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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1957, Az.: III ZR 207/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 207/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 11.10.1956

Prozessführer

der Stadtgemeinde Düsseldorf, vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

die Kontoristin Ruth T. in D., S.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf dem vor der Kreuzkirche in Düsseldorf gelegenen Platz laufen sechs Straßen zusammen. Der aus ihnen kommende Fahrzeugverkehr wird im Kreisverkehr um ein auf dem Platz angelegtes Rondell geführt. Das Rondell hat Bürgersteighöhe und besteht aus zwei Segmenten, zwischen denen Straßenbahngleise hindurchführen. Am späten Nachmittag des 8. Februar 1954 wollte die Klägerin von der auf den Platz einmündenden Kleinen Roßstraße über den Platz zu der gegenüberliegenden Roßstraße gehen. Nach vorangegangenem Schneefall hatte sich damals auf den Straßen Glätte gebildet. Kinder hatten auf dem mit abstumpfenden Mitteln nicht bestreuten Rondell eine Schlitterbahn gezogen. Auf ihr stürzte die Klägerin und brach sich dabei das linke Fußgelenk. Die Klägerin macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich, weil sie entgegen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht das Rondell nicht habe bestreuen lassen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen in der Weise Erfolg, daß ihre auf 673,75 DM und 403,20 DM bezifferten Ansprüche, sowie der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wurde, der Klägerin jeden weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden insoweit zu ersetzen, als nicht ein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt sei.

2

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Das Berufungsgericht stützt sein Erkenntnis auf die Bestimmung des §823 Abs. 1 BGB. Nach seiner Feststellung ist das Rondell jahrelang vor dem Unfall der Klägerin in sehr starkem Maße von Fußgängern zum Überqueren der Kreuzungsfläche benutzt worden ohne daß die Beklagte dem früher entgegengetreten ist. Daraus folgert das Berufungsgerichts die Beklagte, die erst nach dem Unfall an den einzelnen Straßeneinmündungen Absperrketten angebracht habe, habe bei dem Fehlen entgegenstehender Umstände durch Duldung des Verkehrs das Rondell dem Fußgängerverkehr gewidmet und damit ihre Pflicht zur Sicherung dieses Verkehrs durch Bestreuung des Rondells bei Winterglätte begründet. Nur dann, so meint das Berufungsgericht weiter, hätte die Beklagte das Rondell von dem Bestreuen ausnehmen dürfen, wenn der Umweg um den Platz sich dem Fußgänger als ungefährlich aufgedrängt und der kürzere Weg über das Rondell sich dem aufmerksamen Fußgänger als gefährlich, jedenfalls entgegen der sonstigen Übung als nicht benutzt oder nicht benutzbar präsentiert haben würde. Wenn die Beklagte sich nicht für verpflichtet gehalten habe, das Rondell zu bestreuen, sei dies schuldhaft unrichtig.

4

Diesem von der Revision in erster Linie angegriffenen Gedankengang kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden.

5

Auch wenn man mit dem angefochtenen Urteil bejaht, daß die Beklagte das Rondell dem Fußgängerverkehr gewidmet hat, so bleibt doch mit der Revision zu bedenken, daß die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg und die Pflicht, den Weg zu bestreuen, sich nicht decken. Das kommt in die Augen springend darin zum Ausdruck, daß es öffentliche Wege gibt, die zwar in Ordnung gehalten, nicht aber bestreut werden müssen; der Gedanke liegt auch der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung zugrunde, nach der Bürgersteige nicht in ihrer ganzen Breite bestreut werden müssen. Das Haß der Anforderungen, die an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in ihren einzelnen Erscheinungsformen zu stellen sind, richtet sich jeweils nach den Gegebenheiten des Falles, wobei vor allem auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Stärke des Verkehrs zu berücksichtigen sind. Ob danach, wie die Revision meint, auf dem Rondell nicht gestreut werden mußte, weil die Fußgänger von dem Überqueren des Platzes hätten abstehen sollen und das Rondell daher nicht einen Teil eines notwendigen Verbindungsweges gebildet habe, kann in objektiver Beziehung dahingestellt bleiben. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten der Beklagten jedenfalls in Betracht zu ziehen:

6

Der Platz vor der Kreuzkirche in Düsseldorf war eine Straßenanlage, bei der Fußgänger, um von einem auf den Platz einmündenden Straßenzug zu einem anderen zu gelangen, den Weg nicht über das Rondell nehmen mußten, sondern auch soweit nötig um den Platz herum unter Benutzung der dort befindlichen Straßenübergänge und Bürgersteige nehmen konnten. Nur noch den letzteren Gehweg zu nehmen und die Gefahren, des Kreisverkehrs auf dem Fahrdamm zu meiden, werden heute die Fußgänger durch die nach dem Unfall der Klägerin an den Straßenecken angebrachten Sperrketten angehalten. Schon bevor die Klägerin verunglückte, bestand für ein Überschreiten des Platzes kein Verkehrsbedürfnis, dem hätte entsprochen werden müssen. Wie die Revision ferner zutreffend betont, hätte es keinen Sinn gehabt, bei Winterglätte nur das Rondell zum Schütze der den Platz überquerenden Fußgänger zu bestreuen. Vielmehr hätten auch die Übergänge von den Gehwegen der zu dem Platz führenden Straßen hinüber zu dem Rondell mit abstumpfenden Stoffen bestreut, also wenn nicht zwölf, so unter Zusammenfassung je zweier Gehwege einer Straße sechs Streustreifen über den Platz angelegt werden müssen. Konnte aber der Fußgänger seinen Weg, wenn auch mit einem verhältnismäßig kleinen Umweg, unter Benutzung der ohnehin zu bestreuenden Straßenübergänge und Gehsteige um den Platz herum fortsetzen, so kann es der Beklagten nicht als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276 BGB) angerechnet werden, wenn sie annahm, bei Winterglätte müsse nur der Weg um den Platz herum, nicht aber jeder einzelne Überweg über den Platz bestreut sein. Hierbei durfte sie sich vor Augen halten einmal die Tatsache, daß es eine völlige Gefahrenfreiheit nicht gibt und daß eine solche von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden kann, zum anderen die Verpflichtung der Fußgänger, sich auf eine besondere Lage, wie sie in einer Großstadt bei dem Auftreten von Winterglätte geschaffen wird, einzurichten, und im Interesse der eigenen Sicherheit auch einmal einen kleinen Umweg in Kauf zu nehmen, um auf einem bestreuten Weg laufen zu können. Es gereicht nach alledem der Beklagten nicht zum Verschulden, wenn sie sich zum Streuen auf dem Rondell nicht für verpflichtet hielt. Das Berufungsurteil vermag die Annahme einer Fahrlässigkeit auch nicht mit einer näheren Begründung zu unterbauen. Bei einem öffentlichrechtlichen Pflichtenträger sind zwar grundsätzlich strenge Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu stellen, namentlich wenn es sich um einen Irrtum über Bestehen, Inhalt und Umfang einer gesetzlich begründeten Pflicht handelt. Der Beklagten kommen jedoch nicht nur die vorstehend angestellten Überlegungen zugute, sondern auch der Umstand, daß anfänglich das Landgericht, wenn auch im Armenrechtsverfahren, so doch in voller Erkenntnis der entscheidenden Fragen, eine Streupflicht der Beklagten mit der Begründung verneint hat, die Ansicht der Klägerin würde dazu führen, daß bei Kreuzungen mit Rondells nicht nur die Übergänge der einzelnen Straßen, sondern auch sternförmig alle Zugänge zu dem Rondell bestreut werden müßten, daß eine solche Ausweitung der Streupflicht durch den Verkehr nicht erforderlich werde, da den Fußgänger ein kleinerer Umweg zur Vermeidung eines nicht bestreuten Rondells zuzumuten sei. Die Streupflicht kann schließlich auch nicht, so wie es die Klage will, deswegen ausgeweitet werden, weil auf dem Rondell ein Feuermelder stand.

7

II.

Das Berufungsurteil kann also mit der vorliegenden Begründung nicht gehalten werden. Die Frage ist zunächst (§563 ZPO), ob dies mit einer anderen Begründung geschehen kann.

8

1.)

Wie sich aus dem zu I Ausgeführten zugleich ergibt, muß die Beklagte auch nicht nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz dafür eintreten, daß sie auf dem Rondell nicht gestreut hat. Die in der Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Wege inbegriffene Streupflicht geht, was das Streuen auf dem Rondell anlangt, nicht weiter als die durch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht begründete Streupflicht. Wenn die Beklagte über den Umfang ihrer polizeilichen Streupflicht geirrt hat, so hat sie dabei nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und infolgedessen nicht schuldhaft gegen Schutzbestimmungen (§823 Abs. 2 BGB) des Wegereinigungsgesetzes verstoßen. Für bei einem schuldhaften Verstoß aber würde ihre Schadensersatzpflicht eintreten.

9

2.)

Dagegen könnte die Beklagte von der Klägerin zu Schadensersatzleistungen herangezogen werden, wenn sie in einer von ihr zu vertretenden Weise an den Straßeneinmündungen die Übergänge und die zwischen den Übergängen gelegenen Bürgersteige nicht bestreut und dadurch die Klägerin veranlaßt hat, statt den Weg um den Platz den über das Rondell zu wählen, mit der Folge, daß die Klägerin auf der dort befindlichen Rutschbahn verunglückte. Der adäquate Zusammenhang zwischen dem Nichtstreuen und dem Unfall der Klägerin wird nicht dadurch aufgehoben, daß Kinder auf dem nicht bestreuten Rondell eine Schutterbahn angelegt haben. Wenn die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts geltend macht, ein - pflichtgemäßes - Bestreuen des Rondells wurde den Unfall der Klägerin in Anbetracht der auf dem Rondell angelegten Schlitterbahn nicht verhindert haben, so wird damit bei der hier angenommenen Fallgestaltung für die Beklagte nichts gewonnen. Denn wenn die Straßenübergänge und die Bürgersteige bestreut gewesen wären, dann hätte die Klägerin überhaupt nicht den Weg über das Rondell zu nehmen brauchen und wäre nicht auf die Schlitterbahn gestoßen.

10

Ob aber ein solcher haftungßbegründender Sachverhalt vorliegt, für den die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast trägt, ist vom Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus nicht festgestellt worden. Darüber, ob die betreffenden Überwege und Bürgersteige bestreut gewesen sind, haben die Parteien, wie ihre im Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätze zeigen, entgegengesetzte Behauptungen aufgestellt. Namentlich hat, worauf die Revision hinweist, die Beklagte im Berufungsrechtszug im Schriftsatz vom 11. September 1956 S. 4 vorgetragen, die Straßenübergänge seien am Unfalltage zweimal bestreut worden, und hat hierfür auf ihre Beweisantritte (s. Schriftsätze der Beklagten vom 18. August 1955 S. 2 und vom 23. November 1955 S. 2) verwiesen. Im Armenrechtsverfahren hatte die Beklagte ausdrücklich auch eine Bestreuung der Bürgersteige behauptet (Schriftsatz vom 24. November 1952). Das Berufungsgericht ist den Beweisantritten nicht nachgegangen. Es hat nur im Urteil bei der Frage nach einer Mitschuld der Klägerin ausgeführt, es sei seitens der Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß der Umweg um das Rondell sich im Gegensatz zu dem Weg über das Rondell als sicherer Weg präsentiert habe. Damit hat es nicht in einer dem §286 ZPO genügenden Weise festgestellt, daß die Übergänge nicht ordnungsmäßig bestreut worden sind. Auch über die von der Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, sie habe deswegen und aus keinem anderen Grunde den Weg über den Platz genommen, weil an den Übergängen der Straßeneinmündungen nicht gestreut gewesen sei (vgl. namentlich Schriftsatz der Klägerin vom 28. November 1955 S. 3 und Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 1955 S. 3), hat das Berufungsgericht eine Feststellung nicht getroffen. Ebenso ist die Behauptung der Klägerin, wenn an den Übergängen der Straßeneinmündungen gestreut gewesen sei, sei dies so geschehen, daß die Fußgänger dies nicht hätten wahrnehmen können (Schriftsatz der Klägerin vom 28. November 1955 S. 2), nicht auf ihre Erweislichkeit geprüft. Das Berufungsgericht beschränkt sich lediglich auf die Ausführung, die Beklagte habe nicht behauptet, daß der Umweg um das Rondell sich jedem Fußgänger als ungefährlich aufgedrängt habe. Daß die Bestreuung dem Fußgänger in die Augen fällt, kann jedoch nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr, ist andererseits auch erforderlich, daß ein bestreuter Weg für den Fußgänger als solcher erkennbar ist Wäre er nämlich nicht erkennbar, so wäre das Bestreuen öffentlicher Wege weithin zwecklos.

11

In rechtlicher Beziehung steht noch offen, ob und in wieweit die Beklagte dadurch von ihrer Streupflicht frei geworden ist, daß sie, wie sie vorgetragen hat, in einer Polizeiverordnung aus dem Jahre 1940 die Streupflicht den Anliegern auferlegt hat. Gegebenenfalls wird auch darüber zu befinden sein, ob eine auf die Anlieger abgewälzte Streupflicht, wie die Klägerin hat vortragen lassen, deswegen wieder weggefallen ist, weil die Beklagte gleichwohl selbst das Streuen der Straßen durchgeführt hat (Schriftsatz der Klägerin vom 5. September 1956 S. 3), sowie darüber, ob die Beklagte (und nicht eine andere Rechtsperson) insofern von einer hilfsweisen Haftung aus §839 BGB betroffen wird, weil sie die Ausführung der den Anliegern auferlegten Streupflicht schuldhaft nicht in dem gebotenen Maße überwacht hat (s. Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 1955 S. 2).

12

III.

Nach dem bisher Gesagten gelangt der Senat dazu, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das weitere Vorbringen der Revision ändert hieran nichts; es ist auf den Fall ausgerichtet, daß die Beklagte die Überwege über das Rondell und dieses selbst hätte bestreuen müssen. Nur so viel sei bemerkt:

13

Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob und wann tatsächlich eine Schneeglätte eingetreten sei, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht folgt zunächst der Auskunft des Wetterdienstes und sagt in Übereinstimmung mit der Auskunft, die Voraussetzungen zur Bildung von Straßenglätte durch Schnee oder Schneereste seien den ganzen Tag über gegeben gewesen. Es fährt fort, die Angaben des Wetterdienstes würden durch die Eintragungen in den von der Beklagten vorgelegten Streubüchern bestätigt, und trifft sodann gemäß §287 ZPO die von der Revision vermißte Feststellung, unbeschadet dessen, daß am Nachmittag 3 cm Neuschnee gefallen sei, sei am Vor- und Nachmittag des Unfalltages eine verkehrsgefährdende Glätte auf den Fahrbahnen der Straßen sowie auf dem Rondell vorhanden gewesen. Die Anwendung des §287 ZPO ist von der Revision nicht fristgerecht gerügt worden.

14

Wenn das Berufungsgericht eine Streupflicht annimmt, obwohl es "leicht geschneit" habe, so läßt sich dies weder nach der tatsächlichen noch nach der rechtlichen Seite beanstanden. Es läßt sich nicht sagen, ist damals von der Beklagten auch nicht angenommen worden, daß ein Streuen mit abstumpfenden Stoffen angesichts der Witterungsverhältnisse zwecklos gewesen wäre und etwa die Glätte nur für einen unangemessen kurzen Zeitraum behoben hätte. In einem solchen Falle würde allerdings eine Streupflicht entfallen.

15

Ebenso geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe die Angabe der Klägerin, sie sei gegen 18,45 Uhr ausgeglitten, ohne Beweiswürdigung übernommen, und habe mit dieser Feststellung zudem offen gelassen, daß der Unfall sich vor 18,45 Uhr zugetragen habe. Wenn nämlich das Berufungsgericht sagt, es bestünden keine Bedenken, der Angabe der Klägerin über den Unfallzeitpunkt zu folgen, so kann dies so, wie die Dinge hier liegen, nur bedeuten, daß das Berufungsgericht mangels beachtlicher entgegenstehender Umstände die Zeitangabe der Klägerin für glaubwürdig hält. Damit hat es in einer noch ausreichenden Weise die Gründe, die für die Bildung seiner freien Überzeugung maßgebend gewesen sind, im Urteil wiedergegeben (§286 Abs. 1 ZPO); aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, der Unfall sei gegen 18,45 Uhr eingetreten, nur unwesentliche Zeitabweichungen von diesem Zeitpunkt hat zulassen wollen.

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IV.

Was die Kosten des Revisionsverfahrens anlangt, so überläßt es der Senat dem Berufungsgericht, auf Grund der erneuten Verhandlung darüber zu befinden, welche Partei sie zu tragen hat.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla