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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1954, Az.: III ZR 333/52

Sturz eines Schülers auf dem Schulhof während einer Unterrichtspause; Versteifung des linken Ellenbogengelenks und Muskelschwund als Folgen eines Unfalls; Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (Verletzung der Aufsichtspflicht); Entschuldungsbeweis eines Aufsichtspflichtigen; Anwendbarkeit der Vorschriften über die allgemeine Deliktshaftung neben § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1954
Aktenzeichen
III ZR 333/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 25.07.1951
OLG Köln - 21.07.1952

Fundstellen

  • BGHZ 13, 25 - 28
  • NJW 1954, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Kultusminister in D.

Prozessgegner

Karl Heinz T. in L./I., Theresienhöhe 8 1/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beamteten Lehrern liegt die Pflicht, minderjährige Schüler während der Schulpausen zu beaufsichtigen, als Amtspflicht Dritten, auch Mitschülern gegenüber, ob, die durch Spiele der Schüler gefährdet werden. Es handelt sich dabei um Ausübung öffentlicher Gewalt.

  2. 2.

    Die Haftung beamteter Lehrer bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über minderjährige Schüler ist in § 839 BGB abschliessend geregelt. § 832 BGB findet daneben keine Anwendung.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Juli 1952 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 25. Juli 1951 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand

1

Der 1928 geborene Kläger ist im Jahre 1936 als Schüler der Volksschule in Te. bei G. während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof zu Boden gestürzt und hat den linken Arm gebrochen. Von dem Unfall wurde alsbald dem Versicherungsverband Anzeige gemacht, bei dem die Schüler der genannten Anstalt gegen Unfall versichert waren. Eine Prüfung, ob dieser dem Kläger Entschädigung für eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu gewähren habe, unterblieb damals, weil nach den Versicherungsbedingungen erst bei Vollendung des 17. Lebensjahres des Geschädigten eine Kapitalentschädigung zu gewähren war. Mit dieser Aussicht auf Versicherungsleistungen gab sich damals der Vater des Klägers zufrieden. Erst im Frühjahr 1949 trat der Kläger selbst über das Schulamt G.-H. mit dem Versicherungsverband in Verbindung und erhielt von diesem ohne Prüfung der Beeinträchtigung durch den Unfall die für einen vollständigen Verlust des linken Armes in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Kapitalentschädigung von 50 % der Versicherungssumme = 2.500 RM, umgestellt auf 250 DM ausgezahlt.

2

Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land in Form einer Rente, weil der Unfall darauf zurückzuführen sei, dass die vier während der Unterrichtspause auf dem Schulhof anwesenden Lehrer ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Er habe, sein Brot verzehrend, abseits gestanden, während andere Kinder ein wüstes Nachlaufspiel veranstaltet hätten. Dabei sei er seitlich so angerannt worden, dass er rückwärts auf den linken Arm gestürzt und dessen Ellenbogengelenk dadurch zertrümmert worden sei. Diesen Ablauf des Unfalls habe am Nachmittag des Unfalltages der damalige Schulleiter, der Zeuge Hauptlehrer S., seinem, des Klägers, Vater mitgeteilt mit dem Hinzufügen, es sei ihm selbst unbegreiflich, dass er und die übrigen anwesenden Lehrer dieses wüste Spiel nicht bemerkt und unterbunden hätten. Infolge des Unfalls leide er an einer Versteifung des linken Ellenbogengelenks und Muskelschwund, die ihn hinderten, andere als untergeordnete Arbeiten eines Angestellten auszuführen.

3

Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten und ausgeführt: Alle Lehrer hätten stets und auch am Unfalltage gefährliche Spiele unterbunden. Die Klassenlehrerin, die Zeugin B., sei auf den Unfall erst in der folgenden Unterrichtsstunde aufmerksam geworden; das spreche dafür, dass sich während der Pause nichts Auffälliges ereignet habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das beklagte Land den Nachweis erbracht habe, dass das Lehrpersonal seiner Aufsichtspflicht genügt habe.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage, mit der er zunächst eine Rente von 6.30 DM monatlich für die Zeit von Juli 1945 bis Juni 1948 und von 63 DM monatlich für die Zeit ab Juli 1948 verlangt hatte, dahin erweitert, dass er vom Januar 1951 bis August 1993 (65. Lebensjahr) monatlich nunmehr 95 DM abzüglich vom Versicherungsverband gezahlter 250 DM fordert. Er leitet seinen Anspruch daraus ab, dass er seine Absicht, Bauingenieur zu werden, 1946 wegen seines Armschadens habe aufgeben müssen. Dadurch seien ihm günstige Verdienstmöglichkeiten entgangen.

6

Das Berufungsgericht hat den Vater des Klägers und den Hauptlehrer S. unter Gegenüberstellung vernommen.

7

Es hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten Landes, das Klagabweisung begehrt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen darauf gestützt gewesen, dass die Lehrer ihre. Pflicht, die Schüler während der Schulpause zu beaufsichtigen, verletzt hätten. In der Revisionsbeantwortung bittet der Kläger, zu prüfen, ob nicht eine Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber dahin bestanden habe, sämtliche Haftpflichtigen festzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Lehrern, insbesondere dem Schulleiter dem Kläger gegenüber die Amtspflicht oblag, den Schüler, der den Kläger umgerannt hatte, zu ermitteln und so die Grundlage für eine etwaige Schadensersatzklage gegen diesen zu schaffen. Es würde sich dabei nicht mehr um die Aufsichtspflicht handeln, die zur Verhinderung von Unfällen führen soll, sondern um Massnahmen nach dem Unfall. Der Kläger versucht mit seinem Vorbringen also einen ganz anderen, bisher nicht geltend gemachten Haftungstatbestand zur Klagbegründung heranzuziehen. Das ist in der Revision unzulässig. Im übrigen hat der Kläger vor dem Landgericht selbst vorgetragen, dass der Schulleiter S. seinem ihm vorgesetzten Schulamt eine wahrheitsgemässe und den Tatsachen entsprechende Meldung über den Unfall erstattet habe, Nichthinreichende Aufklärung des Unfallvorganges und Verletzung einer etwa in dieser Hinsicht dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht vermag dieser also selbst nicht zu behaupten. Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte, für den Unfall des Klägers ursächliche Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen hat.

9

II.

1.

Es ist herrschende Meinung - und wird vom beklagten Land auch nicht in Zweifel gezogen - dass beamtete Lehrer die Pflicht haben, minderjährige Schüler zur Verhinderung von Schäden auch während der Schulpausen zu beaufsichtigen, dass diese Pflicht eine Amtspflicht ist, die ihnen auch gefahrbedrohten Dritten, insbesondere Mitschülern gegenüber obliegt und dass es sich dabei um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt (§ 839 BGB, Art. 131 WeimVerf. Art. 34 GrundG - vgl. RGRKomm 10. Aufl § 839 Anm. 1 u. 4 m).

10

2.

Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Beweisaufnahme in tatsächlicher Beziehung fest, dass der Kläger als Unbeteiligter beim Spiel anderer Kinder umgerannt worden ist und dass er auf seinen linken Ellenbogen gefallen ist. Es geht weiter davon aus, dass dabei das linke Ellenbogengelenk beschädigt worden ist und dass der Kläger um dieser Beschädigung willen 1946 seine Ausbildung als Baupraktikant aufgegeben hat. Damit steht fest, dass ein aufsichtsbedürftiger Minderjähriger dem Kläger Schaden widerrechtlich zugefügt hat. In dieser Beziehung sind in der Revision Bedenken auch nicht geltend gemacht worden.

11

3.

a)

Das Berufungsgericht erwägt, dass der Kläger auf diese Weise auch dann verletzt werden konnte, wenn die Betätigung der anderen Schüler nach Art und Form maßvoll war. Die Gefahr für ihn sei aber grösser gewesen, wenn das Treiben der Kinder ausgeartet sei. Im ersteren Fall habe keine Verpflichtung der Lehrer zum Einschreiten bestanden, wohl aber im letzteren Falle. Nun sei im allgemeinen der Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch den Geschädigten zu führen, Wenn die Amtspflicht aber in der Verpflichtung bestehe, die Aufsicht über Personen zu führen, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedürfen, dann griffen die Vorschriften in § 832 BGB ein. Danach werde ursächliche Verletzung der Aufsichtspflicht vermutet, wenn ein Minderjähriger einem Dritten widerrechtlich Schaden zufüge. Die Entscheidung des Rechtsstreites hänge somit davon ab, ob dem beklagten Land der Nachweis gelinge, dass entweder das Spiel der anderen Kinder keine Verpflichtung zum Einschreiten begründete oder dass es den Lehrern nicht möglich war, durch ihr Einschreiten den Unfall zu verhindern. Einen solchen Entlastungsbeweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an.

12

b)

Die Revision macht demgegenüber geltend, § 839 BGB regle die Beamtenhaftung erschöpfend. Es sei nicht zulässig, § 832 BGB heranzuziehen (RGZ 154, 117). Der Kläger verweist demgegenüber in der Revisionsbeantwortung auf die schon vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung RGZ 140, 415, wonach die Haftungsregelung des § 18 KfzG neben § 839 BGB zu berücksichtigen sei und auf BGHZ 3, 321, wonach der Staat sich hinsichtlich seiner Haftung gemäss Art. 7 EGHGB nicht einschränkenderweise auf § 839 BGB berufen könne. Er bezieht sich weiter auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 65, 290 und Warn 1908, 316 sowie des Kammergerichts in OLG 14, 38, denen zu entnehmen sei, dass der Staat, der die Aufsicht über Minderjährige übernehme, nicht besser gestellt sein dürfe, als sonstige allgemeine Aufsichtspflichtige.

13

c)

Aus den zuletzt genannten drei Entscheidungen lässt sich indessen nicht herleiten, was der Kläger daraus entnehmen will. In keinem der drei Urteile ist § 839 BGB als Anspruchsgrundlage behandelt worden, zur Frage des Verhältnisses von § 832 zu § 839 BGB ist in ihnen nicht Stellung genommen. Bei der Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 KfzG (RGZ 140, 415) handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung und um die Regelung auf einem Sondergebiet. Aus diesem Urteil kann für die Verschuldenshaftung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch nichts hergeleitet werden (vgl. Erman, Handkommentar BGB 1952, § 839 Anm. 1 d). Das Urteil BGHZ 3, 321 (328 ff) [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51] behandelt und verneint die Frage, ob der Staat unter Berufung auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Haftung bei einem von einem Beamten fahrlässig verursachten Schiffszusammenstoss deshalb ablehnen könne, weil der geschädigte Reeder gegen Kasko versichert sei. Hier steht also nicht die Vermutung eines Verschuldens, sondern die anderweite Ersatzmöglichkeit in Frage. Auch hier handelt es sich im übrigen um ein Sondergebiet mit besonderer Haftungsregelung.

14

d)

Die vom Reichsgericht in Warn 1916 Nr. 80 aufgeworfene Frage, "ob beim Zusammentreffen des Anspruchs aus § 839 BGB mit dem Anspruch aus § 832 das, der dem Aufsichtspflichtigen den Entschuldungsbeweis auferlegt, diese dem Beamten ungunstigere Gesetzesvorschrift zur Anwendung gebracht werden dürfe", ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Haftung der Beamten in § 839 BGB abschliessend und selbständig in dem Sinn geregelt, dass neben diesen Vorschriften die Bestimmungen in §§ 823 ff BGBüber die allgemeine Deliktshaftung keine Anwendung finden können (z.B. RGZ 154, 117). Das gilt auch für die Bestimmungen in § 832 BGB, die nicht nur eine Beweisregel enthalten, sondern einen selbständigen Deliktstatbestand schaffen (vgl. Erman a.a.O. § 832 Anm. 1 a; Planck, Komm BGB 4. Aufl 1928, § 832 Anm. 1 a Abs. 2 u. 5).

15

Es ist nicht zu verkennen, dass danach der beamtete Aufsichtspflichtige günstiger gestellt ist als der allgemeine Aufsichtspflichtige, der nach § 832 BGB den Entschuldigungsbeweis führen muss. Eine solche Begünstigung von fahrlässig ihre Amtspflicht verletzenden Beamten ist aber auch sonst dem Gesetz nicht fremd, wie sich aus § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. 3 ergibt. Andererseits kann eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn einer der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht ist (RGZ 154, 117 [123]; 155, 257 [267]). Soweit es sich um Ausübung Öffentlicher Gewalt handelt, wie hier, kommt dem Geschädigten überdies zugute, dass er sich an den Staat halten kann, statt an den möglicherweise nicht leistungsfähigen Beamten.

16

4.

a)

Da die Bestimmung in § 832 BGBüber das vermutete Verschulden des Aufsichtspflichtigen hier nicht anwendbar ist, ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das beklagte Land müsse den Nachweis führen, dass eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Lehrer für den Unfall des Klägers nicht ursächlich gewesen sei, nicht richtig.

17

b)

Der Kläger will die Verpflichtung des beklagten Landes, den Entlastungsbeweis zu führen, aber auch daraus ableiten, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, festzustellen, wer den Unfall verschuldet hatte und dass es Aufgabe der Lehrer gewesen sei, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es sei anerkannten Rechts, dass, wenn eine Partei nicht in der Lage sei, solche Feststellungen zu treffen, während die andere sie mühelos geben könne, die andere zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sei. Mit diesen Ausführungen kann der Kläger keinen Erfolg haben. Es ist schon oben darauf hingewiesen worden, dass nach des Klägers eigenem Vortrag der Schulleiter den Unfallvorgang geklärt und darüber wahrheitsgemäss Meldung erstattet hatte. Diese Meldung ist aber unstreitig durch Kriegseinwirkung verloren gegangen. Das beklagte Land ist also nicht in der Lage, "mühelos" den wahren Sachverhalt zu schildern, da die Lehrer sich der Vorgänge im einzelnen nicht mehr erinnern.

18

c)

Der Kläger meint weiter, der Verlust dieser Meldung könne nicht zu seinen Lasten gehen, zumindest handle das beklagte Land arglistig, wenn es sich darauf berufe nachdem es selbst veranlasst habe, dass der Vater des Klägers im Vertrauen auf den Versicherungsschutz mit Ersatzansprüchen wartete. Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

19

Wenn es, wie der Kläger meint, Amtspflicht des Schulleiters war, durch Klärung des Unfallvorganges dem Kläger eine Grundlage für seine Schadensersatzklage zu schaffen, so geht der Verlust dieser Heidung als Beweismittel zu Lasten des Klägers, dessen Interessen zu dienen sie bestimmt gewesen wäre. Von Arglist könnte nur dann die Rede sein, wenn der Vater des Klägers auf den Versicherungsschutz abgelenkt worden wäre in der Absicht, die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu unterbinden. Dass Derartiges im Sinne des Schulleiters gelegen hätte, als er mit dem Vater des Klägers den Unfall besprach, ist nicht behauptet und es ist dafür auch kein Anhalt gegeben. Die Erwägungen des Klägers rechtfertigen somit eine von der Regel abweichende Beweislastverteilung nicht.

20

III.

Da die Vorschrift in § 832 BGB hier nicht anwendbar ist, muss der Kläger nach allgemeinen Regeln darlegen und beweisen, dass die Lehrer ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt haben und dass sie bei gehöriger Aufsicht den Unfall des Klägers hätten verhindern können. Weil ein Unfall, wie er dem Kläger zugestossen ist, sich auch bei einem harmlosen, ein Eingreifen der Lehrer nicht erfordernden Nachlaufspiel ereignen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schüler, der den Kläger umriss, in einer Art gespielt hat, die die Verhinderung des Spieles erforderlich gemacht hätte.

21

Der Kläger hat nicht mehr vorbringen können, als dass das Spiel seiner Mitschüler ein wüstes Nachlaufspiel gewesen sei. Auch wenn man als richtig unterstellt, dass der Schulleiter dem Vater des Klägers gegenüber nach dem Unfall von einem wüsten Nachlaufspiel gesprochen und gesagt hat, er begreife selbst nicht, dass er und die übrigen Lehrpersonen dies nicht gesehen und nicht unterbunden hätten, so ist damit noch nicht dargetan, dass es sich um ein Spiel gehandelt hat, das wegen seiner Gefährlichkeit für Unbeteiligte hätte unterbunden werden müssen. Als wüst kann ein Spiel auch bezeichnet werden, weil es mit viel Lärm und Unruhe verbanden ist, ohne dass es deshalb aber gefährlich wird, Aach ein solches Spiel kann möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Ordnung im Schulbetrieb ein Einschreiten erheischen. Der Kläger müsste aber mehr dartun, nämlich die erkennbare Gefährlichkeit des Spiels für Dritte, um die Notwendigkeit des Einschreitens zur Verhinderung von Schäden und damit das Bestehen einer Amtspflicht der Lehrer ihm gegenüber begründen zu können. Daran fehlt es. Mit der Behauptung der hier als richtig unterstellten Äusserung des Schulleiters seinem Vater gegenüber hat er seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht Genüge getan Insbesondere fehlt jede Darlegung dafür, dass die Lehrer das Spiel als gefahrbringend in einem Zeitpunkt hätten erkennen müssen, in dem der Unfall noch hätte verhindert werden können. Die Unmöglichkeit weiterer Aufklärung geht aber zu Lasten des Klägers.

22

Darauf, ob das beklagte Land der richtige Beklagte ist und auf die Frage der Verjährung, der Verwirkung und der anderweiten Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es nicht mehr an. Die Klage ist vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden. Deshalb ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kosten hat der, Kläger zu tragen, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist (§§ 91, 97 ZPO).

Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm