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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1958, Az.: III ZR 191/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1958
Aktenzeichen
III ZR 191/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) - 11.07.1956

Prozessführer

des Kaufmanns Karl P. in E., P. Str. ...,

Prozessgegner

die Stadt Essen, vertreten durch den Rat der Stadt,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 11. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger stürzte am 9. Dezember 1952 kurz vor 7 Uhr, als er nach dem Verlassen der Straßenbahn den Fahrdamm der Viehhofer Straße in Essen überquerte, und zog sich hierbei Verletzungen am linken Fuß und Bein zu. Er behauptet, durch die Verletzung sei seine Erwerbsfähigkeit gemindert; er habe nunmehr in seinem Geschäft geringere Einnahmen.

2

Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie den Überweg von der Straßenbahnhaltestelle zum Bürgersteig nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut habe. Im Zeitpunkt des Unfalles sei der Überweg vereist gewesen. Die Vereisung trete bei Frostwetter und westlichem Wind regelmäßig ein, und zwar dadurch, daß die Abdämpfe der in der Nähe stehenden Kühltürme des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes sich niederschlagen und gefrieren. Diese Gefahr sei der Beklagten bekannt gewesen. Frostwetter habe schon in den Tagen vor dem 9. Dezember geherrscht. Die Beklagte hätte deshalb am 9. Dezember schon vor 7 Uhr, da um diese Zeit bereits der Berufsverkehr an der hier fraglichen Stelle einsetze, streuen müssen. Die Glatteisbildung habe geraume Zeit vor dem Unfall begonnen.

3

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens jedoch 1.000 DM - und zu einer angemessenen Rente, monatlich mindestens 100 DM, für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis zum 30. April 1971 zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 9. Dezember 1952 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sei.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, der Westwind und die Glatteisbildung hätten erst kurz vor 7 Uhr eingesetzt, so daß für sie keine Verpflichtung bestanden habe, den Überweg schon vor dem Unfall des Klägers zu bestreuen. Der Kläger hatte außerdem bei etwas Vorsicht den Sturz vermeiden können. Zum Streuen sei überdies nicht sie selbst, sondern das Elektrizitätswerk verpflichtet. Schließlich wendet sich die Beklagte auch gegen die Höhe der erhobenen Ansprüche.

5

Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte erst dann zum Streuen verpflichtet gewesen sei, wenn beobachtet werden konnte, daß sich auf der Straße Glatteis bilde. Da der Kläger trotz einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erörterung keinen Beweis dafür angetreten habe, daß die Glatteisbildung schon gegen 6 Uhr oder jedenfalls so früh begonnen habe, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, vor seinem Unfall den Überweg zu bestreuen, sei es "nicht möglich, der Beklagten den Vorwurf zu machen, daß sie vor 6.54 Uhr bis 6.56 Uhr schon den Überweg ... hätte bestreuen müssen".

7

Die Angriffe der Revision sind nicht begründet.

8

1)

Die Ansicht der Revision, die Beklagte hätte der Gefahrenstelle bei jedem Frostwetter besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, "auch dann, wenn eine Glatteisbildung nach allgemeinen atmosphärischen Verhältnissen nicht zu erwarten war", kann auf sich beruhen, soweit damit unter objektiven Gesichtspunkten verlangt wird, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf eine nahe Gefahr der Glatteisbildung schon vorsorglich den Überweg hätte bestreuen müssen. Selbst wenn eine derart weit gespannte Pflicht objektiv zu bejahen wäre, könnte den Organen der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich fahrlässig verhalten hätten, wenn sie dies nicht erkannt haben.

9

Maß und Umfang der Streupflicht richten sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs. Ein vorsorgliches Bestreuen hat auch bei an sich wichtigen Wegen wenig Zweck, weil sich das Glatteis nach Niederschlag der Nässe dann über dem Streugut bildet und auch so wieder eine Gefahr entsteht; außerdem wird das Streugut durch die Fahrzeuge weitgehend von dem zu sichernden Übergang weggewischt. Deshalb ist nach der in der Rechtsprechung anerkannten Regel mit dem Streuen grundsätzlich "erst angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte" zu beginnen (vgl. Palandt 14 zu § 823 BGB; vgl. auch Urteil des Senats vom 8. April 1957 - III ZR 66/56 -, LM 8 zu § 823 BGB). Davon sind auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Falles die beiden Vordergerichte ausgegangen. Unstreitig herrschte auch schon vor dem 9. Dezember 1952 Frostwetter, ohne daß sich allein hierdurch ein Streubedürfnis gezeigt hätte. Dies alles muß man der Beklagten zugute halten. Dann entfällt aber jedenfalls ein Verschulden ihrer Organe, wenn sie ein vorsorgliches Streuen nicht durchgeführt haben.

10

2)

Der Revision mag zugestanden werden, daß die Beklagte angesichts des anhaltenden Frostwetters und der Erfahrung mit der wiederholten Glatteisbildung an der hier fraglichen Stelle möglicherweise verpflichtet gewesen ist, alsbald nach Eintritt eines Westwindes an ein Bestreuen des Überweges zu denken, ohne eine besondere Feststellung der Glatteisbildung abzuwarten. Aber auch bei diesem Zugeständnis läßt sich eine für den Unfall des Klägers ursächliche pflichtwidrige Unterlassung dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Tatsachenstoff (vgl. § 561 ZPO) nicht entnehmen; denn auch insoweit bleibt es bei dem Ergebnis des Berufungsurteils, daß genau so wie der Zeitpunkt des Beginns der Glatteisbildung auch der damit gleichzusetzende Zeitpunkt des Einsetzens des Westwindes nicht festzustellen ist.

11

Die Revision erwähnt zwar bei der Aufzählung der verletzten Vorschriften auch den § 286 ZPO, ihren Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des hier behandelten Punktes irgend ein Vorbringen des Klägers nicht gewürdigt hätte. Die Bezugnahme der Revision auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 1956, in dem davon gesprochen wird, daß die Glatteisbildung durch die Abdämpfe des Elektrizitätswerkes von "Zufälligkeiten der Natur" abhänge, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Schriftsatz wird hervorgehoben, daß die Beklagte unter Beweisantritt schon früher behauptet habe, daß am Vormittag des 9. Dezember 1952 Windstille geherrscht habe, und erst im Anschluß daran wird ausgeführt, daß die Glatteisbildung von "Zufälligkeiten der Natur" abhänge und mit Sicherheit nie voraussehbar sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns eines Westwindes, der nach einer von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Annahme des Berufungsgerichts eine notwendige Bedingung für die Glatteisbildung gewesen ist, ergibt sich daraus nichts zugunsten des Klägers. Daß "bei Eintritt von Westwind" angesichts der nicht berechenbaren sonstigen Bedingungen für die Glatteisbildung die Beklagte "die Streuung innerhalb kürzester Zeit herbeiführen" hätte müssen, wie die Revision ausführt, ist schon oben als eine mögliche Pflicht der Beklagten angenommen worden. Aber es kommt entscheidend auf den "Eintritt von Westwind" an. Da der Kläger das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen auf Seiten der Beklagten zu beweisen hat, hätte er, zumal angesichts des gegenteiligen Vorbringens der Beklagten, dartun und notfalls beweisen müssen, daß schon so viel Zeit vor dem Eintritt seines Unfalls bei aufmerksamer Beobachtung der Verhältnisse ein Westwind feststellbar gewesen sei, daß die Zwischenzeit zur Anordnung und Durchführung der Bestreuung des Überweges ausgereicht hätte. Zu dieser Frage bringt aber auch die Revision selbst nichts vor, so daß sie auch unter den im vorliegenden Zusammenhang behandelten Gesichtspunkten nicht als begründet angesehen werden kann. Ihr mündliches Vorbringen, die Beklagte müßte beweisen, daß Westwind nicht rechtzeitig vor 7 Uhr feststellbar gewesen sei, kann nicht gebilligt werden. Einen Rechtsgrund führt die Revision für ihre Meinung nicht an.

12

3)

Der Revision mag schließlich zugestanden werden, daß sie möglicherweise eine richtige Ansicht vertritt, wenn sie unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung des Klägers ausführt, die Beklagte hätte angesichts des Frostwetters und der Gefahrenstelle an dem hier fraglichen Übergang veranlassen müssen, daß ein Bediensteter die Lage am frühen Morgen prüfte und bei Bedarf die Straße vor Einsetzen des Berufsverkehrs, etwa um 6 Uhr 30, bestreute. Jedoch hätte auch insoweit der Kläger beweisen müssen, daß seine Behauptung, die Glatteisbildung habe bereits um 6 Uhr oder kurz danach eingesetzt, richtig sei. Denn nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Überweg bereits um 6 Uhr 30 oder kurz danach zu bestreuen. Hätte ihr Bediensteter dagegen zwischen 6 Uhr und 6 Uhr 30 noch kein Glatteis vorgefunden, dann wäre auch nicht vor dem Unfall des Klägers gestreut worden. Die Unterlassung als solche kann also, selbst wenn man unterstellt, daß die Beklagte die hier behandelte Prüfung hätte veranlassen müssen, nicht als für den Unfall des Klägers ursächlich angesehen werden.

13

Nach alledem muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Wolany Dr. Beyer