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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1961, Az.: III ZR 181/60

Vorprozeß; Obsiegen des Streitverkündenden; Unterbrechung der Verjährung; Streitverkündung; Urteilsformel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1961
Aktenzeichen
III ZR 181/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG

Fundstellen

  • BGHZ 36, 212 - 217
  • JZ 1962, 415-416 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1962, 200 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 372
  • VersR 1962, 180-182 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch wenn der Streitverkündende im Vorprozeß obsiegt, kann eine Streitverkündung die Verjährung unterbrechen.

2. Die Wirkung der Unterbrechung tritt dann schon ein, wenn der Streitverkündende im Augenblick der Streitverkündung in dem Glauben ist, daß er einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Streitverkündungsgegner erheben könne, falls der Vorprozeß für ihn einen ungünstigen Ausgang nimmt. Eine ungünstige Entscheidung liegt vor, wenn sie in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen einen für ihn nachteiligen Ausgang nimmt. Auf den Inhalt der Urteilsformel kommt es dabei nicht an.