Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1970, Az.: III ZR 81/67
Schädelbasisbruch auf Grund eines Sturzes bei Glätte; Reinigung öffentlicher Wege ; Haftung einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 81/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 31.03.1967
- LG Zweibrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1971, 105 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 117 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 1154-1156 (Volltext mit red. LS)
- VerwRspr 23, 44 - 48
Amtlicher Leitsatz
In Rheinland-Pfalz ist den Gemeinden die Straßenreinigungspflicht einschließlich der Streupflicht als Amtspflicht auferlegt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Allgemeinen Ortskrankenkasse Z. gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsklägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Am 7. März 1964 gegen 9 Uhr ging die Erstklägerin, Frau K., in dem kleinen Dorf Ma. durch die abwärts führende Felsenbrunnerstraße. Sie kam in Höhe des Grundstücks der Zweitbeklagten, Frau T., etwa 1 m von dem für sie rechten Straßenrand entfernt, auf einer vereisten Stelle der leicht mit Schnee bedeckten Fahrbahn zu Fall und zog sich u.a. einen Schädelbasisbruch zu.
An der Unfallstelle beschreibt die dort beschotterte und damals durch Wasser ausgespülte Straße eine starke Rechtskurve. Sie hat ein erhebliches Längsgefälle und ein nach rechts führendes Quergefälle von 15 cm. Beiderseits der Fahrbahn befanden sich offene Gräben, in denen Abwässer flössen. Der - in Gehrichtung der Verunglückten - linke Seitengraben war verschlammt und zugefroren. Das nachfließende Wasser trat in Höhe der Unfallstelle über und floß quer über die Fahrbahn zum rechten Seitengraben, wodurch ein Einstreiffen entstand. An den rechten Seitengraben schließt eine nicht begehbare Böschung an; neben dem linken Seitengraben liegt der unbefestigte Vorplatz des Anwesens des Zeugen B..
Die beklagte Gemeinde hat am 11. Dezember 1962 eine am 10. Januar 1963 in Kraft getretene Satzung über die Reinigung öffentlicher Wege erlassen. Bis zum Unfall hatte sie die Seitengräben der Felsenbrunnerstraße teils selbst reinigen, teils die Anlieger auf die satzungsgemäße Reinigungspflicht hinweisen lassen.
Frau K. kannte den allgemeinen Zustand der Fe.straße, hatte sie kurz vorher in umgekehrter Richtung begangen und auf dem Rückweg den Eisstreiffen trotz der leichten Schneedecke wahrgenommen.
Sie hat von der Gemeinde und von Frau T. als Eigentümerin des Rechts der Unfallstelle liegenden Anwesens Ersatz ihres Schadens - insbesondere Kosten für Krankenhaus, Arzt, Haushaltshilfe und Fahrkosten des Ehemannes - in Höhe von 1.710,50 DM verlangt. Die Zweitklägerin, die Allgemeine Ortskrankenkasse Z., hat von beiden Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt der Frau K. in Höhe von 1.041,10 DM begehrt.
Die Klägerinnen haben zur Haftung der Gemeinde vorgetragen:
Diese habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe, entweder selbst die Seitengräben zu reinigen oder die vereiste Stelle zu bestreuen oder aber - bei rechtmäßiger Abwälzung dieser Pflichten auf die Anlieger - dafür zu sorgen, daß diese ihren Verpflichtungen nachkämen.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Gemeinde zu verurteilen, an die Erstklägerin 1.710,50 DM, an die Zweitklägerin 1.041,10 DM, jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Weitere, hier nicht interessierende Anträge haben sie gegen die Zweitbeklagte, Frau T., gestellt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die beklagte Gemeinde macht geltend: Sie hafte für den entstandenen Schaden deshalb nicht, weil sie die Reinigungs- und Streupflicht rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt habe. Diese seien schon gewohnheitsrechtlich zur Straßenreinigung verpflichtet gewesen. Eine Streupflicht habe sie aber auch deshalb nicht verletzt, weil der plötzliche Kälteeinbruch nicht voraussehbar und frühestens um 10 Uhr zu streuen gewesen sei. Im übrigen wäre der Unfall durch Streuen nicht verhindert worden. Sie habe nicht die Mittel gehabt, die allein wirksame Abhilfe durch Straßenbau und Kanalisation der Abwässer zu schaffen, habe aber auch die Anlieger überwacht und mehrfach aufgefordert, die Gräben in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten. Frau K. habe zudem den Unfall zumindest mitverschuldet, weil sie trotz der Kenntnis von der eisglatten Straßenstelle diese auf ihrem Rückweg nicht gemieden habe.
Die Klage gegen Frau T. hat das Landgericht durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen hat nur die Krankenkasse Berufung eingelegt. Insoweit ruht das Verfahren.
Mit weiterem Teilurteil vom 22. September 1966 hat das Landgericht den Leistungsanspruch der Frau K. gegen die Gemeinde, soweit die Ansprüche nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind, dem Grunde nach zur Hälfte und den Klageanspruch der Krankenkasse gegen die Gemeinde dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Krankenkasse die Erstattung bis zur Hälfte des durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt.
Die Gemeinde hat Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ruht, soweit Frau K. beteiligt ist.
Die Klage der Krankenkasse hat das Berufungsgericht durch Teilurteil in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Krankenkasse die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils vom 22. September 1966. Die Gemeinde bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Klage deshalb für unbegründet, weil die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB und § 1542 RVO daran scheitere, daß die klagende Krankenkasse trotz eines gemäß § 139 ZPO gegebenen Hinweises nicht dargetan habe, daß sie von Dritten keinen Ersatz erlangen könne.
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Reinigungs- und Streupflicht hinsichtlich der öffentlichen Wege - soweit nicht Landesgesetze etwas anderes bestimmen - in der Regel als Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht anzusehen, und im Falle ihrer Verletzung ist die Haftung des Pflichtigen, auch soweit es sich um Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, aus § 823 BGB herzuleiten (BGHZ 9, 373; 14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]; 16, 95 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; 27, 278 [BGH 19.05.1958 - III ZR 21/57]; BGH NJW 1968, 443). Indessen hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit anerkannt, daß durch Gesetz den Gemeinden die Wegereinigungspflicht - auch soweit sie der Verkehrssicherung dient - als eine von der Ortspolizeibehörde erzwingbare öffentliche Last auferlegt wird; die Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung wurzelt, anders als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nicht in der nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilenden Schaffung einer Gefahrenlage, sondern im öffentlichen Recht (BGHZ 27, 278, 282 [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] = LM Nr. 43 zu Art. 34 GG mit Anmerkung Pagendarm, ergangen zum Preußischen Wegereinigungsgesetz). Die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht einschließlich der dabei bestehenden Aufsichtspflicht begründet daher Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur nach Amtshaftungsrecht; nach allgemeinem Deliktsrecht haftet die Gemeinde lediglich dann, wenn ihre verfassungsmäßig berufenen Organe keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der Wegereinigungspflicht getroffen haben (oder wenn die Gemeinde bei abgewälzter Reinigungspflicht als Grundstückseigentümer haftet); hat die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn aber unzulänglich eingerichtet oder beaufsichtigt, dann haftet sie für die Folgen dieser Fehler nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 32, 352; BGH VersR 1961, 953, VersR 1963, 40, alle ebenfalls zum Preußischen Wegereinigungsgesetz).
II.
Nach § 17 Abs. 1 und 3 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 15. Februar 1963 (GVBl 57), das am 1. April 1963 - also vor dem Unfall - in Kraft getreten war, sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich aller Ortsdurchfahrten zu reinigen und bei Glätte zu streuen; die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden, soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund örtlicher Vorschriften bestehen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Damit habe der Landesgesetzgeber im Anschluß an das Preußische Wegereinigungsgesetz den Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht zur Streßenreinigung auferlegt. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: In den damals preußischen Landesteilen habe bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes das Preußische Wegereinigungsgesetz gegolten. In der Pfalz sei die Straßenreinigungspflicht häufig durch Polizeiverordnungen, die auf das alte Bayerische Polizeistrafgesetzbuch gestützt gewesen seien, auf die Anlieger abgewälzt worden. Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 21. April 1961 - 1 U 257/60 = VersR 1963, 98 (vom Bundesgerichtshof aufgehoben, VersR 1963, 333) sei diese Rechtsgrundlage und die Zulässigkeit derartiger Polizeiverordnungen zweifelhaft geworden. Dies habe, wie dem Berufungsgericht bekannt sei, der Gesetzgeber zum Anlaß genommen, im Landesstraßengesetz eine für das gesamte Land geltende einheitliche Regelung zu schaffen. Dabei sei das gesamte Preußische Wegereinigungsgesetz aufgehoben worden (§ 61 Nr. 3 c LStrG). § 17 LStrG spreche zwar nicht ausdrücklich von der "polizeimäßigen" Reinigung. Dies sei jedoch nicht entscheidend. Hätte der Gesetzgeber für die ehemals preußischen Landesteile eine neue Konzeption ins Auge gefaßt - Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Amtspflicht zur Straßenreinigung und nur Bestimmung des Trägers der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht fließenden Reinigungspflicht - so hätte dies deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Andererseits erscheine es abwegig, daß der Gesetzgeber mit einer einheitlichen Vorschrift für die ehemals preußischen Landesteile im wesentlichen die bisherige Regelung beibehalten, aber für die ehemals bayerischen und hessischen Landesteile eine andere Regelung habe treffen wollen. Ferner wäre die Bestimmung der Gemeinden als Träger einer privatrechtlichen Reinigungspflicht allenfalls für die Ortsdurchfahrten von Landes- oder Bundesstraßen sinnvoll gewesen; § 17 LStrG lege den Gemeinden die Reinigungspflicht für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen, auch der Gemeinde Straßen, auf, wobei die Verpflichtungen bei den Bundes- und Landesstraßen auf die Gehwege beschränkt seien (§ 17 Abs. 3 LStrG). Schließlich spreche auch die Regelung in § 17 Abs. 3 LStrG (Satzungsrecht der Gemeinden für die Abwälzung der Reinigungspflicht und Auferlegung einer Benutzungsgebühr im Falle der Wahrnehmung der Reinigung durch die Gemeinden) dafür, daß den Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht habe auferlegt werden sollen.
Diesen Ausführungen vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, ihnen ist beizutreten. Im übrigen haben auch die Straßengesetze anderer Bundesländer die Reinigungs- und Streupflicht den Ländern und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt (Zusammenstellung siehe Wussow, Informationen 1966, 129 ff, 1969, 62/63), so daß der Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden kann, sie führe zu einem ungewöhnlichen Rechtszustand.
Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, hat die beklagte Gemeinde die Reinigungs- und Streupflicht mit ihrer Satzung vom 11. Dezember 1962 rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Gemäß §§ 1, 4 Abs. 2 c, 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung oblag die Reinigung der Seitengräben der Felsenbrunnerstraße den Anliegern im Umfang ihrer Grundstücksgrenzen.
Die Abwälzung der Reinigungspflicht bezüglich der Gräben ist durch § 17 LStrG gedeckt; denn Absatz 2 dieser Vorschrift, der den Umfang der Reinigungspflicht der Gemeinden regelt und die Straßengräben nicht erwähnt, enthält, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, keinen abschließenden Katalog der Verpflichtungen. Die Seitengräben gehören zur Straße und sind insbesondere dann, wenn sie Abwässer führen und keine Bürgersteige vorhanden sind, aus Gründen der Gesundheit und des Verkehrs, was ihre Reinigung betrifft, nicht weniger wichtig als andere Straßenteile.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Gemeinde verblieb die Verpflichtung, die Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht durch die Anlieger wirksam zu überwachen (BGH NJW 1966, 2311). Die Verletzung dieser Pflicht konnte nur zur Haftung aus § 839 BGB führen. Die Lage ist insoweit nicht anders, als wenn die Gemeinde die Reinigungs- und Streupflicht nicht abgewälzt und sie selbst verletzt hätte. Auf die vom Berufungsgericht angesprochene Kritik an der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde bei Unterlassen von organisatorischen, der Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht dienenden Maßnahmen aus § 823 BGB haftet (BGHZ 27, 278; 32, 352), [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59]braucht nicht eingegangen zu werden. Denn die Gemeinde hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt und unten noch weiter zu erörtern sein wird, die zur Durchführung der Reinigungspflicht erforderlichen allgemeinen Organisationsmaßnahmen getroffen.
III.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Anwendung des § 823 BGB sei hier nicht ausgeschlossen, diese Bestimmung sei neben § 839 BGB anwendbar. Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1966 - III ZR 183/65 = NJW 1967, 246 - kann die Revision nichts herleiten, weil nach dem in jenem Falle anzuwendenden bayerischen Landesrecht die in Art. 51 des Bay. Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl 157) den Gemeinden auferlegte öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht nach dem Wortlaut der Bestimmung hinter der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zurücktritt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt eine kumulative Haftung aus § 823 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 1542 RVO nicht in Betracht. Die Pflichten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und aus der Amtspflicht decken sich hier, wie der erkennende Senat betont hat (BGH LM Preuß. WegereinigungsGes. Nr. 3; BGHZ 27, 278, 281) [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56]. § 839 BGB enthält eine Sonderregelung; er schafft einen selbständigen Haftungstatbestand und schließt damit die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB aus (RGZ 140, 423, 430; 154, 117, 123; BGHZ 3, 94, 102, 105 [BGH 12.07.1951 - III ZR 168/50]; 13, 25, 28 [BGH 15.03.1954 - III ZR 333/52]; 16, 111, 113 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; 34, 99, 104) [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60]. Zwar ist es nicht undenkbar, daß eine Gemeinde nebeneinander aus § 823 und aus § 839 BGB haftet, wenn etwa eine Maßnahme unterblieben ist, die sowohl auf Grund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie auf Grund der polizeilichen Pflicht zur Gefahrenabwehr geboten war, und damit zwei sich im konkreten Fall überschneidende Pflichtenkreise verletzt sind. Darum geht es hier aber nicht. Bei einem Verstoß gegen die Wegereinigungs- und Streupflicht kommt im Verhältnis zu dem Geschädigten - jedenfalls im Grundsatz - nur die Verletzung eines Pflichtenkreises in Betracht. Für das Gebiet der Wegereinigungs- und Streupflicht bleibt es daher bei der Regel, daß die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsbestimmungen durch die Sonderbestimmung des § 839 BGB verdrängt sind, soweit die Erfüllung der Pflicht Amtspflicht ist. Das Preußische Wegereinigungsgesetz hat dies in seinem § 1 Abs. 4 ausdrücklich ausgesprochen. In § 17 LStrG Rheinland-Pfalz fehlt zwar eine derartige Bestimmung. Es ist jedoch die Reinigungspflicht schlechthin geregelt und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, und es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe mit einer nebenher bestehenden privatrechtlichen Verpflichtung gleichen Inhalts gerechnet. Dagegen spricht bereits die Überlegung, daß eine privatrechtliche Pflicht der Gemeinde nicht auf die Anlieger abgewälzt werden könnte; es wäre ein unvernünftiges und deshalb abzulehnendes Ergebnis, wenn die polizeiliche Reinigungspflicht für die Ortsstraßen auf die Anlieger abgewälzt werden könnte, daneben aber noch eine privat-rechtliche Verkehrssicherungspflicht völlig gleichen Inhalts für die Gemeinde bestehen bliebe.
Es lag auch nicht etwa darin, daß das Land durch § 17 LStrG eine Amtspflicht zur Straßenreinigung für die früher nicht preußischen Gebiete geschaffen hat - für die ehemals preußischen ist insoweit der Rechtszustand des Preußischen Wegereinigungsgesetzes beibehalten worden -, eine nach Art. 31, 74 Nr. 1 GG unzulässige Änderung des bürgerlichen Rechts; die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 823 BGB ist lediglich eine mittelbare Folge der Landeszuständigkeit für die verwaltungsrechtliche Gesetzgebung. Unter diese fällt jedenfalls die Regelung der polizeilichen Reinigungs- und Streupflicht. Den Bedenken von Wussow (BB 1967, 353, 355) kann daher nicht gefolgt werden, und an der bisherigen Rechtsprechung, die bereits für das Preußische Wegereinigungsgesetz die Möglichkeit bejaht hat, die Wegereinigungspflicht rechtswirksam als polizeiliche Aufgabe auszugestalten, ist festzuhalten. Ob auch in sonstigen Fällen die Länder eine bisher bestehende privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht als öffentlich-rechtliche Pflicht gestalten können, bedarf nicht der Entscheidung.
Was die Revision für eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB anführt, dringt nicht durch. Eine derartige Haftung besteht nicht deshalb, weil die Gemeinde in der fraglichen Zeit nicht die Anlieger wirksam angehalten hat, die Verschlammung der Gräben zu beseitigen. Sie hat nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Anlieger ab 1963 - also vor dem Unfall - wiederholt zur Grabenreinigung auffordern lassen. Es ist also nicht so, daß sie keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Durchsetzung der Reinigungspflicht ergriffen hätte.
Wenn die Aufforderungen nicht oft oder nicht nachdrücklich genug erfolgt sein sollten, so würde das nach der angeführten Rechtsprechung (BGHZ 32, 352) lediglich zu einer Haftung aus § 839, nicht aus § 823 BGB führen.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte den Gendarmeriebeamten Fuchs über den Zustand des Grabens vernehmen müssen, ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit unterstellt, daß ein Organ der Gemeinde den Unfall durch fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht, die Abwälzung der Reinigungspflicht praktisch wirksam zu machen, verursacht hat. Auch wenn der Graben lange Zeit nicht geräumt war, konnte dadurch allenfalls auf eine unzulängliche Überwachung, angesichts der wiederholten Aufforderungen zur Reinigung aber nicht auf das Fehlen jeder Organisation geschlossen werden.
Das Berufungsgericht mußte daher den angebotenen Beweis nicht erheben.
Die Räumungspflicht der Anlieger wäre auch dann nicht entfallen, wenn die Gräben auch schlammiges Wasser des oberhalb gelegenen-gemeindlichen Löschteiches abgeführt hätten; ebensowenig wäre dadurch eine zusätzliche eigene Reinigungspflicht der Gemeinde hinsichtlich der Gräben begründet worden. Es liegt deshalb kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht die beantragte Ortsbesichtigung nicht vorgenommen und die Zuleitung des Teichwassers nicht erörtert hat. Daraus, daß nicht gestreut war, kann die Revision schon deshalb nichts herleiten, weil das Berufungsgericht feststellt, dieser Umstand sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen, weil das Streuen wegen des ständig aus den Seitengräben übertretenden Wassers nutzlos gewesen wäre.
IV.
Nach alledem geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage gegen die beklagte Gemeinde nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt. Soweit die klagende Krankenkasse geleistet hat, ist jedoch kein Ersatzanspruch entstanden, der auf sie hätte übergehen können. Denn durch ihre Leistungen hat die Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangt (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß auf die weitere Begründung des Berufungsurteils und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe eingegangen werden müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Hußla
Keßler