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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1953, Az.: VI ZR 51/52

Beweislast für die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen; Voraussetzungen für eine Verurteilung zum Widerruf von ehrverletzenden Behauptungen; Zweck des Widerrufs von ehrverletzenden Behauptungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1953
Aktenzeichen
VI ZR 51/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.10.1951

Fundstellen

  • BGHZ 10, 104 - 107
  • DB 1953, 733 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1953, 606 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. Kaufmann Albert Johann M.-M.

2. Kaufmann Kurt A.B.

Prozessgegner

Kaufmann Wilhelm B., in Firma Bu. & S. in H., Str.

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Widerruf beleidigender Äusserungen, die nur dem Verletzten gegenüber gemacht worden sind, ist nicht gegeben.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Heiß und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen. Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber der Firma Albert Johann M. in H. einer offenen Handelsgesellschaft, die u.a. den Import von Eiprodukten betreibt. Der Beklagte ist Mitinhaber der Firma Bu. & S., die ebenfalls im Eiproduktengeschäft tätig ist. Ausserdem ist er Vorsitzender des Beirats des Eiproduktenkontors und Vorsitzender des Eiprodukten-Einfuhrverbandes eV.

2

Im Jahre 1936 wurde die Reichsstelle für Eier und Fette von der Reichsregierung aus devisenwirtschaftlichen Gründen mit der Kontrolle des Eiprodukten Einfuhrhandels beauftragt. Sie verteilte die Importe quotenmässig auf die im Eiprodukten-Einfuhrverband eV zusammengeschlossenen Importfirmen, wobei die bisherigen Umsätze der Firmen als Richtschnur für die Verteilung dienten. Der Erstkläger, der damals Alleininhaber der Firma Albert Johann M. war, bemühte sich im Jahre 1938 um Aufnahme in den Eiprodukten Einfuhrverband und Zuteilung einer Einfuhrquote. Der Verband lehnte das Aufnahmegesuch zunächst ab, ließ dann aber die Firma M. Nachwuchsfirma zu, die in den folgenden Jahren eine ständig steigende Quote an den Einfuhren erhielt.

3

Nach dem Kriege wurden die Aufgaben der Reichsstelle für Eier und Fette von der Aussenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Fachabteilung für Fette und Eier, übernommen. Die Aussenstelle H. dieser Fachabteilung (Leiter Dr. K.) übertrug dem Eiproduktenkontor, dessen Mitglieder aus den Mitgliedern des Eiprodukten-Einfuhrverbandes bestehen, die quotenmässige Neuverteilung der Importe, wobei die Importumsätze des Jahres 1938 als Richtschnur gelten sollten. Die Firma Albert Johann M., in die im Jahre 1948 der Zweitkläger aufgenommen war, erhielt zunächst eine Quote von 0,06 %. Die Quote wurde dann auf Vorstellungen der Firma M. vom Eiproduktenkontor auf 0,1 % und auf weitere Vorstellungen von der Aussenhandelsstelle H. der Fachabteilung für Fette und Eier auf 0,5 % erhöht. Da das Eiproduktenkontor diese Quote vor einer schriftlichen Begründung durch Dr. K. nicht gelten lassen wollte, drohte der Erstkläger in einem Schreiben vom 15. Juni 1949 Schadensersatzansprüche an, wenn die Abrechnung nicht entsprechend erfolge. Der Beklagte, der das Schreiben als Vorsitzender des Beirats des Eiproduktenkontors erhalten hatte, antwortete mit folgendem, an die Firma M. gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 1949, das den Absender "Wilhelm Bu., i/Fa. Bu. & S." trug:

"Bevor ich ihr Schreiben vom 15. Juni 1949, das Sie an das Eiproduktenkontor gerichtet haben, offiziell zur Kenntnis nehme, möchte ich Ihnen von mir aus Folgendes darauf erwidern:

Herr Dr. K. ist bereits mehrfach schriftlich und auch mündlich gebeten worden, eine eindeutige Begründung für die Bevorzugung Ihrer Firma in Bezug auf die Festsetzung der Quote zu geben. Noch am 4. Juni 1949 hat Herr Dr. K. die Übersendung dieser schriftlichen Begründung ausdrücklich zugesagt. Bisher ist dies nicht geschehen. Ihre Firma ist 1938 in den Eiprodukten-Einfuhrverband eV aufgenommen worden. Wie Sie wissen, nicht aus Gründen besonderer fachlicher Einigung, sondern aus Gründen, die ich hier zunächst unerörtert lassen möchte. Der Mehrheit der Mitglieder des Eiprodukten-Einfuhrverbandes erscheinen diese Gründe, die seinerzeit zu einer bevorzugten Einschaltung Ihrer Firma in den Eiprodukten-Einfuhrverband geführt haben, heute nicht mehr stichhaltig.

Insbesondere sind natürlich die Firmen mit Recht entrüstet, die lange vor Ihnen den legalen Fachhandel angehörten und eine niedrigere Quote haben als die Ihnen von Herrn Dr. K. zuerkannte. Unter diesen Umständen ist es ganz selbstverständlich, daß das Eiproduktenkontor auf einer ausreichenden Begründung bestehen muß".

4

Der Zweitkläger antwortete mit einem Schreiben vom 20 = Juni 1949, in dem es u.a. heißt:

"Ihre persönliche Auffassung über die Aufnahme meiner Firma in den Eiprodukten-Einfuhrverband eV im Jahre 1938 weicht offensichtlich von der meinen bezw. von den mir vollzählig vorliegenden Unterlagen ab. Es bleibt im übrigen auch der Beurteilung mehrerer Exponenten überlassen, ob mein Mitinhaber, Herr Albert M.-M., die fachliche Eignung seinerzeit hatte, heute hat oder nicht.

Ich lege Wert darauf, daß Sie die Gründe, die "Sie zunächst unerörtert lassen wollen", wenn Sie die Absicht haben, mit derartigen Argumenten zu arbeiten, bekannt geben. Die Zeiten, Personen und Firmen durch "Andeutungen" womöglich zu diskriminieren und dadurch aus dem Wirtschaftsprozeß fernzuhalten, sind Gott sei Dank vorüber. Jedenfalls werde ich gegen derartige, dem Gebaren eines hanseatischen Kaufmannes fremde Methoden vorgehen, sofern man sie gegen meine Firma glaubt anwenden zu können.

Es erscheint mir in diesem Zusammenhang meine Frage an Sie notwendig, wer Sie berechtigt zu schreiben: "Der Mehrheit der Mitglieder des Eiprodukten-Einfuhrverbandes erscheinen diese Gründe, die seinerzeit zu einer bevorzugten Einschaltung Ihrer Firma in den Eiprodukten-Einfuhrverband geführt haben, heute nicht mehr stichhaltig".

Ich ersuche um Ihre klare Stellungnahme.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß im Rahmen der jetzigen Abwicklung das Eiproduktenkontor die von der Aussenhandelsstelle bestimmte Quote von 0,5 % für meine Firma sicherzustellen hat".

5

Das Antwortschreiben des Beklagten an die Firma M. vom 21. Juni 1949 lautete:

"Ihren mir durch Ihren Boten übersandten Befehl, ihm den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Juni 1949 durch eigenhändige Unterschrift, Datumstempel, Uhrzeit zu bestätigen, habe ich nicht befolgt, weil ich das für überflüssig hielt. Ihr Schreiben ist mir als Zeitdokument viel zu wertvoll, als daß ich seinen Empfang leugnen würde, abgesehen davon, daß dies nicht zu meinen Gepflogenheiten gehört.

Ton und Inhalt Ihres Schreibens erscheinen mir keineswegs als ein Schulbeispiel für das "Gebaren eines hanseatischen Kaufmannes", um Ihre eigenen Worte zu gebrauchen. Dagegen scheint es mir aber gewisse atavistische Merkmale aufzuweisen. Ein nicht eingeweihter Leser Ihres Schreibens würde zweifellos das Datum prüfen, in der Annahme, daß in Bezug auf die Jahreszahl ein Fehler passiert ist und es statt 1949 1933 heißen müßte. Damals wäre die Abfassung eines solchen Schreibens sinnvoll gewesen, vorausgesetzt, daß man auf der richtigen Seite war. Es gab, wie Sie wissen, sehr probate Mittel, den anderen zu überzeugen, aber heute ist das doch viel schwieriger geworden. Ich weiß also wirklich nicht, welchen Zwecken ihr Schreiben dienen soll. Meines Wissens habe ich mich keineswegs mit Andeutungen begnügt. Ich halte mein Schreiben vom 17. Juni 1949 für sehr deutlich. Noch deutlicher zu werden verbietet mir meine gute Erziehung.

Im übrigen haben Sie meines Erachtens nicht den geringsten Grund zu einer Beschwerde. Meines Wissens hat die Quottenkommission seinerzeit Ihre Vergleichszahlen von sich aus verdoppelt mit Rücksicht darauf, daß der Leiter der Reichsstelle für Fette und Eier Ihre Aufnahme in den Verband erst im laufe des Jahres 1938 angeordnet hatte.

Um dem ewigen Krakeel ein Ende zu setzen, wurde dies weiter erhöht, dadurch, daß zwei Firmen, darunter eine jüdische, Ihnen von ihrer Quote abgaben. Die Tatsache, daß Sie das annahmen, bietet auch heute noch für mich eine Quelle ständiger Heiterkeit. Aber die Hoffnung, nun endlich Ruhe zu haben, erfüllte sich auch dadurch nicht. Sie argumentierten weiter, daß 1938 nicht maßgeblich sein könne, weil während der nachfolgenden Kriegsjahre Ihre Zuteilung ständig erhöht worden wäre. Dabei übersehen Sie, daß bei jeder anderen Firma die Zuteilung von Kriegsjahr zu Kriegsjahr wesentlich herabgesetzt wurde. Daß diese Bevorzugung nichts mit fachlicher Eignung zu tun hatte, wissen Sie so gut wie ich; daß Sie es aber wagen/in der heutigen Zeit mit solchen Argumenten weiterhin zu operieren, halte ich für beispiellos".

6

Die Kläger fühlen sich durch beide Schreiben des Beklagten in ihrer Ehre verletzt. Nach ihrer Darstellung sind die erhobenen Vorwürfe, von denen auch andere Personen erfahren hätten, unwahr. Mit der Klage haben die Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, zu widerrufen:

  1. "1.

    die in dem Schreiben des Beklagten vom 17. Juni 1949 an die Kläger enthaltene Behauptung, die Firma Albert Johann M. sei 1938 nicht aus Gründen besonderer fachlicher Eignung, sondern aus Gründen, die der Beklagte hier zunächst unerörtert lassen möchte, in den Eiprodukten-Einfuhrverband eV aufgenommen worden. Der Mehrheit der Mitglieder dieses Verbandes erschienen diese Gründe, die s.Zt. zu einer bevorzugten Einschaltung der klägerischen Firma in den Verband geführt hätten, heute nicht mehr stichhaltig;

  2. 2.

    die in dem Brief des Beklagten vom 21. Juni 1949, gerichtet an die Kläger, enthaltenen Behauptungen, der Ton und Inhalt des Schreibens der Kläger vom 20. Juni 1949 erscheine dem Beklagten keineswegs als ein Schulbeispiel für das Gebaren eines hanseatischen Kaufmannes, das Schreiben scheine den Beklagten aber gewisse atavistische Merkmale aufzuweisen; denn ein nichteingeweihter Leser dieses Briefes würde zweifellos das Datum prüfen, in der Annahme, daß in Bezug auf die Jahreszahl ein Fehler passiert sei und es statt 1949 1933 heißen müßte. Im Jahre 1939 wäre die Abfassung eines solchen Schreibens sinnvoll gewesen, vorausgesetzt, daß man auf der richtigen Seite war. Es habe ja, wie die Kläger wüßten, sehr probat Mittel gegeben, den anderen zu überzeugen, aber heute sei das sehr viel schwieriger geworden. Um dem ewigen Krakeel ein Ende zu setzen, sei die Zuteilungsquote weiter dadurch erhöht worden, daß zwei Firmen, darunter eine jüdische, den Klägern von ihrer Quote abgaben. Die Tatsache, daß die Kläger das annahmen, biete auch heute noch für den Beklagten eine Quelle ständiger Heiterkeit. Daß diese Bevorzugung der Kläger nichts mit fachlicher Eignung zu tun hatte, wüßten die Kläger so gut wie der Beklagte; daß die Kläger es aber wagten, in der heutigen Zeit mit solchen Argumenten weiterhin zu operieren, halte der Beklagte für beispiellos."

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat im einzelnen ausgeführt, die Vorwürfe seien zu Recht erhoben und sie näher begründet. Im übrigen hat er sich darauf berufen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben.

8

Das Landgericht hat gemäß dem Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurück-Weisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Revision ist vom Oberlandesgericht gemäß § 546 ZPO zugelassen worden. Wenn auch das Oberlandesgericht die grundsätzliche Rechtsfrage näher bezeichnet hat, weswegen es die Revision zugelassen hat, nämlich weil "die Rechtssache insbesondere wegen der Beweislastverteilung grundsätzliche Bedeutung hat", so ist doch die Nachprüfung des Berufungsurteils mit der unbeschränkt zugelassenen Revision hier nicht auf die bezeichnete Rechtsfrage beschränkt (vgl im übrigen das zum Abdruck bestimmte Urteil des V. Zivilsenats vom 8. Mai 1953 - V ZR 54/52 -). Die Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Revision der Kläger unbegründet ist.

10

Das Berufungsgericht hat das Verlangen der Kläger auf Widerruf zunächst unter dem Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelten Anspruchs auf Beseitigung eines widerrechtlichen Zustandes geprüft. Es verneint die Voraussetzungen dieses Anspruchs. Soweit die beiden Briefe des Beklagten vom 17. und 21. Juni 1949, die allein Gegenstand des Rechtsstreits seien, Tatsachenbehauptungen enthielten, habe die Beweisaufnahme nicht deren Unrichtigkeit ergeben. Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Behauptungen treffe aber die den Widerruf fordernden Kläger. Soweit der Beklagte in den Briefen ehrverletzende Äusserungen ohne Aufstellung tatsächlicher Behauptungen gemacht habe, könne ein Widerruf nicht verlangt werden, da kein Zustand geschaffen sei, der für die Kläger eine fortlaufende Beeinträchtigung bilde. Anschliessend hat das Berufungsgericht geprüft, ob das Verlangen der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines durch unerlaubte Handlung angerichteten Schadens gerechtfertigt sein könne. Auch bei Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruches hält das Berufungsgericht eine Verurteilung zum Widerruf nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit der Behauptungen für mögliche Was die Beleidigungen formaler Art angehe, so fehle es an der Wiederholungsgefahr. Im übrigen sei der den Briefen zugrunde liegende Streit durch die Aufhebung der Zwangswirtschaft auf dem Gebiete des Eiproduktenhandels überholt.

11

Die Revision bemängelt in erster Linie die Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage der Beweislast. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe einen widerrechtlichen Zustand geschaffen, er habe daher die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen, gleichgültig wie man die rechtliche Grundlage des Widerrufsanspruchs beurteile. Aber auch vom gegenteiligen Standpunkt des Berufungsgerichts zur Frage der Beweislast habe die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Das Berufungsgericht habe nämlich unter Widerspruch mit dem vorgetragenen Akteninhalt, unter unzureichender Würdigung der Beweisaufnahme und unter Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen den Beweis für die Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe als nicht geführt angesehen.

12

II.

1.

Das Klagebegehren ist auf einen Widerruf gerichtet. Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, daß das Verlangen auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen sowohl aus dem Gesichtspunkt des Ersatzes für einen durch eine unerlaubte Handlung eingetretenen Schaden wie aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines durch bloße objektive Rechtsverletzung eingetretenen Zustandes fortdauernder störender Beeinträchtigung gerechtfertigt sein kann. Der deliktische Schadensersatzanspruch setzt voraus, daß objektiv und subjektiv eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zum Ersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat. Der von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte Beseitigungsanspruch läßt es genügen, daß objektiv durch ehrverletzende Behauptungen ein Zustand geschaffen worden ist, der sich für den Verletzten als eine stetig neufliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt (RGZ 163, 210 [216]; OGHZ 1, 182 [190]).

13

2.

Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschliesslich die beiden Briefe des Beklagten an die Kläger vom 17. und 21. Juni 1949. Wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausführt, haben die Kläger ihre von dem Beklagten bestrittene Behauptung, dieser habe gleichartige Äusserungen auch im Kreise der Verbandsangehörigen gemacht, weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellte. Das Berufungsgericht hat, wie es ausführt, keinen Anlaß gesehen, die Kläger gemäß § 139 ZPO zur näheren Darlegung und zum Beweisantritt aufzufordern, zumal die Kläger mit der Klage nicht verlangen, der Beklagte solle dritten Personen gegenüber aufgestellte Behauptungen zurücknehmen, vielmehr ihr Klagebegehren nur auf den Widerruf der im Klageantrag genau zitierten Briefe, die an die Kläger gerichtet waren, beschränken. Die Revision hat hierzu eine Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht erhoben. Im Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß lediglich um den Widerruf der in den Briefen an die Kläger gemachten Äusserungen gestritten wird.

14

3.

Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]). Der Widerruf soll das durch die ehrverletzenden Kundgebungen des Beklagten geschmälerte Ansehen des Klägers wiederherstellen (§ 249 BGB) oder verhindern, daß weitere Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes des Klägers durch die in ihrer Störungswirkung fortlebende Kundgebung erfolgen (§ 1004 BGB). Zu diesem Zweck muß der Widerruf als das Mittel erscheinen, ohne das eine solche Wirkung nicht erzielt werden kann (RG GRUR 1941, 53 [55]). Die Kläger haben es in dieser Richtung an einer ausreichenden Darlegung fehlen lassen. Es ist weder dargelegt, wer von dem an sie gerichteten Schreiben Kenntnis erhalten hat, noch inwieweit ihr Ansehen durch dieses persönliche Schreiben bei anderen gelitten hat und weshalb auch noch nach Aufhebung der Kontingentierungsmaßnahmen eine Klarstellung der in den Briefen erhobenen Vorwürfe erforderlich ist (vgl hierzu RGZ 170, 317 [320]). Der Klageantrag richtet sich auch nicht darauf, daß der Beklagte die aufgestellten Behauptungen andern gegenüber widerruft, obwohl gerade hier Anlaß gewesen wäre, über Art und Durchführung des Widerrufs Klarheit zu schaffen (OGHZ 1, 182 [193]). Vielmehr geht es den Klägern darum, daß der Beklagte seine ihnen geschriebenen Briefe, nicht nur soweit in ihnen Behauptungen aufgestellt sind, sondern auch soweit sie herabsetzende Äusserungen und Werturteile enthalten, zurücknimmt. Dieser Antrag schießt zunächst schon insoweit über das Ziel hinaus, als bloß formale Beleidigungen ihrer Natur nach nicht zum Widerruf geeignet sind (OLG München HRR 1942 Nr. 200; Schröder, DR 1941, 366; Dress bei Erman, Handkommentar zum BGB, Vorbem 9 c dd vor § 823 BGB). Ist jemand durch ein Schimpfwort beleidigt, mag er auf Abbitte oder Entschuldigung drängen und, wenn der Beleidiger hierauf nicht eingeht, Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf "Widerruf des Schimpfwortes" besteht nicht. Erst recht sind die Briefstellen, in denen der Beklagte ohne Aufstellung tatsächlicher Behauptungen lediglich eigene Ansichten und Eindrücke kundgibt, nicht geeignet, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen. Ein solches Verlangen liefe darauf hinaus, daß der Beklagte nach aussen hin von Ansichten abrücken soll, die er nach der Beweisaufnahme des Prozesses innerlich durchaus aufrechterhält. Das Recht kann einen Zwang zum Widerruf von Ansichten und Überzeugungen aber nicht zulassen. Gerade die Formulierung des Klageantrags zeigt, daß es den Klägern um ein Ziel geht, zu dessen Erreichung der Widerruf nicht gefordert werden kann. Der Beklagte hatte ihnen, das war der Sinn seiner Briefe, "seine Meinung gesagt". Er hatte sich über das nach seiner Ansicht zu beanstandende Verhalten der Kläger bei der Erreichung ihrer geschäftlichen Ziele geärgert und ihnen in allerdings scharfer und beleidigender Form seine Auffassung kundgetan. Die Kläger fühlten sich, wie sie selbst ausführen, durch diese Briefe gekränkt und suchten eine ihr Rechtsgefühl befriedigende Genugtuung im Klageweg zu erreichen, indem sie Rücknahme der Briefe verlangten; sie wollten auf diese Weise den Beklagten zwingen, sein Unrecht zu bekennen. Der Anspruch auf Widerruf ist aber, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ausgeführt hat (OGHZ 1, 182 [192]), niemals dazu bestimmt, dem Verletzten "Genugtuung zu verschaffen", oder sein "Rechtsgefühl wieder herzustellen"; er darf insbesondere im Ergebnis nicht zu einer "Abbitte" führen, worauf das klägerische Verlangen auf Rücknahme der Briefe praktisch hinausläuft. Auch soweit es sich um Rücknahme tatsächlicher Behauptungen handelt, hat die Rechtsprechung einen Widerrufsanspruch mit Recht dann nicht entwickelt, wenn die Behauptungen nur dem Verletzten gegenüber aufgestellt worden sind (Ulmer, ZAkDR 1936, 535 [539] Anm. 24; Wendt, DRZ 1950, 554 [556] Anm. 14). Es geht über die Aufgabe des Zivilrichters hinaus, Beleidigungen "unter vier Augen" durch Verurteilung zum Widerruf zu beseitigen, da es sich insoweit nicht mehr um Schadenswiedergutmachung (§ 249 BGB) und Beseitigung rechtswidriger und gefahrdrohender Zustände (§ 1004 BGB) handelt, sondern um Genugtuung und Sühne, also um Aufgaben, die dem Strafverfahren wesenseigen sind. Wenn auch im übrigen bei Ehrverletzung und Kreditschädigung strafrechtliche Sühne und zivilrechtlicher Schutz nebeneinander bestehen, so ist doch hier für einen zivilrechtlichen Widerrufsanspruch ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Dieses wird auch nicht dadurch begründet, daß die Empfängerin des Briefes eine aus zwei Personen bestehende Firma war; denn gegen die beiden Mitinhaber der Firma wurden die gleichen Vorwürfe erhoben, und daß ihre gegenseitige Achtung durch die Briefe beeinträchtigt wurde, ist in keiner Weise dargetan.

15

4.

Das Berufungsgericht hätte schon aus diesem Grunde den Anspruch auf Widerruf der Briefstellen abweisen müssen. Sein die Klage abweisendes Urteil erweist sich daher jedenfalls aus einem anderen Grunde als rechtlich zutreffend (§ 563 ZPO), so daß die Revision der Kläger mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.

Meiß
Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Dr. Hauß
Dr. Kaul