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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1988, Az.: BVerwG 6 C 3.86

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe; Fiktive Kriegerische Situation; Motivation; Rechtliche Würdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 3.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.09.1985 - AZ: 7 VG A 154/81

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 24 - 33
  • DokBer A 1988, 125-128
  • NVwZ 1989, 60-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 86 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur rechtlichen Würdigung der Motivation eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebenden Wehrpflichtigen dafür, ob er in einer gedachten kriegerischen Situation zugunsten eines unbewaffneten Zivilisten gegen einen angreifenden Soldaten einschreitet.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. September 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger, der nach seinem Abitur im Jahre 1978 Rechtswissenschaften und Philosophie studierte, beantragte noch vor seiner Musterung als "wehrdienstfähig" im Februar 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. In den Verwaltungsinstanzen blieb er ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 3. September 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover vom 25. Mai 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1985 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die Rechtssache die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe "ob die aufgezeigte Motivation des Klägers für die von ihm gewählten Handlungsalternativen dem Handeln aus Gewissensgründen bei der Kriegsdienstverweigerung entgegensteht".

2

Der vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Kläger hatte im Jahre 1981 eine vierseitige Stellungnahme zu den Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer, ferner im März 1985 eine 14-seitige Klagebegründung sowie eine "Gutachtliche Äußerung" des Prof. Dr. D., ..., dessen Assistent er war und der seine Dissertation betreut, vorgelegt. Auf Anfrage des Gerichts vom Juni 1985, ob er nach dem Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 seinen ursprünglichen Antrag zurücknehmen und einen erneuten Antrag nach neuem Recht stellen oder aber seinen ursprünglichen Antrag aufrechterhalten und diesen gegebenenfalls durch eine aktuelle Stellungnahme zusätzlich begründen wolle, um möglicherweise seine persönliche Anhörung zu erübrigen, hatte der Kläger sein bisheriges Vorbringen nochmals schriftlich zusammengefaßt und bestätigt; die Beklagte hatte geltend gemacht, daß sie in jedem Falle eine Vernehmung des Klägers als Partei für erforderlich halte. Das Gericht hatte sodann in der mündlichen Verhandlung, in der die Beklagte nicht vertreten war, den Kläger als Partei vernommen, und zwar hauptsächlich zu einer Passage in seiner Klagebegründung, betreffend seine Überlegungen und sein mutmaßliches Verhalten in einer zivilen Nothilfesituation einerseits und in einer Situation im Kriege andererseits. Hierzu hatte der Kläger u.a. bekundet:

3

In einem Notwehr- oder Nothilfefall außerhalb einer kriegerischen Situation stelle sich der Angreifer außerhalb der staatlichen Ordnung, und deshalb sei es ihm - dem Kläger - möglich festzustellen, daß der Angreifer im Unrecht sei. Wenn ein Angreifer im Kriege ein unschuldiges Opfer angreife, so meine er, im Recht zu sein; er - der Kläger- könne nicht eindeutig feststellen, ob der Angreifer im Unrecht sei. Wenn er - der Kläger - im Krieg Gewalt anwende, so beschwöre er Gegengewalt herauf. Er könne bei einer Gewaltanwendung im Kriege die Gewalt nicht wie bei einer Notwehrsituation im täglichen Leben auf die konkrete Situation beschränken. Wenn er sich die in eine kriegerische Situation eingebettete Nothilfesituation so vorstelle, daß es nicht um einen Soldaten gegen einen anderen Soldaten gehe, sondern um einen Soldaten gegen einen Zivilisten, z.B. eine wehrlose Frau, so sei dieser Fall der Situation einer zivilen Nothilfesituation sehr ähnlich, weil es darum gehe, daß er Leben nur retten könne, indem er anderes Leben aufopfere. Er fühle sich deswegen vor seinem Gewissen schuldig, ganz egal, was er tue. Auch hier allerdings fühle er sich der wehrlosen Person mehr verpflichtet, nur gehe es jetzt um einen Gewaltakt, der im Rahmen des Krieges von einem Soldaten verübt werde, und er - der Kläger - könne nicht überschauen, welche Folgen seine Hilfe die in der Tötung des Soldaten bestehe, auslöse. Allerdings komme es darauf an ob ein Soldat militärisch handele. Wenn er ein gewöhnliches Verbrechen begehe, dann werde er - der Kläger - sein Verhalten so ausrichten wie in einer zivilen Nothilfesituation. Das alles seien für ihn nicht nur theoretische Überlegungen; denn er habe einen Onkel gehabt, der in Rußland gefallen sei und eindeutig an einem Angriffskrieg teilgenommen habe; außerdem habe er einen Vetter in der DDR, der bereit sei, dort Wehrdienst zu leisten.

4

Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere. Die Kammer habe zwar aus seinem Vorbringen Anhaltspunkte für eine Entwicklung festgestellt, die zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe führen könne. Der Kläger differenziere jedoch zwischen einer zivilen Nothilfesituation, in der er sich für die Rettung des Angegriffenen auch auf Kosten des Lebens des Angreifers entscheide, und einer ansonsten gleichgelagerten Fallgestaltung, wenn die konkrete Bedrohung des Menschenlebens äußerlich in eine kriegerische Auseinandersetzung eingebettet sei. Nach Meinung der Kammer stelle diese vom Kläger vorgenommene Differenzierung einen solch gewichtigen Anhaltspunkt gegen eine an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung dar, daß sie einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entgegenstehe. Mit seiner Abwägung mache der Kläger sein Handeln von einem zweifachen Wahrscheinlichkeitsurteil abhängig. Entscheidend für Leben und Tod des Opfers bzw. des Angreifers werde die Mutmaßung des Klägers darüber, was sich (wahrscheinlich) der Angreifer bei seiner Aktion denke. Damit aber treffe der Kläger keine eigene Gewissensentscheidung mehr, nicht er selbst entscheide über die Lösung des Konflikts nach an Gut und Böse orientierten Kriterien, sondern der Kläger verlagere diese Entscheidung in die Person des Angreifers, dessen subjektive Vorstellungen über sein - des Klägers - Eingreifen entschieden.

5

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 sowie 104, 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Qualität einer Gewissensentscheidung abgesprochen, soweit er im Rahmen einer militärischen Aktion ein Einschreiten gegen einen Soldaten mit der Begründung abgelehnt habe, anders als ein Verbrecher, der sich bewußt außerhalb der Rechtsordnung stelle, glaube der Soldat, der im Rahmen einer militärischen Aktion einen Menschen töte, rechtmäßig zu handeln und deshalb so handeln zu sollen oder auf Befehl so handeln zu müssen; außerdem könne er die Folgen nicht übersehen, wenn er in eine militärische Aktion eingreife. Die mutmaßliche subjektive Einstellung des Angreifers sei deshalb für seine an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung von Bedeutung, da sie den Grad der Schuld des Angreifers wesentlich mitbestimme. Entsprechendes gelbe, wenn er deshalb zwischen Nothilfe in einer zivilen Situation und Nothilfe gegenüber militärischen Aktionen differenziere, weil sein Eingreifen gegenüber einer militärischen Aktion unübersehbare Folgen haben könne.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. September 1985 sowie außerdem den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 3. September 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover vom 25. Mai 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,

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hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. September 1985 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Motivation des Klägers, der seine Bereitschaft zum Einschreiten in einer Nothilfesituation von der subjektiven Einstellung des Angreifers bzw. Täters abhängig mache, als sach- und gewissensfremd angesehen. Es liege auf der Hand, daß es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachfremd sei, einem Soldaten, der eine wehrlose Frau angreife, dessen vermeintliche subjektive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit seines Handels oder seiner Befehlssituation zugute zu halten und aus diesem Grunde dem Opfer nicht zu helfen. Auch die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor.

10

II.

Die zulässige Revision ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.

11

Das Verwaltungsgericht hat dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt, daß es gemeint hat, beim Kläger deshalb keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe feststellen zu können, weil sein Berufen auf ein für ihn absolut geltendes Tötungsverbot nicht sittlich, d.h. an den Maßstäben von "Gut" und "Böse", orientiert sei: diese Wertung hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, daß der Kläger hinsichtlich seiner Bereitschaft zum Einschreiten gegen einen "Angreifer" in einer "Nothilfesituation" zwischen zivilem Leben einerseits und kriegerischer Situation andererseits unterschieden habe mit der Begründung, im zivilen Bereich entscheide er sich für ein Einschreiten zugunsten des Opfers, weil hier der Angreifer eines unschuldigen Opfers sich bewußt außerhalb der Rechtsordnung stelle; demgegenüber könne er sich im Kriege deshalb nicht für die Rettung des Angegriffenen entscheiden, weil sich ein angreifender Soldat in der Regel in Übereinstimmung mit seiner Staatsordnung befinde und sich deshalb im Recht fühle, und weil außerdem er - der Kläger - in einer militärischen Situation die Folgen seines Einschreitens nicht übersehen könne. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, diese Motivation des Klägers sei nicht an sittlichen Maßstäben orientiert und folglich mit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unvereinbar, verkennt das Wesen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG und verletzt daher Bundesrecht.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (Beschluß vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - <BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] ff.>) ausgeführt, daß der Begriff des "Gewissens" in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und nicht im Sinne theologischer oder philosophischer Lehren über Begriff, Wesen und Ursprung des Gewissens zu verstehen sei (a.a.O. S. 54). Als eine Gewissensentscheidung ist danach "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte" (a.a.O. S. 55). Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits zwar in seinem Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (BVerwGE 7, 242 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 1) die "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GGähnlich charakterisiert. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteile vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58> und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29> sowie Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 135> m.w.N.) haben aber stets hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die jeweils individuelle, auf Gewissensgründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> m.w.N.), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller Umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat (vgl. hierzu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - <BVerwGE 75, 188 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 11>).

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Diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wie die des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG schließt ein, daß es keinen "numerus clausus" an Kriterien für "Gut" einerseits und "Böse" andererseits gibt, sondern daß sehr unterschiedliche Gesichtspunkte in Betracht kommen. Insbesondere verbietet sich danach eine mehr oder weniger schablonenhafte Einordnung und Bewertung der individuell vorgebrachten Gewissensgründe anhand der Erörterung von zugespitzten Konfliktsituationen mit dem Wehrpflichtigen, die zwar prinzipiell geeignet sein mag, seine Motivation daraufhin zu überprüfen, ob sie an sittlichen Maßstäben orientiert ist, die aber ein Eingehen auf die individuellen Gewissensgründe nicht entbehrlich macht. Vielmehr können die Verwaltungsgerichte ihrer schwierigen Aufgabe, zu prüfen und zu entscheiden, ob der konkret betroffene Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe aus "Gewissensgründen" verweigert, nur dann gerecht werden, wenn sie die von dem Wehrpflichtigen für sich in Anspruch genommenen individuellen Gewissensgründe zum Ausgangspunkt ihrer Prüfung nehmen und sodann die von ihm gegebene Begründung und Erläuterung vor dem Hintergrund seiner Vorstellungen und im Zusammenhang seiner Überlegungen und Abwägungen nachvollziehen.

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Die dem Wehrpflichtigen zur Ergründung seiner inneren Einstellung vorgehaltenen Konfliktsituationen, insbesondere diejenigen, in denen er sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen oder des anderen Menschenlebens entscheiden müßte, enthalten daher nicht - quasi "eingebaut" und vorgegeben wie bei vorbereiteten Examensfragen - bereits einen "numerus clausus" an bestimmten Möglichkeiten ihrer sittlichen Bewältigung, der es dem Gericht ersparen würde, sich auf die konkreten Lösungsvorschläge des betroffenen Wehrpflichtigen einzulassen und diese auf dem von ihm vorgezeichneten Wege, in dem von ihm erläuterten Zusammenhang sowie mit den von ihm gesehenen Konsequenzen nachzuvollziehen; vielmehr sind diese dem Wehrpflichtigen vorgehaltenen Konfliktsituationen ausschließlich Hilfsmittel bei dem Bemühen, sein individuelles Gewissen als Maßstab seines Empfindens, Urteilens und Handelns zu ermitteln, das damit zugleich Grundlage der von ihm geltend gemachten Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Problemkreis kommt es daher auch nicht darauf an, für welche Handlungsalternative der Wehrpflichtige sich entscheidet, sondern allein auf die seiner Entscheidung zugrundeliegende (konkret-individuelle) Motivation (so bereits Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - <BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38>; vgl. hierzu auch Urteile vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 149> und vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 3>). Außerdem muß die Erörterung von Konfliktsituationen geeignet sein, dem Verwaltungsgericht ein Bild von dem Wehrpflichtigen und seiner Fähigkeit zu verschaffen, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie den erforderlichen Aufschluß darüber zu geben, ob eine seelische Belastung durch den Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe für ihn in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Beschluß vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 111> m. Nw.). Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn dem Wehrpflichtigen überaus komplizierte oder wirklichkeitsfremde Fallgestaltungen vorgehalten werden, in die er sich gar nicht oder jedenfalls nur unzureichend versetzen kann und die ihn daher überfordern, so daß ihre Erörterung schon deshalb keine hinreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf das Vorliegen von Gewissensgründen zuläßt (vgl. dazu Urteile vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 144> und vom 13. Februar 1987 - BVerwG 6 C 29.86 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 13> m.Nw.).

15

Bei Zugrundelegung dieses materiellrechtlichen Maßstabs kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs, 2 VwGO gebunden ist, die vom Kläger allgemein für seine innere Einstellung und konkret für seine - gegebene oder fehlende - Bereitschaft, in Konfliktsituationen zugunsten des Angegriffenen gegen den Angreifer einzuschreiten, angeführten Gründe an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert sind. Soweit die Revision zur Begründung ihrer Rüge einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorträgt die gegenteilige rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts beruhe auch darauf daß es in diesem Zusammenhang wesentliche Bekundungen des Klägers überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zutreffend berücksichtigt habe und deshalb bei seiner Entscheidung von einem unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Vorbringen des Klägers in allen wesentlichen Punkten vollständig und richtig zugrunde gelegt, wie insbesondere die detaillierte und teilweise sogar wörtliche Wiedergabe der maßgeblichen Erklärungen des Klägers im angefochtenen Urteil ausweist. Wenn das Verwaltungsgericht einzelnen Gesichtspunkten, die der Kläger für wesentlich gehalten hat, wenig oder gar keine rechtliche Bedeutung beigemessen und sie deshalb auch nicht erörtert hat oder sie in einem anderen Licht gesehen und gewertet hat, als es der Vorstellung des Klägers entsprach, so war das ersichtlich eine Konsequenz insbesondere seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung. Mit dieser Rechtsauffassung hat es allerdings das Wesen der von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 CG geforderten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verkannt. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger in einer Nothilfesituation im zivilen Leben notfalls bereit, sich für die Rettung des angegriffenen Menschen zu entscheiden und den Angreifer zu töten, weil der Angreifer eines unschuldigen Opfers sich bewußt außerhalb der Rechtsordnung stelle, also wissentlich Unrecht tue. Demgegenüber ist der Kläger dann, wenn im Zusammenhang einer "kriegerischen Auseinandersetzung" eine "wehrlose Frau" von einem angreifenden Soldaten getötet zu werden droht, nicht bereit, zur Rettung des Lebens der wehrlosen Frau den angreifenden Soldaten zu töten. Zwar erkennt er auch hier den tragischen Konflikt und wertet ihn dem einer zivilen Nothilfesituation ähnlich; gleichermaßen fühlt er sich auch hier dem wehrlosen Opfer verpflichtet; dennoch will er dem Opfer nicht in der Weise beistehen, daß er den angreifenden Soldaten tötet, sondern er entscheidet sich dafür, nicht einzuschreiten mit der Folge, daß die wehrlose Frau getötet wird. Dies begründet der Kläger damit, daß es sich hier um eine militärische Situation handele und folglich der angreifende Soldat sich in Übereinstimmung mit seiner Staatsordnung sehe, sich also im Recht fühle; außerdem könne er - der Kläger - in dieser militärischen Situation die Folgen seines Einschreitens, nämlich der Tötung des angreifenden Soldaten, nicht übersehen. Zuvor hatte der Kläger klargestellt, daß dann, wenn in einer kriegerischen Situation ein Soldat nicht im Rahmen einer militärischen Aktion und somit in dem Bewußtsein rechtmäßig zu handeln, sondern bewußt verbrecherisch eine wehrlose Frau zu töten drohe, er wie im Falle einer zivilen Hothilfesituation bereit sei, zur Rettung der wehrlosen Frau den Soldaten zu töten. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht mit dieser Bekundung des Klägers in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt; es hat jedoch im Tatbestand hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts pauschal auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Partei verwiesen und somit auch diese Aussage des Klägers mitberücksichtigt. Wenn insoweit eine ausdrückliche Erörterung in den Entscheidungsgründen fehlt, so ersichtlich nur deshalb, weil das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung diese Unterscheidung des Klägers als nicht rechtserheblich angesehen hat.

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Das Verwaltungsgericht hält die dargelegte Motivation des Klägers deshalb für gewissensfremd und folglich mit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, weil er damit seine Bereitschaft, zur Rettung eines wehrlosen Opfers notfalls den Angreifer zu töten, von den "subjektiven Vorstellungen des Angreifers" abhängig mache, folglich keine eigene Gewissensentscheidung treffe, den Konflikt nicht selbst anhand der Kriterien von "Gut" und "Böse" löse, sondern die Entscheidung in die Person des Angreifers verlagere. Diese Rechtsauffassung hält einer Überprüfung nicht stand.

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Das Verwaltungsgericht verkennt Insbesondere, daß in den dem Kläger vorgehaltenen Konfliktsituationen, in denen er sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen oder des anderen Menschenlebens entscheiden mußte, die vom Verwaltungsgericht als allein gewissensgemäß erwartete Bereitschaft des Klägers, sich - gleichermaßen wie in der ihm vorgehaltenen zivilen Notwehrsituation - für die Rettung des "wehrlosen Opfers" zu entscheiden, zugleich zwangsläufig seine Bereitschaft bedingte, gegen den "Angreifer" einzuschreiten und diesen zu töten. Diese Ambivalenz des tragischen Konflikts hat der Kläger im Gegensatz zum Verwaltungsgericht das einseitig das "wehrlose Opfer" im Blick hat zutreffend erkannt. Er hat nämlich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einerseits ausdrücklich betont, daß, wenn in einer kriegerischen Situation eine wehrlose Frau von einem Soldaten angegriffen werde, er sich dem wehrlosen Opfer gleichermaßen verpflichtet fühle wie in einer zivilen Nothilfesituation; insofern hat er bei (aus der Sicht des Opfers) gleicher Situation also keinen Unterschied gemacht zwischen ziviler Nothilfesituation einerseits und kriegerischer Auseinandersetzung andererseits, sondern in beiden Situationen gleichermaßen das wehrlose Opfer aufgrund einer Orientierung seiner Motivation an den Kriterien von "Gut" und "Böse" als schutzwürdig anerkannt, Andererseits hat er aber nicht aus dem Auge verloren, daß ein Einschreiten zugunsten des "Opfers" zwangsläufig zugleich ein Einschreiten gegen den "Angreifer" ist und daß er deshalb auch seiner moralischen Verantwortung gegenüber dem Angreifer gerecht werden muß. Zum Einschreiten gegen den Angreifer aber fühlt sich der Kläger nur dann berechtigt, wenn er dem Angreifer dessen Verhalten "vorwerfen" kann. Dies meint der Kläger nur dann tun zu dürfen, wenn sich der Angreifer - sei es in einer zivilen Situation oder auch im Kriege - in verbrecherischer Absicht bewußt außerhalb der Rechtsordnung stellt und insofern für das von ihm begangene Unrecht persönlich verantwortlich ist; der Kläger sieht indessen dann kein vorwerfbares Verhalten des Angreifers, das ihn - den Kläger - moralisch berechtigen würde, ihn zu töten, wenn der Angreifer als Soldat in einer kriegerischen Auseinandersetzung glaubt, in Übereinstimmung mit seiner Staatsordnung und folglich rechtmäßig zu handeln.

19

Letztere Sicht mag zwar im Falle des dem Kläger vorgehaltenen Angriffs eines Soldaten auf eine "wehrlose Frau" auf den ersten Blick abwegig erscheinen, zumal das Verwaltungsgericht diese Situation ausdrücklich als "Nothilfesituation" bezeichnet hatte. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Angriff des Soldaten jedoch ausdrücklich in eine "kriegerische Situation" eingebettet (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift), die erfahrungsgemäß insbesondere dann, wenn Zivilisten zwischen die Fronten geraten, aber z.B. auch bei Bombenangriffen oder im Falle des Beschusses durch Artillerie und Raketen, auch unbewaffnete Zivilisten tatsächlich in das Kriegsgeschehen mit einbezieht. Außerdem ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er unmißverständlich erklärt hat, dann, wenn in einer kriegerischen Situation ein Soldat mit verbrecherischer Absicht eine wehrlose Frau angreife, er wie in einer zivilen Nothilfesituation bereit sei, zum Schutz des wehrlosen Opfers den angreifenden Soldaten zu töten; insoweit hat er keinen Zweifel daran gelassen, daß er nur dann nicht bereit sei, zur Rettung des Lebens einer wehrlosen Frau den angreifenden Soldaten zu töten, wenn dieser im Zusammenhang einer kriegerischen Auseinandersetzung handele und deshalb meine, in Übereinstimmung mit seiner Staatsordnung und somit rechtmäßig zu handeln.

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Soweit der Kläger vorgebracht hat, er könne in einer kriegerischen Situation auch deshalb nicht einen angreifenden Soldaten töten, weil er die daraus entstehenden Folgen nicht übersehen könne, hat er sich auf einen für eine kriegerische Auseinandersetzung typischen Gesichtspunkt berufen, der auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich anerkannt ist. Dieses hat in diesem Zusammenhang u.a. auf den arbeitsteiligen Charakter moderner Kriegsführung hingewiesen und den eigentlichen Kriegsdienst als einen "vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf" charakterisiert, bei dem die Nähe zum Eintritt des Tötungserfolgs nicht von Bedeutung sein könne und es auch nicht auf den Grad der Entscheidungsfreiheit des einzelnen sowie seinen mehr oder weniger erheblichen Beitrag zum Vernichtungsvorgang ankomme (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90>). Nach dieser Rechtsprechung war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorstellung des Klägers, in einer kriegerischen Auseinandersetzung könne sich ein angreifender Soldat in bestimmten - zumal unüberschaubaren - Situationen für berechtigt halten, eine wehrlose Frau zu töten, nicht von vornherein abwegig und folglich als rechbserheblich zu berücksichtigen. Dies folgt im übrigen auch aus der Rechtsprechung des Senats, wonach dann, wenn ein Wehrpflichtiger eine ihm vorgehaltene Situation als zugespitzte Nothilfesituation bewertet, dem Verwaltungsgericht eine hiervon abweichende Wertung verwehrt ist, wenn der Wehrpflichtige die Situation objektiv so auffassen muß oder zumindest kann und wenn er sie subjektiv als solche empfindet (so Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 3>). In der Umkehrung besagt dies, daß dann, wenn ein Wehrpflichtiger eine ihm vorgehaltene Situation als kriegerische Situation bewertet, dem Verwaltungsgericht eine hiervon abweichende Wertung verwehrt ist, sofern der Wehrpflichtige die Situation objektiv jedenfalls so auffassen kann und er sie subjektiv als solche empfindet. Dann aber mußte das Verwaltungsgericht, da die rechtliche Einordnung der dem Kläger vorgehaltenen Situation des Angriffs eines Soldaten auf eine wehrlose Frau als kriegerische Situation jedenfalls nicht abwegig, also objektiv möglich war und der Kläger sie subjektiv ersichtlich als solche empfunden hat, bei seiner rechtlichen Beurteilung der Motivation des Klägers von dieser Sicht des Klägers ausgehen.

21

Wenn der Kläger in einer solchen kriegerischen Situation nicht bereit ist, zur Rettung der wehrlosen Frau den angreifenden Soldaten zu töten, so ist diese Entscheidung jedenfalls auf der Grundlage seiner von ihm umfassend und detailliert dargelegten Motivation an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" ausgerichtet. Dies wird zumal dann deutlich, wenn man sich vor Augen hält, daß nach der Vorstellung des Klägers ein Soldat, der bei einem Angriff in einer kriegerischen Auseinandersetzung rechtmäßig zu handeln glaubt, im Falle seiner Tötung ein ebenso "unschuldiges Opfer" wäre wie die von ihm angegriffene Frau, er insofern also prinzipiell nicht weniger Anspruch auf Schutz und Respektierung seines Lebens hat wie die von ihm angegriffene Frau, die er in der konkreten kriegerischen Situation auf der Seite des Kriegsgegners sieht.

22

Im Zusammenhang der rechtlichen Würdigung der Motivation des Klägers in der ihm vorgehaltenen Situation muß schließlich zusätzlich berücksichtigt werden, daß er für seine fehlende Bereitschaft, in einer kriegerischen Auseinandersetzung einen eine wehrlose Frau angreifenden Soldaten zu töten, noch einen weiteren, aus seiner Sicht wesentlichen und bei seiner abschließenden Abwägung ausschlaggebenden Grund angeführt hat, nämlich den, daß er hier die Folgen seines Einschreitens nicht übersehen könne. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt keine rechtliche Bedeutung beigemessen: auch dieser Aspekt der Motivation des Klägers ist bei zutreffender rechtlicher Würdigung an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" ausgerichtet und von Gewicht für seine nach Abwägung aller Gesichtspunkte getroffene Entscheidung, nicht gegen den angreifenden Soldaten einzuschreiten. Während nämlich der Kläger, wie er bei seiner Vernehmung als Partei eingehend dargelegt hat, in einer zivilen Nothilfesituation davon ausgehen kann, daß die Tötung des verbrecherischen Angreifers das Leben des angegriffenen Opfers wirksam und dauerhaft schützt, muß er in einer kriegerischen Situation damit rechnen, daß er mit der Tötung eines angreifenden Soldaten neue Angriffe mit möglicherweise noch schwereren Folgen und mehr Opfern an Menschenleben provoziert. Indem der Kläger seine Entscheidung nicht allein und isoliert an ihren unmittelbaren Folgen, sondern auch an ihren möglichen Fernwirkungen - wie etwa einem Folgeangriff mit noch mehr Opfern an Menschenleben (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92 >) - orientiert, weil er sich bewußt ist, für sein Handeln insgesamt moralisch verantwortlich zu sein, macht er deutlich, daß er sein Urteilen. Denken und Handeln im Bewußtsein persönlicher moralischer Verantwortung gegenüber anderen Menschen in besonders ausgeprägter Weise an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" ausrichtet. Daß der Kläger, ganz gleich, wie er sich entscheidet, sich schuldig an dem Tod des betroffenen Menschen fühlt und dadurch seelisch schwer belastet ist, hat er sowohl in seinem schriftlichen Vorbringen als auch bei seiner Vernehmung als Partei hinreichend deutlich gemacht; dies hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils auch nicht angezweifelt.

23

Abschließend ist die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Motivation des Klägers - nämlich die Einbeziehung der subjektiven Vorstellungen eines Soldaten, der in einer kriegerischen Situation einen unbewaffneten Zivilisten angreift, in die Abwägung des Klägers, ob er zugunsten des unbewaffneten Zivilisten einschreitet oder nicht - dem Handeln aus Gewissensgründen bei der Kriegsdienstverweigerung prinzipiell entgegensteht zu verneinen; vielmehr muß das Gericht in jedem Einzelfall prüfen, ob eine solche Motivation vor dem Hintergrund des individuellen Gewissens des betroffenen Wehrpflichtigen an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert ist.

24

Wegen der dargelegten Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, auf der das angefochtene Urteil auch beruht, ist dieses aufzuheben, ohne daß auf die sonstigen von der Revision erhobenen Rügen noch weiter eingegangen werden müßte. Außerdem ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Revision die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

25

Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Zwar hat das Verwaltungsgericht beim Kläger eine Reihe von konkreten Anhaltspunkten - insbesondere in seiner Erziehung im Elternhaus - festgestellt, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechen. Auch hat das Verwaltungsgericht betont, der persönliche Eindruck, den der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei hinterlassen habe, in Verbindung mit seinem schriftlichen Vorbringen habe keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß der Kläger sich mit der Problematik des Tötungsverbots sowie, nicht zuletzt auch in seinem juristischen und philosophischen Studium, außerdem mit moralischen Fragestellungen befaßt habe. Es fehlen im angefochtenen Urteil indessen Feststellungen, ob die vom Kläger geltend gemachte Orientierung seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" die Tiefe. Ernsthaftigkeit und absolute innerliche Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung hat. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht erörtert und aufgrund seiner rechtlichen Wertung auch nicht zu erörtern brauchen. Im übrigen war die vom Verwaltungsgericht dem Kläger bei seiner Vernehmung als Partei vorgehaltene Konfliktsituation, zumal angesichts des Umstands, daß der Kläger die Abstraktheit seiner Überlegungen und Abwägungen betont hatte, kaum geeignet, beim Kläger eine innere Betroffenheit und gewissensmäßige Belastung als Folge der ihm abverlangten Abwägung und Entscheidung festzustellen, weil das Verwaltungsgericht bei seinen die Realitäten zum Teil aus dem Auge verlierenden Fallgestaltungen der abstrakten Denkweise des Klägers gefolgt ist; darauf beruhende Überlegungen und Abwägungen, auch wenn sie an den sittlichen Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert sind, sind als solche aber noch keine "Gewissensentscheidung" und können diese auch nicht ersetzen, sondern allenfalls Grundlage einer "Gewissensentscheidung" sein. Deshalb muß das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zusätzlich prüfen, ob sie tatsächlich zu einer für den betroffenen Wehrpflichtigen absolut verbindlichen, in seinem Inneren verwurzelten Gewissensentscheidung geführt haben. Eine solche Prüfung hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen, so daß es insoweit an tatsächlichen Feststellungen fehlt. Der Senat ist daher nicht in der Lage, gemäß dem Hauptantrag der Revision in der Sache selbst zu entscheiden. Vielmehr wird das Verwaltungsgericht über das Anerkennungsbegehren des Klägers unter Beachtung der vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze neu zu befinden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert