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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1969, Az.: III ZR 101/68

Verpflichtung einer Gemeinde zur Streuung belebter Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften ; Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinden bei winterlicher Straßenglätte; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1969
Aktenzeichen
III ZR 101/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.03.1968

Fundstellen

  • DRiZ 1969, 256
  • VersR 1969, 667

Redaktioneller Leitsatz

Die Verpflichtung, innerhalb geschlossener Ortschaften auch belebte Fußgängerüberwege zu streuen, gehört zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden bei winterlicher Straßenglätte (siehe auch OLG München vom 24. 11. 1959, MDR 1961, 232 und vom 2. 11. 1960, VersR 1961, 569; OLG Nürnberg vom 25. 2. 1970, VersR 1970, 773; LG Kassel vom 7. 10 1980, VersR 1981, 742).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1968 teilweise aufgehoben,

nämlich im Kostenpunkt ganz und soweit es zu II ausgesprochen hat, daß die Beklagte schuldig sei, der Klägerin ab 1. Februar 1963 eine Rente zu zahlen.

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs, die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung der Zukunftsschäden handelt; insoweit wird das Urteil dahin neu gefaßt:

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Rente als Ersatz des Schadens, der ihr durch den Unfall vom 31. Januar 1963 entstanden ist, wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1965 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 31. Januar 1963 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision und über den Antrag der Beklagten aus § 717 Abs. 3 ZPO zu entscheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der beklagten Stadt für die Folgen eines Unfalls wegen Verletzung der Streupflicht.

2

Der Unfall ereignete sich am 31. Januar 1963 in M. beim Überqueren der K.-T.-Straße auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg bei der Einmündung in die Sch. Straße. Am Unfalltage herrschte starker Frost, und es hatte - wie an Tagen vorher - geschneit.

3

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall habe sich um 16 Uhr ereignet. Der leichte Schneefall an diesem Tage habe bereits zwei Stunden vor dem Unfall auf gehört. Der mit glatten Kopfsteinen gepflasterte Fußgängerüberweg sei spiegelglatt gewesen. Sie sei infolge der Glätte gestürzt, obwohl sie langsam und vorsichtig gegangen sei. Die Beklagte hätte diese besonders gefährliche Stelle tagsüber wieder streuen müssen. Das sei infolge schlechter Organisation des Streudienstes nicht geschehen, obwohl die Wetterlage die ständige Bildung von Straßenglätte habe erkennen lassen.

4

Infolge des Sturzes habe sie sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Der Bruch sei alsbald im Städtischen Krankenhaus genagelt worden; später seien Komplikationen eingetreten, so daß der Klägerin im Herbst 1963 ein künstlicher Schenkelkopf habe eingesetzt werden müssen. Die Behandlung sei schmerzhaft gewesen, und sie habe mehrere Monate im Krankenhaus liegen müssen. Infolge des Unfalls sei sie erwerbsunfähig geworden. Sie beziehe nur eine Sozialversicherungsrente von etwa 150 DM monatlich, während sie in ihrem Beruf als Apothekenhelferin mindestens 800 DM monatlich brutto verdient hätte.

5

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Unfallrente ab 1. Februar 1963 unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsleistungen und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht von Sozialversicherungsträgern getragen würden. Im ersten Rechtszug hatte sie ihren Anspruch hilfsweise auch auf eine falsche Behandlung im Städtischen Krankenhaus gestützt, doch nacht sie diesen Anspruch jetzt nicht mehr geltend.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und - bezüglich der Streupflicht - zur Begründung ausgeführt: Ihre Streukolonne habe den Fußgängerüberweg nach Schneeräumung um 6 Uhr morgens und um 11 1/2 Uhr gestreut. Eine weitere Bestreuung vor Beginn des abendlichen Berufsverkehrs sei nicht zumutbar gewesen, zumal es am Unfalltage fast ununterbrochen geschneit habe und das Streugut durch den starken Fahrzeugverkehr an dieser belebten Kreuzung in kürzester Zeit weggeschleudert worden wäre. Zur Streukolonne unter einem deutschen Stammarbeiter hätten vier Gastarbeiter gehört, die aber nur zum Schneeräumen eingesetzt würden. Die Kolonne habe ihren Arbeitstag um 13 Uhr beendet gehabt; die Einrichtung einer zweiten Arbeitsschicht sei nicht zumutbar gewesen, auch ständen dafür keine Arbeitskräfte zur Verfügung. Eine weitere Streuung wäre nur in Katastrophenfällen und nicht vor 16 Uhr angeordnet worden.

7

Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten in Höhe von insgesamt 714, 90 DM nebst Zinsen aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren erklärt, in dem die Anträge der Klägerin rechtskräftig abgewiesen sind.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihrer Streupflicht ausreichend nachgekommen sei.

9

Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und unter Abweisung im übrigen ausgesprochen, daß die Beklagte schuldig sei, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie abzüglich der zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsansprüche für die Zeit ab 1. Februar 1963 eine Rente zu zahlen, und zwar bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres den Unterschied zwischen einem monatlichen Bruttoverdienst von 800 DM und ihrer Sozialversicherungsrente sowie anschließend den Unterschied zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und einer Rente, wie sie sich bei Fortentrichtung der einem Monatsverdienst von 800 DM entsprechenden Rente ergeben würde; weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte schuldig sei, der Klägerin auch alle weiteren aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

10

Der Beklagten habe die Streupflicht obgelegen, für deren Verletzung sie nach allgemeinem Deliktsrecht hafte. Der Unfall der Klägerin habe sich auf einem außergewöhnlich gefährlichen Fußgängerüberweg ereignet, dessen Kopfsteinpflaster spiegelglatt gewesen sei. Die Gefahr sei erkennbar gewesen, denn die Tagestemperatur habe 10 Grad Kälte betragen und im laufe des Tages seien 2 cm Neuschnee gefallen. Das seien ideale Voraussetzungen für Bildung von Schnee- und Eisglätte, Die Beklagte hätte den Fußgängerüberweg bestreuen müssen. Sie habe zuletzt um 11 1/2 Uhr gestreut. Zugunsten der Beklagten möge davon ausgegangen werden, daß sich der Unfall um 14 1/2 Uhr ereignet habe. Die dazwischenliegende Zeitspanne sei zu lang gewesen, weil in der Zwischenzeit der Fahrzeugverkehr das Streugut zur Seite geschleudert habe. Zwar könne nicht jede gefährliche Straßenstelle sofort nachgestreut werden, aber bei dem geringen Schneefall wäre es möglich und zumutbar gewesen, die sonst für das Schneeräumen eingesetzten Arbeiter so einzusetzen, daß an Verkehrsschwerpunkten wie ampelgesicherten Überwegen bei Wiedereintritt von Glätte unverzüglich nachgestreut wurde. Die Arbeiter seien um 13 Uhr jedoch entlassen worden und erst ab 16 Uhr wäre ein Notdienst vorgesehen gewesen, obwohl eine Kiste mit Streugut in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gestanden habe. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Personallage der Beklagten sei die Dauer des Nichtstreuens von 3 Stunden nicht mehr vertretbar. Mitverschulden sei nicht ersichtlich. Die Klägerin hätte in ihrem Beruf als Apothekenhelferin bis zu ihrem 65. Lebensjahr mindestens 800 DM brutto monatlich verdient; das habe die Beklagte nicht bestritten. Ein Schmerzensgeld von 8.000 DM sei angemessen.

11

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Gleichzeitig beantragt sie für den Fall der Aufhebung des Berufungsurteils, die Klägerin zur Erstattung des von der Beklagten inzwischen aufgrund des Urteils geleisteten Betrages von 32.685 DM zu verurteilen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

13

1.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig.

14

Zur Zeit des Unfalls galt Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes idF vom 11. Juli 1958 (GVBl 147, jetzt geändert mit Wirkung vom 1. Mai 1968 durch Gesetz vom 25. April 1968 - GVBl 64). Danach obliegt es den Gemeinden, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit bei allen innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen für das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis Sorge zu tragen, soweit es zum Schutz von Leib, Leben oder Eigentum zwingend erforderlich ist, und soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht bestehen. Der Senat hat die Vorschrift dahin ausgelegt, daß diese Bestimmung durch die aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht folgenden privatrechtlichen Reinigungspflicht verdrängt wird, auch soweit als Pflichtiger nur die Gemeinde in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 24. November 1966 - III ZR 183/65 = BGH Warn 1966 Nr. 226 = VersR 1967, 226). Der Senat hält daran fest.

15

Für diese aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht folgende Streupflicht gilt nach der Rechtsprechung folgendes: Der Pflichtige hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Für Fußgänger müssen dabei innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Allerdings ist es unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Fußgängerwege sind für den normalen den Tagesverkehr zu sichern. Dabei hat der Pflichtige stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes, so daß das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung zuzubilligen. Das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildendem Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so daß grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz des Schneefalls gestreut werden.

16

Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 18. Mai 1955 - VI ZR 104/54 = VersR 1955, 456;Urt. v. 20. Februar 1958 - III ZR 191/56 - VersR 1958, 289;Urt. v. 20. Dezember 1958 - III ZR 150/57 = VersR 1959, 134;Urt. v. 10. Juni 1963 - III ZR 60/62 = VersR 1963, 1047;Urt. v. 22. November 1965 - III ZR 32/65 = BGH Warn 1965 Nr. 243 = VersR 1966, 90).

17

2.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bestehen bei den getroffenen Feststellungen keine Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß hier eine Streupflicht für den ampelgesicherten Fußgängerüberweg bestand. Denn es handelte sich um eine verkehrsnotwendige und bei Glätte gefährliche Straßenstelle. Der Überweg war gefährlich glatt, sogar "spiegelglatt" und diese Gefahr wurde durch das Kopfsteinpflaster noch verstärkt. Die Unfallstelle lag an einem wichtigen Fußgängerüberweg einer verkehrsreichen Hauptverkehrsstraße mit hoher Verkehrsdichte.

18

Die Revision verweist zwar darauf, daß die Beklagte eine Glätte stets betritten habe, doch hat das Berufungsgericht die gefährliche Glätte aus dem Inbegriff der Verhandlungen und insbesondere der Beweisaufnahme gefolgert und eindeutig festgestellt.

19

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Überweg mehrfach an diesem Tage gestreut werden mußte, weil bei dem starken Verkehr an dieser Stelle das Streugut durch die Fahrzeuge bald wieder beiseite geschleudert wurde und die Wetterverhältnisse geradezu ideal für die Bildung ständiger winterlicher Glätte auf diesem Überweg waren.

20

Bei diesen festgestellten Besonderheiten kann auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden, daß dieser Überweg im Laufe des Tages nach etwa 3 Stunden erneut hätte bestreut werden müssen, weil innerhalb dieses Zeitraums die Wirkung einer Streuung bei der herrschenden Wetterlage durch den Verkehr beseitigt wurde. Schon das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 26. Februar 1928 (zitiert bei Meibes in Reichs- und Preussischen VBl 1932, 984) eine solche Zeitspanne von drei Stunden für den Tagesverkehr für angemessen erachtet, weil außergewöhnliche Wetterverhältnisse außergewöhnliche Sorgfalt erforderten.

21

3.

Die Revision meint demgegenüber, es stehe nicht einmal der Zeitpunkt des Unfalls fest.

22

Das Berufungsgericht sagt dazu folgendes: Nach Angabe der Klägerin habe sich der Unfall gegen 16 Uhr zugetragen, nach Angabe der Beklagten zwischen 14 und 15 Uhr und nach der als Urkundenbeweis verwerteten eidesstattlichen Versicherung der verstorbenen Zeugin Hierl zwischen 15 und 16 Uhr; zugunsten der Beklagten möge im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sich der Unfall um 14 1/2 Uhr ereignet habe. Der erkennende Senat wertet das als eine Feststellung dahin, daß sich der Unfall gegen 14 1/2 Uhr ereignet habe.

23

Das Oberlandesgericht hat diese Feststellung ohne Verfahrensfehler getroffen. Denn nach § 286 ZPO hat der Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr hält. Der Richter darf sogar einer Partei ohne Beweisaufnahme glauben. Das Oberlandesgericht durfte hier den Inhalt einer im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der inzwischen verstorbenen Zeugin Hierl trotz des Widerspruchs der Beklagten als Urkundenbeweis verwerten (vgl. Baumbach ZPO 29. Aufl. § 286, 4 B, C). Allerdings darf der Tatrichter nicht die Vernehmung benannter Zeugen mit Rücksicht auf eine in einem anderen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung ablehnen, aber die Beklagte hat nicht gerügt, daß insoweit Beweisanträge übergangen seien. Das Berufungsgericht konnte zu dieser Feststellung ohne Verfahrensfehler zum Nachteil der Beklagten umso eher gelangen, als es folgendes erkennbar berücksichtigt hat: Im Verfahren der einstweiligen Verfügung war im Tatbestand beider Urteile die Unfallzeit als unstreitig zwischen 15 und 16 Uhr angegeben. Die Klägerin hatte immer wieder als Unfallzeit 16 Uhr bezeichnet. In diesem Verfahren war im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiederum die Unfallzeit als unstreitig mit 16 Uhr angegeben. Die Beklagte hatte für eine frühere Unfallzeit nur auf einen Brief der Krankenkasse der Klägerin hingewiesen, der von "ca. 14/15 Uhr" sprach. Das Berufungsgericht hat zwar nicht mehr die verspätet eingereichte Bestätigung des Roten Kreuzes berücksichtigt, wonach der Krankenwagen die Klägerin um 16.42 Uhr von der Unfallstelle weggeschafft hatte, aber GG konnte aus der zum Gegenstand der Verhandlungen gemachten Krankengeschichte des Krankenhauses entnehmen, daß die Klägerin dort um 16.50 Uhr eingeliefert war. Die Feststellung, daß der Unfall sich gegen 14 1/2 Uhr ereignet habe, ist daher keinesfalls zu beanstanden.

24

4.

In der Revisionsbegründung heißt es weiter, nach der Aussage des Straßenaufsehers Hilz habe sich die Beklagte nicht mit dem Streuen durch die Kolonne dieses Zeugen begnügt, vielmehr seien ohne zeitliche Beschränkungen Sandstreuwagen ständig durch die Straßen gefahren und hätten Sand gestreut.

25

Die Rüge ist unzulässig, denn damit will die Revision aus dem Protokoll über die Aussage eines Zeugen eine Feststellung treffen, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Unfallstelle nur zweimal durch die Kolonne H. gegen 8 Uhr und 11 1/2 Uhr gestreut worden sei. Die Bemerkung des Zeugen H., daß "Sandstreuwagen die Straßen befahren und zusätzlich Sand streuen", war in dieser Allgemeinheit ohne jede Bedeutung, weil sie nicht für die Feststellung ausreicht, daß die Wagen auch am Unfalltage und am Unfallort Sand gestreut hatten.

26

5.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Unfallstelle von 11 1/2 bis zur mutmaßlichen Unfallzeit, also 3 Stunden lang nicht bestreut worden sei; das sei nicht mehr vertretbar. Die Arbeiter seien um 13 Uhr entlassen worden und zwischen 13 und 16 Uhr sei ein Streudienst nicht vorgesehen gewesen. Der Beklagten sei zuzumuten gewesen, die verfügbaren Arbeitskräfte an diesem Tage im Schichtdienst derart einzusetzen, daß mindestens eine gewisse Anzahl von Arbeitern von früh bis zum Schluß des abdendlichen Berufsverkehrs ständig im Einsatz gewesen wäre. Damit hätte die Forderung erfüllt werden können, daß mindestens an Verkehrsschwerpunkten wie ampelgesicherten Fußgängerüberwegen bei Wiedereintritt von Glätte unverzüglich nachgestreut werde. Das sei hier an diesem Tage möglich gewesen, weil die nur für Schneeräumen vorgesehenen Arbeiter teilweise frei gewesen wären, da am Vortag überhaupt kein Neuschnee und am Unfalltage nur wenig Schnee gefallen sei.

27

Die Revision hält das für eine Überspannung der Sorgfalt und für unzumutbar. Ihre Bedenken greifen jedoch nicht durch. Unerheblich ist es, daß die Kolonne H. von 4.30 bis 13.30 Uhr im Dienst war und nicht länger hätte beschäftigt werden dürfen. Denn die Kolonne hätte jedenfalls an diesem Tage mit geringem Neuschnee geteilt werden können, so daß es auch unerheblich ist, ob der Beklagten weitere Arbeitskräfte zur Verfügung standen. Auch ausländische Arbeiter können im übrigen nach Anleitung derartige Aufgaben sachgemäß erledigen, also Überwege bestreuen. Unerheblich ist es weiter, daß das Schneeräumkommando den auf dem Bürgersteig angesammelten älteren Schnee ("Schneeback") hätte beseitigen sollen, denn das war nicht so eilig, als daß nicht vorübergehend einige Leute bei außergewöhnlicher Glätte an verkehrswichtigen Stellen streuen konnten. Irrig ist der Vortrag der Revision, das Oberlandesgericht verlange, daß alle 1 1/2 Stunden gestreut werden müsse; das Urteil hat eine solche Auffassung hier gerade nicht vertreten, sondern nur, daß 3 Stunden hier zu lang waren.

28

6.

Die Beklagte führt in der Revisionsbegründung weiter aus, der Kausalzusammenhang sei nicht festgestellt.

29

Das Berufungsgericht hat dazu keine nähere Erörterung angestellt, sondern nur als seine Überzeugung festgestellt, daß sich der Unfall der Klägerin auf einem infolge Eisglätte und Kopfsteinpflaster außergewöhnlich gefährlichen Fußgängerüberweg ereignet habe, den trotz erkennbarer Gefahr zu vermeiden die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei. Zu weiteren Erörterungen bestand kein Anlaß, weil der Zusammenhang zwischen Glätte und Sturz eindeutig war und die Beklagte diesen Zusammenhang niemals im einzelnen geleugnet, sondern nur eine Verletzung ihrer Streupflicht in Abrede gestellt hatte. Damit hat sich das Berufungsgericht befaßt und dann anschließend nochmals festgestellt, daß die Beklagte durch schuldhafte Verletzung ihrer Streupflicht den Unfall verursacht habe. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

30

Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß auch bei einer nochmaligen Streuung um 13 Uhr das Streugut im Zeitpunkt des Unfalls um 14 1/2 Uhr oder später noch vorhanden gewesen wäre. Das ist nicht richtig, weil das Berufungsgericht nur davon ausgeht, daß spätestens nach 3 Stunden und dann hätte gestreut werden müssen, wenn die früheren Streuungen infolge des starken Verkehrs wieder wirkungslos geworden wären.

31

Das Urteil stellt also nicht auf eine genaue Uhrzeit ab, sondern begründet die Haftung der Beklagten damit, daß sie trotz wieder aufgetretener gefährlicher Glätte nicht in angemessener Zeit wieder gestreut gehabt habe, obwohl ihr das bis zum Unfall zuzumuten gewesen wäre.

32

7.

Begründet ist jedoch die Rüge einer Verletzung des § 308 ZPO, weil der Klägerin mehr zugesprochen sei, als sie beantragt habe.

33

Das Berufungsgericht hat die Beklagte u.a. für schuldig erklärt, für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres eine Rente zu zahlen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der von der Klägerin tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente einerseits und einem monatlichen Bruttoverdienst von 800 DM andererseits. Dagegen hatte der Antrag der Klägerin im Berufungsrechtszug insoweit gelautet, eine angemessene Unfallschadensrente unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsleistungen zu zahlen.

34

Die Beklagte verweist darauf, daß die Klägerin von der B. E. für die Zeit vom 10. April 1963 bis 29. Juli 1964 insgesamt 3.475,68 DM Kranken- und Hausgeld erhalten habe, die sie nicht absetzen wolle; insoweit sei das Urteil unklar.

35

Die Rüge greift durch, weil nach dem Wortlaut des Urteils in der Tat möglicherweise weniger angerechnet wird, als die Klägerin nach ihrem Antrag gewollt hatte. Das Urteil läßt auch eine genaue Bezeichnung dessen vernissen, was insoweit anzurechnen ist. Das ist für ein Leistungsurteil unzulässig. Es wäre für ein Feststellungsurteil vielleicht zulässig, doch läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, ob es sich insoweit um ein Feststellungsurteil oder ein Leistungsurteil handelt: Die Fassung der Urteilsform "Der Beklagte ist schuldig zu leisten" ist insoweit unklar. Denn dieser Ausdruck enthält nur die Erklärung, daß eine Schuld bestehe. Wenn ein Gericht ausspricht, daß jemand schuldig sei, etwas zu tun oder zu leisten, dann ist damit noch nicht gesagt, daß der Beklagte das jetzt sofort tun soll und daß er es gerade aufgrund dieses Urteils tun muß. Das Berufungsurteil enthält dieselbe Fassung beim Schmerzensgeld, obwohl dort sicherlich ein Leistungsurteil gemeint ist. Die Formel des Berufungsurteils enthält andererseits in Ziff. IV ein klares Feststellungsurteil, soweit es dort heißt: "Es wird festgestellt, daß die Beklagte schuldig ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen". Das deutet darauf hin, daß die übrigen Teile der Entscheidung ein Leistungsurteil enthalten sollen, doch spricht das Berufungsgericht in den Urteilsgründen auf S. 16 wieder davon, daß hier nur eine Feststellungsklage vorliege. Diese Unklarheit wird noch bestärkt dadurch, daß es an der für ein Leistungsurteil notwendigen genauen Bestimmung des Urteilsinhalts fehlt. Die zur Vollstreckung berufene Stelle kann einen Titel nicht vollstrecken, in dem die geschuldete Summe dahin umschrieben wird: "in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente und einem monatlichen Bruttoverdienst von 800 DM". Denn ein solches Urteil ist nicht aus sich verständlich; die geschuldete Summe ergibt sich erst nach Ermittlungen über die tatsächlich bezogene Sozialversicherungsrente.

36

Das alles nötigt zur Aufhebung des Urteils zu II. Dabei wird in der neuen Verhandlung zu beachten sein, daß für den Übergang der Ansprüche auf die Sozialversicherungsträger der Grundsatz der kongruenten Deckung gilt, so daß möglicherweise auf eine Unterhaltsrente nicht der volle Betrag von 3.475,68 DM anzurechnen ist. Es gehen nur gleichartige Ansprüche über, und auf eine Rente wegen entgangenen Verdienstes braucht sich die Klägerin Ersatzleistungen für die Wiederherstellung der Gesundheit nicht anrechnen zu lassen. Der vom Sozialversicherungsträger für eine Krankenhausbehandlung erstattete Betrag deckt nur teilweise einen entgangenen Verdienst (siehe dazu Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Aufl, S. 829; 26, 81 ff).

37

8.

Damit erledigt sich die weitere Rüge der Revision, die dahin geht: Das Berufungsgericht habe irrigerweise als unstreitig angesehen, daß die Klägerin seit den Unfall monatlich 800 DM brutto verdient haben würde. Die Klägerin hätte selbst nur behauptet, daß sie dieses Einkommen bei Klageerhebung gehabt habe; zur Zeit des Unfalls habe ihr Gehalt nur 350 DM betragen. Die Klägerin habe auch in den ersten sechs Wochen nach dem Unfall ihr Gehalt weiter erhalten. Das Gericht hätte nicht annehmen dürfen, daß die Beklagte die Schadenshöhe nicht bestreiten wolle; es hätte das Fragerecht ausüben müssen.

38

Die Beklagte hat Gelegenheit, diesen Vortrag in der neuen Verhandlung zu wiederholen. Unerheblich ist jedoch ihr Hinweis darauf, daß die Klägerin für die ersten sechs Wochen nach dem Unfall noch ihr Gehalt bezogen habe (§ 616 BGB). Denn durch diese auf sozialen Erwägungen beruhende Vorschrift soll nicht der Schädiger von seiner Ersatzpflicht befreit werden; die Klägerin hat vielmehr diesen Teil ihres Entgeltes nach Schadensersatzleistung durch die Beklagte an ihren Arbeitgeber abzuführen, ohne daß sich die Beklagte darauf berufen dürfte (BGHZ 7, 30; 10, 107 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52]; 21, 113 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]; 43, 378 [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65]; BGH Warn 1965 Nr. 230).

39

Die Beklagte kann dann auch die weiteren Bemängelungen zur Höhe dem Berufungsgericht erneut vortragen. Sie erledigen sich teilweise schon dadurch, daß das Berufungsgericht die geschuldete Unterhaltsrente genau errechnen muß; insoweit wird vorsorglich auf die Entscheidungen hingewiesen, wonach der Verletzte Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts hat (BGHZ 42, 76; 43, 378 [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65]; 46, 332 [BGH 16.01.1967 - III ZR 100/65]; BGH Warn 1967 Nr. 35.

40

Bei dieser Gelegenheit kann erforderlichenfalls auch geklärt werden, ob die Klägerin eine eigene Sozialrente infolge eigener Arbeitsleistung oder, wie sie im Revisionsrechtszug persönlich behauptet hat, nur als Witwenrente nach ihrem Ehemann bezieht.

41

Der Senat hält es aber für angebracht, die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

42

9.

Die Revision muß zurückgewiesen werden, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 DM und gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Erstattung der Zukunftsschäden wendet; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

43

Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht überlassen.

44

Dem Antrag der Beklagten aus § 717 Abs. 3 ZPO kann nicht stattgegeben werden, weil die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ist, so daß noch nicht feststeht, ob die Klägerin zu Unrecht vollstreckt hat. Das Berufungsgericht hat auch über diesen Antrag zu befinden.

Dr. Pagendarm
Bundesrichter Dr. Kreft ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens