Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1969, Az.: VIII ZR 141/67
Beschränkung des Bürgen in der Geltendmachung von Einreden; Hauptschuldner und Bürge als notwendige Streitgenossen im Verhältnis zum Gläubiger; Interventionswirkung von Prozessvergleich; Bindung an die Beurteilung von präjudiziellen Rechtsverhältnissen und an die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozessurteils durch die Interventionswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 141/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.04.1967
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1969, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1480-1481 (Volltext mit amtl. LS) "Interventionswirkung gegenüber dem Bürgen"
- ZZP 1970, 220-222
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Interventionswirkung tritt auch ein, wenn das Urteil des Vorprozesses dadurch rechtskräftig geworden ist, daß die Parteien ihre Rechtsmittel vergleichsweise zurückgenommen haben.
- b)
Zum Umfang der Interventionswirkung bei Teilklagen.
Hat ein Bürge sich dafür verbürgt, daß der Hauptschuldner den Gläubiger von bestimmten Verbindlichkeiten freistellt, und verkündet der von seinem Gläubiger in Anspruch genommene Gläubiger im Vorprozeß nur dem Bürgen, nicht aber dem Hauptschuldner den Streit, so hat im Bürgschaftsprozeß trotz der Akzessorietät der Bürgschaft das Urteil des Vorprozesses Interventionswirkung gegenüber dem Bürgen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. April 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Alleininhaber der Firma Elektrotechnische Fabrik H. & Co., R. (im folgenden H. & Co.). Die Firma nahm bei der Kreissparkasse S. (im folgenden Kreissparkasse) einen laufenden Betriebsmittelkredit in Anspruch. Zur Sicherung hatte ihr H. & Co. Maschinen und Geräte im Werte von etwa 55.000 DM übereignet. Am 28. Mai 1954 wurde über das Vermögen von H. & Co. das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Kreissparkasse wegen ihrer Sicherungen, die sie für ausreichend hielt, ihre Forderung nicht an. Die Beklagte war einer der größeren Gläubiger von H. & Co. und daran interessiert, daß die Vergleichsschuldnerin nicht in Konkurs fiel. Mit Zustimmung der Beklagten kam ein Vergleich zustande, nach dem die Gläubiger 45 % ihrer Forderungen erhalten sollten. Der Vergleich wurde am 28. Juni 1954 gerichtlich bestätigt.
Unter Mitwirkung beider Parteien und mit Zustimmung der Sparkasse wurde am 6. September 1954 als Auffanggesellschaft für H. & Co. die H.-GmbH mit dem Sitz in S. gegründet. Zur Bereinigung von Differenzen, die unter den Gründungsbeteiligten entstanden waren, schlossen am 13. August 1955 der Kläger, die N., vertreten durch ihre Geschäftsführer, der Kaufmann A. als Vergleichsverwalter von H. & Co. und die Beklagte, vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer K., folgenden notariellen Vertrag (auszugsweise):
"...
II.
(Der Kläger) als Alleininhaber der Firma ... H. & Co. überträgt die gesamten Aktiven und Passiven dieser Firma mit dem Recht der Firmenfortführung auf die N. ..., die diese Übertragung annimmt.Über den Umfang der Aktiven und Passiven besteht im Wesentlichen Einverständnis unter den Vertragsschließenden. Die Aktiven bestehen aus:
(es folgen Positionen von a-i ohne Betragsangaben) ...
Der Gesamtwert der Aktiven beträgt ca. DM 140.000.
Die Passiven sind überschläglich folgende:
a)
Bankschulden bei der Kreissparkasse S. in Höhe von ca. DM 42.000 (unverbindlich).b)
Restliche Vergleichsforderungen aus dem bestätigten Vergleich ... und Masseschulden einschließlich Massekosten.Die Höhe der Passiven beträgt ca, DM 100.000.
Alle Aktiven werden hiermit übereignet ... Ein Eigentumsvorbehalt darüber bzw. Sicherungsübereignungen werden respektiert ...
III.
Herr A. in seiner Eigenschaft als Vergleichsverwalter stimmt vorstehender Übertragung zu und wird ... eine Aufhebung des Vergleichsverfahrens herbeiführen.Die N. verpflichtet sich, Herrn A. die zur Beendigung des Vergleichsverfahrens erforderlichen Mittel bzw. Vergleichsunterlagen auf Abruf sofort zur Verfügung zu steilen.
Sodann erklärte Herr K.:
Die (Beklagte) übernimmt für die Erfüllung des Vergleichs die selbstschuldnerische Bürgschaft.
IV.
Schließlich erklärten die Herren K., H. (Geschäftsführer der N.) um (der Kläger) für sich persönlich:Mit der Übertragung der Aktiven und Passiven der Firma ... H. & Co. auf die N. ... sind alle zwischen uns persönlich bestehenden Ansprüche auf Grund geschlossener Verträge ... als erledigt anzusehen ...
Es wird hiermit ... festgestellt, daß Ansprüche irgendwelcher Art unter ihnen nicht mehr bestehen, insbesondere, daß (der Kläger) weder gegenüber der N. ... noch ... H. & Co. bzw. der Vergleichsmasse keine irgendwie gearteten Ansprüche mehr besitzt.
Herr A. als Vergleichsverwalter gibt hierzu seihe Zustimmung ..."
Seit dem 22. September 1955 vereinigte die Beklagte alle Geschäftsanteile der N. in ihrer Hand. An 13. Februar 1956 wurde, nachdem die Beklagte die Forderungen der Vergleichsgläubiger aufgekauft bzw. die für ihre Befriedigung erforderlichen Beträge dem Vergleichsverwalter zur Verfügung gestellt hatte, das Vergleichsverfahren H. & Co. aufgehoben. Als Anfang 1956 die Beklagte die N. mit der Betriebseinrichtung nach N., dem Sitz der Beklagten, verlegen wollte, widersprach die Sparkasse mit Schreiben vom 20. Februar 1956 und verlangte Aufklärung, wann und in welcher Weise ihre Forderung getilgt werden solle. Die Beklagte antwortete am 5. März 1956:
"... Wir ... sind bereit, Ihre Forderung gegen die Firma H. & Co. ... durch Kauf zu übernehmen. ... Beträge: DM 44.499,18 ... Zahlung in 4 Raten ... Freigabe der durch Sie in Anspruch genommenen Sicherheiten ..."
Die Sparkasse erwiderte durch Schreiben vom 10. März 1956:
"Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 5. d.Mts., aus dem wir entnommen haben, daß Sie sich zum Ausgleich der ... ausgewiesenen Verpflichtungen - einschließlich Zinsen - bereit erklären ...
Mit dieser Regelung erklären wir uns grundsätzlich einverstanden und erlauben uns gleichzeitig ... aufzugeben:
Insgesamt DM 45.236,73 ....
Weiter gilt als Voraussetzung, daß das uns durch Sicherungsübereignungsvertrag übertragene Eigentum bis zur völligen Begleichung der letzten Rate für uns bestehen bleibt und ferner, daß die erste Rate ... vor Verlagerung der Maschinen zu erbringen ist,"
Die Beklagte zahlte im April und Mai 1956 in drei Raten insgesamt rund 25.000 DM an die Sparkasse und verlegte den Betrieb der N. nach N.. Die N. fiel im Mai 1956 in Konkurs. Die Sparkasse beantragte am 28. Oktober 1958 gemäß §§ 27, 97 VerglO bei dem Amtsgericht Reinbek die Feststellung, daß sie im Vergleichsverfahren H. & Co. mit einer Forderung von 36.508,02 DM ausgefallen sei, weil die Sicherheiten sich als nicht verwertbar erwiesen hätten. Das Vergleichsgericht wies am 20. Juli 1959 den Antrag zurück.
Von ihrer Forderung, die nach Meinung der Sparkasse durch den Vergleich auf 16.433,11 DM (45 % von 36.508,02 DM) reduziert war, klagte sie im Jahre 1958 einen Teilbetrag von 900 DM beim Amtsgericht Bad Oldesloe gegen den Kläger ein. Den Restbetrag von 15.533,11 DM trat sie am 12. August 1960 an die Landesgarantie-Kasse Schleswig-Holstein ab. Diese klagte ihn im Jahre 1960 vor dem Landgericht Hamburg (25 O 90/60) gegen den Kläger ein. Der Kläger verkündete unter Berufung auf den Vertrag vom 13. August 1955 der Beklagten den Streit. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Das Landgericht Hamburg verurteilte am 24. Mai 1962 den jetzigen Kläger - unter Abweisung der Mehrforderung der Garantie-Kasse - zur Zahlung von 8.075,43 DM nebst Zinsen seit dem 1. März 1956. In der Berufungsinstanz einigten sich die Garantie-Kasse und der jetzige Kläger dahin, daß diese auf ihre Forderung, soweit sie abgewiesen war, vernichtete und den ihr zuerkannten Betrag stundete, während diese die beim Amtsgericht Bad Oldesloe anhängige Forderung von 900 DM, die inzwischen ebenfalls an die Garantie-Kasse abgetreten war, anerkannte. Beide Parteien nahmen ihre Berufungen zurück. Der Kläger zahlte auf seine Schuld bis zum 31. Dezember 1966 in Raten 10.600 DM.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er auf Grund des Vertrages vom 13. August 1955 bei der Beklagten Regreß. Er verlangt von ihr die 10.600 DM erstattet, ferner die Kosten des Vorprozesses mit 1.536,22 DM und Zahlung der restlichen Schuld von angeblich 3.702,38 DM an die Garantie-Kasse. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, sie habe sich im Vertrage vom 13. August 1955 dem Kläger gegenüber überhaupt nicht, sondern nur dem Vergleichsverwalter gegenüber verpflichtet, dafür einzustehen, daß die N. die zur Beendigung des Vergleichsverfahrens erforderlichen Mittel zur Verfügung stelle; dieser Verpflichtung sei sie in vollem Umfange nachgekommen. Wenn sie darüber hinaus noch im Zusammenhang mit der Betriebsverlegung der N. an die Sparkasse, die nicht zu den Vergleichsgläubigern gehört habe, rund 25.000 DM gezahlt habe, so sei der Kläger, dem die Sparkasse diesen Betrag auf seine Schuld gutgeschrieben habe, um diesen Betrag auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert. Mit dieser Begründung hat die Beklagte Teilwiderklage über 5.000 DM erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorprozeßkosten abgewiesen und die Beklagte im übrigen antragsgemäß zur Zahlung von 10.600 DM an den Kläger und von 3.702,38 DM an die Garantie-Kasse verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers entsprechend der Widerklage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Auslegung des Vertrages vom 13. August 1955
Das Berufungsgericht nimmt mit eingehender und sorgfältiger Begründung - zum Teil im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - als Sinn des Vertrages an, die N., die das ganze Firmenvermögen von H. & Co. übernommen habe, habe sich dafür gegenüber dem Kläger verpflichtet, ihn von sämtlichen Firmenschulden freizustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gläubiger ihre Forderungen zum Vergleichsverfahren angemeldet hatten oder nicht; für diese Freistellungsverpflichtung der N. habe sich die Beklagte verbürgt. Demgegenüber meint die Revision, die Beklagte habe lediglich - und auch nur gegenüber dem Vergleichsverwalter - dafür einstehen sollen, daß dieser die für die Zahlung der Vergleichsquote notwendigen Mittel erhalte. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung des Berufungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Es hat den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt und sich mit den Zeugenaussagen des beurkundenden Notars und des Vergleichsverwalters auseinandergesetzt. Wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Beklagte für richtig hält, so liegt darin kein Rechtsfehler: Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und naheliegend und beruht auf einer erschöpfenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Auslegung verwehrt.
2.
Interventionswirkung des Vorprozeßurteils
Da der Kläger im Vorprozeß 25 O 90/60 LG Hamburg als Beklagter der jetzigen Beklagten den Streit verkündet hat, wird diese nach § 68 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit mit der Behauptung nicht gehört, daß der Vorprozeß, wie er dem Richter vorgelegen hat, unrichtig entschieden sei (Interventionswirkung). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, dem Urteil des Vorprozesses komme eine Interventionswirkung schon deshalb nicht zu, weil die Parteien jenes Prozesses sich in der Berufungsinstanz verglichen hätten. Richtig ist, daß nur ein rechtskräftiges Urteil und nicht ein Prozeßvergleich Interventionswirkung haben kann. Richtig ist ferner, daß ein Prozeßvergleich in der höheren Instanz ein Urteil der Vorinstanz außer Kraft setzen kann. Das geschieht aber nur insoweit, als nach dem Inhalt des Vergleichs die Vergleichsregelung an die Stelle des Urteils treten soll. Hier aber hatten sich die Parteien des Vorprozesses gerade dahin verglichen, daß sie ihre Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts zurücknahmen, um das Urteil rechtskräftig werden zu lassen. Der Rechtsstreit ist demnach nicht durch Vergleich, sondern durch das rechtskräftige Urteil vom 24. Mai 1962 beendet worden. Ihm kommt, wie jedem (noch wirksamen) rechtskräftigen Urteil Interventionswirkung zu.
b)
Die Revision rügt ferner, die Streitverkündung an die Beklagte sei "gegenstandslos", weil die Beklagte als Bürgin kraft der Akzessorietät der Bürgschaft lediglich im Rahmen der Hauptschuld hafte und deshalb gemäß § 768 BGB alle Einwendungen geltend machen könne, die dem Hauptschuldner (N.) zuständen, dem der Kläger nicht den Streit verkündet hat. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt in Verwirklichung des für die Bürgschaft geltenden Abhängigkeitsgrundsatzes (Akzessorietät), daß der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen kann. Einreden aus eigenem Recht kann der Bürge ohnehin gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Der Sinn der Bestimmung ist mithin der, daß der Bürge außer den Einreden aus eigenem Recht die Einreden aus dem Recht des Hauptschuldners erheben kann. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Bürge nicht seinerseits in der Geltendmachung von Einreden, sei es durch Rechtsgeschäft, sei es durch Gesetz, beschränkt werden konnte. Das gilt sowohl für Einreden aus eigenem Recht, wie für Einreden aus dem Recht des Hauptschuldners. Insbesondere kann der Bürge auf solche Finreden verzichten oder sie aus sonstigen materiell-rechtlichen Gründen verlieren, auch wenn der Hauptschuldner sie aus diesen Gründen nicht verloren hat. Entsprechendes gilt für die Interventionswirkung. Hat im Vorprozeß der Gläubiger nur dem Hauptschuldner oder nur dem Bürgen den Streit verkündet, so ist im Regreßprozeß nur der Hauptschuldner oder nur der Bürge in seinen Einwendungen durch das Vorprozeßurteil beschränkt. In solchen Fällen ist es zwar möglich, daß über die Regreßforderung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner anders entschieden wird als zwischen Gläubiger und Bürgen. Daraus wäre aber für den Standpunkt der Revision nur etwas herzuleiten, wenn gegenüber Hauptschuldner und Burgen die Forderung des Gläubigers nur einheitlich festgestellt werden könnte, Hauptschuldner und Bürge also im Verhältnis zum Gläubiger notwendige Streitgenossen wären. Das sind sie jedoch trotz des für die Bürgschaft geltenden Abhängigkeitsgrundsatzes nicht (RGZ 59, 234, 236; Baumbach/Lauterbach ZPO 29. Aufl, § 62 Anm. 2 C; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 Anm. II 2 Fn. 24; Rosenberg, Lehrbuch 8. Aufl. § 95 II 1 c).
c)
Die Forderung der Garantie-Kasse gegen den Kläger war im Vorprozeß vor dem Landgericht Hamburg (25 O 90/60), in dem der Kläger der Beklagten den Streit verkündet hat, nicht in ihrem ganzen Umfang anhängig, vielmehr hatte die Sparkasse einen Teilbetrag von 900 DM schon vorher beim Amtsgericht Oldesloe gegenüber dem Kläger eingeklagt; in jenem Rechtsstreit ist der Beklagten nicht der Streit verkündet worden. Gleichwohl hat das Berufungsgericht eine Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Hamburg für die ganze Regreßforderung des Klägers angenommen. Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 68 ZPO. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung (vgl. BGHZ 8, 72 ff; 16, 217 ff [BGH 31.01.1955 - III ZR 284/53]) und Schrifttum, daß die. Interventionswirkung, anders als die Rechtskraft, sich nicht auf die im rechtskräftigen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge beschränkt, sondern den Richter des Regreßprozesses auch an die Beurteilung von präjudiziellen Rechtsverhältnissen und an die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozeßurteils bindet, soweit dieses auf ihnen beruht. Das Reichsgericht hat daraus in ständiger Rechtsprechung (JW 1936, 1966; 1935, 3539; Gruchot Bd. 64, 362 m.w.N.) gefolgert, wenn im Vorprozeß gegen den Schuldner nur eine Teilforderung eingeklagt werde, beschränke die Interventionswirkung den Streitverkündeten im Regreßprozeß gleichwohl auch insoweit, als die Regreßforderung die im Vorprozeß eingeklagte Forderung übersteige. Ob dies, wie das Reichsgericht (Gruchot 64, 362) annimmt, sich schon aus dem Wesen der Interventionswirkung zwingend ergibt, kann dahingestellt bleiben. Der Senat sieht aber keinen hinreichenden Anlaß, die seit Jahrzehnten praktizierte Rechtsprechung, die großenteils vom Schrifttum gebilligt wird (Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl. § 46 IV 1 e; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 68 Anm. II 1; anderer Meinung: Baumbach/Lauterbach 29. Aufl. § 68 Anm. 1 B; Wiezcorek § 68 Anm. A I a 3) aufzugeben. Sie empfiehlt sich, was besonders für die Auslegung von Verfahrensvorschriften ins Gewicht fällt, durch ihre Praktikabilität. Begrenzt man, wie die Gegenmeinung will, den Umfang der Interventionswirkung entsprechend dem Umfang des Streitgegenstandes des Vorprozesses, so können sich schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn - anders als im vorliegenden Fall - Streitgegenstand des Vorprozesses und Streitgegenstand des Regreßprozesses sich nicht decken. Ferner ist es nicht prozeßökonomisch, daß im Regreßprozeß, wenn - wie hier - im Vorprozeß nur ein kleiner Teil der Forderung nicht eingeklagt war, wegen dieser kleinen Teilforderung praktisch der ganze Vorprozeß erneuert werden muß, wodurch - vom Standpunkt der Prozeßökonomie aus - der Zweck des § 68 ZPO in einem solchen Falle überhaupt illusorisch würde. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann es in Kauf genommen werden, daß nach dem vom Reichsgericht und hier eingenommenen Standpunkt, auch wenn im Vorprozeß nur eine Teilklage erhoben ist, der Streitverkündete gezwungen wird, die Frage eines Beitritts unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welcher Regreßanspruch im ganzen aus dem streitig gewordenen Sachverhalt gegen ihn erwachsen kann. Der Senat schließt sich deshalb in dieser Frage der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts jedenfalls für den Fall an, daß im Vorprozeß der weitaus größere Teil der Forderung eingeklagt worden ist. Dann kann im Regreßprozeß der Beklagte, dem im Vorprozeß der Streit verkündet war, nicht hinsichtlich eines verhältnismäßig kleinen Betrages, um den die Regreßforderung die im Vorprozeß ausgeklagte Forderung übersteigt, die Interventionswirkung beiseite schieben und sie damit überhaupt illusorisch machen. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht eine Interventionswirkung des Vorprozeßurteils für die ganze Klageforderung angenommen.
d)
Damit entfallen die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision, die sich ausschließlich auf Einwendungen stützen, die schon im Vorprozeß gegen die Forderung der Garantie-Kasse vorgebracht worden sind (§ 68 ZPO).
3.
Abweisung der Widerklage
Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Da nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Vertrages vom 13. August 1955 (s. vorstehend unter 1.) die Beklagte den Kläger von allen Verbindlichkeiten der Firma H. & Co. freizustellen hatte, und auf Grund der Interventionswirkung des Vorprozeßurteils (s. vorstehend unter 2.) feststeht, daß die Garantie-Kasse trotz der Zahlung der Beklagten von 25.000 DM an die Sparkasse noch Forderungen gegen den Kläger hatte, ist es ausgeschlossen, daß die Beklagte schon mehr geleistet hat als sie im Verhältnis zum Kläger schuldet. Die Widerklage ist deshalb zu Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier