Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1984, Az.: BVerwG 6 C 13.82
Kriegsdienstverweigerung; Verletzung der Aufklärungspflicht; Kriegsdienstverweigerer; Parteivernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 13.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 27.10.1981 - AZ: 10 VG W 354/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
- § 34 Abs. 2 WehrPflG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO
Fundstelle
- VR 1984, 288
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht,§ 86 Abs. 1 VwGO, wenn es den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen bei seiner Vernehmung als Partei ausschließlich zu Konfliktsituationen befragt, ohne Feststellungenüber seine persönliche Entwicklung, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sowieüber die Motivation seiner Entscheidungsbildung zu treffen (vgl. BVerwGE 55, 217) und allein hierauf seine ablehnende Entscheidung stützt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Oktober 1956 geborene Kläger, der im Jahre 1977 sein Abitur bestand und später eine Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann absolvierte, war im Jahre 1975 tauglich gemustert worden. Als ihm seine Einberufung zum Januar 1978 angekündigt wurde, beantragte er im Oktober 1977 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; seiner Begründung fügte er Stellungnahmen seiner Mutter sowie seines Freundes J. E. bei. Sein Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hamburg vom 15. Dezember 1978 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I in Hamburg vom 16. Oktober 1980 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 27. Oktober 1981 abgewiesen; die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Partei "über seine Einstellung zur Kriegsdienstverweigerung" ausschließlich zu verschiedenen, ihm vom Gericht vorgelegten Konfliktsituationen befragt. Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt sodann Gelegenheit, den Klageantrag zu stellen und zu begründen; außerdem beantragte er hilfsweise für den Fall, daß das Gericht die Klage abweisen wolle, "zum Beweisthema des heutigen Beweisbeschlusses" die Kutter des Klägers sowie seine Freunde J. E. und J. O. als Zeugen zu vernehmen.
Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Die Vernehmung der vom Kläger angegebenen Zeugen habe sich erübrigt, da wegen des inneren Vorganges der Gewissensentscheidung "Bekundungen von Zeugen ohnehin nur Bedeutung für Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Klägers haben können" und das Gericht von der Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers ausgehe. Dies allein reiche jedoch für die Feststellung der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung nicht aus; es bedürfe vielmehr "konkreter Feststellungen, daß eine solche. Gewissensentscheidung auch tatsächlich getroffen ist (BVerwG, B.v. 6.2.78, DVBl. 78, 401 [BVerwG 06.02.1978 - BVerwG 6 B 36.77])". Das Gericht habe nicht zu erkennen vermocht, daß der Kläger eine ernste, sittliche, ihn innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung habe er sich nur äußerst oberflächlich befaßt. Hierzu gehöre nämlich auch, daß er sich Klarheitüber Situationen verschaffe, in denen sich beim Zusammenleben der Menschen andere gerade nicht an die vom Kläger vorgegebenen ethischen und moralischen Grundsätze hielten.
Zwar sei ihm der Begriff des Gewissens durchaus klar; es fehle ihm indessen an der erforderlichen Gewissensbindung. Der Umstand mangelnder intellektueller Auseinandersetzung mit dem Begriff der Gewissensentscheidung sei zwar lediglich ein Indiz für das Fehlen einer Gewissensentscheidung; die vom Kläger gebotenen Lösungen der ihm vorgelegten Konfliktfälle zeigten jedoch, daß er auch nicht in der Lage sei, die Einschätzung seines Handelns in derartigen Situationen an den von ihm angeblich für entscheidend erachteten moralischen Kategorien zu orientieren. Vielmehr habe sich der Kläger ein eigenes Wertesystem aufgebaut, in dessen Mittelpunkt er selber stehe; sein Handeln sei demgemäß an seinen eigenen Interessen sowie am Interesse des Angreifers ausgerichtet, während ihm kein Gedanke an die unschuldigen Opfer gekommen sei. Den Maßstab, nicht selbst aktiv zu handeln, verlasse er nur, wenn seine eigenen Interessen bedroht seien. Insbesondere könne er für sich nicht in Anspruch nehmen, nach ethisch-moralischen Kategorien zu handeln, wenn er die Interessen des Angreifers über die unschuldiger Opfer stelle.
Der Kläger hat gegen das klagabweisende Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als Verfahrensmängel die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts,§ 86 Abs. 1, 2 und 3 VwGO, sowie "Aktenwidrigkeit" des Urteils und Verstöße gegen Denkgesetze, § 108 Abs. 1 VwGO, rügt. Dazu trägt er vor: Das Gericht habe einmal dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es den vom Kläger hilfsweise angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Die hierfür gegebene Begründung, daß Zeugen ohnehin nur Bedeutung für die Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers haben könnten, verstoße gegen Denkgesetze, weil Zeugenaussagen durchaus dazu beitragen könnten, aufgrund einer Beurteilung der Entwicklung und Gesamtpersönlichkeit des Klägers den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Kriege zu führen. Tatsächlich hätte die Mutter des Klägers aufgrund ihrer Kenntnis von seiner Entwicklung und Gesamtpersönlichkeit ausgesagt, daß er ein uneingeschränkter Gegner des Tötens von Menschen im Kriege sei. Entsprechendes hätten die beiden als Zeugen benannten Freunde des Klägers bekunden können, die ihn aus vielen Gesprächenüber die Problematik der Kriegsdienstverweigerung kennten. Das Gericht habe seine Aufklärungspflicht außerdem dadurch verletzt, daß es - unter vollständiger Ausklammerung der Entwicklung des Klägers und seiner Gesamtpersönlichkeit sowie auch seiner Einstellung zur aktuellen militärpolitischen Situation der Bundesrepublik - ausschließlich auf der Grundlage von Antworten des Klägers zu schwierigen und teilweise unklaren Fallkonstellationen entschieden habe. Aus dem gleichen Grunde verstoße die Feststellung des Gerichts, der Kläger habe sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung "nuräußerst oberflächlich befaßt", auch gegen Denkgesetze. Weiterhin seien verschiedene Feststellungen des Gerichts "aktenwidrig", wie ein Vergleich mit den protokollierten Aussagen des Klägers zeige. Imübrigen sei die Sachverhaltsfeststellung dadurch erschwert worden, daß der Vorsitzende des Gerichts nicht immer in der Lage gewesen sei, den Sinngehalt der Aussage des Klägers richtig ins Protokoll zu diktieren.Überhaupt habe die Verhandlungsatmosphäre keine sinnvolle Gewissensüberprüfung zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1981 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Verfahrensrevision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet, weil das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dadurch verletzt, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers entschieden hat, ohne ausreichende konkrete Feststellungen darüber getroffen zu haben, ob er die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (BVerwGE 55, 217 - Buchholz 448.0§ 25 WPflG Nr. 107) dargelegt, daß "als Grundlage für diese Feststellung ... vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war (und noch ist), sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen" ist. Diese Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung hat sich das Verwaltungsgericht ersichtlich zu eigen gemacht; denn es hat sich für seine Auffassung ausdrücklich auf den angeführten Beschluß des Senats berufen. Diese dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, von der das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, auszugehen hat (vgl. Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55] und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105]), gebot mithin eine ausreichende Sachaufklärung in der vom Bundesverwaltungsgericht gewiesenen Richtung. Sie erfordert zwar nicht in jedem Falle konkrete Feststellungen zu allen im Beschluß vom 6. Februar 1978 angeführten Gesichtspunkten. Vielmehr können in besonders gelagerten Einzelfällen schon die Aussagen des Wehrpflichtigen - und möglicherweise ergänzende Bekundungen von Zeugen - zu einem oder einigen dieser Gesichtspunkte einen derart vollständigen und eindeutigen Eindruck vom Wehrpflichtigen vermitteln, daß sich die Entscheidung darüber, ob er als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen ist oder nicht, allein auf diese Feststellungen stützen läßt. Allerdings wird die Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts zweckmäßigerweise mit der persönlichen Entwicklung des Wehrpflichtigen, seiner Lebensführung, seinem bisherigen Verhalten, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung beginnen; denn Feststellungen zu diesen Komplexen sind, zumal wenn sie sich auf eine längerfristige Entwicklung sowie auf beweisbare Tatsachen stützen können, erfahrungsgemäß zuverlässiger und aussagekräftiger als das Ergebnis einer relativ kurzen Befragung des Wehrpflichtigen zu Konfliktfällen, bei der er sich in einer prüfungsähnlichen Situation befindet, sich den mehr oder weniger zufälligen Fragen des Gerichts stellen und sich zudem mitunter in überaus komplizierte und für ihn wirklichkeitsferne Fallgestaltungen hineinversetzen muß, so daß seine Antworten nur bedingt Rückschlüsse auf seine gewissensmäßige Erfassung und Bewältigung der jeweiligen Konfliktsituation zulassen. Aus diesen Grunde wird das Ergebnis einer solchen Befragung in aller Hegel nur geeignet sein, den aus den Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Wehrpflichtigen, zu seiner Lebensführung, seinem bisherigen Verhalten, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie zur Motivation seiner Entscheidungsbildung von ihm gewonnenen Eindruck abzurunden. Wegen dieses nur begrenzten Aussagewertes des Ergebnisses einer Befragung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht, wenn es den Wehrpflichtigen bei seiner Vernehmung als Partei ausschließlich zu Konfliktsituationen befragt, ohne Feststellungenüber seine persönliche Entwicklung, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie über die Motivation seiner Entscheidungsbildung zu treffen.
Das war vorliegend der Fall. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Kläger bei seiner Vernehmung als Partei ausschließlich zu verschiedenen, dazu noch außergewöhnlichen Konfliktsituationen befragt und sein Urteil allein auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt. Zwar ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, daß den Bekundungen des Klägers kein einheitlicher "sittlich-moralischer Wertmaßstab" zu entnehmen ist und daß sie den Eindruck entstehen lassen können, als richte er sein Handeln "an den eigenen Interess und an den Interessen des Angreifers" aus, ohne die Notlage der unschuldigen Opfer zu berücksichtigen. Die Bekundungen des Klägers zu den ihm vorgehaltenen Konfliktsituationen lassen sich indessen nicht losgelöst von seiner Persönlichkeit bewerten, wie das Verwaltungsgericht dies getan hat. Hinzu kommt, daß angesichts der Kompliziertheit und Unverständlichkeit des gleich zu Beginn der Befragung erörterten Geleitzug-Falles es sich nicht ausschließen läßt, daß der Kläger durch die Art und Weise der Befragung überfordert war und folglich seine Antworten nicht seine wahre Einstellung zur Problematik des Schutzes von Menschenleben wiedergaben. Dann aber beruht das angefochtene Urteil, das eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe allein aufgrund seiner Bekundungen zu den ihm vorgehaltenen Konfliktsituationen verneint hat, auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, dessen Vervollständigung der Kläger - wie sein Hilfsantrag zeigt - schon während seiner Vernehmung ausdrücklich gefordert hatte.
Da das angefochtene Urteil bereits wegen dieses Verfahrensmangels keinen Bestand haben kann, erübrigt sich eine Entscheidung darüber, ob das Verwaltungsgericht auch dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers entschieden hat, ohne vorher dessen Kutter sowie seinen Freund J. E. als Zeugen vernommen zu haben. Die Vernehmung dieser Zeugen, die bereits im Verwaltungsverfahren schriftlich bekundet hatten, sie könnten aufgrund der Kenntnis der persönlichen Entwicklung des Klägers, seiner Gefühle, Gedanken und seiner Einstellung zu jeglicher Art von Gewalt (Mutter) sowie aufgrund von Gesprächen über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung (Freund J. E.) Aufschluß über die persönliche Entwicklung des Klägers, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, und über die Motivation seiner Entscheidungsfindung geben, wird dann geboten sein, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der erforderlichen weiteren Parteivernehmung des Klägers noch zu keiner abschließenden Beurteilung darüber gelangen sollte, ob er die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat. In diesem Falle darf die Vernehmung der Zeugen jedenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden in Kriegsdienstverweigerungssachen hätten "Bekundungen von Zeugen ohnehin nur Bedeutung für Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Klägers". Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß zwar die inneren Gründe einer Kriegsdienstverweigerung seelischer Natur und damit einer unmittelbaren Feststellung durch die Vernehmung von Zeugen entzogen sind, daß jedoch die Bekundung von Tatsachen durch Zeugen mittelbare Schlüsse auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung gestatten kann (vgl. Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - [Buchholz 448.0§ 25 WPflG Nr. 121]). Nichts anderes hat der Kläger mit seiner Anregung bezweckt, seine Kutter und seinen Freund J.E. "über seine Einstellung zur Kriegsdienstverweigerung" zu vernehmen.
Da bereits der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, kann dahinstehen, ob auch die weiteren Rügen der Revision, einzelne Feststellungen des Gerichts seien aktenwidrig und andere verstießen gegen Denkgesetze (§ 108 Abs. 1 Satz 1), begründet sind.
Wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst Dr. Seibert