Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1955, Az.: III ZR 284/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 284/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 31.03.1953
Rechtsgrundlagen
- § 133 DBG
- § 97 DBG
- § 29 Ehegesetz
Fundstellen
- BGHZ 16, 213 - 217
- DVBl 1956, 141 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Hildegard Ella Rosalie P. geb. Pl. in H., Pa.straße ...,
Prozessgegner
die F. vertreten durch den Senat, H.,
Amtlicher Leitsatz
Wird die neue Ehe einer Beamtenwitwe aufgehoben, so lebt der Anspruch auf das Witwengeld nicht wieder auf.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. März 1953 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 18. März 1908 in Danzig geborene Klägerin war mit dem Danziger Stadtveterinärrat Dr. Peter P. verheiratet; dieser starb am 3. Oktober 1939. Die Klägerin, die mit dem Tode ihres Ehemannes ein Recht auf Witwenversorgung erworben hatte, ging am 1. Juli 1944 in Gotenhafen mit dem damaligen Polizeioffizier, späteren Kaufmann Eberhard Pe. eine zweite Ehe ein. Nachdem sich die aus ihrer Heimat vertriebenen Eheleute in Hamburg wieder zusammengefunden hatten, hat die Klägerin zunächst die Scheidung, im weiteren Prozeßverlauf die Aufhebung der Ehe verlangt. Dem hat das Landgericht Hamburg mit dem am 3. Oktober 1950 rechtskräftig gewordenen Urteil vom gleichen Tage - 10 R 530/50 - unter Feststellung eines Verschuldens des Mannes entsprochen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, ihr mit Wirkung vom 1. November 1950 wieder das frühere Witwengeld in Höhe von 244 DM monatlich zu zahlen und zwar zunächst für sechs Monate, zuzüglich 4 % Jahreszinsen ab 1. Mai 1951.
Die Klägerin meint, daß ihre alten beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche im Verhältnis zur Bundesrepublik wieder aufgelebt seien, nachdem die zweite Ehe aufgehoben worden sei. Diese Ehe sei in gleicher Weise beseitigt worden wie früher eine Ehe, die durch ein auf Anfechtungsklage ergangenes Urteil für nichtig erklärt worden ist. Auf dem Gebiete des Beamtenrechts habe sich dadurch nichts geändert, daß das Ehegesetz vom 6. Juli 1938 die Vorschriften über die Anfechtung einer Ehe durch die Vorschriften über die Aufhebung einer Ehe ersetzt habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten Sie vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Witwengeld sei mit dem Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die zweite Ehe einging, gemäß §133 Abs. 1 Ziff 1 DBG erloschen. Das "Aufhebungsurteil" habe die Ehe nicht wie im Falle einer Anfechtung rückwirkend vernichtet, sondern ihren Bestand mit Wirkung von der Rechtskraft des Urteils ab beendet. Die Klägerin könne daher an ihren früheren Witwenstatus nicht wieder anknüpfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden Hiergegen richtet sich die Revision des Klägerin, mit der sie ihren Klageanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die Klage im Hinblick auf §143 DBG zulässig ist, nicht geprüft. Auszugehen ist davon, daß vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis - dazu gehören Ansprüche auf Hinterbliebenenbezüge -,auch soweit diese sich nach dem Gesetz zu Art. 131 GrundG regeln, für die hier in Rede stehende Zeit der Vorschrift des §143 DBG unterliegen (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GrundG 2. Aufl. §29 Anm. 2 Abs. 2; Ambrosius Gesetz zu Art. 131 GrundG 1952 §29 Anm. 1). Der Klageweg ist trotz der Ablehnungsbescheide der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 13. November 1950 und 2. August 1951 nicht verschlossen. Dies schon deshalb nicht, weil eine förmliche Zustellung dieser Bescheide nicht erfolgt ist, so daß mit ihnen die 6-monatige Klageausschlußfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist (LM Nr. 1 zu §143 DBG). Darüber hinaus war aber nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten die Oberfinanzdirektion Hamburg zur Zeit des Ergehens dieser Bescheide nicht "oberste Dienstbehörde" im Sinn des §143 Abs. 1 DBG, auch nicht im Sinn des §143 Abs. 2 in Verbindung mit §§126 ff DBG. Die Stellung der obersten Dienstbehörde hatte vielmehr damals noch der Senat der Beklagten (vgl. auch Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 zu §60 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nebst Anlage - Gemeinsames Ministerialblatt 1952 S. 81 [96 und 100]).
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die von den Bevollmächtigten der Klägerin an die Oberfinanzdirektion (früher Oberfinanzpräsident) Hamburg gerichteten Schreiben vom 10. Oktober und 2. November 1950 sowie vom 30. Juni 1951 ihrem Inhalt nach überhaupt Anträge im Sinne des §143 DBG waren, deren Zugang bei der obersten Dienstbehörde die 2 mal 6-Monatsfrist auslösen (vgl. LM Nr. 5 zu §143 DBG). Denn diese Schreiben waren nur an den Oberfinanzpräsidenten (die Oberfinanzdirektion), also nicht an die oberste Dienstbehörde gerichtet. Die Schreiben sind auch von der Oberfinanzdirektion nicht an den Senat der Beklagten als der zuständigen obersten Dienstbehörde weitergeleitet worden.
Daß der Klageweg eröffnet ist, ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte, die durch die nach §143 DBG zuständige oberste Dienstbehörde vertreten ist, im anhängigen Rechtsstreit den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1951 - III ZR 10/50 - S. 19).
II.
Die Vorderrichter haben angenommen, daß der Anspruch der Klägerin auf das Witwengeld durch die Eingehung der zweiten Ehe erloschen und trotz Aufhebung dieser Ehe durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Oktober 1950 nicht wieder aufgelebt sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Auszugehen ist davon, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung des §133 DBG der Anspruch auf das Witwengeld mit der Wiederverheiratung der Beamtenwitwe erlischt. Aus dem Gedanken, daß nur eine neue gültige Ehe eine "Wiederverheiratung" im Rechtssinn ist, hat das Reichsgericht (in RGZ 88, 327; JW 1913, 739; vgl. auch RGZ 151, 187; 156, 340) den Grundsatz entwickelt, daß nur im Falle einer auf Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage rückwirkend für nichtig erklärten neuen Ehe der Beamtenwitwe der Anspruch auf das Witwengeld wiederauflebe, da dann die Rechtslage so angesehen werden muß, wie wenn diese neue Ehe niemals geschlossen worden wäre. Dieser Gedanke hat seinen Niederschlag gefunden in der 1. DVO zum DBG Nr. 2 zu §97 (RGBl 1937 I, 669; vgl. Nadler-Wittland DBG 1938 §133 Anm. 18 S. 143) mit gewissen, hier nicht interessierenden Einschränkungen für den Fall, daß die Beamtenwitwe den Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund kannte (vgl. RGZ 151, 187; 156, 340; hiergegen insbesondere Reuß in JW 1938, 811 in seiner Anmerkung zum letztzitierten Urteil).
Mit Recht haben die Vorderrichter hervorgehoben, daß die neuen Ehegesetze vom 6. Juli 1938 und vom 20. Februar 1946 (KRG Nr. 16), die anstelle der Eheanfechtungsklage die Klage auf "Aufhebung" der Ehe eingeführt und aufrechterhalten haben, als "gültig" auch die Ehe anerkannt wissen wollen, die die Eheleute unter Umständen geschlossen haben, die eine Klage auf Aufhebung der Ehe rechtfertigen, und daß eine "Aufhebung" der Ehe diese für die Vergangenheit in ihrem rechtlichen Bestand nicht vernichtet. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gegenüberstellung des Wortlauts des §23 einerseits und der §§29, 41 des Ehegesetzes (1946) andrerseits. Während §23 bestimmt, daß eine Ehe durch gerichtliches Urteil "für nichtig erklärt" wird, also rückwirkend und absolut nichtig ist, heißt es demgegenüber - und insoweit übereinstimmend - in §29 und §41 des Ehegesetzes, daß die Ehe "mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist". Das bedeutet: Die "Aufhebung" der Ehe löst diese ebenso wie die Scheidung nur für die Zukunft auf, läßt sie also für die Vergangenheit in ihrem rechtlichen Bestand unangetastet, so daß auch der Status der Beamtenwitwe, die eine neue Ehe eingegangen ist, im Fall der Aufhebung oder Scheidung dieser neuen Ehe unverändert der einer "wiederverheirateten" Beamtenwitwe bleibt. Danach ist die "Eheaufhebungsklage" nicht einfach ein anderer Name für "Eheanfechtungsklage"; Eheanfechtung und Eheaufhebung sind ihrem Inhalt und ihrer Wirkung nach von einander verschieden, mögen sie auch an den im wesentlichen gleichen rechtlichen Tatbestand anknüpfen. War es früher systematisch gerechtfertigt, die anfechtbare Ehe nach ihrer Anfechtung in Bezug auf das hier zu entscheidende Rechtsproblem ebenso wie die nichtige (für nichtig erklärte) Ehe zu behandeln, so ist nach dem Eherecht von 1938 und nach dem insoweit unverändert gebliebenen heute gültigen Eherecht die "aufhebbare" Ehe nach ihrer Aufhebung wie die geschiedene Ehe zu beurteilen.
Inwiefern sich, wie die Klägerin meint, aus den Ausführungsbestimmungen zum DBG etwas anderes, für sie Günstiges ergeben soll, ist unerfindlich. Nach der Durchführungsbestimmung Nr. 2 zu §97 DBG (RGBl 1937 I, 669) erhält die Beamtenwitwe Witwengeld, wenn die neue Ehe "auf Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage für nichtig erklärt" ist. Diese Vorschrift ist nach Inkrafttreten des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, also nach der Ersetzung der Anfechtungsklage durch die Eheaufhebungsklage, unverändert als Nr. 4 zu §97 DBG in die 2. DVO zum DBG (RGBl 1938 I, 1421) übernommen worden. Der klare Wortlaut dieser Vorschrift spricht also gegen die Klägerin. Die Vorschrift so zu lesen, als stünde dort statt "Anfechtungsklage" "Eheaufhebungsklage" verbietet sich aus mehreren Gründen. Nichts spricht dafür, daß die unveränderte Übernahme der alten Durchführungsbestimmung Nr. 2 zu §97 DBG in die 2. DVO auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Im Gegenteils Auch nach Inkrafttreten des neuen Ehegesetzes war der Fall noch denkbar, daß die zweite Ehe einer Beamtenwitwe auf Grund der geltenden Kollisionsnormen noch "auf Anfechtungsklage für nichtig erklärt" wird (vgl. Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, 1950, Einl vor §28 Anm. 9, S. 105). Für diesen Fall blieb die Vorschrift Nr. 4 zu §97 der 2. DVO zum DBG bedeutsam. Davon abgesehen scheitert die bezeichnete Umdeutung dieser Vorschrift auch daran, daß sie unzweideutig voraussetzt, daß die spätere Ehe "für nichtig erklärt" worden ist. Auf Aufhebungsklage kann aber die Ehe nicht für nichtig erklärt werden. Entsprechendes gilt für die im Wortlaut unveränderte Durchführungsbestimmung Nr. 4 zu §97 der Neufassung der DVO zum DBG vom 28. Oktober 1950 (BGBl. 1950, 733). Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht auf den Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 17. März 1941 (RHaushuBesBl 1941 S. 116) berufen, in dem "zur Klärung von Zweifelsfragen" ausgeführt ist, "bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung" solle auch im Falle der "Aufhebung" der neuen Ehe einer Beamtenwitwe nach Nr. 4 der DVO zu §97 DBG verfahren werden. Dieser Erlaß ist keine Rechtsvorschrift; er konnte deshalb die dargestellte Rechtslage nicht ändern.
Auch der Hinweis der Revision, die neue bundesrechtliche Regelung sei dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber schon früher allgemein das Wiederaufleben des Witwengeldes im Falle der Aufhebung der zweiten Ehe gewollt habe, geht fehl. Zwar bestimmt nunmehr §164 Abs. 3 BBG - und ihm entsprechend ist §29 Abs. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG n.F. eingefügt -, daß nicht nur im Falle der Nichtigerklärung, sondern auch im Falle der "Auflösung" der zweiten Ehe einer Beamtenwitwe der Anspruch auf das Witwengeld grundsätzlich wieder auflebt. Diese neue Regelung hat aber den bisherigen Rechtszustand bewußt geändert: Man wollte, wie die Beratungen zu dieser Vorschrift ergeben, der Witwe den Entschluß aus bestimmten rechtspolitischen Gründen zur Wiederverheiratung erleichtern (vgl. Fischbach BBG 1954 §164 Anm. IV mit Fußnote 5; Bochalli BBG 1954 §164 Anm. 4; Anders, Gesetz zu Art. 131 3. Aufl. §38 Bem. 2 n S. 193). Aus dieser neuen bundesrechtlichen Regelung kann also für die Auslegung der §§133, 97 DBG. nichts entnommen werden; im Gegenteil spricht ihre Entstehungsgeschichte gegen die Ansicht der Revision.
Nach dem früheren, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Beamtenrecht verbleibt es daher dabei, daß nur im Falle einer von Anfang an nichtigen neuen Ehe die gesetzliche Folge des Erlöschens des durch die frühere Eheschließung erworbenen Anspruches auf Witwengeld beseitigt wird.
Da hiernach der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Witwengeld für die Zeit vom 1. November 1950 bis 30. April 1951 nicht besteht, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.