Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1959, Az.: III ZR 59/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 59/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 04.12.1957
Rechtsgrundlagen
- § 1 PrWegereinigungsG v. 1. Juli 1912, GS 187
- § 823 Dc BGB
- § 823 Ea BGB
- § 823 Eb BGB
Fundstellen
- DB 1959, 1342 (Kurzinformation)
- MDR 1960, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Gemeinde G. - Q. vertreten durch ihren Bürgermeister,
Prozessgegner
die Apothekerin Ingeborg L. in F., B. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Streupflicht in kleinen Gemeinden, soweit die Sicherheit des Fußgängerverkehrs in Rede steht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wögen eines Unfalles auf der D.straße der Beklagten bei Schneeglätte geltend.
Die Klägerin, die zur Unfallzeit bei der in der beklagten Gemeinde gelegenen Apotheke angestellt war, beging am 25. Februar 1956 gegen 12,40 Uhr auf dem Wege zur Apotheke die D.straße, die die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße ist. In Höhe des Anwesens des Bauern P. stürzte sie infolge der Straßenglätte auf dem Fahrweg an der Straßenseite, an der sich ein mit Steinen abgegrenzter, fester Sandweg für Fußgänger befindet. Dieser Fußweg war zur Unfallzeit nicht begehbar, weil dort Schneemassen lagerten. Die der Unfallstelle gegenüberliegende Straßenseite hat keinen besonderen Fußgängerweg; hier geht die asphaltierte Fahrbahn ohne Kantstein in einen festen Sandstreifen über, der am fraglichen Tag ebenfalls teilweise mit Schneemassen bedeckt war. Die D.straße ist die Hauptverkehrsstraße der beklagten Gemeinde, auch für den Fußgängerverkehr. Die nähere Umgebung der Unfallstelle bildet ein kleiner Dorfplatz, auf dem sich in der Mitte die Dorfeiche befindet und der von der Meierei und einer Bäckerei auf der einen und dem Anwesen des Bauern P. auf der anderen Seite ungeben ist.
Zur Unfallzeit war die Straße mit Schnee bedeckt, der von Schneefällen vor dem 22. Februar 1956 herrührte und infolge des Straßenverkehrs festgefahren war. Am Morgen des Unfalltages herrschte stärker und später mäßiger bis leichter Rauhreif. Die Straße war zuletzt am 20. Februar 1956 durch einen Schneepflug des Straßenbauamtes in F. im Zuge der Schneereinigung auf den Kreisstraßen geräumt und gestreut worden. Der Schneepflug hatte den größten Teil des Schnees von der Straße geräumt und ihn seitwärts geworfen. Dabei war der Schnee auch auf den an der Seite befindlichen Fußweg gefallen, woraus dessen Unbegehbarkeit am Unfalltage herrührte. Von der beklagten Gemeinde aus wurde damals nur dann Schnee von der Straße fortgeräumt, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Fahrzeugverkehrs auf der Straße erforderlich war und der Schneepflug des Kreises nicht rechtzeitig erschien. Zu diesem Zweck hatte die Beklagte sich einen eigenen, kleineren Schneepflug angeschafft. Dieser war aber in der Zeit vom 20. Februar 1956 bis zur Unfallzeit nicht in Tätigkeit getreten. Auf die Anlieger oder Dritte hatte die Beklagte die Schneeräumung und das Streuen durch Ortsstatut nicht abgewälzt. Die Beklagte hat nach Angaben ihres Bürgermeisters etwa 540 Einwohner; zu ihrem Bereich gehören außer der Hauptstraße noch etwa 5-6 km Gemeindewege.
Die Klägerin brach sich bei dem Sturz das rechte Schienbein, das Wadenbein und den Fußknöchel. Sie wurde zunächst in der Diakonissenanstalt F. bis zum 2. Mai 1956 stationär behandelt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht und die sich aus dem Preußischen Wegereinigungsgesetz ergebende Streupflicht schuldhaft verletzt und sei ihr deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe geduldet, daß der Fußweg an der D.straße durch die Lagerung der Schneemassen unbegehbar geworden sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Fußweg von Schnee zu räumen und begehbar zu machen. Zumindest habe sie bei der vorhandenen Glätte den Fußgängern eine gefahrlose Wegebenutzung durch die Schaffung eines gestreuten Gehstreifens auf der Fahrbahn ermöglichen müssen. Die Unfallstraße sei die Hauptverkehrsstraße der beklagten Gemeinde. An ihr liege die einzige in der Umgebung befindliche Apotheke, zu der nicht nur die Einwohner der Beklagten, sondern auch die Bewohner der umliegenden Dörfer gehen müßten. Die Unfallstelle selbst bilde zudem den Verkehrsmittelpunkt des Ortes; an ihm lägen die Meierei und die Bäckerei; in der Gastwirtschaft I. befinde sich außerdem die Poststelle, wo die Gemeindeangehörigen ihre Post zumeist selbst abholten; auch fast alle Schulkinder müßten die Unfallstelle passieren. Die Beklagte treffe ein Vorschulden schon deshalb, weil sie überhaupt keine Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Streupflicht getroffen, sondern sich allein auf die Maßnahmen des Straßenbauamtes und des Straßenwärters S. verlassen habe. Ihr - der Klägerin - sei es trotz größter Sorgfalt nicht möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden; sie habe auf dem Wege kleine Schritte gemacht und sei vorsichtig gegangen.
Von ihrem Schaden, der sich aus Verdienstausfall, Mehraufwendungen für den Unterhalt des Sohnes und einem Schmerzensgeld zusammensetzt, hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 1.100 DM geltend gemacht und demgemäß ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1956 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Da der Landkreis für die Verkehrssicherheit auf der Unfallstraße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße aufzukommen habe, sei sie nicht die richtige Beklagte. Im übrigen sei der Fußgängerverkehr auf der D.straße nur äußerst geringfügig, und sie habe das, was bei den gegebenen örtlichen ländlichen Verhältnissen billigerweise von ihr verlangt werden könne, dadurch getan, daß sie die in der Gemeinde belegenen Wege einschließlich der Unfallstraße bei Bedarf geräumt und gestreut habe. Es könne ihr nicht zugemutet werden, alle Wege in der Gemeinde zu bestreuen. Ein Streuen am Unfalltag sei auch wegen der hohen Schneelage und des wirbelnden Schnees zwecklos gewesen und hätte den Unfall der Klägerin nicht verhindern können. Ein Verschulden entfalle ferner deshalb, weil der Polizeimeister T. die Straße am Unfalltage für ordnungsmäßig begehbar gehalten habe und weil sie - die Beklagte - von einer sorgfältigen Erfüllung der Streupflicht durch den besonders zuverlässigen Straßenwärter S., der überdies noch der Kontrolle durch den Straßenmeister und das Straßenbauamt unterlegen habe, überzeugt gewesen sei und auch habe sein können. Die Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an dem Unfall: Ihr seien die dörflichen Verhältnisse bekannt gewesen; sie hätte sich darauf einstellen und notfalls einen Stock mitnehmen müssen. Die Beklagte hat schließlich auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Vermögensschaden, den sie bis zum 30. September 1957 durch den Unfall erlitten habe, im einzelnen auf 15.873 DM beziffert, worauf Vorteile und sonstige Leistungen von dritten Stellen in Höhe von 8.571,80 DM anzurechnen seien. Demgemäß hat die Klägerin zuletzt beantragt:
Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen:
- 1.
7.300 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,
- 2.
ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, jedoch mindestens in Höhe von 2.000 DM.
Die Beklagte hat mit einer Anschlußberufung widerklagend begehrt,
festzustellen, daß der Klägerin auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957 keine Ansprüche aus dem Unfall am 25. februar 1956 gegen die Beklagte zustehen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt:
Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Schadens, die Widerklage und die Kosten des zweiten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Fußgänger hätten sich zur Unfallzeit auf der Fahrbahn bewegen müssen, weil sowohl der Fußweg (Bürgersteig) an der Unfallstraße - das ist unstreitig - als auch der diesem gegenüberliegende Straßenrand infolge der vom Schneepflug (des Straßenbauamtes) abgelagerten Schneemassen unbegehbar gewesen seien.
Das Oberlandesgericht widerspricht sich jedoch nicht - wie die Revision meint -, wenn im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt wird, der dem Fußweg gegenüberliegende feste Sandstreifen (Straßenrand) sei nur "teilweise" mit Schneemassen bedeckt und "insoweit" unbegehbar gewesen, während in den Urteilsgründen (BU S. 14) ganz allgemein der gegenüberliegende Straßenrand als unbegehbar bezeichnet worden ist, so daß die Fußgänger auf dem Fahrweg selbst hätten gehen müssen. Denn es ist nicht erforderlich, daß ein - zudem als Fußgängerweg unstreitig nicht bestimmter - fester Sandstreifen, der sich an die asphaltierte Fahrbahn anschließt und mehr den Charakter eines sog. Sommerweges hat, in seiner ganzen Länge, also durchweg mit Schneemassen bedeckt sein muß, um ihn als für Fußgänger "unbegehbar" zu kennzeichnen und zu folgern, daß der Fußgänger auf die (asphaltierte) Fahrbahn selbst ausweichen mußte. Für eine solche Annahme genügt hier durchaus, wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgeht, daß ein derartiger Randstreifen der Fahrbahn "teilweise" mit Schneemassen bedeckt war. Denn schon dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß dieser Sandstreifen oder Straßenrand überhaupt nicht als Fußgängerweg bestimmt war, der Fußweg vielmehr auf der gegenüberliegenden Seite sich befand, läßt diesen Straßenrand bei einer sachgemäßen, vernünftigen Würdigung der Umstände als für Fußgänger "unbegehbar" erscheinen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Fußgänger am Unfalltag sich auf der (asphaltierten) Fahrbahn selbst bewegen mußten und somit auch für die Klägerin eine zwingende Notwendigkeit bestand, die Fahrbahn selbst als Gehweg zu benutzen, ist also nicht zu beanstanden.
Da hiernach Widersprüche im Tatbestand des Berufungsurteils nicht bestehen, ist die weiter erhobene Revisionsrüge, § 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sei verletzt, ebenfalls unbegründet.
2.)
Es kann offen bleiben, wen die sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebende allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Ortsstraße der Beklagten trifft. Denn die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei auf Grund § 1 PrWegRG verpflichtet gewesen, mindestens innerhalb des Ortskerns, in dem sich die Unfallstelle befindet, zur Sicherung des Fußgängerverkehrs wenigstens auf einer Seite der Fahrbahn zu streuen, ist rechtlich bedenkenfrei.
Zutreffend geht das Berufungsgericht von den wiederholt vom erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsätzen aus, daß die mit der Reinigungspflicht nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz verbundene Streupflicht ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach gleich ist mit der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ableitenden Streupflicht, und daß das Maß der an den Streupflichtigen zu stellenden Anforderungen sich im einzelnen nach den Gegebenheiten des Falles richtet, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und nach der Stärke des Verkehrs (vgl. LM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB und Nr. 18 zu § 823 (Dc) BGB u.a.). Das bedeutet, daß der Streupflichtige bei Glätte keineswegs alle öffentlichen Wege bestreuen muß, aber jedenfalls die Wege - und vor allem Fußgängerwege innerhalb geschlossener Ortschaften -, wenn und soweit hierzu ein Bedürfnis des Verkehrs besteht (vgl. auch Urt. des Senats vom 30. September 1957 III ZR 207/57 S. 3-6).
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich auf der Ortsstraße zumindest im Bereich der Unfallstelle ein nicht unbedeutender Verkehr abspielt, der nach seiner Ansicht eine Sicherung des Fußgängerverkehrs durch Streuen bei Glätte bedingt. Wenn die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hierbei irrigerweise die Tatsache herangezogen, daß die Ortsstraße auch zum Sch.berg - einem Punkt von kultureller Bedeutung - führe, weil zur Winterzeit im Februar nach dorthin ein Fahrverkehr überhaupt nicht stattfinde, so kann diese Rüge auf sich beruhen. Denn aus den sonstigen tatrichterlichen Feststellungen und dem übrigen unstreitigen Sachverhalt - daß nämlich die im Ortskern liegende Meierei und Bäckerei, aber auch die den Einwohnern mehrerer Ortschaften dienende, an der Ortsstraße liegende Apotheke einen für dörfliche Verhältnisse regeren Verkehr bedingen, die Unfallstraße auch von mindestens 15-20 Kindern auf dem Schulweg und von einigen Postabholern begangen werden muß - ergibt sich zur Genüge, daß ein Bedürfnis zur Sicherung des Fußgängerverkehrs an der Unfallstelle anzuerkennen ist. Das Oberlandesgericht hat dabei keineswegs verkannt, daß - worauf die Revision weiter abhebt - die ländlichen Verhältnisse einer kleinen Dorfgemeinde angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BGH in VersR 1956 S. 711) und die Sicherungspflicht (Streupflicht) durch den Gedanken der Zumutbarkeit begrenzt wird (Urt. d. Senats vom 30. September 1957 III ZR 207/56 S. 4-6 und vom 2. Juni 1958 III ZR 76/57). Wenn der Berufungsrichter hierzu ausführt, daß an der Unfallstelle die Verkehrsverhältnisse gegenüber dem sonstigen, typisch dörflichen Verkehr erheblich anders gelagert seien und das Bestreuen wenigstens eines Streifens auf der einen Seite der Fahrbahn mindestens innerhalb dieses gekennzeichneten Ortskerns nur einen geringen personellen und finanziellen Aufwand benötige, so ist das rechtlich bedenkenfrei. Es ist nicht richtig, daß - wie die Revision meint - verlangt werde, die Beklagte müsse alle Wege in ihrem Ortsbereich von Schnee freimachen und bei Glätte bestreuen. Auch darauf, ob der zuständige Polizeibeamte ein Streuen für erforderlich hielt oder nicht und er die bisherige Übung - nämlich das Nichtstreuen durch die beklagte Gemeinde - billigte, kommt es für die Frage, ob objektiv eine Streupflicht der Beklagten bestand, nicht an.
Zu Unrecht stellt die Revision bei ihren weiteren Rügen darauf ab, ob eine Streupflicht der Beklagten an der Unfallstelle mit Rücksicht auf den Fahrverkehr bestand. Darüber ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe hier mindestens einen Streifen, auf einer Seite der Fahrbahn zur Ermöglichung und Sicherung des Fußgängerverkehrs bestreuen müssen, weil bei der gegebenen Situation ein Fußgänger an der Unfallstelle notwendigerweise zum Sichfortbewegen auf der (asphaltierten) Fahrbahn habe gehen müssen, ist jedenfalls zutreffend; sie steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung für ähnlich gelagerte Fälle in Übereinstimmung (vgl. hierzu Ketterer: Die Streupflicht 2. Aufl. 1957 S. 69 mit Nachweisen).
Schließlich geben entgegen der Meinung der Revision auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß auf der Ortsstraße eine solche Glätte bestand, die zur Sicherung der Fußgänger ein Streuen erforderte, und daß der am Unfallmorgen vorhandene Rauhreif ein Streuen nicht zwecklos machte, zu Bedenken keinen Anlaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Streuen die Gefahr eines Ausgleitens zumindest erheblich gemindert hätte, kann nicht damit ausgeräumt werden, daß von einem Baum an der Unfallstelle im Laufe des Vormittags Rauhreifstücke auf den Fahrdamm gefallen sind. Die darauf zielende Rüge der Revision nach § 139 ZPO geht somit ins Leere.
3.)
Bei der gegebenen Sachlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig die Bestimmungen des § 1 PrWegRG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB als die hier zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage angesehen und darnach auch das Verschulden gemessen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Mai 1958 in BGHZ 27, 278 mit näherer Begründung, auf die hier Bezug genommen werden kann, ausgeführt hat, haftet eine Gemeinde, deren verfassungsmäsig berufenes Organ die zur Durchführung der Reinigungs- und Streupflicht nach § 1 PrWegRG erforderlichen organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht ausreichend getroffen hat, für Unfallschäden, die auf Nichterfüllung der Reinigungs- und Streupflicht beruhen, nach § § 823 Abs. 2, 89, 31 BGB. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sieht das Oberlandesgericht hier gerade darin, daß sie trotz Kenntnis des Schutzgesetzes (§ 1 PrWegRG) überhaupt keinerlei konkrete Maßnahmen, vor allem keine praktischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht getroffen habe, und sie auch niemals Überprüfungen vorgenommen habe, ob ein Streuen erforderlich sei. Mithin ist das Verhalten der Beklagten oder ihres verfassungsmäßig berufenen Organs, des Bürgermeisters, unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB zu prüfen.
Was die vom Berufungsrichter festgestellte Kenntnis des Schutzgesetzes anlangt, so kommt es nicht darauf an, ob - worauf die Revision abheben will - der Bürgermeister der Beklagten in allen Einzelheiten die "richtigen" Vorstellungen von der der Beklagten obliegenden Streupflicht, insbesondere über deren genauen Umfang, gehabt hat, wenn nur - und das stellt das Oberlandesgericht bedenkenfrei fest - überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs durch Reinigen und Bestreuen der Straßen von der Beklagten erkannt worden ist.
Die Revision bekämpft weiter die tatrichterliche Feststellung, die Beklagte habe keinerlei verwaltungsmäßige Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Streupflicht getroffen, weil die Beklagte unstreitig einen eigenen Schneepflug besessen, für dessen Einsatz zwei "Schneevögte" bestimmt habe und dieser Schneepflug bei Bedarf auch tatsächlich eingesetzt worden sei. Hierbei übersieht die Revision, daß die Feststellung des Tatrichters sich nicht auf die Schneereinigungspflicht, sondern allein auf die Streupflicht bezieht und auch nur auf diese bezogen werden kann. Insoweit hat die Beklagte aber im späteren Verlauf des Rechtsstreits selbst vorgetragen - das ist also unstreitig -, daß sie für ein Streuen der Wege eine eigene verwaltungsmäßige Organisation nicht eingerichtet oder entsprechende eigene verwaltungsmäßige Vorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat, vielmehr Gemeindemitglieder an gefährlichen Stellen nur von sich aus (freiwillig) gelegentlich streuten, im Übrigen die Beklagte sich aber auf den von ihr nicht beschäftigten, ihrer Weisung nicht unterliegenden und von ihr auch nicht kontrollierten Straßenwärter S. verlassen hat. Da die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht allein darin zu sehen ist, daß diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Streupflicht überhaupt keine eigene, verwaltungsmäßige Organisation geschaffen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie sich hinsichtlich des Streuens auf den Straßenwärter S. oder den Polizeibeamten verlassen hat oder verlassen konnte, und ob und inwieweit sie hinsichtlich der Schneeräumung ausreichende Vorkehrungen getroffen hat. Bei dieser Sachlage gehen alle entsprechenden Revisionsrügen, auch nach § 286 ZPO, ins Leere.
Die Beklagte vermag sich auch nicht damit zu entlasten, daß das Landgericht in seinem Urteil eine Verletzung der Streupflicht der Beklagten verneint hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz, in der Regel entfalle das Verschulden der in Anspruch genommenen Verwaltungsbehörde, wenn ein Kollegialgericht die Verletzung einer Amtspflicht objektiv verneint hat, auf Fälle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Organe von öffentlichrechtlichen Körperschaften, deren Haftung sich nach § 823 BGB bemißt, überhaupt angewendet werden kann. Denn hier ist auch das Landgericht davon ausgegangen, daß nach § 1 PrWegRG für die Beklagte grundsätzlich eine Streupflicht bestehe, daß diese aber nur deshalb von ihr nicht verletzt worden sei, weil nach den besonderen Verhältnissen einer kleinen ländlichen Gemeinde und nach den in einer solchen herrschenden Gepflogenheiten ein besonderes Bedürfnis für eine Bestreuung der Unfallstelle nicht anerkannt werden könne. Das Landgericht läßt jedoch ausdrücklich offen, ob für die Beklagte dann eine konkrete Streupflicht bestanden hätte, wenn eine besonders starke Glätte - die es in tatrichterlicher Würdigung verneint - den Weg für Fußgänger kaum noch begehbar gemacht hätte. Demgegenüber bejaht das Oberlandesgericht ein besonderes Bedürfnis des Verkehrs zum Bestreuen der Unfallstelle, weil es in tatrichterlicher Würdigung hier einen nicht unbedeutenden allgemeinen Verkehr, der von typisch dörflichen Verkehrsverhältnissen abweicht, und nimmt Eine solche Schneeglätte an, daß eine Gefahr für die Verkehrssicherheit der Fußgänger vorgelegen habe. Da mithin das Oberlandesgericht von einem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt ausgeht, der auch eine andere rechtliche Beurteilung verdient, sind die zugunsten der Beklagten sprechenden Rechtsausführungen des Landgerichts nicht geeignet, sie zu entlasten. Das gleiche gilt auch, soweit die Revision mit den Urteilen des Reichsgerichts in JW 1913 S. 859 und in Recht 1912 Nr. 1442 = Seuff. Arch. 67 Nr. 202 belegen will, daß eine Streupflicht für eine kleine ländliche Gemeinde auf ebener Straße überhaupt nicht angenommen werden könne. Hierzu ist zu bemerken, daß auch das Reichsgericht in den genannten Urteilen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs einer Streupflicht auf die besonderen Umstände des konkreten Falles, insbesondere - ebenso wie der jetzt erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung - auf die Stärke des Verkehrs abgestellt hat und eine Streupflicht "bei gesteigertem Verkehr" auch für kleine ländliche Gemeinden nicht grundsätzlich verneint hat. Hiervon abgesehen kann nicht geleugnet werden, daß durch den modernen, überaus starken allgemeinen Verkehr auf den Straßen für ländliche Verkehrsverhältnisse ebenfalls ein Wandel eingetreten ist, der sich auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und insbesondere der Streupflicht auch der kleinen Gemeinden auswirken kann.
4.)
Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des Vorderrichters, die Klägerin treffe an ihrem Unfall kein eigenes Verschulden.
Insoweit ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die Klägerin habe "ohne Notwendigkeit die Straße und nicht den von Schneemassen (teilweise) freien Seitenstreifen benutzt", unzutreffend, wie sich aus den Ausführungen oben unter 1) ergibt. Im übrigen stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß die Klägerin "vorsichtig und mit kleinen Trippelschritten" gegangen ist, also die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum ist in dieser Beziehung auch sonst nicht erkennbar.
5.)
Schließlich rußt die Revision die Unterlassung des Ausspruchs im Urteilstenor, daß die Klageansprüche (dem Grunde nach) insoweit nicht gerechtfertigt seien, als die Klageforderungen auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn nach der von der Klägerin gegebenen Aufgliederung ihrer Ansprüche bis 30. September 1957, über die bisher lediglich entschieden worden ist, werden solche Ansprüche nicht geltend gemacht, vielmehr sind insbesondere die Leistungen der Berufsgenossenschaft und die der Krankenkasse ausdrücklich abgesetzt worden.
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.