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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1955, Az.: III ZR 192/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1955
Aktenzeichen
III ZR 192/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg
OLG Oldenburg - 15.07.1953

Fundstelle

  • DB 1955, 454 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt D., gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Kaufmann Henry M., W., H.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Zur Streupflicht einer Stadtgemeinde hinsichtlich des Fahrdamms einer Hauptverkehrsstrasse.

  2. 2.)

    Zur Sorgfalts- und Ausgleichungspflicht des Halters eines infolge Straßenglätte verunglückten Kraftfahrzeuges.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. Juli 1953 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das bezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt hat. In diesem Umfange sowie hinsichtlich der Kosten der Revision wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger befuhr am 8. Dezember 1950 gegen 11,30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen in der beklagten Stadt die Bundesstraße 75, die dort Oldenburger Straße benannt ist. Kurz, bevor er die Stelle erreichte, wo in diese Straße von Norden die Dwobergerstraße und von Süden die Brauenkamper Straße einmünden, wollte ein aus der letzteren Straße herauskommender jugendlicher Radfahrer die Oldenburger Straße überqueren. Der Radfahrer kam jedoch auf der damals vereisten Fahrbahn der Oldenburger Straße zu Fall. Der Kläger bremste, sofort scharf und konnte an dem gestürzten Radfahrer vorbeifahren. Er stieß jedoch mit seinem Personenkraftwagen auf einen Lastkraftwagen, der jenseits der Brauenkamper Straße auf der rechten Fahrbahnseite der Oldenburger Straße stand. Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich, weil sie pflichtwidrig die vereiste Fahrbahn an der Unfallstelle nicht habe bestreuen lassen, und nimmt die Beklagte auf Zahlung von 2.387,80 DM (an dem Wagen erlittener Sachschaden sowie Verdienstausfall) nebst Zinsen und auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch. Die Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat sich namentlich damit verteidigt, sie sei überhaupt nicht verpflichtet, die Fahrbahn einer Straße an der Unfallstelle zu bestreuen, sie habe lediglich aus freien Stücken alle Maßnahmen getroffen, um eine Bestreuung der Oldenburger Straße bei Glatteis zu gewährleisten; am Morgen des Unfalltages sei auch tatsächlich an der Unfallstelle gestreut worden.

2

Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines vom Kläger erwirkten Teilversäumnisurteils in vollem Umfange abgewiesen. Es hat die Streupflicht der Beklagten bejaht, aber für erwiesen erachtet, daß vor dem Unfall an der Unfallstelle gestreut worden sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich mehr als zur Hälfte abgewiesen worden war, und hat die Klagansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, der Kläger Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Kläger bittet darum, die eingeklagten Ansprüche in vollem Umfange für begründet zu erklären. Beide Parteien haben Zurückweisung der Revision der Gegenseite beantragt.

Entscheidungsgründe:

3

In Übereinstimmung mit den Landgericht hält auch das Oberlandesgericht die Beklagte für verpflichtet, die Fahrbahn an der Unfallstelle zu bestreuen. Es führt hierzu aus: Angesichts des gesteigerten Kraftfahrzeugverkehrs und der ihm bei Straßenglätte drohenden Gefahren sei es seit langem selbstverständlich und zu einer gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung geworden, auf der Hauptverkehrsstraße einer Gemeinde, wie hier der ziemlich verkehrsreichen Oldenburger Straße, die Fahrbahn bei Glatteisbildung nicht nur an besonders gefährlichen Stellen, sondern darüber hinaus auch mindestens an allen den Stellen zu bestreuen, wo Seitenstraßen die Hauptverkehrsstraße kreuzen oder in sie einmünden, und wenn sich daraus für Benutzer der. Hauptverkehrsstraße die Notwendigkeit ergeben kann, unvorhergesehen zu bremsen; die Beklagte hätte daher an der Unfallstelle streuen lassen sollen, obwohl diese durch die nicht besonders stark befahrenen beiden Nebenstraßen nicht zu einem besonderen Gefahrenpunkt geworden sei und ohne Rücksicht darauf, ob die Unfallstelle mit einem besonders gefährlichen Straßenbelag versehen sei oder nicht. Das Berufungsgericht nimmt des weiteren an, die Beklagte habe die Einhaltung des von ihr aufgestellten Streuplans mangelhaft überwacht und sei daher am Unfalltag ihrer Streupflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Die Revision der Beklagten wendet sich allein gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, daß die Fahrbahn der Oldenburger Straße an der Unfallstelle hätte bestreut werden sollen, und meint, im Falle einer etwa gewohnheitsrechtlich begründeten Streupflicht dürften an die für die Begründung dieser Pflicht verantwortlichen Personen nicht die gleichen Anforderungen wie im Falle einer positiven gesetzlichen Regelung gestellt werden. Mit diesen Angriffen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.

4

Der Senat hat bereits im Urteil vom 24. April 1952 III ZR 78 und 79/51 - in den hier einschlägigen Stellen teilweise abgedruckt in VersR 1952, 287 - entschieden, daß eine Gemeinde an einer gefährlichen, einen nicht unerheblichen Verkehr aufweisenden Straßenstelle auch die Fahrbahn zu bestreuen habe, und hat in einem der Entscheidung beigegebenen Leitsatz es allgemein für geboten bezeichnet, daß bei Glatteis an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf dem Fahrdamm gestreut werde. Die Streupflicht bildet einen Teil der einer Gemeinde obliegenden Pflicht zur Verkehrssicherung auf einem öffentlichen Weg. Quelle dieser Pflicht ist, wie der Senat mehrfach dargelegt hat (u.a. in BGHZ 9, 373;  14, 83), [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]der Tatbestand, daß nach der im Einzelfall bestehenden Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, konkreter gesagt, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über ein Wegegrundstück ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der hierfür Verantwortliche begegnen kann. Ein solcher Tatbestand begründet nicht nur die Verkehrssicherungspflicht, sondern ist auch für ihren Umfang von Bedeutung. Der Umfang der Pflicht zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer hat sich nämlich grundsätzlich nach dem zu bemessen, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs erforderlich ist, dem die Wegefläche gewidmet ist. Das. Maß der danach an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen richtet sich im einzelnen nach den Gegebenheiten des Falles, wobei vor allem auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Stärke des Verkehrs zu berücksichtigen sind. Der gesteigerte Kraftfahrzeugverkehr erhöht gerade auf den Durchgangsstraßen und ziemlich verkehrsreichen Hauptverkehrsstraßen einer größeren Mittelstadt, wie sie die Oldenburger Straße im Gebiet der Beklagten bereits im Jahre 1950 dargestellt hat, die Bedürfnisse des Fahrverkehrs an die Sicherheit des Fahrweges.

5

Eine dadurch herbeigeführte Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht liegt im Begriff dieser Pflicht und wird von der für sie maßgebenden Vorschrift des §823 BGB umschlossen. Sie kann darin, daß die Träger der Verkehrssicherungspflicht allgemein dazu übergehen, früher unterlassene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, einen sinnfälligen Ausdruck finden. Auf ein sich aus dieser Entwicklung bildendes Gewohnheitsrecht, auf das das Berufungsgericht verweist, braucht nicht zurückgegriffen werden. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beteiligten hielten es heute für selbstverständlich, daß bei Winterglätte an einer Stelle wie der Unfallstelle die Fahrbahn bestreut werde, so hat es damit eine allgemeinkundige Tatsache feststellen wollen. Die Offenkundigkeit bedarf, wie der von der Revision hierzu unter Anführung von §286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erhobenen Rüge entgegenzuhalten ist, keiner Begründung im Urteil (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §291 II 1; Baumbach ZPO 23. Aufl. §291 2 B).

6

An der Unfallstelle münden in die Oldenburger Straße zwei Seitenstraßen ein. Sie sind, zwar nicht besonders stark befahren. In einer Stadt von der Größe der Beklagten kann sich aber daraus, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, sehr wohl die Lage ergeben, daß ein den Fahrdamm der ziemlich verkehrsreichen Oldenburger Straße benutzender Fahrzeuglenker auch bei einer den Verhältnissen angepaßten Fahrweise unvorhergesehen behindert und zu plötzlichen Anhalte- oder Ausweichbewegungen gezwungen wird. Mit Rücksicht hierauf hätte die Beklagte, die andere Vorkehrungen nicht ergriffen hatte, die Fahrbahn an jener Stelle bei der damals aufgetretenen Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen bestreuen lassen müssen. Daß ihr dies wirtschaftlich zumutbar war, erhellt daraus, daß sie nach ihrem eigenen Vortrag die Bestreuung der Fahrbahn in der Oldenburger Straße und anderen Straßen im allgemeinen hat durchführen lassen. Am Unfalltag war allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bestreuung der hier in Rede stehenden Fahrbahnstelle unterblieben.

7

Die vorstehend entwickelte Streupflicht der Beklagten kann auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, daß nunmehr nach §3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 die Träger der Straßenbaulast nur "nach besten Kräften" eine Bundesfernstraße bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen "sollen", und daß nur landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen unberührt geblieben sind. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß zwischen der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und der von der Straßenbaulast umfaßten (§3 Abs. 1 a.a.O.) Pflicht zur Unterhaltung des Verkehrsweges gewisse Zusammenhänge bestehen, so ist doch möglich, daß die erstere Pflicht Maßnahmen erfordert, die zu der Unterhaltung des Weges nicht notwendig sind (vgl. auch BGHZ 9, 373 [385]). Wenn also der Träger der Straßenbaulast eine Bundesfernstraße in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, nach §3 Abs. 3 des genannten Gesetzes nicht streuen muß, sondern nur nach besten Kräften streuen soll, so schließt dies nicht aus, daß die mit der Straßenbaulast belastete öffentliche Körperschaft unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, ist, wenigstens stellenweise die Fahrbahn der Straße gegen Winterglätte abzustumpfen.

8

Der Beklagten kann auch nicht zugutegehalten werden, wenn sie im vorliegenden Fall über den Bestand und den Umfang ihrer Streupflicht geirrt haben soll. Sie selbst hält, wie ihr Vortrag zeigt, die Bestreuung der Unfallstelle für angezeigt. Erkannte sie ihr Tun nicht als eine sie bindende Verpflichtung, so handelte, es sich um eine Fehlbeurteilung, die nach den Grundsätzen über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§276 BGB) nicht entschuldbar ist. Der von der Revision herangezogene Umstand, daß die einschlägigen Kommentare auch in den neuesten Auflagen die Streupflicht hinsichtlich Fahrwegen grundsätzlich ablehnen, kann die Beklagte insoweit nicht entlasten.

9

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Mit der Anschlußrevision bekämpft der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, daß ihn an dem Unfall ein zur Minderung seiner Schadensersatzansprüche führendes Mitverschulden treffe. Das Verschulden begründet das angefochtene Urteil damit: Der Kläger habe angesichts der am Vormittag des Unfalltages wie in der vorangegangenen Nacht mehrere Grade unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperatur und des Fehlens irgendwelcher Streuspuren mit einer an der Unfallstelle vorhandenen Glätte rechnen müssen; er hätte auch bei einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h nicht so scharf bremsen dürfen, daß die Räder seines Kraftfahrzeuges, zum Stillstand kamen, und mit diesem Bremsen nicht bis zu dem Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen fortfahren dürfen; er hätte vielmehr versuchen müssen, seinen Kraftwagen durch leichtes Gasgeben und vorsichtiges Gegenlenken wieder in seine Gewalt zu bekommen.

11

Diese Ausführungen überspannen jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, die Anforderungen, die nach §276 BGB an die Sorgfaltspflicht des Kraftwagenführers zu stellen sind. Der Kläger hielt eine den damaligen Verhältnissen und einer Straßenglätte angepaßte Geschwindigkeit von 30 km/h inne. Wenn er die Bremsen betätigte, als kurz vor seinem Wagen ein Radfahrer aus einer Seitenstraße herauskam und in den Fahrweg des Kraftwagens fiel, so war dies eine instinktive Handlungsweise, wie sie ein umsichtiger Fahrer in dem Bestreben, den gestürzten Radfahrer nicht zu verletzen, an den Tag legen kann. Sie und der unterlassene Versuch, den Wagen auf die vom Berufungsgericht angegebene Weise wieder in die Gewalt zu bekommen, kann dem Kläger nicht als eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zugerechnet werden.

12

Eine Mithaftung des Klägers kann höchstens unter dem Gesichtspunkt der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und der durch sie begründeten Gefährdungshaftung in Betracht kommen. Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14. Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in NJW 1953, 779 [BGH 14.02.1953 - VI ZR 136/52] nicht abgedruckt) - dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach §7 KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet. Dieselbe Ansicht hat das Reichsgericht in VAE 1939, 64 gerade nach der Richtung vertreten, daß die Betriebsgefahr eines Kraftwagens auch gegenüber dem Anspruch gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (Nichtaufstellung von Umleitungsschildern) berücksichtigt werden muß. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist daher unter Heranziehung des §254 BGB gegeneinander abzuwägen, inwieweit die von der Beklagten nach §276 BGB zu vertretende gefährliche Beschaffenheit des glatten Fahrdamms und die dadurch für einen Kraftwagen erhöhte Gefahrenlage einerseits und eine von dem Personenkraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr andererseits bei dem Unfall und dem Schaden des Klägers mitgewirkt haben. Diese Frage, die in erster Linie eine solche der tatsächlichen Beurteilung ist, kann von hier aus nicht abschliessend entschieden werden, sondern ist der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen.

13

Hierbei wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob etwa im Hinblick auf eine unvorsichtige Fahrweise des Radfahrers und ein möglicherweise in einer zu geringen Entfernung hinter der Einmündung der Brauenkamper Straße in die Oldenburger Straße erfolgtes Aufstellen des bei dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr, wenn sie nicht gemäß §7 Abs. 2 des zur Zeit des Unfalles in Geltung befindlichen Kraftfahrzeuggesetzes entfällt, so doch in ihrer Ursächlichkeit für den Unfall ganz in den Hintergrund tritt. Daß eine den Kläger treffende Mithaftung nicht zu einem größeren Verlust als der Hälfte seiner Ansprüche, führen könnte, läßt sich dagegen schon jetzt abschliessend beurteilen.

14

Die Sache muß daher, soweit sie vom Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, an den Tatrichter zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§§564, 565 ZPO). Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla