Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1952, Az.: III ZR 72/52
Schadenersatz wegen der Entziehung eines Pkw's durch das Land; Weiterverkauf des beschlagnahmten Wagens durch die Behörde; Inanspruchnahme eines Wagens auf Grund der Anordnungen der Militärregierung; Verlust von Eigentum aufgrund einer Amtspflichtverletzung; Strassenverkehrsamt als Behörde des Kreises oder als Teil einer zonalen Verwaltung; Zulässigkeit des Beitritts eines Streitgenossen auf Seiten seines Prozeßgegners ; Wirkungen der Streitverkündung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 72/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 16.11.1951
- LG Lübeck
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 8, 72 - 83
- NJW 1953, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kreis Herzogtum L.,
vertreten durch seinen Kreisausschuß, für diesen handelnd der Landrat in R.
Prozessgegner
Verleger Heinrich K. in H., J. stieg ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Beitritt eines Streitgenossen auf Seiten seines Prozeßgegners ist zulässig (Abweichung von RGZ 151, 210, 213).
- 2.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 77, 360, 364/5; 79, 83; 123, 95, 96) wird übernommen, dass zu dem Anspruch auf "Schadloshaltung" über den Wortlaut des § 72 hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte gehören, die - alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht konnten.
Die Interventionswirkung erstreckt sich nicht, wie die Rechtskraft, nur auf die Entscheidung des Rechtsstreits als solchen, sondern auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Vorentscheidung; sie umfasst auch die die Entscheidung tragenden Elemente des früheren Urteils.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Rietschel und Dr. Heimann-Trosien
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten Kreises gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. November 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem beklagten Kreis zur Last.
Tatbestand
Der Kläger hat zunächst die Stadt R. und das Land Schleswig-Holstein wegen des Endzugs eines ihm gehörigen Personenkraftwagens als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.000 DM in Anspruch genommen. In diesem Verfahren hat er dem jetzt beklagten Kreis den Streit verkündet. Alsdann hat er in einem gesonderten Verfahren - 3 C 117/50 - Landgericht Lübeck - auch den beklagten Kreis aus dem gleichen Sachverhalt als Gesamtschuldner mit der Stadt R. und dem Land Schleswig-Holstein in Anspruch genommen. Beide Prozesse sind durch Beschluß des Landgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Durch Urteil des Landgerichts ist die Klage gegen die Stadt R. und das Land Schleswig-Holstein abgewiesen und die Klage gegen den beklagten Kreis dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist das Urteil, nachdem der Kläger die zunächst gegenüber dem Land Schleswig-Holstein eingelegte Berufung zurückgenommen hat rechtskräftig geworden. Die Berufung des beklagten Kreises ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt der beklagte Kreis Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens Marke MERCEDES. Während des Krieges hatte er diesen Wagen nach dem Hotel W. bei R. gebracht, wohin der Geschäftsbetrieb des F., dessen Geschäftsführer der Sohn des Klägers war, im Zuge der Luftangriffe auf Hamburg verlagert worden war. Der Wegen befand sich dort auch noch zur Zeit der Besetzung in der Obhut der Angestellten des F.. Mitte des Jahres 1945 wurde das Hotel W. überstürzt für Zwecke der Militärregierung geräumt. Der Personenkraftwagen wurde von den Angestellten des F. nicht sichergestellt. Im Verlauf der Räumung wurde er in die Stadtwerke R. verbracht, wo er zunächst unbenutzt stehenblieb. Er kam später in die Verwahrung der Kraftverkehrsgesellschaft R., Als der Kraftfahrzeugpark der Kraftverkehrsgesellschaft im Frühjahr 1946 in Räumlichkeiten verlegt wurde, die bis dahin die Organisation des Transportverkehrs unter sich gehabt hatte, wurde der Wagen, nachdem er bereits in die neuen Räumlichkeiten verbracht worden war, von den ingestellten der Behörde des Transportverkehrs beim Abtransport ihrer eigenen Wagen mitgenommen. Gleichzeitig wurde auch ein den Stadtwerken gehöriger Wagen in gleicher Weise von den Angestellten der Behörde des Transportverkehrs mitgenommen, auf Vorstellungen der Stadtwerke aber wieder herausgegeben.
Der Wagen des Kläger verblieb dagegen im Wagenpark der Behörde für die Organisation des Transportverkehrs des Straßenverkehrsamts (im folgenden kurz "SVA" genannt). Er wurde gegen Ende des Jahres 1946 nach Taxierung an den Mechanikermeister S. verkauft, dieser verkaufte ihn später an einen gewissen S. weiter, der zeitweise Leiter des SVA gewesen war. B. ging aus Gründen, die hier nicht interessieren, nach dem Saargebiet flüchtig und nahm bei dieser Gelegenheit den Personenkraftwagen mit.
Der Kläger erblickt eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Stadt R. darin, daß sie bei Freimachung des Hotels W. den Angestellten des F. keine Möglichkeit gegeben hätten, seinen Kraftwagen sicherzustellen. Er behauptet, die Stadt habe den Wagen bei der Räumung an sich genommen und sieht auch eine Amtspflichtverletzung der Stadt darin, daß sie den Wagen anläßlich dieser Räumung an sich genommen hätte, ohne ihn als Eigentümer davon zu benachrichtigen. Er ist weiter der Ansicht, daß die Stadt R. durch Fort-Schaffung des Wagens zu ihm in einem Vertragsverhältnis auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages oder mindestens auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gestanden hätte. Er erblickt eine Amtspflichtverletzung und eine Verletzung der der Stadt aus diesen vertraglichen Bindungen obliegenden Verpflichtung darin, daß die Stadt bei der Fortnahme des Wagens durch die Angehörigen des SVA keine Gegenvorstellungen erhoben und den Wagen nicht zurückgefordert hat.
Er ist weiter der Auffassung; daß in der Fortnahme des Wagens bei der Kraftverkehrsgesellschaft R. durch die Angehörigen des STA eine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei. Er behauptet, diese Fortnahme des Wagens sei nach dem 1. April 1946 erfolgt. Nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Behördenaufbau habe das SVA zur Organisation des beklagten Landes gehört. Es hafte daher für die in der Fortnahme des Wagens liegende Amts-Pflichtverletzung der Angehörigen des SVA. Der Kläger behauptet weiter, der "verkauf des Wagens an S. sei nur zum Schein erfolgt, um eine Verschiebung des Wagens an den damaligen Leiter des SVA zu ermöglichen. Außerdem habe das STA den Wagen vor der Taxierung bewußt verkommen lassen, damit das Taxat möglichst niedrig ausfalle und B. den Wagen zu einem möglichst niedrigen Preis erhalten könnte. Auch für diese Amtspflichtverletzung der Angehörigen des SVA hafte nach der in der Zeit vom 1. April 1946 Die 1./5. April 1947 geltenden Behördenorganisation das beklagte Land.
Der Kläger ist endlich der Auffassung, der beklagte Kreis hafte für die von den Angehörigen des SVA vor dem 1. April 1946 begangenen Amtspflichtverletzungen weil das SVA zu dieser Zeit Kreisbehörde gewesen sei. Für die in der Zeit vom 1. April 1946 bis 1./5. April 1947 begangenen Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SVA hafte der beklagte Kreis entweder weil auch zu dieser Zeit das SVA eine Dienststelle des Kreisesgewesen sei, oder aber mindestens deshalb weil durch die zum 1./5. April 1947 erfolgte Rückgliederung des SVA in die Behördenorganisation des Kreises der Kreis. Rechtsnachfolger derjenigen Behörde geworden sei, die in der Zwischenzeit die Geschäfte der Deutschen Straßenbau- und Verkehrsbehörde wahrgenommen hätte.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch Entzug seines Wagens ein Schaden von mindestens 7.000 DM entstanden. Von B. könne er nach dessen Flucht in das Saargebiet Ersatz nicht erlangen.
Dia Stadt R. hat behauptet, die Räumung des Hotels W. habe auf Anordnung der britischen Militärregierung überstürzt erfolgen müssen: sie sei für die Folgen dieser überstürzten Räumung nicht verantwortlich. Ein gewisser P. habe bei der Räumung die Überführung des Wagens zu den Stadtwerken veranlaßt um ihn vor Plünderung und Fortnahme zu schützen. P. sei zu dieser Zeit Dolmetscher der Militärregierung, aber noch nicht Leiter der Stadtwerke gewesen, Ihr stellvertretender Bürgermeister habe die Überführung des Wagens zu den Stadtwerken nicht angeordnete P. sei auch, nachdem er Leiter der Stadtwerke geworden sei, nicht befugt gewesen, zur Sicherstellung des Wagens vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger einzugehen. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, sich um den in den Stadtwerken untergestellten Wagen des Klägers weiter zu kümmern.
Bas Land Schleswig-Holstein ist in erster Linie der Auffassung, daß es für Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SVA nicht haftbar sei weil das SVA niemals auch nicht nach dem 1. April 1947, Landesbehörde gewesen sei.
Der beklagte Kreis hat behauptet, die Fortnahme des Wagens aus der Verwahrung der Kraftverkehrsgesellschaft, sei erst nach dem 1. April 1946 erfolgt. Zu dieser Zeit aber sei das SVA nicht mehr Behörde des Kreises, sondern Teil einer zonalen Verwaltung gewesen. Die Haftung für Amtspflichtverletzungen aus dieser Zeit sei von denjenigen Stellen zu tragen, denen endgültig die Angelegenheiten der Deutschen Straßenbau- und Verkehrsbehörden übertragen worden seien das seien aber die Länder und der Bund, Ferner vertritt er die Auffassung, daß die Inanspruchnahme des Wagens auf Grund der Anordnungen der Militärregierung, insbesondere auf Grund der sogenannten "Mercedes-Aktion" zu Recht erfolgt sei. Er bestreitet, daß ein arglistiges Zusammenwirken zwischen den Angehörigen des SVA, dem Mechanikermeister S. und dem früheren Leiter des SVA B. erfolgt sei, um den Wagen unerlaubt in die Hände des B. zu spielen. Er behauptet außerdem. B. sei zu der Zeit, als er den Wagen von S. erworben hätte, überhaupt nicht mehr Leiter des SVA gewesen.
Alle Beklagten behaupten, der Wagen des Klägers würde diesem keinesfalls erhalten geblieben sein, da er dem Kläger entweder durch Plünderungen oder durch rechtmäßige Maßnahmen der zuständigen Behörden entzogen worden wäre.
Der Kläger hat die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten bestritten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger das Eigentum an seinem Personenkraftwagen durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Angestellten des SVA, die als Beamte im Sinne des § 839 BGB anzusehen seien, verloren habe. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts nimmt das Berufungsgericht aber an, daß die Fortnahme des Wagens durch Angestellte des SVA erst nach dem 1. April 1946, dem Zeitpunkt erfolgt sei, von dem an durch die Mitteilung der Besatzungsmacht vom 28. März 1946 eine Umorganisation der Deutschen Straßenbau- und Verkehrsbehörde eingetreten ist. Das Berufungsgericht prüft deshalb ob für die in der Zeit nach der Umorganisation bis zur Wiederherstellung der ursprünglichen Organisation (1. oder 5. April 1947) der beklagte Kreis für Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des SVA haftet. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage, weil der Kreis infolge der zum 1./5. April 1947 eingetretenen Rückgliederung des SVA in die Organisation des Kreises kraft Rechtsnachfolge auch für diejenigen Amtspflicht-Verletzungen der Angehörigen des SVA hafte, die in der Zeit vom 1. April 1946 bis zum 1./5. April 1947 begangen worden seien.
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, die Rückgliederung des SVA vom 1./5. April 1947 könne keinen Übergang der in der Zeit vom 1. April 1946 bis 1./5. April 1947 entstandenen Haftung auf den Kreis zur Folge gehabt haben, weil der Übergang einer Verwaltung von einer Gebietskörperschaft auf die andere niemals ohne weiteres den Übergang bestehender Verbindlichkeiten zur Folge habe. Darüber hinaus vertritt sie weiter die Auffassung, das SVA sei in der Zeit vom 1. April 1946 bis 1./5. April 1947 Teil einer zonalen Verwaltung gewesen; das SVA sei dem Zuständigkeitsbereich der Provinzial- und Kreisbehörde entzogen gewesen. Im übrigen hätte der Kreis die Verkehrsangelegenheiten vor dem 1. April 1946 und nach dem 31. März 1947 als Auftragsangelegenheiten verwaltet. Der Verwaltungsträger in der Zwischenzeit möge zwar für denjenigen gehandelt haben, der endgültig die Verkehrsangelegenheiten verwalte, niemals aber für Gebietskörperschaften, die lediglich im Auftrage der endgültigen Rechtsträger Verwaltungsaufgaben erfüllten. Die endgültigen Rechtsträger seien aber die Bundesrepublik und die Länder, so daß eine Haftung des beklagten Kreises ausscheide.
Die Revisionserwiderung macht geltend, im ersten Rechtszug habe zu einer Zeit, als die Stadt und das Land verklagt gewesen seien, der Kläger dem damals noch nicht verklagten Kreis den Streit verkündet. Der Kreis sei den damaligen Beklagten der Stadt und dem Land, beigetreten. Im Hinblich auf die Streitverkündung sei dag Berufungsgericht auch an die tatsächlichen Feststellungen in dem Verfahren gegen die Stadt und das Land gebunden. Es könne deshalb mit Rücksicht auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht mehr in Streit gezogen werden, daß der Personenkraftwagen vor dem 1. April 1946 von den Angehörigen des SVA fortgenommen worden sei. Das Berufungsgericht habe daher insoweit keine Möglichkeit gehabt, eine abweichende Tatsachenfeststellung zu treffen. In der Zeit vor dem 1. April 1946 sei aber das SVA Behörde des Kreises gewesen und die Haftung des Kreises gegeben. Es komme daher auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend den Übergang der Haftung auf den beklagten Kreis kraft Rechtsnachfolge überhaupt nicht an.
2.
Die Streitverkündung nahm in der Tat, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausfuhrt, dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Fortnahme des Wagens vor oder nach dem 1. April 1946 erfolgt ist.
Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 3 ZK kann die Streitverkündung allerdings nur dann haben, wenn sie in zulässiger weise erfolgt ist ihre Zulässigkeit ist im bisherigen Verfahren, vor allem im "Vorprozeß" nicht geprüft worden.
a)
Die Streitverkündung ist ausweislich der Akten in der Form des § 73 ZPO erfolgt. Ein Beitritt ist allerdings entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht erfolgt. Jedoch kommt es entscheidend darauf nicht an weil die Wirkung der Streitverkündung gemäß § 74 Abs. 3 ZPO eintritt, gleichgültig, 00 ein Beitritt erfolgt ist oder nicht.
b)
Die Streitverkündung ist gemäß § 72 ZPO nur gegenüber einem "Dritten" zulässig. Nun ist allerdings der Kreis auch Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits. Dieser Umstand stellt einer Streitverkündung an ihn aber nicht entgegen. Zunächst war der Kreis zur Zeit der Streitverkündung noch nicht Beklagter, damals richtete sich die Klage nur gegen die Stadt und das Land. Die Klage gegen den Kreis ist erst nach der in dem Verfahren gegen die Stadt und das Land erfolgten Beweisaufnahme in dem gesonderten Rechtsstreit 3 O 117/50 des Landgerichts Lübeck erhoben worden. Alsdann sind die Klage gegen die Stadt und das Land und die Klage gegen den Kreis durch Beschluß vom 27. Oktober 1950 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Streitverkündung war daher zur Zeit ihrer Zustellung sicherlich gegen einen "Dritten" gerichtet. Sie wurde durch die Erhebung einer gesonderten Klage gegen den Kreis nicht unzulässig. Die Stellung als "Dritter" kann nämlich immer nur aus dem Prozeß beurteilt werden, in dem der Streit verkündet wird. In diesen Prozeß gegen die Stadt und das Land ist aber der Kreis durch die gegen ihn in einem gesonderten Prozeß erfolgte Klageerhebung nicht eingetreten. Er blieb also trotz der gegen ihn erfolgten Klageerhebung "Dritter" im Prozeß gegen die Stadt und das Land.
An dieser Rechtslage hat sich durch die spätere Verbindung des Prozesses gegen die Stadt und das Land mit dem Prozeß gegen den Kreis nichts geändert. Zwar wird die Zulässigkeit der Nebenintervention beendet, wenn der Streitverkündete aufhört "Dritter" zu sein z.B. wenn er Rechtsnachfolger einer der Prozeßparteien wird (vgl Stein-Jonas Aufl 17, § 72 Anm. I in Verb mit § 66 Anm. II 3). Die durch die Prozesse eingetretene einfache Streitgenossenschaft des § 6 ZPO zwischen der Stadt und dem Land einerseits und dem Kreis andererseits bedeutet aber die nur äußerliche Verbindung mehrerer Prozesse in einem Rahmen. Der inneren Entwicklung nach bleibt jeder Prozeß selbständig von dem anderen (Lent NJW 1950 704 Anm. zu Nr. 14). Das zeigt sich gerade im vorliegenden Falle besonders deutlich. Vor der Verbindung waren der Prozeß gegen die Stadt und das Land einerseits und der gegen den Kreis andererseits auch äußerlich völlig selbständig. Sie wurden es auch wieder, als im Berufungsrechtszug das Verfahren nur gegen den Kreis, nicht aber gegen die Stadt und das Landweiter betrieben wurde; damit, daß die Klageabweisung gegen die Stadt und das Land in Rechtskraft erwuchs, schieden die Stadt und das Land aus diesem Verfahren völlig aus. Es ist aber nicht einzusehen, warum während der Zwischenzeit, in der die einfache Streitgenossenschaft des § 60 ZPO zwischen der Stadt und dem Land einerseits und dem Kreis andererseits bestand, die Stellung des Kreises gegenüber der Stadt und dem Land sich geändert haben sollte. Das Reichsgericht (RGZ 151, 210) hält es zwar für unzulässig, daß ein Streitgenosse seinem Prozeßgegner als Streitgehilfe beitritt; es leitet diese Unzulässigkeit aber nicht daraus her, daß der beitretende Streitgenosse nicht "Dritter" im Sinne des § 72 ZPO sei. Es erkennt vielmehr - übrigens in Übereinstimmung mit Stein-Jonas (Aufl 17 § 66 Anm II 2) - ausdrücklich an, daß es zulässig ist, wenn ein Streitgenosse dem eigenen Streitgenossen als Streitgehilfe beitritt, "um so als Streitgehilfe "in dem vollen Umfange des § 67 ZPO für seinen eigenen Streitgenossen handeln zu können, was er selbst als notwendiger Streitgenosse des § 62 ZPO nicht könnte (Stein-Jonas aaO). Das Reichsgericht (aaO) leitet die Unzulässigkeit des Beitritts in diesem Falle vielmehr allein daraus her, daß es verfahrensrechtlich nicht angängig sei, daß dieselbe Person in demselben Rechtsstreit in beiden Parteirollen auftrete, wenn auch auf der einen Seite nur zur Unterstützung des Prozeßgegners; es bestände sonst die Gefahr, daß die Erklärungen des Streitgehilfen, der seinem Prozeßgegner beitrete, widerspruchsvoll würden und damit die notwendige scharfe Trennung der Parteirollen gefährdet sein könnte. Diese Erwägung ist aber nicht durchschlagend. Pas Reichsgericht führt an anderer Stelle (RGZ 163, 361, 366) zutreffend aus, der Beitritt des Streitgehilfen auf Seiten seines Prozeßgegners könne, wenn die Parteien nichts dawider hätten, im öffentlichen Interesse nicht beanstandet werden, "weil seine Zulassung ein, geordnetes Verfahren nicht hindere". Das Reichsgericht führt hierzu überzeugend aus: Die Möglichkeit, daß der verklagte Streitgenosse als Streitgehilfe mit den Erklärungen des von ihm unterstützten Klägers in Widerspruch gerate, schneidet das Gesetz selbst in § 67 ZPO dadurch ab, daß es dem Streitgehilfen das Recht, Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, nur mit der Einschränkung gewährte, "insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen". Die Möglichkeit aber, daß der verklagte Streitgenosse bei seinem Auftreten als Streitgehilfe mit den Erklärungen in Widerspruch gerate, die er in seinem eigenen Streit mit dem Kläger für sich selbst abgibt, kann hingenommen werden, da Widersprüche in den Erklärungen einer Partei auch sonst vorkommen. Solche Widersprüche zu vermeiden kann der Partei selbst überlassen werden; sie muß es, hinnehmen, Wenn das. Gericht aus solchen Widersprüchen für sie ungünstige Schlüsse wegen der Zulässigkeit ihrer Erklärungen zieht.
Deshalb ist mit Rosenberg (Lehrbuch ZPO Aufl 1951 § 46, II 1 d S 186/7) und Lent (NJW 1950, 704 Ann zu Nr. 14) entgegen dem Reichsgericht. Stein-Jonas-Schönke (DR 1940, 1326), Baumbach (Aufl 20 § 66 Arm 23) und Seuffert-Walsmann (12. Aufl § 66 Anm. 2) von der Zulässigkeit des Beitritts eines Streitgenossen auf Seiten seines Prozeßgegners auszugehen. Dementsprechend ist auch die Streitverkündung des Klägers an einen von mehreren verklagten Streitgenossen für zulässig zu erachten, wenn nur die weitere Voraussetzung des § 72 ZPO erfüllt ist, nämlich das Vorliegen eines Interventions- oder Streitverkündungs-Grundes.
c)
Ein solcher Grund liegt darin, daß "die streitverkündende Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt". Zu diesen Ansprüchen auf "Schadloshaltung" gehören entsprechend dem Zweck der Streitverkündung aber über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht kommen (RGZ 77, 360, 364/5 und die dort Zitierten, sowie RGZ 79, 83; 123, 95, 96; Stein-Jonas 17. Aufl § 72 Anm. III 2 a; Rosenberg Aufl 5 § 47 II 2 a S 197).
Zu dieser Gruppe gehören die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag. Das Vorliegen solcher Ansprüche würde nämlich der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Kreis aus Amtspflichtverletzung in Hinblick auf die Hilfsnatur dieser Ansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegenstehen. Insoweit handelt es sich daher um sich wechselseitig ausschließende Ansprüche und mit Rücksicht darauf folgert der Kläger in der Tat mit Recht, bei Abweisung des Anspruchs gegen die beklagte Stadt einen Anspruch gegen den beklagten Kreis auf "Schadloshaltung" zu haben. Im Hinblick auf den Rechtsstreit gegen die beklagte Stadt war daher die Streitverkündung des Klägers an den beklagten Kreis zulässig.
Dagegen gehören zu den Ansprüchen auf "Schadloshaltung" nicht die Fälle, in denen der Dritte, gleichviel aus welchen Gründen, von vornherein neben dem zuerst Beklagten hätte in Anspruch genommen werden können (Stein-Jonas Aufl 17 § 72 Anm. III, 2 a; RGZ 159, 88). Soweit der Kläger wegen des ihm entstandenen Schadens gegen die drei Beklagten (die Stadt, das Land und den Kreis) Ansprüche als Gesamtschuldner hat, wären demnach Ansprüche auf Schadloshaltung nicht gegeben. Der Kläger hat nun die drei Beklagten in erster Linie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Jedoch erschöpft sich seine Klage nicht in der Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Sein Vortrag läßt erkennen, daß er daneben z.B. gerade dann, wenn seine Klage gegen das Land abgewiesen werden sollte. Ansprüche auf Schadloshaltung gegen den Kreis zu haben glaubte. Würde die Klage gegen das Land, wie hier geschehen, aus tatsächlichen Erwägungen abgewiesen, nämlich weil die Amtspflichtverletzung der Angehörigen des SVA vor dem 1. April 1946 erfolgt wäre und daher unstreitig nur eine Haftung des Kreises in Betracht käme, würde es sich insoweit um alternative Schuldverhältnisse handeln. Würde die Klage gegen das beklagte Land aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen, nämlich weil die Angehörigen des SVA auch in der Zeit vom 1. April 1946 bis 1./5. April 1947 nicht als "Beamte" des beklagten Landes angesehen würden, so lägen allerdings nach der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht nicht ohne weiteres alternative Ansprüche gegen das Land und den Kreis vor; denn der Kläger vertritt gerade die Ansicht, der beklagte Kreis hafte "mittelbar" auch für die Amtspflichtverletzung, die in der Zeit vom 1. April 1946 bis 1./5. April 1947 von Angehörigen des SVA als "Beamten" des beklagten Landes begangen worden waren, als Rechtsnachfolger des beklagten Landes. Nach dieser Rechtsauffassung des Klägers wäre die Haftung des Kreises für Handlungen aus der Zeit vom 1. April 1946 Dis 1./5. April 1947 gegeben, gleichgültig ob das beklagte Land für Handlungen der Angehörigen des SVA hafte oder nicht. Jedoch rechnete der Kläger bei der völlig ungeklärten Rechtslage bezüglich der Rechtsnachfolge auch mit der Möglichkeit, daß für Amtspflichtverletzungen aus der fraglichen Zwischenzeit entweder nur das beklagte Land oder der beklagte Kreis hafte. Insoweit kann daher auch im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Beurteilung letztlich davon gesprochen werden, daß alternative Ansprüche aus den in der Zeit zwischen dem 1. April 1946 und dem 1./5. April 1947 begangenen Amtspflichtverletzungen vorliegen. Entscheidend ist, daß der Kläger für den Fall des Unterliegens den Dritten für den Schaden verantwortlich glaubt machen zu können (Rosenberg Lehrbuch Aufl 5 § 47 II, 2 a S 197), da der Zweck der Bestimmungen über die Streitverkündung die Verringerung der Fall der Prozesse und die Vermeidung sich widersprechender Prozeßergebnisse ist (RGZ 77, 360, 364/5).
Die Streitverkündung an den Kreis war daher sowohl im Prozeß gegen die beklagte Stadt, wie gegen das beklagte Land.
3.
Die Wirkungen der Streitverkündung bestehen nach § 74 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 66 ZPO, und zwar gleichgültig, ob der Streitverkündete dem Prozeß beitritt oder nicht, darin, daß der Streitverkündete die Richtigkeit des dem Streitverkünder gegenüber ergangenen Urteils nicht bestreiten und die Einrede mangelhafter Prozeßführung nur in beschränktem Umfang vorbringen kann. Diese Interventionswirkung erstreckt sich nach herrschender Meinung (RGZ 45, 353; 55, 239; 104, 77; 123, 95; 130, 300, Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr. 664; 1916 Nr. 131; 1920 Nr. 72; 1921 Nr. 48; DR 1940, 587; Gruch. 56, 339; 64, 362; Lent Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1940, 129; Sydow-Busch Aufl 22 § 68 Anm. 1, Rosenberg Aufl 5 § 46 IV 1 e S 192; Stein-Jonas früher Aufl 12 § 68 Anm. II ablehnend, jetzt Aufl 17 § 68 Anm. II nicht mehr Stellung nehmend) nicht wie die Rechtskraft nur auf die Entscheidung des Rechtsstreits als solchen, d.h. auf den Ausspruch der Rechtsfolge des festgestellten Tatbestandes, sondern auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen jener Entscheidung; sie umfaßt mithin auch die Elemente des früheren Urteils. Der Richter des zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten schwebenden Hauptprozesses ist daher an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebundene Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen.
Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
Die Ausnahmen von einer solchen Bindung nach § 68 Halbsatz 2 ZPO (Hinderung des Streitverkündeten an der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei) liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen, die sich gegen das die Klage abweisende Urteil betreffend das beklagte Land richtete. Damit hat aber der Kläger nicht auf das Rechtsmittel der Berufung als solches verzichten. Der Kreis als Streitverkündeter hätte nach Beitritt zum Verfahren für den Kläger Berufung einlegen können, da der Kläger durch das Urteil beschwert war. Es ist nicht erkennbar, daß der Kläger durch Zurücknahme seiner Berufung auch die vom Streitverkündeten eingelegte Berufung, die allerdings eine Berufung des Klägers gewesen wäre, hätte zurücknehmen wollen. Durch die Berufungsrücknahme des Klägers wäre der Kreis als Streithelfer also nicht gehindert gewesen, die mit der von ihm eingelegten Berufung vorgebrachten Angriffsmittel zu Gunsten des Klägers geltend zu machen.
Die Interventionswirkungen sind also in vollem Umfange eingetreten und zu beachten.
Im Rahmen dieser Wirkungen der Streitverkündung ist das Gericht bei Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs des jetzigen Klägers gegen den beklagten Kreis nicht mehr frei, sondern an die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung ist aber nicht eingetreten, soweit über die Grundlagen der jetzt anhängigen Ansprüche im Torprozeß tatsächliche oder rechtliche Beurteilungen noch nicht erfolgt sind. Es bedarf daher bei jeder einzelnen Anspruchsgrundlage sowie bei jeder Einrede und bei jedem Einwand zunächst der Prüfung; ob und inwieweit das Gericht im Hinblick auf die Interventionswirkung an die Beurteilung des Vorprozesses gebunden und daher an eigener Beurteilung gehindert ist.
4.
Der Kläger macht Ansprüche gegen den beklagten Kreis aus Amtspflichtverletzung geltend. Da den Angestellten des Kreises nach den insoweit bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, so kann der Kreis nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Der Nachweis der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung gehört zur Klagebegründung.
a)
Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt: Der Kläger könne von dem Land und der Stadt keinen Ersatz verlangen. Die Klage gegen die Staat und das Land sei rechtskräftig abgewiesen worden, außerdem finde § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb keine Anwendung, weil eine in Anspruch genommene Behörde nicht auf eine andere als Gesamtschuldner verklagte Behörde verweisen könne.
Die Revision rügt insoweit Verkennung des Rechtsbegriffes des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages. Sie geht davon aus ein solcher Verwahrungsvertrag habe zwischen dem Kläger und der Stadt vorgelegen; die Stadt hafte für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag und der Kläger habe sich deshalb bei ihr erholen können. Die rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Stadt stehe der Berufung des Beklagten auf diese Ersatzmöglichkeit nicht entgegen; der Kläger habe gegen jenes, seine Klage gegen die Stadt abweisende Urteile Rechtsmittel einlegen müssen.
Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings insoweit unrichtig, als sie ausführt, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB finde deshalb keine Anwendung, weil eine in Anspruch genommene Behörde nicht auf eine andere als Gesamtschuldner verklagte Behörde verweisen könne. Dieser Satz gilt nur, soweit die Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden "Beamten" aus Amtspflichtverletzung herrühren; insoweit besteht allerdings eine Gesamtschuld dieser Beamten und diese Gesamthaftung kann daher nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden. Hier macht die Revision aber gerade geltend, der Kläger habe Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gegen die Stadt. Diese Ansprüche sind aber als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen (vgl BGHZ 4, 10 [45]).
Insoweit ist daher auf diese angeblichen Ansprüche aus Verwahrung und Auftrag einzugehen. Das angefochtene Urteil begnügt sich hierzu mit dem Hinweis darauf, daß die Ansprüche gegen das Land und die Stadt rechtskräftig abgewiesen worden seien. Diese Begründung würde in dieser Allgemeinheit jedoch nicht genügen, denn, es wäre bei einer Prüfung in der Sache selbst darauf angekommen, ob der Kläger die früher vorhandenen Ersatzansprüche schuldhaft verloren habe, indem er es unterlassen hat, gegen das die Klage gegen die Stadt und das Land abweisende Urteil Rechtsmittel einzulegen. Die Revision hat das Unterlassen dieser Prüfung auch gerügt.
Jedoch greift diese Rüge deshalb nicht durch, weil die Interventionswirkungen der Streitverkündung die Prüfung in der Sache selbst unzulässig machen. Auch im Prozeß des Klägers gegen die Stadt war die Streitverkündung an den Kreis zulässig, wie oben ausgeführt wurde, mindestens insoweit, als es sich um Ansprüche des Klägers gegen die Stadt aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und Geschäftsführung ohne Auftrag handelte, weil das Vorliegen solcher Ansprüche die Klage gegen den Kreis aus Amtspflichtverletzungen wegen der Hilfsnatur dieser Ansprüche ausgeschlossen hätte und daher ein alternatives Schuldverhältnis entweder gegen die Stadt oder gegen den Kreis vorliegt. Die Ausführungen im Vorprozeß darüber, daß Ansprüche aus Verwahrung und Auftrag gegen die Stadt nicht vorliegen, sind daher auch im jetzt anhängigen Verfahren gegen den Kreis bindend.
Soweit Ansprüche des Klägers aus Amtspflichtverletzung gegen die Stadt in Frage kämen, kann es unentschieden bleiben, ob auch insoweit Interventionswirkungen eingetreten sind; weil die Haftung weiterer "Beamter" aus Amtspflichtverletzung keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bietet.
Ansprüche gegen das Land könnten ebenfalls nur aus Amtspflichtverletzung hergeleitet werden und würden daher ebenfalls keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen,
Ansprüche gegen die Stadt und das Land stehen daher der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen des Klägers gegen den Kreis nicht entgegen.
b)
Das Berufungsgericht führt dann zur Möglichkeit an anderer Stelle Ersatz zu erlangen aus: Soweit Ansprüche gegen Privatpersonen in Betracht kämen, sei nicht erkennbar, inwiefern diese haftbar seien, da kein Verschulden ersichtlich sei. Die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den früheren Leiter des SVA Baumgarten sei dem Kläger nicht zuzumuten, angesichts der Tatsache, daß Baumgarten ins Saargebiet geflohen sei, ohne daß über seine Vermögensverhältnisse etwas bekannt sei.
Insoweit hat die Revision Angriffe nicht geltend gemacht. Da es sich bei der Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch um die Beurteilung materiellen Rechts handelt, sind die Ausführungen von Amts wegen zu prüfen.
aa)
Soweit die Möglichkeit, Ersatz bei B. zu finden, verneint wird, lassen diese Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Als weitere, für Ersatzansprüche in Betracht kommende Personen, bei denen das Berufungsgericht nach der angegebenen Begründung angenommen hat, ein Verschulden sei nicht ersichtlich, sind im Verfahren ausdrücklich erwähnt: Der spätere Direktor der Stadtwerke namens P., die Angehörigen des F., einschließlich des Sohnes des Klägers, die Kraftverkehrsgesellschaft R. und der Mechanikermeister S.,
bb)
Die Mitwirkung des P. bei der Fortnahme des Wagens im Hotel W. hat das Berufungsgericht zwar nicht im einzelnen erörtert. Es hat aber erkennbar auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, in denen dieses sich anläßlich der Prüfung der Ersatzansprüche gegen die Stadt auch mit dem Tätigwerden des P. auseinander gesetzt hat. Wenn auf Seite 10 des landgerichtlichen Urteils ausgeführt wird, es lasse sich nicht feststellen, ob P. oder der stellvertretende Bürgermeister der Stadt die Fortschaffung des Wagens aus dem Hotel "W." seinem Unterstellungsort, angeordnet hätten, so handelt es sich dabei um für das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellungen, die eine Haftung des P. ausschließen und auf die durch das Berufungsgericht in ausreichendem Maße hingewiesen wird.
Ersatzansprüche gegen P. stehen daher einer Klage gegen den Kreis aus Amtshaftung nicht entgegen.
cc)
Ersatzansprüche gegen die Angestellten des F. einschließlich des Sohnes des Klägers wegen nicht genügender Sorge um den Wagen sind zwar im einzelnen ebenfalls nicht erörtert. Jedoch ergibt sich auch insoweit durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das landgerichtliche Urteil und die Urteile in den Vorprozessen des F. gegen die Stadt und des jetzigen Klägers gegen die Stadt 3 C 15/49 und 3 O 21/49 LG Lübeck, daß die Räumung des Hotels "W." überstürzt vor sich gegangen ist und die Angehörigen des F. nicht einmal ihre eigenen Sachen in Sicherheit bringen konnten. Außerdem hat die Zeugin A., die Schwiegertochter des Klägers, bei ihrer Vernehmung vom 28.6.49 in der vorliegenden Sache bekundete daß der Wagen bei der Räumung des Hotels "W." von 2 Herren "geschlagnahmt" und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß im Hinblick auf diese Umstände das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verschuldens der Angehörigen des F. sowie des Sohnes des Klägers verneint hat. Diese tatsächliche Feststellung ist aber für das Revisionsgericht bindend, da die Art ihres Zustandekommens von der Revision nicht beanstandet worden ist.
dd)
Ersatzansprüche gegen die Kraftverkehrsgesellschaft R. will der Beklagte nach seinem Schriftsatz vom 5. Juli 1951 auf S 8 aus folgendem Sachvortrag herleiten: Die Stadt müsse den Kraftwagen der Kraftverkehrsgesellschaft übergeben haben, denn er sei dort untergestellt gewesen. Es müsse angenommen werden, daß dadurch die Kraftverkehrsgesellschaft durch Vertrag mit der Stadt, geschlossen zu Gunsten des Klägers, die der Stadt obliegenden Verwahrerpflichten hinsichtlich fremden Eigentums übernommen habe. Die Kraftverkehrsgesellschaft hätte daher, als das SVA den Wagen fortgeholt hätte, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, wie es die Stadt hinsichtlich ihres eigenen, ebenfalls zunächst fortgeholten Wagens mit Erfolg getan habe.
Es handelt sich hinsichtlich der angeblich zwischen dem Kläger und der Kraftverkehrsgesellschaft bestehenden vertraglichen Beziehungen um reine Vermutungen des beklagten Kreises; die keine Stütze im Vortrag des Klägers finden. Der Kläger hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 22. September 1951 S 10 bestritten, in vertraglichen Beziehungen zur Kraftverkehrsgesellschaft gestanden zu haben. Bei dieser vom Beklagten nicht widerlegten Sachlage hatte der Kläger niemals Ersatzansprüche gegen die Kraftverkehrsgesellschaft.
ee)
Ersatzansprüche gegen den Mechanikermeister S. sind durch die Begründung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwiefern er haftbar sei, da kein verschulden ersichtlich sei" (Seite 10 des Urteils) zwingend ausgeschlossen. Diese Begründung genügt, um Ansprüche des Klägers gegen S. insoweit auszuschließen, als S. nach Ansicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung als "Hehler" haftbar sein könnte (Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juli 1951 Seite 8). Ansprüche gegen S. die ein Verschulden des S. nicht voraussetzen, bestehen nicht. Der Wagen ist nach dem Vortrag des Klägers von Seiten des SVA an S. "verkauft" worden. Da der Wagen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ohne jeglichen Rechtsgrund von den Angehörigen des SVA dem Kläger fortgenommen worden war, handelt es sich um einen "abhanden gekommenen" Wagen. Daran konnte gemäß § 935 BGB weder von S. noch von dessen Kunden, dem ins Saargebiet verzogenen B., Eigentum gutgläubig erworben werden. Daß ein originärer Eigentumserwerb bei der Abgabe des Wagens durch das SVA an S. eingetreten wäre, dem das "Abhandenkommen" nicht entgegengestanden hätte, ist aus der Wendung des Berufungsurteils, der Wagen sei vom Leiter des SVA an S. "verkauft" worden, nicht zu entnehmen. Trotz dieser Rechtslage hat der Kläger gegen S. aber nicht etwa über § 281 BGB einen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises, den S. bei der Abgabe des Wagens an B. erhalten hat, weil § 281 BGB nicht für den dinglichen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gilt, (RGZ 115, 31; 157c 44). Allerdings konnte der Kläger die Verfügung des nicht berechtigten S. über den Wagen genehmigen und hätte damit gegen S. Ansprüche aus § 816 BGB (vgl RGZ 106, 44; 115, 34) erwerben können. Fine solche Genehmigung ist hier nicht erteilt. Auch wenn schon die nur tatsächliche Möglichkeit; Ersatz an anderer Stelle zu erlangen, den Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung entgegensteht (RGZ 138, 211; 158, 277), so bestand für den Kläger hier jedoch keine Verpflichtung, sich dadurch Ersatz zu verschaffen, daß er den Verkauf des Wagens durch S. genehmigte. Durch eine solche Genehmigung des "Verkaufs" würde der Kläger seinen Anspruch auf Herausgabe des Wagens gegen den jetzigen Besitzer verloren und an dessen Stelle nur einen auf ungerechtfertigte Bereicherung gehenden, im Ergebnis also höchstens 10: 1 umzustellenden Anspruch in Höhe des von S. vereinnahmten Kaufpreises für den Wagen erhalten haben. Wenn auch die Aussicht des Klägers, den Wagen von dem im Saargebiet lebenden B. auf Grund seiner Eigentumsansprüche zurückzuerhalten, recht gering ist so wäre der durch Genehmigung des Verkaufs zu erzielende Ersatz so unbedeutende, daß dem Kläger ein Verzicht auf sein Eigentum an dem Wagen doch nicht zugemutet werden könnte. Von Ersatzmöglichkeiten gegenüber S. kann daher ebenfalls nicht die Rede sein.
Dem Kläger haben daher entgegen den Ausführungen der Revision Ersatzansprüche gegen andere Stellen nicht zugestanden. Die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB steht daher der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den beklagten Kreis nicht entgegen.
5.
Das angefochtene Urteil (S 6) geht davon aus, der Kläger habe das Eigentum an dem Wagen durch schuldhafte Amtspflichtverletzung der Angehörigen des SVA verloren, gemeint ist allerdings offensichtlich nicht der, Verlust des Eigentums an dem Wegen, sondern die Entziehung des nach wie vor im Eigentum des Klägers stehenden Wagens. Wenn die Revision insoweit Verletzung des § 551 Ziff 7 ZPO (Fehlen von Entscheidungsgründen) rügt, so ist das unverständlich. Das Berufungsgericht verweist insoweit ausdrücklich auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und ergänzt dessen Ausführungen zudem noch weiter.
Landgericht und Berufungsgericht gehen beide davon aus, daß sowohl das Fortholen des Wagens für die Kraftverkehrsgesellschaft, wie auch der "Verkauf" des Wagens durch den Leiter des SVA an S. Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SVA seien. Biese Ausführungen sind von der Revision nicht beanstandet. Sie lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Kreis für diese Amtspflichtverletzungen haftet. Unstreitig war das SVA bis zum 1. April 1946 eine Kreisbehörde, so daß der Kreis für die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SVA zunächst haftbar ist. Während das Landgericht davon ausgeht, die Fortnahme des Wagens sei vor diesem Zeitpunkt erfolgt, nimmt das Berufungsgericht an, die Fortnahme sei nachher erfolgt. Mit Recht weist der Kläger in der Revisionserwiderung darauf hin, daß das Berufungsgericht infolge der Interventionswirkungen gehindert gewesen sei, selbständige Feststellungen über den Zeitpunkt der Fortnahme zu treffen. Im Vorprozeß ist die Klage gegen das Land, soweit sie auf das Fortnehmen des Wagens gestützt ist in erster Linie deshalb angewiesen worden, weil die Fortnahme vor dem 1. April 1945 erfolgt ist, zu einer Zeit, in der die Angehörigen des SVA noch als "Beamte" des Kreises angesehen gewesen seien (vgl Seite 14 des landgerichtlichen Urteils). Beruht aber die Abweisung der Klage zu diesem Punkt auf der tatsächlichen Feststellung, daß der Wagen vor dem 1. April 1946 fortgenommen worden ist, so ist kraft der Interventionswirkung das Gericht gehalten, auch im vorliegenden Prozeß von dieser Tatsache auszugehen. Die neuerliche Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Fortnahme des Wagens war daher unzulässig. Damit steht aber bindend fest, daß die Amtspflichtverletzungen, der Angehörigen des SVA bei Fortnahme des Wagens zu einer Zeit erfolgt sind, in der sie "Beamte" des Kreises waren. Damit ist die Haftung des beklagten Kreises für diese Amtspflichtverletzung begründet.
Ob der geltend gemachte Schaden aus Entzug des Wagens auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist, die in der Wegnahme des Wagens bei der Kraftverkehrsgesellschaft zu erblicken ist, ist vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich entschieden worden. Dazu bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, weil das Berufungsgericht weiter davon ausging, daß der Kreis auch für die Amtspflichtverletzungen haftet, die von Angehörigen des SVA bei dem nach dem 1. April 1946 erfolgten "Verkauf" des Wagens an S. begangen worden sind. Jedoch ist die widerrechtliche Einstellung des Wagens in den Wagenbestand des SVA die Ursache gewesen, daß der Wagen nachher ohne Rücksicht auf seine Herkunft geradeso wie ordnungsmäßig in diesem Wagenbestand gekommene Wagen verwertet worden ist.
Das Berufungsgericht hat sich weiter mit der Behauptung des beklagten Kreises, der Wagen des Klägers wäre auch ohne die Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SVA dem Kläger entweder durch Plünderung oder durch rechtmäßige Inanspruchnahme seitens der Behörden entzogen worden auseinandergesetzt und hat diese Behauptungen des Geklagten Kreises für unerheblich angesehen. Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegriffen worden. Sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Die widerrechtliche Fortnahme des Wagens durch das SVA ist daher ursächlich für den Verlust des Wagens.
Nach alledem ist die Klage gegen den Kreis dem Grunde nach gerechtfertigt. Ob etwa entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts das SVA auch in der Zeit nach dem 1. April 1946 zur Organisation des Kreises gehört hat, oder ob der Kreis mindestens aus dem vom Berufungsgericht entwickelten Gedanken der Rechtsnachfolge nach der am 1./5. April 1947 erfolgten Rückgliederung des SVA in die Behördenorganisation des Kreises für alle von Angehörigen des SVA in der Zwischenzeit begangenen Amtspflicht-Verletzungen haftet, bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr. Das Berufungsgericht hat also im Ergebnis mit Recht die Berufung des beklagten Kreises zurückgewiesen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Meiß
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Heimann-Trosien