Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1952, Az.: III ZR 156/51
Erforderlichkeit einer besonderen Ausrüstung durch rote Schlusslichter oder rote Rückstrahler; Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Fahrrades; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 156/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier
- OLG Koblenz - 27.04.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 57 - 62
- NJW 1952, 1332 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1952, 1016-1017 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kreis P.,
vertreten durch den Landrat in P.,
Prozessgegner
Bauingenieur Hans P., B., Krs. P., Nr. 4,
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 24 Abs. 4 StVO, nach der für von Fussgängern mitgeführte Fahrzeuge, die nicht breiter als 1 m sind, eine besondere Ausrüstung durch rote Schlusslichter oder rote Rückstrahler nicht erforderlich ist, gilt auch für geführte Fahrräder.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. April 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem beklagten Kreis zur Last.
Tatbestand
Der Leiter des Strassenverkehrsamtes der Beklagten, der im ersten Rechtszug mitbeklagte Angestellte W., steuerte am 29. Oktober 1948 auf einer Dienstfahrt einen DKW-Personenkraftwagen des beklagten Kreises. Auf der Bundesstrasse 166 zwischen P. und G. in der Nähe des km-Steines 4,5, etwa 200 m vor der Abzweigung nach F., streifte der Personenwagen mit dem vorderen rechten Kotflügel die vor ihm auf der äussersten rechten Strassenseite gehende Ehefrau des Klägers. Diese führte rechts neben sich ein Fahrrad, das weder Rücklicht noch Rückstrahler hatte. Durch den Zusammenstoss erlitt Frau P. einen Bruch des rechten Unterschenkels. Sie musste sich mehreren Operationen unterziehen. Der Unfall geschah gegen 18.30 Uhr, als die Dunkelheit schon angebrochen war.
Die Unfallstelle liegt auf einer über 1,1 km gerade verlaufenden und gleichmässig ansteigenden Strecke, etwa 450 m vor dem höchsten Punkt der Strasse. Die Strasse selbst ist 6,30 m breit und übersichtlich.
Der Kläger hat den beklagten Kreis und den Fahrer W. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen W. abgewiesen, da für die Folge des Unfalls nur der beklagte Kreis hafte, ein Anspruch gegen den Fahrer W. selbst aber gemäss § 839 BGB ausgeschlossen sei. Die gegen den beklagten Kreis erhobenen Ansprüche, die von der Haftpflichtversicherung bereits mit einem Teilbetrag von 2000 DM beglichen worden waren, sind vom Landgericht auch hinsichtlich weiter geltend gemachter Teilforderungen über 2000 DM für Arztkosten und dergleichen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Beklagten hatten beim Landgericht Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom 29. Oktober 1948 über die bereits gewährten Leistungen von 2000 DM hinaus kein Anspruch zustehe. Die Widerklage ist vom Landgericht abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte Kreis Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als die Klage gegen ihn zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage zu mehr als der Hälfte abgewiesen worden ist.
Der Kreis hat sich vor allem gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, die verletzte Ehefrau des Klägers treffe kein mitwirkendes ursächliches Verschulden an dem Unfall. Er ist der Auffassung, dieses Verschulden läge einmal darin, dass die Verletzte mit einem Fahrrad ohne Rücklicht und Rückstrahler am Verkehr teilgenommen habe, ausserdem darin, dass die Ehefrau des Klägers sich links vom Fahrrad befunden habe, sie habe mindestens rechts vom Rad gehen müssen.
Der Kläger hat sich gegen diese Ausführungen gewendet und Anschlussberufung eingelegt, die geltend gemachten Forderungen erhöht und in der Berufungsinstanz beantragt, die Berufung des beklagten Kreises zurückzuweisen und diesen zur Zahlung von 7.702,20 DM und Zinsen zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Kreises zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Schadensersatzansprüche mit Ausnahme eines Mietersatzanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der beklagte Kreis mit der Revision und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Kläger mit der Klage abzuweisen, soweit er mehr als die Hälfte des entstandenen Schadens begehrt, und weiter, insoweit der Widerklage stattzugeben. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da die Ehefrau des Klägers die äusserste rechte Seite der Fahrbahn benutzt habe, sei ihr kein Vorwurf zu machen. Eine Rechtspflicht zur Benutzung der linken Strassenseite bestehe nicht. Frau P. sei auch nicht gehalten gewesen, den neben der Fahrbahn befindlichen Rasenstreifen zu benutzen, da dieser nicht als Gehweg angelegt sei. Auch aus der Tat sache, dass die Verletzte das Fahrrad rechts und nicht links neben sich geführt habe, sei ein Vorwurf nicht zu erheben, da sie ganz rechts gegangen sei und sich nur unbedeutend weiter in der Fahrbahn befunden habe als ein Fussgänger ohne Rad.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist Aufgabe des beklagten Kreises, ein Verschulden der Verletzten nachzuweisen. Das Berufungsgericht ist aber auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Beweis nicht erbracht ist. Frau P. führte das Rad. Gemäss § 37 Abs. 5 StVO musste und durfte sie daher grundsätzlich die rechte Seite der Fahrbahn benutzen. Dies hat sie getan. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter besonderen Umständen ein Fussgänger, der einen Gegenstand mit sich führt, gezwungen ist, von der Benutzung der Fahrbahn abzusehen. Hier war eine solche Pflicht schon aus dem Grunde nicht gegeben, da kein geeigneter anderer Weg, sondern nur ein nicht als Gehweg zu benutzender Rasenstreifen vorhanden war. Eine Pflicht, vielleicht vorübergehend aus einer besonderen Gefahrenlage heraus die Fahrbahn zu verlassen, könnte nur dann angenommen werden, wenn diese Notwendigkeit der Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen wäre. Hierfür bietet aber der Sachvortrag keinen Anhalt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass Frau P. das Fahrrad rechts geführt hat. Ob dann, wenn sie das Rad links geführt hätte, möglicherweise die Verletzung unterblieben wäre, kann unerörtert bleiben, da Frau P. nicht gehalten war, das Rad auf der linken Seite zu führen.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, das Fehlen eines Rückstrahlers an einem von einem Fussgänger geführten Fahrrad stelle keinen Verstoss gegen die Bestimmungen der StVO dar. Auf diese Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall insofern an, als das Fehlen der Ausrüstung des Rades möglicherweise für den Unfall mitursächlich war und ein hinsichtlich der Ausrüstung vorliegendes Verschulden bei der Abwägung zu einer Hinderung der Ersatzansprüche führen könnte.
Die Auffassung der Vorderrichter über das Fehlen der in § 25 Abs. 1 StVO vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrrades ist nicht zu beanstanden.
Gemäss § 23 StVO müssen alle Fahrzeuge an der Rückseite rote Schlusslichter oder rote Rückstrahler führen, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen, und Handschlitten. Für Fahrräder gelten die Bestimmungen des § 25 StVO, die eine Sonderregelung über die Ausrüstung des Fahrrades enthalten. Sie lauten:
Fahrräder müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel rote Schlusslichter führen. Bei Verwendung elektrischer Schlusslichter müssen diese nach Verlöschen die Anforderungen eines roten Rückstrahlers erfüllen.
Absatz 2 bringt weitere Vorschriften über die Ausrüstung von nach dem 1. Januar 1938 erstmals in den Verkehr gebrachten Fahrrädern.
Nach § 24 Abs. 1 StVO müssen an Fahrzeugen bei Dunkelheit nach hinten ihre Enden durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar gemacht werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften des § 25 über die Ausrüstung der Fahrräder unberührt.
Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, also auch Fahrräder, eine bestimmte Ausrüstung zur Sicherung nach hinten besitzen müssen.
Nun besagt aber § 24 Abs. 4. StVO:
Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fussgängern mitgeführt werden und nicht breiter als 1 m sind.
Ob § 24 Abs. 4 StVO sich auch auf von Fussgängern mitgeführte Fahrräder bezieht, ist umstritten. Wenn diese Vorschrift ihrer Stellung als Abs. 4 gemäss verstanden wird, so bedeutet dies, dass alle vorhergehenden Vorschriften - und damit auch § 24 Abs. 2 und der insoweit in Bezug genommene § 25 StVO mit seinen Bestimmungen über die Ausrüstung der Fahrräder - dann keine Anwendung finden, wenn ein Fahrrad nicht gefahren, sondern von einem Fussgänger mitgeführt wird, so dass bei einem solchen Rad eine Kenntlichmachung des hinteren Endes so lange nicht vorhanden zu sein braucht, als es nicht zum Fahren benutzt wird.
Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des § 24 StVO. Sie ist der Auffassung, für die Beleuchtung der Fahrräder nach vorn gelte § 24 Abs. 1, für die Kenntlichmachung nach hinten jedoch ausschliesslich § 25 StVO. Die Revision meint weiter, die für Fahrräder in § 25 getroffene Regelung dürfe nicht der Stellung der einzelnen Absätze des § 24 entsprechend aufgefasst werden, man müsse es vielmehr hinsichtlich der Fahrräder so ansehen, als ob der Abs. 2 des § 24 hinter den Abs. 4 gesetzt sei. Dann sei klar erkennbar, dass § 25 StVO als Sondervorschrift für Fahrräder auch dann gelte, wenn sie von Fussgängern mitgeführt würden. Auch Müller (Strassenverkehrsrecht 1949, § 24 StVO Anm 19 ff) vertritt die gleiche Auffassung. Die Rechtsprechung (KG VAE 1939, 304; OLG Dresden VAE 1942, 73; RG VAE 42, 10; RG 169, 284= VAE 1942, 181; VAE 1937, 349; RG VAE 1941 S 99) hat sich mehrmals mit der Frage befasst, welche Pflichten bestehen, wenn ein Rad geführt wird. Jedoch ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden worden, was alsdann für die Ausrüstung des Rades gilt.
Bei einer dem Aufbau der Vorschrift entsprechenden Auslegung des Gesetzes ist die Ausrüstung der Fahrräder, wie sie § 25 Abs. 1 StVO vorschreibt, gemäss § 24 Abs. 4 StVO mit Abs. 2 dann nicht erforderlich, wenn das Fahrrad nicht gefahren, sondern von einem Fussgänger geführt wird. Es fragt sich daher, ob diese Auslegung, der sich Land- und Oberlandesgericht angeschlossen haben, dem Sinn und Zweck der Strassenverkehrsordnung widersprechen würde und daher der von Müller und der Revision vorgeschlagenen Auslegung des § 24 Abs. 2 und 4 gefolgt werden muss. Aus dem Sinn und dem Zweck der StVO ist kein eindeutiger Anhalt im Sinne der Revision gegen die logische Interpretation des § 24 zu entnehmen. Zwar soll durch die Regelung, wie sie in der StVO enthalten ist, die Zunahme von Verkehrsunfällen verhindert werden. Diesem Zweck dienen auch die Vorschriften über die Kenntlichmachung von Fahrzeugen in ihrer seitlichen und hinteren Begrenzung da ein Fehlen dieser Ausrüstung erfahrungsgemäß Unfälle fördert. Daher sind auch besondere Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrräder (Schlusslichter, Rückstrahler an den Pedalen) getroffen worden. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf diese Ausrüstung von Fahrrädern auch dann Wert gelegt hat, solange sie nur von Fussgängern geführt werden. Ein Fahrrad, das geführt wird, stellt keine grössere Gefahr als ein anderes von einem Fussgänger mitgeführtes Fahrzeug dar. Andere mitgeführte Fahrzeuge bedürfen aber, wenn sie nicht breiter als 1 m sind, unzweifelhaft keiner besonderen Kenntlichmachung. Ein Handwagen, der von einem Fussgänger mitgeführt wird, stellt im allgemeinen ein grösseres Verkehrshindernis dar als ein Fahrrad, da er wesentlich schwerer und schwerfälliger zur Seite zu bewegen ist. Dies spricht ebenfalls nicht für eine vom Gesetzgeber gewollte Sonderregelung für Fahrräder, soweit sie nicht gefahren, sondern von Fussgängern geführt werden. Die Tatsache allein, dass vielleicht mehr Fahrräder vorhanden sind, mag den Gesetzgeber zu einer anderen Regelung veranlassen, gibt aber ebenfalls keinen Anhalt, einen anderen Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 24 zu unterstellen als aus seinem Wortlaut erkennbar ist.
Für diese Auffassung spricht auch, dass ein Fussgänger mit einem geführten Rad entsprechend der Vorschrift des § 37 Abs. 5 StVO sich auf der äussersten rechten Seite der Fahrbahn befinden muss und auch diese Seite ohne Schwierigkeiten einhalten kann, ebenso wie ein Fussgänger andere Fahrzeuge, die er mitführt, stets ohne Schwierigkeit ganz rechts halten kann. Dies ist bei einem bestimmungsgemäss benutzten Fahrrad nicht immer der Fall. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Radfahrer ihren Fahrweg nicht in gleicher Weise verfolgen und insbesondere bei langsamem Fahren, vor allem bei Steigungen, manchmal von der Fahrtrichtung abweichen und damit einen breiteren Raum der Fahrbahn einnehmen als Fussgänger, die ein Fahrzeug führen. Auch diese Erwägung lässt eine verschiedenartige Behandlung von Radfahrern und Fussgängern, die ein Fahrrad führen, hinsichtlich der Ausrüstung des Rades durchaus als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend erscheinen.
Aus § 25 Abs. 1 StVO kann auch nicht gefolgert werden, es handele sich ausschliesslich um eine Zustandsvorschrift, während §§ 26 ff als Funktionsvorschriften anzusehen seien. § 25 Abs. 1 verlangt ja gerade die roten Schlusslichter nicht generell, sondern nur bei Dunkelheit oder starkem Nebel.
Die Meinung der Revision, dass Fahrräder unter allen Umständen - mögen sie von Fussgängern geführt oder von einer anderen Lichtquelle beleuchtet abgestellt sein - eine Kenntlichmachung nach hinten haben müssten, widerspricht auch dem Sinne der §§ 25 ff StVO. Diese Bestimmungen gehen in ihrer Gesamtheit offensichtlich von einem bestimmungsgemäss zum Fahren benutzten und nicht von einem geführten Fahrrad aus.
Wenn die Revision weiter meint, § 24 Abs. 2 StVO müsse selbständig ohne Berücksichtigung des Abs. 4 betrachtet werden, denn nur "Vorschriften" seien erfasst, bei § 24 Abs. 2 handele es sich jedoch nicht um eine "Vorschrift", sondern um einen "Vorbehalt", so ist dies nicht berechtigt. Auch ein in einer Vorschrift enthaltener Vorbehalt entkleidet die Bestimmung nicht ihres Gehaltes als gesetzliche Vorschrift.
Die allgemeine Verkehrsgefahr, die von allen bei Dunkelheit nicht gekennzeichneten und durch besondere Zeichen erkennbaren Fahrzeugen ausgeht, könnte vielleicht den Gesetzgeber veranlassen, insoweit eine Änderung herbeizuführen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus diese Forderungen als Inhalt des Gesetzes zu betrachten. Auch das polizeiliche Motiv, die Gefahr zu beseitigen, die darin liegt, dass ein Fussgänger möglicherweise geneigt ist, ein nicht mit Rücklicht oder Rückstrahler ausgerüstetes Fahrrad bei Dunkelheit zum Fahren zu benutzen, kann kein anderes Ergebnis herbeiführen. Hierzu sei auf den insoweit gleichen Fall hingewiesen, dass nach anerkannter Rechtsprechung ein geschobenes Fahrrad keine Beleuchtungseinrichtung nach vorne haben muss. Auch hier besteht bei Dunkelheit die gleiche Gefahr der Benutzung.
Ein besonderer Grund für eine abweichende Behandlung der von Fussgängern geführten Fahrräder im Verhältnis zu anderen ebenfalls geführten Fahrzeugen ist somit nicht ersichtlich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den § 24 falsch redigiert hat. Die dem Wortlaut entsprechende und dem Sinn nicht widersprechende Auslegung dieser Bestimmung durch das Oberlandesgericht ist somit rechtsirrtumsfrei erfolgt.
Die Revision meint schliesslich, das Fahrrad habe der Vorschrift des § 25 StVO aus dem Grunde entsprechen müssen, weil es nicht auf dem ganzen Wege von der Ehefrau des Klägers mitgeführt worden sei. Diese habe das Rad vielmehr nur wegen der lang anhaltenden Steigung geführt, das Rad habe sich also "in Betrieb" befunden. Diese offenbar auf die Rechtsprechung zu § 7 KrfzG hinweisenden Ausführungen der Revision vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, wann bei einem Kraftfahrzeug noch ein Betriebsvorgang anzunehmen ist. Jedenfalls kann bei einem Fahrrad, wenn es von einem Fussgänger zur Überwindung einer längeren Steigung geführt wird, nicht davon gesprochen werden, dass hier ein Radfahren im technischen Sinne gegeben sei. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, ob die Ehefrau des Klägers vorher das Rad zum Fahren benutzt hat und es vielleicht auch späterhin wieder entsprechend benutzen wollte.
Da ein Mitverschulden der verletzten Ehefrau nicht nachgewiesen ist, hat das Berufungsgericht auch zu Recht die Widerklage abgewiesen. Auch im übrigen ist ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Revisionsführers nicht erkennbar. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Rietschel
Dr. Rotberg