Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1951, Az.: III ZR 168/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 168/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum
- OLG Hamm - 10.09.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 3, 94 - 110
- JZ 1951, 726 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) des früheren Arztes Dr. Walter V. in W., F.strasse ...,
2) des berufslosen Werner V. in W., F.strasse ...,
Prozessgegner
1) die Witwe Käthe M. geb. S. in W., G.weg ...,
2) den Kaufmann Otto Ma. in H., H.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Wer die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich in objektiv sittenwidriger Weise verletzt, kann den Dritten wegen seiner Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Deutschen Reiches verweisen, wenn diese Ersatzansprüche gegen das Deutsche Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind, sondern haftet persönlich.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Stein, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und der Klägerin Frau M. gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. September 1949 werden mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten der Klägerin Frau M. nur 1.075 DM nebst 4 % Zinsen seit 9. September 1949 als Gesamtschuldner, der Beklagte Dr. V. allein weitere 1.557,60 DM und der Beklagte Werner V. allein weitere 86,60 DM zu zahlen haben, beide Beträge ebenfalls mit 4 % Zinsen seit 9. September 1949. Die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Anschlussrevision trägt der Beklagte Dr. V. im Verhältnis zu dem Kläger Ma. ganz. Im Verhältnis zu der Klägerin Frau M. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/10, der Beklagte Dr. V. allein weitere 5/10 der Kosten des Revisionsverfahrens, 1/10 trägt die Klägerin Frau M..
Die Kosten der Anschlussrevision trägt der Kläger Ma..
Tatbestand:
Der Beklagte Dr. V. war seit 1944 Ortsgruppenleiter in W.. Ihm vorgesetzt war der Kreisleiter des Kreises W., L.. Bei der Aufstellung des Volkssturms in W. im Jahre 1945 wurde Dr. V. Bataillonskommandeur im Range eines Majors. Im März 1945 setzte ihn der Gauleiter des Reichsverteidigungskreises Westfalen-Süd als Sonderbeauftragten zur Bekämpfung des Defaitismus und Hebung des Widerstandswillens ein.
Der Beklagte Werner V., Sohn des Beklagten Dr. V., war Obergefreiter bei der Luftwaffe. In der Zeit vom 1. Februar bis 26. Februar 1945 und vom 27. März bis 11. April 1945 hatte er Genesungsurlaub in W.. In der Zwischenzeit wurde er auf Veranlassung seines Vaters im Reservelazarett Lütgendortmund wegen eines angeblich nicht befriedigend geheilten Knöchelbruchs ambulant behandelt. Der Beklagte Dr. V. stellte ihn nach Abschluss dieser Behandlung in die von ihm geführte Abteilung des Volkssturms als Volkssturmsoldat ein. In dieser Abteilung befanden sich die Volkssturmsoldaten Lu., St., S., B., R. und B.. Dieser war als Kraftfahrer tätig.
Der Ehemann der Klägerin zu 1), Wilhelm M., der bei der Ru. AG in W. beschäftigt war, bewohnte mit seiner Ehefrau und seinem damals 19-jährigen Sohn Siegmund am G.weg in W. ein abseits gelegenes Anwesen. Siegmund M. hatte sich seit Ende 1944 von der Truppe entfernt und wurde dort in einem Versteck verborgen gehalten. Im Januar 1945 nahm die Familie M. die Ehefrau des Klägers Ma. auf. Sie wurde als Halbjüdin von der Gestapo verfolgt und lebte unter dem Namen Ri.. In dem Anwesen der Eheleute M. wohnte seit Ende 1944 noch die dorthin evakuierte Frau Ste..
Der Beklagte Dr. V. richtete als Sonderbeauftragter in verschiedenen Wirtschaften in W. und Stockum drei Auffangstellen zum Anhalten versprengter oder flüchtiger Wehrmachtsangehöriger ein. Aufgegriffene Soldaten wurden zunächst zur Kreisleitung geleitet und später, als der Andrang zu gross wurde, der Frontleitstelle Hagen zugewiesen.
Am 3. April 1945 wurde bei dem Beklagten Dr. V. eine Frau Se. bezichtigt, Listen mit den Namen massgeblicher Parteiangehöriger zur Aushändigung an die Alliierten angefertigt zu haben. Der Beklagte Dr. V. legte dieser Anzeige zunächst keine Bedeutung bei. Am nächsten Tag wurde Dr. V. gemeldet, Wilhelm M. habe nach Angabe der Frau Ste. ebenfalls derartige Listen aufgestellt. Nachdem Frau Ste. diese Behauptung auf Befragen der Volkssturmsoldaten Lu. und St. nicht bestätigt hatte, veranlasste der Beklagte Dr. V. zunächst die Festnahme der Zeugin Se.. Diese wurde auf einem von dem Volkssturmsoldaten B. gesteuerten Kraftwagen mit Anhänger zur Wohnung der Frau Rö. bei der Borbachzeche gebracht. Der Beklagte Dr. V. blieb dort und erteilte seinem Sohn Werner V. zusammen mit den Volkssturmsoldaten S., Lu., St. und Bä. den Befehl, den Wilhelm M. sowie etwaige weitere verdächtige Personen festzunehmen. In Ausführung dieses Befehls wurden die Eheleute M. ebenfalls zur Borbachzeche gebracht. Während die Volkssturmsoldaten S. und Lu. dem Beklagten Dr. V. den Erfolg der Fahrt meldeten und der Kraftwagen unmittelbar vor der Wohnung der Frau Rö. an dem früheren Zechenplatz hielt, lief Wilhelm M. plötzlich in Richtung auf den Borbach zu. Der Beklagte Werner V. nahm die Verfolgung auf und gab auf den Fliehenden mehrere Schüsse ab. Dieser überquerte die Brücke und sprang dann auf ein Wiesenstück, das durch einen Stacheldrahtzaun von der Strasse getrennt war. Dort brach er zusammen und lag, teils auch mit dem Gesicht, im Schlamm. Die Volkssturmsoldaten Lu., St., S. und Bä. überstiegen den Zaun und begaben sich mit dem Beklagten Werner V. und dem Fahrer B. auf die Wiese. Werner V., Bä. und Lu. bemühten sich zunächst, den am Boden Liegenden aus dem Schlamm zu ziehen. Als der Volkssturmsoldat S. sich anschickte, einen Arzt zu holen, sagte B.: "Wie schiessen wir ihn am besten kaputt? Herz- oder Kopfschuss?" Aus ganz kurzer Entfernung schoss dann B. den am Boden liegenden Wilhelm M. ins Genick.
Der Beklagte Dr. V. begab sich auf die Schüsse hin von der Wohnung der Frau Rö. zu dem Platz, wo Wilhelm M. lag, und stellte dessen Tod fest. Die Klägerin Frau M. wurde denn in der Borbachschule vernommen und anschliessend zum Wachlokal Li. und zur Befehlsstelle im Ruhrstahlgebäude verbracht. Sie blieb dort unter Bewachung bis zum Abend des 5. April.
Sodann entliess sie der Beklagte Dr. V.. Am folgenden Vormittag suchte sie den Beklagten Dr. V. auf und liess sich von ihm eine Bescheinigung über den Tod ihres Mannes ausstellen. Der Beklagte Dr. V. gab der Wahrheit zuwider als Todesursache "plötzlicher Herztod" an. Mitwisser der Erschiessung des Wilhelm M. waren ausser den vorgenannten Volkssturmsoldaten die Klägerin Frau M. und die Frauen Röc., Ste., Rö., Wa. und Se..
Am gleichen Tage unterrichtete Frau Ste. den Beklagten Werner V. darüber, dass sich in der Wohnung der Eheleute M. deren Sohn Siegmund aufhalte; sie gab an, er sei fahnenflüchtig. Auch denunzierte sie die Ehefrau des Klägers Ma. Daraufhin veranlasste Dr. V. die Festnahme der beiden Frauen und des Siegmund M.. Sie wurden in das Wachlokal Li. verbracht. Am Abend desselben Tages holte Dr. V. den Siegmund M. aus diesem Wachlokal heraus und veranlasste ihn, sich von seiner Mutter zu verabschieden. Er fuhr mit ihm, seinem Sohn Werner und den Volkssturmsoldaten S. und Rü. auf einen Feldweg in Stockum. Bei einem Bombentrichter mitten im Wege stieg er aus, liess sich von seinem Sohn Werner die Pistole fertigmachen und schoss den am Rande des Trichters stehenden Siegmund M. auf kurze Entfernung erst durch die Brust und dann durch den Kopf. Zur Erschiessung des Siegmund M. hatte er sich entschlossen, weil dieser seine Frage, ob er weiterkämpfen wolle, wiederholt verneint hatte. Der Getötete wurde dann von den beiden Beklagten und den beiden Volkssturmsoldaten verscharrt. Dr. V. legte allen Beteiligten strenges Stillschweigen über diesen Vorgang auf.
In der Nacht zum 6. April und dem folgenden Tag blieben Frau M. und Frau Ma. im Wachlokal Li.. Sie wurden im Anschluss daran von dem Beklagten Werner V. nach Annen zum Ruhrstahlgebäude verbracht. Dort wurden sie unter Bewachung gehalten. Während dieser Zeit eröffnete der Beklagte Dr. V. den beiden Frauen, dass sie erschossen würden. Er forderte beide auf, ihr Testament zu machen. Frau Ma. regte sich darüber so auf, dass sie Schlaftabletten nahm, um den Vorgängen nicht mehr folgen zu müssen. Beide legten dann ihren letzten Willen nieder und übergaben ihn Dr. V.. Als Panzeralarm gegeben wurde, nahmen beide die Gelegenheit wahr, sich zu entfernen. Sie hielten sich aber noch bis zum Einmarsch der Alliierten am 11. April 1945 verborgen.
Durch Urteil der Strafkammer in Bochum vom 27. August 1946 ist der Beklagte Werner V. wegen gemeinschaftlichen Mordes an Wilhelm M. zu lebenslänglichem Zuchthaus, der Beklagte Dr. Walter V. wegen Mordes an Siegmund M. zum Tode verurteilt worden. Beide Beklagte sind von der Anklage der Freiheitsberaubung, der Beklagte Werner V. ausserdem von der Anklage der Beihilfe zum Morde an Siegmund M. freigesprochen worden. Die Revisionen der Beklagten sind durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1946 verworfen worden. Die gegen den Beklagten Dr. Walter V. verhängte Todesstrafe ist in lebenslängliches Zuchthaus umgewandelt worden. Durch Beschluss der Strafkammer in Bochum vom 30. Dezember 1949 wurden nach der Behauptung der Beklagten ihre Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen. Durch den gleichen Beschluss wurden zugunsten des Beklagten Walter V. die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Dagegen wurde der Antrag des Beklagten Werner V., wie er vorträgt, auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss der Strafkammer Bochum vom 8. Februar 1950 als unbegründet verworfen. Auf die von dem Beklagten Werner V. gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. In der erneuerten Hauptverhandlung hat das Schwurgericht Bochum nach der Darstellung der Beklagten durch Urteil vom 15. August 1950 das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27. August 1946 aufgehoben. Der Angeklagte Werner V. wurde wegen Beihilfe zum versuchten Morde zu drei Jahren Zuchthaus und der Beklagte Dr. Walter V. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Totschlag zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die gegen die Beklagten verhängten Strafen gelten durch die erlittene Straf- und Untersuchungshaft als verbüsst. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, wie sie vortragen, und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Über die Revision ist noch nicht entschieden.
Die Kläger nehmen die Beklagten gemäss §§823, 826, 830, 839, 847 BGB und Art II Ziff 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin M. behauptet, infolge der Tötung ihres Mannes und Sohnes einen Nervenschock erlitten zu haben. Sie verlangt eine Unterhaltsrente, Ersatz des Gesundheitsschadens und ein Schmerzensgeld, ferner die Zahlung der Kosten für Kleidung und Beerdigung, und wegen ihrer eigenen ungerechtfertigten Verhaftung ein weiteres Schmerzensgeld und Ersatz des durch Ausplünderung ihrer Wohnung während ihrer Abwesenheit erwachsenen Schadens. Der Kläger Ma. begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes für seine Ehefrau und Ersatz des durch Plünderung ihrer Wohnung entstandenen Schadens.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Sie führen aus, dass sie in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten, sodass für ihre Handlungen nur der Staat in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte Dr. V. behauptet insbesondere, er habe nur aus militärischer Notwendigkeit gehandelt. Auf Grund des ihm als Sonderbeauftragten erteilten "Harkortbergbefehls" sowie eines allgemeinen von Himmler erlassenen Katastrophenbefehls, der jeden Waffenträger zur Erschiessung Flüchtiger ermächtigt habe, sei er zu seiner Handlung berechtigt gewesen. Er habe den Kreisleiter L. auch am 6. April 1945 von dem Sachverhalt unterrichtet und von ihm den Befehl erhalten, den Deserteur Siegmund M. zu verhaften und "umzulegen". Bei einer Weigerung, diesen Befehl zu befolgen, habe er schwere Nachteile zu befürchten gehabt.
Das Landgericht hat den Anträgen der Kläger entsprochen bis auf den von der Klägerin M. geltend gemachten Rentenanspruch, der noch beim Landgericht anhängig ist. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Urteile des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin M. 1.161 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. September 1949 zu zahlen haben und der Beklagte Dr. V. weitere 1.471,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. September 1949 an die Klägerin M. und 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. September 1949 an den Kläger Ma. zu zahlen hat. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der erörterten Rechtsfragen zugelassen. Das Verfahren gegen B., der ebenfalls in Anspruch genommen war, ist ausgesetzt, da er während des Rechtsstreits verstorben ist.
Das Urteil des Berufungsgerichts fechten die Beklagten und die Klägerin M. mit der Revision an. Der Kläger Ma. hat seine Anschlussrevision zurückgenommen. Die Revisionsgegner beantragen Zurückweisung der gegen sie gerichteten Revisionen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagten Hoheitsrechte des Deutschen Reiches ausgeübt hätten. Aus der Tatsache, dass der Beklagte Dr. V. Bataillonskommandeur des Volkssturms gewesen sei und "als vom Reichsverteidigungskommissar Westfalen-Süd eingesetzter Sonderbeauftragter zur Bekämpfung des Defaitismus" Handlungen vorgenommen habe, folgert das Berufungsgericht, er sei Hoheitsträger der Wehrmacht, nicht aber der Partei gewesen. Entsprechendes müsse auch für den Beklagten Werner V. gelten, der als Volkssturmmann im Volkssturm Dienst getan habe. Deshalb hafte, soweit die Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hätten, grundsätzlich an ihrer Stelle das Deutsche Reich gemäss §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf.
Diese Ausführungen greift die Klägerin Frau M. mit der Revision an. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte Dr. V. in seinen beiden Stellungen Befugnisse der NSDAP, nicht aber solche der Wehrmacht und des Reiches ausgeübt habe. Das gelte auch für den Beklagten Werner V.. Aus diesen Gründen hafteten nach Auflösung der NSDAP die Beklagten gemäss §823 BGB persönlich. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet.
1.)
Die Beklagten könnten sich dann nicht auf den Ausschluss ihrer Haftung berufen, wenn sie Aufgaben der NSDAP wahrgenommen hätten. Die Gleichstellung der NSDAP mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Haftung für Amtsträger und damit die Anwendung des Art. 131 WeimVerf auf deren Amtspflichtsverletzungen hat das Reichsgericht (RGZ 160, 193 ff) aus dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (RGBl I, 1016) hergeleitet, das der NSDAP die Rechtstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlieh. Dieses Gesetz ist durch Art I Nr. 1, c des MilRegG Nr. 1 ausdrücklich aufgehoben und damit unanwendbar geworden. Der Senat schliesst sich hierfür den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 4, 121 ff [124, 125]) an.
Dem Berufungsgericht ist aber darin zu folgen, dass beide Beklagten Hoheitsaufgaben des Reiches und nicht solche der NSDAP wahrgenommen haben. Durch Erlass vom 25. September 1944 (RGBl I, 253) wurde der Deutsche Volkssturm gebildet. Nach Ziff 4 dieses Erlasses sind die Angehörigen des Deutschen Volkssturms während ihres Einsatzes Soldaten im Sinne des Wehrgesetzes. Mit dieser Bestimmung steht nicht in Widerspruch Ziff 11 der Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms vom 1. September 1944 (RGBl I, 343). Sie ordnet an, dass Vorschriften, die für Wehrmachtsangehörige zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und zur Erleichterung von Rechtshandlungen erlassen sind, für den Kampfeinsatz entsprechend gelten. Das bedeutet nur, dass auch Volkssturmsoldaten, die sich im Kampfeinsatz befinden, den besonderen Rechtsschutz der Wehrmachtsangehörigen geniessen sollen. Angehörige des Deutschen Volkssturins nahmen daher - mindestens während ihres Einsatzes - wehrhoheitliche Aufgaben und damit solche des Reiches wahr. Auf sie findet insoweit das Gesetz vom 22. Mai 1910 (RGBl 798) Anwendung, nach dem das Deutsche Reich für Amtspflichtverletzungen von Soldaten an ihrer Stelle haftet. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Beklagten im Einsatz, indem sie versprengte oder flüchtige Wehrmachtsangehörige der Frontleitstelle in Hagen zuwiesen und Massnahmen im Interesse der Landesverteidigung und Sicherung des Heimatgebietes trafen. Aus diesem Grunde bedarf es nicht der Prüfung, ob der Deutsche Volkssturm eine von der NSDAP gebildete und getragene Einrichtung war und ob er ausserhalb des Einsatzes Aufgaben der NSDAP oder des Reiches wahrnahm (vgl. Waltzog, DR 1944, 865).
Entsprechendes gilt auch für den Beklagten Werner V.. Als Volkssturmsoldat erfüllte er Aufgaben des Deutschen Reiches. Rechtsirrtumsfrei hält das Berufungsgericht die Einstellung des Beklagten Werner V. in den Deutschen Volkssturm auch dann nicht für rechtsunwirksam, wenn er noch der Luftwaffe angehörte und aus der Wehrmacht formell noch nicht entlassen war. Das Berufungsgericht führt mit Recht hierzu aus, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Einstellung allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig gewesen wäre.
2.)
Rechtsirrtumsfrei stellt das Berufungsgericht auch fest, dass der Beklagte Dr. V., soweit er als Sonderbeauftragter zur Bekämpfung des Defaitismus und Hebung des Widerstandswillens gehandelt hat, ebenfalls Aufgaben des Deutschen Reiches wahrgenommen hat. Seine Befugnisse leiteten sich her aus der Ernennung zum Sonderbeauftragten durch den Gauleiter als Reichsverteidigungskommissar des Reichsverteidigungskreises Westfalen-Süd. Reichsverteidigungskommissare wurden bei Beginn des Krieges durch die Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 1. September 1939 (RGBl I 1565) und durch die Anordnung vom 22. September 1939 (RGBl I 1937) zur einheitlichen Steuerung der zivilen Reichsverteidigung für jeden Wehrkreis bestellt. Ihren Sitz hatten sie am Sitze des Wehrkreiskommandos. In der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I, 649 ff) wurde die zivile Reichsverteidigung neu organisiert. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung wurde der Wehrkreis als Grundlage sowohl für den Reichsverteidigungsbezirk, als auch für den Wirtschaftsbezirk verlassen. Es wurden neue Reichsverteidigungsbezirke geschaffen, die mit den Parteigauen der NSDAP übereinstimmten. Demgemäss sind auch jeweils die Gauleiter als politische Hoheitsträger zu Reichsverteidigungskommissaren bestimmt worden (Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I RV 2 Einf S. 1). Damit sind sämtliche Gauleiter entscheidend in die Aufgaben der zivilen Reichsverteidigung als politische Hoheitsträger eingeschaltet worden. Sie waren in der Mittelstufe die Organe des Ministerrats für die Reichsverteidigung. Sie wurden von dessen Vorsitzendem bestellt, hatten den Weisungen der Obersten Reichsbehörde Folge zu leisten und unterstanden der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern. Dienstkräfte wurden ihnen nicht zugeteilt. Sie hatten ihre Geschäfte ausschliesslich mit Hilfe ziviler Dienststellen zu führen. (§§1-4 a.a.O.). Je aussichtsloser der Krieg wurde, umso mehr Vollmachten wurden ihnen übertragen (vgl. hierzu Amtl Text des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher Bd. IV S. 32 ff, Bd. V S. 350/51, Bd. XX S. 175). Soweit sich der Reichsverteidigungskommissar zur Durchführung seiner Aufgaben der NSDAP, ihrer Amtsträger und Funktionäre bediente, wurden diese damit nur in die Hoheitsaufgaben des Reichs eingeschaltet, weil sie als besonders zuverlässig im "totalen Einsatz" galten. Die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben blieben solche des Reichs und wurden nicht Aufgaben der NSDAP (vgl. auch OGHZ 4, 121).
Die Frage, ob der Beklagte Dr. V. bei der Erschiessung des Siegmund M. als Volkssturmführer, Sonderbeauftragter oder in beiden Eigenschaften gehandelt hat, kann deshalb dahingestellt bleiben. In jedem Fall hat der Beklagte Dr. V. Hoheitsrechte der Wehrmacht oder des Reiches wahrgenommen.
3.)
Das Berufungsgericht sieht, was die dem Beklagten Werner V. zur Last gelegten unerlaubten Handlungen betrifft, zunächst den Zusammenhang zwischen der durch die Flucht des Wilhelm M. und seiner Verletzung geschaffenen Lage und zwischen der Ermordung durch den inzwischen verstorbenen Fahrer B. und dem Beklagten Werner V. als einen bloss äusseren an. (Urteil des Berufungsgerichts S. 19 unten und S. 20 oben). Demgemäss nimmt das Berufungsgericht an, dass beide Täter nicht in Ausübung, sondern nur gelegentlich der Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt haben, und eröffnet damit den Weg für die Anwendung der §§823 ff BGB. Diese Auffassung ist nicht bedenkenfrei.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts darf den Worten "in Ausübung öffentlicher Gewalt" keine zu enge Auslegung gegeben werden (RGZ 104, 286 [289]). Zwischen der schädigenden Handlung und dem Dienst des Beamten muss jedoch nicht nur ein äusserer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen (RGZ 159, 235 [238]). Diesen inneren Zusammenhang hat das Reichsgericht als gegeben angesehen, wenn ein Kriminalbeamter bei einer Durchsuchung oder ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung eine Erpressung verübt (RGZ 104, 286 [289]) und wenn sich Wachtmannschaften an einer Plünderung beteiligen (RGZ 104, 304 [306]). Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeamter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (RGZ 104, 286 [289]), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf, fahrlässig einen Dritten verletzt (RGZ 155, 362 [366]), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen schiesst (RGZ 159, 235 [238]). Zum Waffengebrauch hat das Reichsgericht im besonderen ausgeführt, das Gebrauchmachen von Dienstwaffen aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zum Dienst - wenn auch bei Gelegenheit und während des Dienstes - stehe in keiner inneren Beziehung zum Dienst und sei daher nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen (RGZ 159, 235 [238]; 161, 145 [151]).
Es besteht kein Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen und den Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt" enger zu fassen. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Beklagte Werner V. bei der Erschiessung des Wilhelm M. in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat. Ein äusserer Zusammenhang zwischen dem Dienst des Werner V. und seiner Mitwirkung an der Erschiessung des Wilhelm M. ist gegeben. Der Beklagte Werner V. hatte sich in seiner Eigenschaft als Volkssturmmann an der Verfolgung des flüchtigen M. beteiligt. Er war auch, nachdem die Flucht des M. vereitelt war, dienstlich verpflichtet, sich um diesen zu kümmern. Auch der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Tat und dem Dienst des Werner V. ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, die von Lehmann in der Besprechung des Berufungsurteils (DRZ 1950, 498) gebilligt wird, ebenfalls vorhanden. Der Beklagte Werner V. wirkte an der Tötung des M. nicht nur gelegentlich seines Dienstes, sondern in Fortsetzung der in seine Dienstaufgaben fallenden Verfolgung des M. mit. Dass er seine Befugnisse überschritt und das Gegenteil dessen tat, was seine dienstliche Pflicht gewesen wäre, schliesst die Beziehung seiner Handlung zum Dienst nicht aus (RGZ 104, 304 [306]). Der innere Zusammenhang mit dem Dienst des Werner V. wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn V. aus rein persönlichen, mit dem Dienst in keiner Weise zusammenhängenden Gründen an der Erschiessung mitgewirkt hätte. Es würde nicht genügen, wenn Werner V. sich an der Erschiessung beteiligt hätte, um sich weitere Mühen mit dem offenbar schwer verletzten M. zu ersparen, da diese Beweggründe noch in Beziehung zu dem Dienst des V. stünden. Der Beklagte Werner V. müsste vielmehr aus persönlicher Gehässigkeit oder Rachsucht gegen M. an der Erschiessung mitgewirkt haben. Derartige Gründe für die Mitwirkung des Beklagten Werner V. an der Erschiessung sind aber nicht festgestellt.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, dass, soweit die Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt ihre Amtspflichten gegenüber der Familie M. und Frau Ma. schuldhaft verletzt haben, an ihre Stelle grundsätzlich das Deutsche Reich gemäss §839 BGB, Art. 131 WeimVerf und §1 Abs. 3 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 hafte. Dabei erörtert das Berufungsgericht die Frage, ob die bei Ausübung der öffentlichen Gewalt eintretende Staatshaftung die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die unerlaubten Handlungen, insbesondere des §826 BGB zulässt. Es schliesst sich in seiner Entscheidung hinsichtlich des Verhältnisses des §826 BGB zu §839 BGB mit Recht grundsätzlich der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre an. Danach ist neben dem §839 BGB die Anwendung des §826 BGB ausgeschlossen (RGZ 100, 287; 154, 124; 155, 268).
Das Berufungsgericht hält aber im Rahmen des §826 BGB eine persönliche Verantwortlichkeit des Beamten im Sinne des §839 BGB für eine begrenzte Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches für vertretbar. Es führt hierzu aus: "Wer für den von ihm arglistig angerichteten Schaden einzustehen hatte, handelt nach Ansicht des Senats arglistig, wenn er den Geschädigten darauf verweist, dass an seiner Stelle der Staat eintreten müsse, soweit und solange der Anspruch gegen den Staat infolge der derzeitigen staatsrechtlichen Lage nicht durchgeführt werden kann. Bei dieser Rechtsauffassung behält der Geschädigte seinen Anspruch gegen den Staat, neben den mit zeitlicher Begrenzung ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich tritt. Die endgültige Regelung muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Aber es muss nach Ansicht des Senats Aufgabe der Rechtsprechung sein, bis zum Einschreiten des Gesetzgebers mit den ihr verfügbaren Mitteln Ergebnisse zu vermeiden, die dem allgemeinen Rechtsgefühl als untragbar erscheinen würden. Der Geschädigte, der den Beklagten persönlich aus §826 BGB in Anspruch nimmt, trägt das Risiko, dass sich sein Anspruch erledigt, sobald sich die Haftung des Staates verwirklichen lässt, selbst wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Tatbestand den Umfang dieser Haftung vermindern oder sie ganz verneinen sollte." Die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen neben der Vorschrift des §839 BGB ist in den Jahren nach dem Krieg in Rechtsprechung und Rechtslehre erneut erörtert worden. Ansprüche aus §839 BGB, Art. 131 WeimVerf gegen das nicht handlungsfähige Deutsche Reich sind nach dem Zusammenbruch nicht zu verwirklichen. Asch (MDR 1948, 200) hat die persönliche Haftung des Beamten bejaht. Nach Wegfall der Staatshaftung hafte der Beamte selbst, weil die Staatshaftungsgesetze diesen Fall ihrer Natur nach nicht regeln konnten oder wollten. Auch die Rechtsprechung hat in einigen Entscheidungen einen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten selbst zugelassen (OLG Gera in HEZ 2, 30; LG Göttingen in MDR 1947, 133; LG Giessen in NJW 1948, 386 Nr. 5) [LG Gießen 19.02.1948 - 4 O 29/48]. In diesen Entscheidungen, in denen zwischen Amtsträgern der ehemaligen NSDAP und ihrer Organisationen und Beamten kein Unterschied gemacht wird, wird ausgeführt, es sei eine grobe Unbilligkeit, wenn der Geschädigte den Schaden selbst tragen müsse und der schuldige Beamte völlig frei werde, da ihm kein Rückgriff drohe. Es wird jedoch zum Teil auch in diesen Entscheidungen die persönliche Haftung des Beamten eingeschränkt. Das Landgericht Giessen will den Beamten nur in Fällen "völliger Gesetzesferne, ganz besonders grober Gesetzeswidrigkeit und offensichtlicher Willkür" haften lassen. Das Landgericht Göttingen will die Haftung des Beamten nur insoweit eintreten lassen, als ein Rückgriffsanspruch des Staates bestehen würde. Demgegenüber haben andere Gerichte eine persönliche Haftung des Beamten abgelehnt (OGHZ 4, 121 ff; LG Hamburg in MDR 1948, 479; LG Flensburg in SchlHolstAnz 1949, 261; OLG Stuttgart in NJW 1948, 227 Nr. 4) [OLG Frankfurt am Main 13.10.1947 - 2 W 67/47]. Diese Entscheidungen gehen davon aus, dass Art. 131 WeimVerf nicht nur dem Interesse der Geschädigten diene, indem er ihnen einen nach der Auffassung des Gesetzgebers zahlungskräftigen Schuldner gebe, sondern auch dem Schutz der Beamten. Diesen durch das Gesetz den Beamten gewährten Schutz könne die Rechtsprechung nicht ohne weiteres beseitigen. Dabei ist zu beachten, dass es sich in den letzten Entscheidungen mit Ausnahme derjenigen des Oberlandesgerichts Stuttgart um fahrlässige Amtspflichtverletzungen handelt. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart fehlt es sogar an einem Verschulden. Zum gleichen Ergebnis kommt auch Schröer (DRZ 1948, 228; 1949, 317). Lehmann (DRZ 1950, 498) stimmt in der Besprechung des Berufungsurteils der Entscheidung zu, da in dem krassen Fall der sittenwidrigen Schädigung der Beamte sich nicht darauf berufen könne, dass der Staat die ausschliessliche Verantwortlichkeit übernommen habe.
Die von den genannten Entscheidungen und Schriftstellern geltend gemachten, auf vorübergehende Zweckmässigkeitserwägungen gestützten Gründe können jedoch keinen hinreichenden Anlass geben, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen. §839 BGB enthält eine Sonderregelung. Er schafft damit einen selbständigen Haftungstatbestand und schliesst die allgemeinen Vorschriften der §§823 ff BGB aus. Ein Anspruch aus §826 BGB gegen den Beamten persönlich kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, der Beamte handle arglistig, wenn er den Geschädigten darauf verweise, dass an seiner Stelle der Staat eintreten müsse. Denn der Einwand der Arglist vermag dem Geschädigten nicht einen neuen Anspruch aus §826 BGB zu geben, der sonst nicht bestehen würde. Aus diesen Gründen ist auch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ausgeschlossen. Wäre seine Anwendbarkeit als dem Bundesrecht vorhergehendes Besatzungsrecht zu bejahen, dann wäre zweifelhaft, ob es als ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB angesehen werden könnte, da sich seine Bestimmungen auf die Menschheit beziehen, mithin auf ein überindividuelles Gut, insbesondere den unverlierbaren Wert des Menschen in der sittlichen Ordnung richten. (OLG Kiel in MDR 1947, 261; Palandt 9. Aufl. Anm. 9 zu §823). Selbst wenn das KRG Nr. 10 als Schutzgesetz herangezogen werden könnte, würde eine zivilrechtliche Haftung für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestands ausgeschlossen sein (Boesebeck, NJW 1947, 13 [15]).
Die Anwendung des Art. 131 WeimVerf, wonach für Amtspflichtverletzungen eines Beamten an dessen Stelle der Staat haftet, kann jedoch unter Umständen auf Grund der von Amts wegen zu beachtenden Einrede der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein. Die Einrichtung des Rechtsmissbrauchs, die aus der exceptio doli generalis des gemeinen Rechts einhergehen mit dem Begriff des abus des droits des französischen Zivilrechts entwickelt wurde, ist allgemein anerkannt (Siebert, Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung 1934, 83 ff, Gadow, IherIb 84, 174 ff). Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373 [375]; 152, 147 [150]; 160, 349 [357]). Dieser Rechtsprechung und Rechtslehre liegt der zu §§226 und 826 BGB entwickelte Rechtssatz zugrunde, dass unzulässige Rechtsausübung ein Handeln ohne Recht oder wider das Recht ist. Jedes Recht geht seinem Inhalt nach nur so weit, wie die guten Sitten und Treu und Glauben dies gestatten. Der im französischen Recht geltende Satz: "Le droit cesse, ou l'abus commence" gilt auch im deutschen Recht (Siebert a.a.O. 88, Anm. 15; 90). Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch muss es dann aber auch angesehen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift ausserhalb ihres ursprünglichen Zusammenhangs in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel verwandt wird (Siebert DR 1941, 1930 [1934]). Unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch ist demnach auch die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken. (LG Hannover in JW 1949, 825 Nr. 8). Deshalb ist auch gegenüber zwingenden Rechtssätzen des Privatrechts von Amts wegen zu prüfen, ob ihre Anwendung nicht eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt, falls nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt besondere Umstände auf eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen. Bei dieser Prüfung muss das Gericht den gleichen Masstab anlegen, wie wenn es sich um eine nur auf Vortrag des Beklagten zu beachtende Einrede handeln würde. Auch hier darf das Gericht keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Daher kann und muss das Gericht insoweit eine zwingende gesetzliche Vorschrift unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Rechtsmissbrauchs hätte. Dabei ist auch der mit der Bestimmung verfolgte Zweck zwar nicht allein, aber doch entscheidend zu berücksichtigen. Art. 131 WeimVerf hat eine doppelte Aufgabe zu erfüllen: Dem durch Amtspflichtverletzung eines Beamten Geschädigten soll ein zahlungskräftiger Schuldner gegeben werden. Auch soll die Entschlusskraft des Beamten bei Vornahme von Amtshandlungen durch Bedenken wegen einer Haftung nicht gehemmt werden. Der erste Zweck wird hinfällig, wenn ein Anspruch gegen das Reich nicht zu verwirklichen ist. Was den Schutz des Beamten, den zweiten Zweck, anlangt, so mag bereits zweifelhaft sein, ob der vorsätzlich einem anderen Schaden zufügende Beamte diesen Schutz verdient. Wenn der Beamte im Sinne des §839 BGB aber nicht nur vorsätzlich, sondern auch in objektiv sittenwidriger Weise einen. Dritten geschädigt hat, kann nicht mehr von einem Schutzbedürfnis des Beamten gesprochen werden. Dabei muss es genügen, dass sich die Sittenwidrigkeit schon aus den Umständen ergibt. Zur Zeit des Erlasses des Art. 131 WeimVerf waren die Möglichkeit einer sittenwidrigen Schädigung durch Beamte und auch die Möglichkeit, dass die gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft gegebenen Ersatzansprüche nicht durchsetzbar sein könnten, so fernliegend, dass dem Gesetzgeber eine Sonderregelung nicht angezeigt erschien und auch hier die Haftbarmachung des Beamten dem Rückgriffsverfahren überlassen werden konnte.
Ein Beamter, der einen Dritten vorsätzlich in objektiv sittenwidriger Weise geschädigt hat, kann daher den Dritten wegen seiner Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Deutschen Reiches verweisen, wenn dessen Ansprüche gegen das Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind. Die Anwendung des Art. 131 WeimVerf würde in diesem Fall eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch bedeuten, weil von dieser Bestimmung in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel Gebrauch gemacht würde. Alleinige Haftungsgrundlage ist nur §839 BGB, auch wenn die Verletzung der Amtspflicht zugleich den Tatbestand der §§823 ff BGB erfüllt (RGZ 140, 430). Soweit die Beklagten die Kläger vorsätzlich in objektiv sittenwidriger Weise geschädigt haben, ist aber ihre persönliche Haftung durch Art. 131 WeimVerf nicht ausgeschlossen.
III.
Die Ansprüche der Klägerin Frau M. gegen Werner V. gründen sich auf dessen Mitwirkung bei der Tötung ihres Ehemannes. Geht man von den vorstehenden Rechtsausführungen aus, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise nicht schon in der Abgabe des Schusses liegt, den dieser Beklagte auf den flüchtigen Wilhelm M. abgab. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Werner V. schuldhaft seine Amtspflicht verletzt hätte. Das Berufungsgericht gründet die Haftung des Beklagten darauf, dass er bei der Abgabe des zweiten Schusses durch B. mitgewirkt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.)
Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Annahme einer Beteiligung des Beklagten Werner V. an der Erschiessung des Wilhelm M. durch das Berufungsgericht nicht frei von Rechtsirrtum sei. Die Begründung für die Feststellung, dass das Wort "Kopfschuss" nur von dem Beklagten Werner V. ausgegangen sein könne, sei unzureichend. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Fahrer B. sich selbst auf seine Frage die laute Antwort "Kopfschuss" erteilt habe. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme die Oberzeugung erlangt, dass der Beklagte Werner V. auf die Frage des B. mit dem Wort "Kopfschuss" geantwortet hat, und auch seinerseits zum Schuss entschlossen, von B. verdrängt worden ist, der dann den tödlichen Schuss abgegeben hat. Der Beklagte Werner V., so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch bei der Verfolgung am aktivsten gewesen, er habe den Verletzten zuerst erreicht und sich mit B. zusammen noch in dessen unmittelbarer Nähe befunden. Bei der Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung der beiden Verteidiger sind prozessuale Verstösse nicht erkennbar. Auch ist nicht dargetan, dass das Urteil auf diesem angeblichen Verstoss beruht. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind schlüssig und verstossen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze. Damit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass der Beklagte Werner V. an der Tat des Birkenbach beteiligt war.
2.)
Die Revision rügt auch, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob Wilhelm M. bei Abgabe des Schusses durch B. nicht schon infolge der mutmasslich auf einen früheren Schuss zurückzuführenden Verletzung in der Rippengegend tot gewesen sei. Diese Prüfung, die die Revision vermisst, hat das Berufungsgericht jedoch vorgenommen. Die Frage, ob nicht bereits ein früherer auf der Flucht erhaltener Schuss zum Tod des Wilhelm M. geführt haben könne, verneint das Berufungsgericht ausdrücklich nach eingehender Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen. Es hat hierzu ausgeführt, dass Wilhelm M. erst durch den Genickschuss getötet worden sei und nach allgemeiner Erfahrung ohne diesen Schuss an der auf der Flucht erhaltenen Verletzung nicht gestorben wäre.
3.)
Das Berufungsgericht übernimmt auch nicht, wie die Revision irrtümlich annimmt, Feststellungen, die die Strafkammer Bochum in ihrem Urteil vom 27. August 1946 getroffen hat. Vielmehr stellt das Berufungsgericht den Sachverhalt auf Grund eigener Beweisaufnahme selbständig fest und würdigt ihn auch auf Grund seines persönlichen Eindrucks. Der Angriff der Revision, die Würdigung beruhe im wesentlichen auf dem Urteil der Strafkammer, ist daher unbegründet. Auch die Verfahrensrüge schlägt nicht durch, die Schlussbemerkung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, es seien die einschlägigen Strafakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, lasse nicht erkennen, welche Teile der Akten vorgelegt worden seien. Es trifft zwar zu, dass der Tatbestand im Urteil Klarheit über das schaffen muss, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (RGZ 102, 330). Im vorliegenden Falle bleibt aber nicht ungewiss, was aus den Akten der Strafkammer als vorgetragen angenommen ist, da das angefochtene Urteil in den Gründen die Stellen im einzelnen bezeichnet, in denen es das Strafurteil verwertet. Gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens bestehen keine Bedenken, da eine äusserliche Trennung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Gesetz nicht angeordnet ist. Abgesehen davon hat sich die Revision aber nur auf allgemeine Rügen beschränkt. Zu einer Aufhebung des Urteils könnte diese Rüge nur führen, wenn sie in Beziehung zu bestimmten Prozessvorgängen gesetzt wäre. Das ist aber nicht der Fall.
4.)
Die Feststellungen des Berufungsurteils beruhen hiernach nicht auf dem Strafurteil. Seine Feststellungen sind nicht als Beweismittel verwertet worden. Selbst wenn daher, wie die Beklagten im Revisionsrechtszuge vorgetragen haben, das rechtskräftig gewordene Urteil der Strafkammer in Bochum vom 27. August 1946 nach Schluss des Berufungsverfahrens im Wege der Wiederaufnahme aufgehoben sein sollte und wenn hierbei der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht mehr zum Nachteil der Beklagten als erwiesen angesehen worden ist, besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Das in jenem Verfahren endgültig ergehende Urteil wäre für diesen Rechtsstreit nicht bindend (§14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Auch könnte es nicht die Grundlage einer Restitutionsklage (§580 Nr. 7 a ZPO) bilden, so dass es auch nicht etwa aus diesem Grunde für das Revisionsverfahren bedeutsam werden kann.
5.)
Das Verhalten des Beklagten Werner V. bei der Tötung des Wilhelm M. verstiess nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die guten Sitten. Der mit dem ersten Schuss verfolgte Zweck, eine Flucht des Festgenommenen zu verhindern, war damit erreicht, dass Wilhelm M. bewegungsunfähig geworden war. Es war nun möglich und erforderlich, ihn in Haft zu behalten und ihm ärztliche Hilfe zu gewähren. Wenn der Beklagte Werner V. dem am Boden liegenden hilflosen Wilhelm M. keine ärztliche Hilfe trotz des Rufes danach zuteilwerden liess, ihn auch nicht gegen die Angriffe des Fahrers B. schützte und auch nach der Tat keine Worte der Missbilligung für das Verhalten des B. fand, dann gab er damit zu erkennen, dass er das Leben eines politischen Gegners für nichts wert erachtete, und setzte sich in sittlich verwerflicher Weise über alle Grundsätze des Rechtes und der Moral hinweg. Deshalb hat der Beklagte Werner V., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierbei entscheidend mitgewirkt hat, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Tötung ihres Ehemannes entstanden ist.
IV.
Der Beklagte Dr. Walter V. ist zum Ersatz des Schadens verurteilt worden, der der Klägerin Frau M. durch die Tötung ihres Sohnes Siegmund M. entstanden ist. Seine Revisionsangriffe gegen diese Verurteilung sind unbegründet.
1.)
Er rügt in erster Linie, dass das Berufungsgericht den sogenannten Harkortbergbefehl und den sogenannten Katastrophenbefehl bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe. Auf Grund dieser Befehle sei die Erschiessung des Siegmund M. rechtmässig gewesen. Die Klägerin M. sendet sich in ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Frage, ob sich die Verhaftungen innerhalb der beiden vorgenannten Befehle gehalten hätten, dahingestellt gelassen habe. Wenn nämlich, so führt ihre Revision aus, die Handlungsweise der Beklagten durch die übrigens rechtsunwirksamen Befehle nicht gedeckt worden sei, dann sei ein überschreiten dieser Befehle auf alle Fälle sittenwidrig. Das Berufungsgericht hält die Frage, ob der Beklagte Dr. V. rechtmässig gehandelt und sich insbesondere im Rahmen des sogenannten Harkortbergbefehls gehalten hätte, für rechtsunerheblich. Gerade wenn ein Amtsträger schuldhaft seine Befugnisse überschreite, so führt das Berufungsgericht aus, hafte grundsätzlich an seiner Stelle der Staat, sofern nicht der Tatbestand des §826 BGB vorliege.
In diesen Revisionsangriffen sind zwei verschiedene rechtserhebliche Einwendungen enthalten. Einmal macht der Beklagte Dr. V. einen Rechtfertigungsgrund geltend, wenn er die Rechtmässigkeit seiner Handlungsweise behauptet, zum anderen kann darin eine Berufung auf einen sein Verschulden ausschliessenden Rechtsirrtum liegen. Da diese Einwendungen rechtserheblich sind, hätte das Berufungsgericht diese Frage nicht dahingestellt lassen dürfen.
2.)
Jede Tötung eines Menschen ist rechtswidrig und stellt die Verletzung einer Amtspflicht dar, wenn sie nicht durch eine Rechtsnorm gerechtfertigt ist. Der Beklagte Dr. V. beruft sich in erster Linie auf den sogenannten Katastrophenbefehl vom März 1945, nach dem es jedem Waffenträger zur Pflicht gemacht worden sei, jeden Deserteur auch ohne Standgerichtsverfahren zu erschiessen. Ob ein derartiger Befehl tatsächlich existiert hat, ob ihn Himmler als Reichsführer der SS oder Befehlshaber des Ersatzheeres oder Bormann als Leiter der Parteikanzlei oder gar Hitler selbst als Führer und Reichskanzler erlassen hat und welchen Inhalt er hatte, hat das Berufungsgericht nicht untersucht. Sofern ein solcher Befehl bestanden haben sollte, könnte er aber nur dann rechtsverbindlich sein, wenn eine gesetzliche Ermächtigung zu seinem Erlass vorliegen würde. Sonst ist er rechtsunwirksam. Dagegen, dass es sich bei diesem Befehl um eine Rechtsnorm gehandelt hat, spricht schon die Tatsache, dass der Befehl nicht in Form eines Gesetzes erlassen worden ist. Der Senat schliesst sich der Meinung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone an, der in OGHSt 1, 321 [324] ausgeführt hat: "Die Meinung gewisser nationalsozialistischer Rechtslehrer, jede rechtserhebliche Willensäusserung Hitlers, die ihrer Art nach als Norm überhaupt in Betracht kommen könne, sei unbeschadet ihrer Form gesetzesgleich und rechtsverbindlich, ist eine entwürdigende Selbstentäusserung der Angehörigen der Rechtsgemeinschaft zu Gunsten eines Alleinherrschers, die bei rechtsstaatlicher Betrachtungsweise als Rechtsquellenlehre keine Beachtung verdient." (So auch OLG Frankfurt a.M. in SJZ 1947, 624). Selbst wenn dieser Befehl als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet worden wäre, wäre er nicht rechtsverbindlich. Das Gesetz findet dort seine Grenze, wo es in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder zu dem Naturrecht tritt (OGHSt 2, 271) oder der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Mass erreicht, dass das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wird der Grundsatz der Gleichheit bei der Setzung des positiven Rechts überhaupt verleugnet, dann entbehrt das Gesetz der Rechtsnatur und ist überhaupt kein Recht (Radbruch, SJZ 1946, 105 [107]). Zu den unveräusserlichen Rechten eines Menschen gehört, dass er nicht ohne Gerichtsverfahren seines Lebens beraubt werden darf. An diesem Rechtsgrundsatz hat sogar die Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 (RGBl I, 30) noch festgehalten. Danach kommt dem sogenannten Katastrophenbefehl keine Gesetzeskraft zu. Er ist keine Rechtsnorm; seine Befolgung wäre objektiv rechtswidrig.
3.)
Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund kann der Beklagte Dr. V. auch nicht aus dem durch Art III KRG Nr. 54 vom 20. August 1946 zwar aufgehobenen, aber zur Zeit der Handlung noch gültigen §124 MStGB (Befehlsnotrecht) in Verbindung mit §2 der Volkssturm-Strafrechtsverordnung vom 24. Februar 1945 (RGBl I, 34) herleiten.
Selbst wenn durch die Festnahme des Siegmund M. ein Vorgesetztenverhältnis zu Dr. V. begründet worden sein sollte, würden die Voraussetzungen des §124 MStGB nicht vorliegen. Siegmund M. hatte sich im Hause seiner Eltern längere Zeit versteckt gehalten. Dieser Umstand war anderen Soldaten nicht bekannt. Die Manneszucht war dadurch nicht unmittelbar gefährdet. Soweit nun die Entstehung einer Gefahr nach dem Bekanntwerden der Fahnenflucht des Siegmund M. zu befürchten stand, gab es genügend andere wirksame Mittel, um dem entgegenzutreten. Der Beklagte Dr. V. hätte u.a. den Siegmund M. sofort an ein Kriegsgericht oder Standgericht übergeben und die Bekanntgabe dieser Massnahme anordnen können. Im Augenblick der Erschiessung lag schon deshalb eine dringende Gefahr nicht vor, weil diese Handlung nicht auf der Stelle vorgenommen wurde. Siegmund M. war bereits in den Mittagsstunden festgenommen worden. Ausserdem wurde er heimlich erschossen. Die Beteiligten erhielten ein Schweigegebot. Damit wurde aber gerade die Einwirkung auf andere Soldaten, die dem Befehlsnotrecht erst seinen Sinn und Zweck gibt, unmöglich gemacht.
4.)
Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund begründet für den Beklagten Dr. V. auch nicht der sogenannte Harkortbergbefehl, den sein Dienstvorgesetzter, der Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar von Westfalen-Süd im März 1945 erlassen hat. Der genaue Wortlaut desselben steht nicht fest. Das Berufungsgericht legt seinen Feststellungen den von den Parteien nicht bestrittenen Inhalt zugrunde, den die Strafkammer II des Landgerichts Bochum im Urteil vom 27. August 1946 wie folgt wiedergibt:
"Der Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar von Westfalen-Süd Harkortberg, den .... März 1945 Betr.: Führerbefehl vom (2. Hälfte) März 1945. Sonderbeauftragter der Kreise. Auf Befehl des Führers sind in allen Kreisen Sonderbeauftragte zu ernennen, die mit allen Massnahmen, aber auch mit allen, sich für die Landesverteidigung, Sicherung und Sicherheit des Heimatgebietes einzusetzen haben.
Ihre Aufgabe ist insbesondere, den Widerstandswillen überall zu stärken, Defaitismus zu bekämpfen, mit allen Mitteln gegen solche Personen vorzugehen, die sich gegen die Landesverteidigung vergehen.
Der Sonderbeauftrage hat Befehlsgewalt über alle Parteigenossen. Falls er von solchen Widerstand findet, oder die von ihm gegebenen Befehle nicht ausgeführt werden, darf er mit der Waffe vorgehen. Wehrmachtsangehörige, die flüchtig geworden oder seit längerer Zeit desertiert sind und die eine Gefahr für den Widerstandswillen darstellen, sind zu verhaften. Der Sonderbeauftragte hat Auffangstellen einzurichten und flüchtige Wehrmachtsangehörige anzuhalten.
Er hat strafbaren Handlungen der Wehrmacht im Heimatgebiet entgegenzutreten.
Er hat im Bedarfsfälle Standgerichte im Benehmen mit dem Kreisleiter einzurichten.
Er kann Lebensmittel und sonstige Vorräte beschlagnahmen.
gez. Ho. Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar."
Zunächst kann auf sich beruhen bleiben, ob der Beklagte Dr. V. sich gemäss §4 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBlBZ 1947, 65) überhaupt auf diesen Befehl berufen kann (OGHSt 1, 312) und ob diese Verordnung auch auf das bürgerliche Recht angewandt werden darf. Denn der sogenannte Harkortbergbefehl gab dem Beklagten Dr. V. keine Ermächtigung, den Siegmund Mühlhaus zu erschiessen. Der Befehl besagt nur, dass Wehrmachtsangehörige, die flüchtig geworden oder seit längerer Zeit desertiert sind und die eine Gefahr für den Widerstandswillen darstellen, zu verhaften sind, und dass im Bedarfsfalle Standgerichte im Benehmen mit dem Kreisleiter eingerichtet werden sollen. Hiernach durfte der Beklagte Dr. V. den Siegmund M. lediglich festnehmen. Zur Aburteilung war er dann einem Standgericht zuzuführen, das der Beklagte Dr. V. als Sonderbeauftragter allerdings selbst einrichten konnte.
Selbst wenn der Beklagte Dr. V. sich im Irrtum über den Harkortbergbefehl befunden haben sollte, müsste er sich entgegenhalten lassen, dass keine Rechtsordnung einem Soldaten erlaubt, bei einem schimpflichen Verbrechen dadurch sich der Verantwortung zu entziehen, dass er sich auf einen Vorgesetzten beruft, dessen Anordnungen in Widerspruch zu der menschlichen Moral und dem Recht aller Kulturvölker auch bei Anerkennung gewisser aus den innerstaatlichen Rechtsordnungen sich ergebender Unterschiede stehen. Dieser Rechtsgrundsatz hat übrigens seinen Niederschlag in dem damals noch gültigen §47 MStG (BGH in NJW 1951, 323 Nr. 22) gefunden.
5.)
Der Beklagte Dr. V. kann sich schliesslich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kreisleiter ihm den bestimmten Befehl zur Erschiessung des Siegmund M. erteilt habe. Nach den von ihm getroffenen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an, dass der Kreisleiter L. die Erschiessung des Siegmund M. befohlen habe.
Die Revision nimmt zu Unrecht an, dass der Beklagte Dr. V. als Bataillonsführer des Deutschen Volkssturms oder als Sonderbeauftragter einem Deserteur wie dem Siegmund M. "hartes Durchgreifen", mit anderen Worten die Erschiessung, für seine Pflicht hätte halten dürfen. Eine solche von dem Beklagten Dr. V. für geboten erachtete Pflicht wäre nichts anderes als ein Freibrief für jeden Rechtsbruch und jegliche Willkür gewesen. In der Kollision zwischen dem von der Rechtsordnung geforderten Verhalten und dem aus einer verbrecherischen politischen Überzeugung beanspruchten Handlung ist in einem Rechtsstaat der Vorrang des Gesetzes und der Rechtsordnung unbestreitbar. Rechtsbrüchen wird nicht dadurch das Merkmal der Rechtswidrigkeit genommen, dass die Staatsführung selbst ihre Begehung unter Umständen durch Erziehung zum blinden Gehorsam und Fanatismus zulässt (OGHSt 1, 217 [225]; 2, 289 [271]; OLG Frankfurt/Main in SJZ 1947 Sp 621 ff). Der Beklagte Dr. V. war sich auch bewusst, dass seine Handlungsweise gegen das Recht verstiess; sonst hätte er die Erschiessung nicht heimlich vorgenommen und den Beteiligten keine Schweigepflicht auferlegt. Auch hätte er nicht angegeben, er habe Siegmund M. der Wehrmacht übergeben. Ferner hätte er sich nicht auf einen Befehl zur Erschiessung des Siegmund M. berufen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Annähme eines Notstandes des Beklagten Dr. V. verneint. Zunächst steht nicht fest, dass der Kreisleiter L. dem Beklagten Dr. V. für den Fall der Nichtausführung des Befehls mit seiner und seiner Familie Erschiessung gedroht hat. Auch war die Erschiessung des Siegmund M. nicht der einzige Ausweg, um jener etwaigen Gefahr zu entgehen. Der Beklagte Dr. V. hätte den Siegmund M. nieder der Wehrmacht zuführen können; er hätte ihn auch einem Standgericht der Wehrmacht übergeben können. Ebenso scheidet ein Putativnotstand aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte Dr. V. den Siegmund M. an die Frontleitstelle weitergeleitet, wenn er sich auf seine Frage bereit erklärt hätte, weiter zu kämpfen. Der Beklagte Dr. V. sucht die Tötung durch den Hinweis auf militärische Notwendigkeiten zu entschuldigen. Sofern er sich damit auf einen übergesetzlichen Notstand (OGHSt 1, 321 [332]) berufen will, scheitert die Anwendung der Lehre vom übergesetzlichen Notstand schon aus den oben erörterten Möglichkeiten, von denen der Beklagte Dr. V. hätte Gebrauch machen können.
6.)
Mit Unrecht erblickt die Revision ein Selbstverschulden des Siegmund M. darin, dass er sich gegenüber dem Beklagten Dr. V. wiederholt geweigert habe, zur Truppe zurückzukehren. Diese Haltung sei für seine Erschiessung durch den Beklagten Dr. V. ursächlich gewesen. Im einzelnen führt die Revision hierzu aus: "Man mag in seinem Verhalten die charakterliche Haltung eines aufrechten Märtyrers sehen können; es bleibt auch denn ursächlich für den Erfolg des Todes. Der Märtyrer kann die wirtschaftlichen Folgen seines Märtyrertums nicht auf Dritte abwälzen. Wer sich bewusst ohne Notwendigkeit einer tödlichen Gefahr aussetzt, muss die Verwirklichung des damit verbundenen Risikos selbst tragen." Die Revision verkennt hier die Rechtsfolgen einer Märtyrerhaltung, wie sie sie dem Getöteten zubilligt. Wenn dieser sich unerlaubt von der Truppe entfernt hatte und wenn er, wie der Beklagte Dr. V. behauptet, sich weigerte, zur Truppe zurückzukehren, so nahm er damit wohl die Folgen hin, die sich nach dem geltenden Recht ergaben, also die Festnahme und die Aburteilung durch ein dazu berufenes Gericht, gegebenenfalls auch den Vollzug eines im rechtmässigen Verfahren gefällten Todesurteils. Die jeder Rechtsgrundlage entbehrende Handlungsweise des Beklagten wird aber hierdurch weder entschuldigt noch entfällt ihre Sittenwidrigkeit. Die Revision verkennt die Sachlage völlig, wenn sie ein Mitverschulden des Getöteten an dieser Handlung glaubt dartun zu können. Auch der Rechtsbrecher behält seinen Anspruch auf gesetzmässige Aburteilung; er ist ebensowenig mitschuldig an einem gesetzwidrigen Urteil wie an einem sonstigen Nachteil, der ihm ausserhalb des Strafzweckes entsteht.
7.)
Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Handlungsweise des Beklagten Dr. V. eine Sittenwidrigkeit. Angesichts seines Alters, seines Bildungsgrades und seiner militärischen Vergangenheit ist seine Tat ein gemeines Verbrechen und besonders schwer zu beurteilen. Der Beklagte Dr. V. hat seine Absicht, den Siegmund M. zu erschiessen, bis zuletzt verheimlicht. Noch auf der Fahrt zum Tatort waren, wie das Berufungsgericht feststellt, seine Begleiter in sein Vorhaben nicht eingeweiht. Der Beklagte Dr. V. hat den Erschossenen sofort verscharren lassen und allen Beteiligten strengstes Stillschweigen auferlegt. Der Klägerin M. gegenüber hat er der Wahrheit zuwider angegeben, ihr Sohn sei der Wehrmacht übergeben worden und wie ein Held gestorben. Durch diese Handlungsweise haftet der Tat des Beklagten Dr. V. der Makel der Sittenwidrigkeit an. Deshalb ist er der Klägerin M. zum Ersatz allen Schadens verpflichtet, der ihr aus der Tötung ihres Sohnes entstanden ist.
V.
Die Ansprüche auf Ersatz des Gesundheitsschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld gründen sich für die Klägerin M. auf die Rückwirkungen der Tötung ihrer beiden nächsten Angehörigen, für beide Frauen auch auf ihre Verhaftung und deren Begleitumstände.
1.)
Auch wenn man die Verhaftung der beiden Frauen als solche nicht als rechts- und sittenwidrig ansieht, so kann dies nicht für die Art gelten, wie beide Frauen von dem Beklagten Dr. V. nach ihrer Festnahme behandelt worden sind. Die Bedrohung mit Verfolgungsmassnahmen und die Erregung von Todesfurcht nach ihrer Festnahme waren gegenüber beiden Frauen weder durch den Zweck ihrer Festnahme noch durch irgendwelche sonstigen Gründe gerechtfertigt; dieses Verhalten des Beklagten Dr. V. entsprang nur dem Streben nach der Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Herrschaft um jeden Preis. Es verstiess damit gegen die guten Sitten und verpflichtet ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe das Berufungsgericht in einer für die Revision nicht nachprüfbaren Weise auf je 1.000 DM bemessen hat.
2.)
Die Klägerin Frau M. hat, wie das Berufungsgericht feststellt, unter der Einwirkung der beiden Tötungen einen Nervenschock erlitten; das Berufungsgericht hat ihr deshalb gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz des Gesundheitsschadens im Umstellungsbetrage von 75 DM zugesprochen und ein Schmerzensgeld, das es gegenüber Dr. V. auf 1.500 DM und gegenüber Werner V. auf 1.000 DM bemessen hat. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs, sie gehen jedoch fehl. Rechtsverstösse des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die Klägerin mag sich durch die allgemeinen Verhältnisse des Krieges und die Umstände, dass sie ihren von der Truppe flüchtigen Sohn verborgen hielt, in starker seelischer Erregung befunden haben. Aber die Tötung der beiden Männer war von einer Grausamkeit und Missachtung jeglichen menschlichen Empfindens, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere bei Frauen, Schädigungen auslösen musste, die ohne diese Umstände nicht eingetreten wären. Der Nervenschock der Klägerin M. ist auf die beiden Morde zurückzuführen. Beide Erschiessungen stellen zwei gleichwirksame Ursachen dar, so dass jeder der beiden Beklagten für die Folgen gemäss §§830, 840 BGB einzustehen hat. Auch in diesem Punkte ist daher dem Berufungsgericht beizutreten.
3.)
Die Ansprüche der Klägerin Frau M. und die nach Rücknahme der Anschlussrevision nicht mehr rechtshängigen Ansprüche des Klägers Ma. auf Ersatz der Plünderungsschäden lehnt das Berufungsgericht deshalb ab, weil die Anordnung der Verhaftung eine hoheitsrechtliche Betätigung und als solche nicht sittenwidrig sei. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des Berufungsgerichts zu folgen ist. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung in der Festnahme der Klägerin M. und der Frau Ma. an sich liegen würde, könnte die Festnahme als solche nur dann wegen Sittenwidrigkeit Ansprüche gegen die Beklagten persönlich begründen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die sie als sittenwidrig erscheinen liessen. Solche Umstände sind aber nicht dargetan. Deshalb können die Beklagten für die weiteren Folgen der Verhaftung, nämlich die Ausplünderung der Wohnungen, nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen.
VI.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine Mitwirkung des Beklagten Dr. V. an der Tötung des Wilhelm M. verneint. Es hat demzufolge auf Seite 28 des Urteils die gegen den Beklagten Dr. V. erhobenen Ansprüche auf Ersatz der durch die Ermordung des Wilhelm M. entstandenen Ansprüche abgewiesen. In Widerspruch damit stehen die Ausführungen auf Seite 34 des Urteils, wonach für den durch die Ermordung des Wilhelm M. entstandenen Schaden in Höhe eines Betrages von 1.161 DM beide Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Mit der Begründung auf Seite 28 des angefochtenen Urteils stimmt auch der Urteilstenor nicht überein.
Nach den obigen Ausführungen haften beide Beklagten unbeschadet des noch beim Landgericht anhängigen Rentenanspruchs der Klägerin Frau M. als Gesamtschuldner für den Ersatz des Gesundheitsschadens von 75 DM und des Schmerzensgeldes hierfür in Höhe eines Teilbetrages von 1.000 DM, zusammen 1.075 DM. Der Beklagte Dr. V. haftet ihr allein weiterhin für die Folgen der Tötung des Siegmund M. - Beerdigungskosten und Sachschaden in Höhe von zusammen 57,60 DM -, für den Rest des Schmerzensgeldes von 500 DM und für das Schmerzensgeld wegen der Verhaftung in Höhe von 1.000 DM, zusammen 1.557,60 DM. Der Beklagte Werner V. haftet allein wegen Beerdigungskosten und Sachschaden für die Tötung des Wilhelm M. in Höhe von 86,60 DM. Wegen dieser Kosten hat das Berufungsgericht in Abweichung von den Gründen den Beklagten Dr. V. im entscheidenden Teil des Urteils ebenfalls als Gesamtschuldner verurteilt.
Dieses offenbare Versehen war auf Antrag des Beklagten Dr. V. zu berichtigen; im übrigen waren alle Revisionen zurückzuweisen.