innerhalb der einzelnen Streubezirke, die bei Einsatz der Streumaschine zunächst mit Hilfe dieser zu bestreuen waren, bei Ausfall der Streumaschine auf andere Weise bevorzugt bestreut wurden, bevor mit der systematischen Bestreuung des Strassennetzes im übrigen - die zur Erleichterung des Verkehrs sicherlich zweckmässig und angebracht war, aber unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht schlechthin gefordert werden konnte und deren Unterlassung mithin nicht ohne weiteres einen Verstoss gegen die Streupflicht dargestellt haben würde - begonnen wurde. Dass diesem Erfordernis durch eine entsprechende Organisation des Streudienstes in ausreichender Weise Rechnung getragen sei, kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt noch nicht bejaht werden. Die Beklagte hat dazu bisher lediglich vorgetragen (S 3 der Berufungsbeantwortung), dass die bevorzugte Bestreuung der Dü. Strasse im Rahmen des Streuplans generell und ohne Rücksicht auf die Einsatzfähigkeit der Streumaschine angeordnet gewesen sei, da die Streugruppe, der die Streumaschine zugeteilt war, auch ohne diese ihre Arbeit durchzuführen gehabt habe. Damit aber würde der hier erörterten Verpflichtung der Beklagten noch nicht Genüge getan sein. Denn "die am meisten gefährdeten Stellen der Hauptverkehrsstrassen", die nach dem Streuplan von der Streumaschine zuerst zu bestreuen waren, lagen in einem räumlich weit ausgedehnten Bereich und ihre Bestreuung musste deshalb, wenn sie bei Ausfall der Streumaschine mit der Hand erfolgen müsste, unverhältnismässig lange Zeit erfordern, wenn lediglich die eine - normalerweise zur Bedienung der Streumaschine vorgesehene - Streugruppe damit als einer vordringlichen Aufgabe betraut war. Man hätte dem Erfordernis der vordringlichen Bestreuung aller besonders gefährlichen Fahrbahnstellen u.a. dadurch Rechnung tragen können, dass man den einzelnen Gruppen die innerhalb ihrer Bezirke gelegenen besonders gefährdeten Stellen bezeichnete und ihnen aufgab, diese bei Ausfall der Streumaschine zunächst zu bestreuen und erst dann mit dem systematischen Bestreuen der Strassen des Streubezirks zu beginnen.
Die Dü. Strasse stellte im Bereich der Unfallstelle angesichts des auf dieser Strasse herrschenden allgemeinen starken Verkehrs und des nicht unerheblichen Gefälles, das sie an der Unfallstelle aufweist, bei Glatteis eine Gefahrenquelle dar, die - wie bereits unter I dargelegt - im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ein Bestreuen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit unbedingt erfordert. Wäre der Streudienst unter Beachtung des zuvor Ausgeführten einwandfrei organisiert und mit entsprechenden Weisungen versehen worden, dann hätte mithin die Unfallstelle vordringlich und vor dem systematischen Bestreuen der weniger gefährlichen Strassenzüge erfolgen müssen, und es ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass dann, wenn so verfahren worden wäre, die Unfallstelle zur Zeit des Unfalls längst bestreut gewesen wäre, selbst wenn die Witterungsverhältnisse am Unfalltage es angebracht erscheinen lassen konnten, vor den besonderen Gefahrenstellen auf der Dü. Strasse die Di.- und Bö. Strasse zu bestreuen, wie es Wa. mit seiner Gruppe getan hat.
Ein weiterer Organisationsmangel ergibt sich möglicherweise noch unter folgendem Gesichtspunkts Zwar muss den Streupflichtigen nach Auftreten von Glatteis eine angemessene Zeitspanne zum Durchführen des Streuens eingeräumt werden. Andererseits muss aber auch von einer Gemeinde verlangt werden, dass sie ihrer Pflicht zum Streuen an den besonders gefährdeten Stellen, vor allem der Hauptverkehrsstrassen, unverzüglich nachkommt und dass der bis zum Streuen für den allgemeinen Verkehr bestehende gefährliche Zustand nicht länger als nach den Umständen unbedingt notwendig andauert. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass eine Überschreitung der angemessenen Frist zur Ausführung der Streuarbeiten nicht festzustellen sei. Es hat diese Frage jedoch nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob Wa. und seine Leute ordnungsgemäss gearbeitet und die für das Bestreuen ihnen zuzubilligende Zeit überschritten hätten. Es war jedoch auch im Hinblick auf einen etwaigen Organisationsmängel zu prüfen, ob der vorgesiehene und tatsächlich erfolgte Einsatz der Streugruppen überhaupt das Bestreuen der gefährlichen Strassenstellen innerhalb angemessener Frist ermöglichte und ob nicht - um das zur Erfüllung der Streupflicht erforderliche Bestreuen der gefährlichen Stellen der Fahrbahn innerhalb angemessener Frist durchführen zu können - der Einsatz der Streugruppen in anderer Weise hätte erfolgen oder mehr Arbeitskräfte hätten eingesetzt werden müssen. Wieviel Zeit nach dem Entstehen der gefährlichen Strassenglätte bis zum Streuen vergehen darf, ohne dass sich der Streupflichtige einer Pflichtverletzung schuldig macht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den Umständen des Falles, vor allem den besonderen Verkehrs- und Strassenverhältnissen sowie der Zahl und Art der Gefahrenstellen in den einzelnen Gemeinden ab. Wenn aber - was angesichts der Bekundungen des Zeugen Wa. und des Zeugen Hi. naheliegt - etwa gegen 9 Uhr auch auf der Düsseldorfer Strasse ein Streuen erforderlich wurde, mithin von diesem Zeitpunkt bis zum Unfall mehr als zwei Stunden vergangen sein sollten, dann ist damit die Zeit, innerhalb deren das Bestreuen der besonders gefährdeten Stellen erfolgt sein musste, auf jeden Fall überschritten.
Danach ist möglicherweise das nicht rechtzeitige Bestreuen der Unfallstelle auf eine mangelhafte Organisation des Streudienstes zurückzuführen, sodass ein Verschulden der Organe der Beklagten noch nicht verneint und die klageabweisende Entscheidung mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung nicht gehalten werden kann.
2.
Eine Abweisung der Klage lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mit anderer Begründung rechtfertigen. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass unmittelbar vor dem Unfall ein feiner, Strassenglätte herbeiführender Regen ("Eiselregen") niedergegangen sei. Abgesehen davon, dass während des Regens und der sich damit ständig erneuernden Glatteisbildung ein Streuen der Fahrbahn hätte unterbleiben dürfen, sei damit - so meint das Berufungsgericht - die tatsächliche Möglichkeit gegeben, dass der Unfall selbst nach voraufgegangenem Bestreuen der Unfallstelle sich ereignet hatte. Mit diesen Erwägungen aber kann der für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der - gegebenenfalls schuldhaften - Unterlassung des Streuens bereits vor Beginn des "Eiselregens" und dem Unfall nicht verneint werden. Der durch ein bei Glatteis ins Rutschen gekommenes Kraftfahrzeug Verletzte genügt der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast, wenn er behauptet und beweist, dass der Streupflichtige schuldhafterweise ein Bestreuen der Unfallstelle unterlassen hat. Denn es spricht alsdann der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Rutschen des Fahrzeugs und damit der Unfall bei sachgerechter Bestreuung der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln vermieden worden wäre. Sache des Streupflichtigen ist es alsdann, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Insoweit aber reichen bisher die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit als gegeben erscheinen zu lassen, dass auch bei pflichtgemässem Bestreuen der Unfallstelle das Unfallfahrzeug so, wie tatsächlich geschehen, ins Rutschen gekommen wäre.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben.
III.
Es lässt sich auch eine anderweite Endentscheidung jetzt noch nicht treffen:
1.
Wenn auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch nach dem unter II, 1 Ausgeführten die Verneinung eines Verschuldens der massgeblichen Organe der beklagten Stadt nicht gerechtfertigt ist, so reichen andererseits die bisherigen Feststellungen noch nicht aus, um schon jetzt ein Verschulden dieser Organe, den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrem schuldhaften Verhalten und dem Unfall und damit eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 89, 31, 30 BGB zu bejahen. Es bedarf vielmehr insoweit noch einer Aufklärung des Sachverhalts in den oben aufgezeigten Richtungen.
2.
Der festgestellte Sachverhalt lässt es ferner nicht zu, bereits jetzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Haftungstatbestand des § 831 BGB als gegeben anzuerkennen. Der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, mit der es eine Pflichtwidrigkeit des Zeugen Wa. und seiner Leute verneint, kann zwar nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Ein objektiv rechtswidriges Verhalten könne nicht darin gesehen werden, dass Wa. mit seinen Leuten wegen eines sich querstellenden Fahrzeuges das Streuen kurz vor der Unfallstelle unterbrochen und sich mit diesem Fahrzeug befasst habe. Eine solche Tätigkeit sei keine Pflichtversäumnis, liege vielmehr im Rahmen der Streutätigkeit im weiteren Sinn, durch die Hindernisse auf der Fahrbahn beseitigt werden sollten. Wenn auch der Verkehr durch das querstehende Fahrzeug nicht blockiert gewesen sei, so habe doch die eigentliche Fahrbahn von Fahrzeugen nicht mehr benutzt werden können, vielmehr zum Vorbeifahren an dem Fahrzeug der an der nördlichen Fahrbahnseite befindliche Gleiskörper der Strassenbahn benutzt werden müssen. Unter solchen Umständen sei eine Behinderung des Verkehrs gegeben und eine Hilfeleistung durch die städtischen Arbeiter geboten gewesen. Mit diesen Ausführungen aber wird das Berufungsgericht dem Pflichtenkreis und den Aufgaben der Streukolonnen nicht gerecht. Es kann zwar nicht beanstandet werden, dass Wa. und seine Leute sich überhaupt um das Fahrzeug, das sich infolge der Strassenglätte quergestellt hatte, gekümmert haben und ihm behilflich gewesen sind. Ihre Hilfe musste sich aber darauf beschränken, in der Umgebung des Fahrzeugs intensiver zu streuen, um das Wiederflottwerden zu erleichtern, oder sonstige wenig zeitraubende Hilfe zu leisten, zumal der übrige Verkehr auf der Strasse durch das querstehende Fahrzeug, wenn auch erschwert, aber keineswegs blockiert war. Denn sie durften keinesfalls dadurch, dass sie einem einzelnen Verkehrsteilnehmer Hilfe leisteten, ihre ihnen in erster Linie obliegende Pflicht, den auf der glatten Strasse für den allgemeinen bestehenden Gefahrenzustand durch Streuen zu beseitigen, vernachlässigen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie lange Zeit sich Wa. mit seinen Leuten bei dem querstehenden Fahrzeug aufgehalten und seine Streutätigkeit unterbrochen hat. Wenn es aber richtig sein sollte, dass die Unterbrechung - wie es nach den Bekundungen des Zeugen Wa. und des Zeugen B. nahe liegt - länger als eine halbe Stunde oder gar länger als eine ganze Stunde gedauert hat, dann war eine derart lange Unterbrechung der Streutätigkeit nicht zu verantworten und mit den der Streukolonne obliegenden hauptsächlichen Aufgabe nicht zu vereinbaren.
Da jedoch das Berufungsgericht über die Dauer der Unterbrechung der Streutätigkeit überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, kann auch jetzt noch nicht endgültig von einem rechtswidrigen Verhalten des Zeugen Wa. ausgegangen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten aus § 831 BGB noch nicht erfolgen kann, ganz abgesehen davon, dass das Berufungsgericht den im Rahmen dieser Bestimmung möglichen Entlastungsbeweis seitens der Beklagten als geführt angesehen hat.
IV.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war, zurückzuverweisen. Da die Klägerin sonach ohnehin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag und zur Stellung von weiteren Beweisanträgen hat, braucht der Frage, ob die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO berechtigt ist, und auch aus diesem Grunde eine Aufhebung des Berufungsurteils erfolgen müsste, nicht weiter nachgegangen zu werden. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Möglichkeit haben, gegebenenfalls auch die Frage zu prüfen, ob Wa. nicht mit Rücksicht auf den Ausfall des Arbeiters R. und die dadurch bedingte Schwächung seiner eigenen Kolonne eine andere Kräfteverteilung hätte vornehmen und seine Kolonne hätte verstärken müssen.