Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 6 B 40.84
Kriegsdienstverweigerung; Neuordnungsgesetz; Anwendbarkeit; Alt-Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 40.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.01.1984 - AZ: 3963 III 82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- Art. 1 KDVNG vom 28.2.1983 (BGBl. I S. 203)
- Art. 4 Abs. 2 KDVNG vom 28.2.1983 (BGBl. I S. 203)
- Art. 6 KDVNG vom 28.2.1983 (BGBl. I S. 203)
- § 14 KDVG i.d.F. des Art. 1 KDVNG
- § 19 KDVG i.d.F. des Art. 1 KDVNG
- § 20 KDVG i.d.F. des Art. 1 KDVNG
- § 21 KDVG i.d.F. des Art. 1 KDVNG
- § 22 KDVG i.d.F. des Art. 1 KDVNG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 104 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 132 VwGO
- § 133 VwGO
- § 135 VwGO
- § 34 Abs. 2 WPflG
Fundstellen
- DVBL 1984, 727-729 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 727-729 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 217-221
- DÖV 1984, 676-679
- NJW 1984, 1911 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1984, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 563-565 (Urteilsbesprechung von Rechtsassessor Rainer Eckertz)
- RiA 1984, 210 (Urteilsbesprechung von VRi Dr. H. J. Becks a.D. BVerwG, Bln)
- RiA 1984, 213-215
Redaktioneller Leitsatz
Zur Anwendung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes auf anhängige "Alt-Verfahren".
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragte im Oktober 1978 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1984 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde ist statthaft. Das KDVG hat in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 die Rechtsmittel gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren aus dem Recht der Kriegsdienstverweigerung neu geregelt. Danach sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen; "das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung". Mit dieser speziellen Regelung für das Recht der Kriegsdienstverweigerung, das bis zum Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 im Wehrpflichtgesetz mitgeregelt war, hat das KDVG für dieses Rechtsgebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1984 die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen wesentlicher Verfahrensmängel - mit Ausnahme der in § 133 VwGO genannten Fälle - abgeschafft, es im übrigen aber bei der Regelung des § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO belassen, so daß nunmehr sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als auch Verfahrensmängel mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO geltend zu machen sind.
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt auch den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit ihr macht der Kläger im Hinblick auf das als Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes - KDVNG - (vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 203; vgl. Art. 1) erlassene Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen - KDVG -, das am 1. Januar 1984 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KDVNG) und somit vor Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er hält für höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob § 14 Abs. 1 KDVG, der auch auf Alt-Verfahren anzuwenden sei, an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geringere Anforderungen stellt als das bis zum 1. Januar 1984 geltende Recht; ferner hält er für klärungsbedürftig, ob das Gericht die in § 14 Abs. 3 KDVG vorgesehene Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung hätte prüfen müssen.
Die Beschwerde ist indessen unbegründet, weil die Rechtssache keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Allerdings stellte sich für das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache die Frage, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen sich für seine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aus dem Umstand ergaben, daß zwischenzeitlich, nämlich am 1. Januar 1984, das KDVNG in Kraft getreten war. Diese Frage hat insbesondere im Hinblick auf die große Zahl der im "Antragsstau" steckenden Übergangsfälle und der aufgetretenen Zweifel über die weitere Behandlung dieser Alt-Anträge nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhebliche Bedeutung. Gleichwohl bedarf sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits durch das KDVNG selbst mit hinreichender Klarheit entschieden worden ist.
Die Frage, ob das seit dem 1. Januar 1984 geltende neue Recht überhaupt auf diejenigen bereits bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Alt-Verfahren anzuwenden ist, in denen der Wehrpflichtige seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch vor dem 1. Juli 1983 gestellt hat, ist durch § 20 KDVG entschieden. Zwar ist die Überschrift zu dieser Vorschrift insoweit unvollständig und deshalb mißverständlich, als sie nur die anhängigen Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern nennt. Die Überschrift ist jedoch nicht Bestandteil der Regelung des § 20 KDVG und tritt folglich hinter den Gesetzestext zurück. Danach sind Alt-Anträge - und zwar in dem jeweiligen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts erreichten Verfahrensstand, folglich auch in einem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren - gemäß den Vorschriften des 3. Abschnitts, nämlich den §§ 9 bis 16 des neuen Gesetzes, zu behandeln. Das folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung "rechtskräftig entschieden", die - zumal die Entscheidungen der Ausschüsse und Kammern durch den zusätzlich verwendeten Begriff der "unanfechtbaren" Entscheidung bereits erfaßt sind - ausschließlich für gerichtliche Entscheidungen zutrifft und damit klarstellt, daß die Vorschrift auch die am 1. Januar 1984 bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren erfaßt. Diese Auslegung des § 20 KDVG wird zudem bestätigt durch seine Entstehungsgeschichte, weil nach den in der Gesetzesberatung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers die anhängigen rund 90.000 Alt-Anträge "insgesamt" in das vor allem für die Anerkennung von Soldaten vorgesehene Verfahren der §§ 9 bis 16 KDVG "übergeleitet" werden sollten (vgl. dazu z.B. die Begründung zu § 20 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 9/2124 vom 24. November 1982, S. 15).
Nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig sind ferner die von der Beschwerde angesprochenen Neuerungen des seit dem 1. Januar 1984 geltenden Rechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen sowie die allgemeinen Auswirkungen dieses neuen Rechts auf die anhängigen Alt-Verfahren. Auch insoweit ermangelt es den Regelungen des KDVNG jedenfalls in Verbindung mit den übereinstimmenden, eindeutigen Erklärungen der an seinem Zustandekommen Beteiligten, die im Wortlaut des Gesetzes sowie im Gesamtzusammenhang der einzelnen Vorschriften hinlänglich zum Ausdruck gekommen sind, nicht an der erforderlichen Klarheit. Danach sollte das KDVG zwar nicht die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil zur sogenannten Postkartennovelle vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) aus dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit hergeleitete Notwendigkeit einer "Gewissensprüfung" in Frage stellen, die gewährleistet, "daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind" (BVerfG a.a.O., 7. Leitsatz und S. 166 f., 168). Vielmehr hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht und unter ausdrücklicher Berufung auf die angeführte Entscheidung an dem Erfordernis einer Gewissensprüfung unverändert festgehalten. Wenn im Gesetzgebungsverfahren in diesem Zusammenhang von "der Abschaffung der Gewissensprüfung" die Rede war, so war damit nicht die vom Bundesverfassungsgericht für notwendig gehaltene Gewissensprüfung als solche, sondern ausschließlich das bisherige Verfahren der Gewissenserforschung in der Form der mündlichen Anhörung des Wehrpflichtigen, insbesondere seiner eingehenden Befragung zur Motivation seiner Entscheidung, gemeint. An dessen Stelle ist gemäß den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Maßstäben eine andere Form der Gewissensprüfung getreten, nämlich die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen unter bewußter Inkaufnahme des anstelle des Wehrdienstes zu leistenden zivilen Ersatzdienstes, der mittels seiner Verlängerung um ein Drittel der Wehrdienstzeit, seiner den Dienst erschwerenden Ausgestaltung sowie insbesondere angesichts der realistischen Erwartung des Wehrpflichtigen, nach entsprechender Vermehrung der Ersatzdienststellen auch tatsächlich einberufen zu werden, zu einer "lästigen Alternative" ausgestaltet wurde. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien eindeutig belegt (vgl. außer der Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 9/2124 vom 24. November 1982, die Plenarprotokolle 9/131, S. 8126 ff., und 9/140, S. 8875 ff., über die Beratungen des Gesetzes im Deutschen Bundestag am 26. November und 16. Dezember 1982 sowie den Stenografischen Bericht über die 519. Sitzung des Bundesrats am 4. Februar 1983, S. 1 ff.).
An dem bisherigen Maßstab für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat sich dadurch indessen nichts geändert, ohne daß diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Insoweit schreibt § 14 Abs. 1 KDVG, der gemäß § 20 KDVG - wie oben dargelegt - seit dem 1. Januar 1984 auch auf das Alt-Verfahren des Klägers anzuwenden ist, vor, daß der Ausschuß den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen hat, "wenn zu seiner Überzeugung hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Gewissensentscheidung beruht". Damit hat der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127, Leitsatz 7 und S. 168) verwendete Formulierung wörtlich übernommen und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, daß dieser Maßstab des Bundesverfassungsgerichts unverändert für das neue Recht der Kriegsdienstverweigerung gelten soll (dies verkennen Fritz/Baumüller/Brunn, KDVG, 1983, § 14 Rdn. 3); für die Annahme der Beschwerde, das neue Recht sehe in § 14 Abs. 1 KDVG geringere Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vor als das Bundesverfassungsgericht in seiner angeführten Entscheidung vom 13. April 1978, fehlt unter diesen Umständen jeglicher Anhalt. Daß das neue Recht dafür, wie die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung gewonnen wird, ein anderes Verfahren vorsieht, indem prinzipiell an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes getreten ist, bleibt auf diesen Maßstab als solchen ohne Einfluß.
Das gesetzgeberische Ziel, auf eine mündliche Gewissenserforschung möglichst zu verzichten, hat im übrigen insbesondere in § 14 Abs. 3 KDVG seinen Niederschlag gefunden, wonach der Ausschuß den Antragsteller ohne persönliche Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anerkennen kann, wenn er die nach Abs. 1 erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann. Wie die Vorschrift des § 14 KDVG insgesamt gilt diese Regelung auch für das gerichtliche Verfahren. Sieht sich das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ausschließlich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten zu gewinnen, so daß gemäß § 14 Abs. 2 KDVG die Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen zu treffen ist, so kommt es für die gebotene Form der Anhörung auf die Umstände des Einzelfalles an: Kann das Gericht seine Überzeugung erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung gewinnen, so daß erst die persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen die Entscheidungsgrundlage liefert, also eine Beweisaufnahme erforderlich ist - sei es, weil der Inhalt der Akten unergiebig ist, oder auch deshalb, weil es den Inhalt der Akten für überprüfungsbedürftig hält -, so wird das Gericht, um seiner Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zu genügen, diese Beweisaufnahme wie bisher im Wege der förmlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei durchzuführen haben (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122>). Zur Vorbereitung einer Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine solche Beweisaufnahme erforderlich ist, sowie auch zur Ermöglichung einer (nicht Beweiszwecken dienenden) Erörterung der Angelegenheit gemäß § 104 VwGO wird sich regelmäßig auch weiterhin empfehlen, gemäß § 87 VwGO das persönliche Erscheinen des Wehrpflichtigen zum Verhandlungstermin anzuordnen. Dient die persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen im Verhandlungstermin lediglich dem Zweck, ihm Gelegenheit zu geben, sein bisheriges Vorbringen, wie es bereits in den Akten enthalten ist und als solches zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden soll, zu erläutern oder zu ergänzen, mögliche Mißverständnisse und Unklarheiten auszuräumen oder aufzuklären sowie überhaupt zum Inhalt der Akten Stellung zu nehmen, so wird regelmäßig eine formlose Anhörung des Wehrpflichtigen genügen.
Schließlich sind auch die allgemeinen Auswirkungen der angeführten Neuerungen des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen KDVNG auf die zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Alt-Verfahren nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig. Wie oben bereits dargelegt, hat das KDVG mit der aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu begreifenden und auszulegenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 zwar nicht den bisherigen Maßstab für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen geändert; denn auch nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß das jeweilige Prüfungsgremium "zu seiner Überzeugung hinreichend sicher annehmen kann", daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht. Das neue Recht schreibt jedoch ein wesentlich geändertes Verfahren vor, wie die erforderliche Überzeugung gewonnen wird, indem es anstelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung einführt (vgl. dazu insbesondere die Erklärungen der Abgeordneten der das Gesetz tragenden Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Deutschen Bundestag am 26. November und 16. Dezember 1982, Plenarprotokolle 9/131, S. 8126 ff. <8130/31, 8132, 8136/37, 8141, 8143, 8145/46> und 9/140, S 8875 ff <8890>). Dieses "tragende Indiz" für eine Gewissensentscheidung entfällt indessen dann, wenn der Wehrpflichtige keinen verlängerten zivilen Ersatzdienst leisten muß, wie dies in allen "Übergangsfällen" des § 20 KDVG der Fall ist; denn gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 KDVNG bleibt es für Wehrpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 gestellt haben, im Falle ihrer Anerkennung bei der bisherigen Zivildienstdauer von nur 16 Monaten. In diesen Fällen muß das zuständige Prüfungsgremium die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Überzeugung" folglich auf andere, nämlich herkömmliche Weise gewinnen, so daß für diese Fälle die bisher geübte Gewissenserforschung nicht abgeschafft ist.
Damit gelten für diese Fälle grundsätzlich die gleichen Anforderungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für das bis zum 1. Januar 1984 geltende Recht entwickelt hat. Insbesondere besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem in § 14 Abs. 1 KDVG festgelegten, aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommenen Maßstab der "hinreichend sicheren Überzeugung" und dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstab des "hohen Grades von Wahrscheinlickeit". Das Bundesverfassungsgericht hat sich nämlich für seine Beurteilung trotz unterschiedlicher Formulierung ausdrücklich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung der §§ 25, 26 WPflG entwickelten Grundsätze berufen (BVerfGE 48, 127, 166, unter Hinweis auf den Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>, der seinerseits die bereits vom 8. Senat - z.B. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - <BVerwGE 41, 53 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43> - stammende und sodann vom 6. Senat fortentwickelte Rechtsprechung zusammengefaßt hat). Das Erfordernis eines "aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelten hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" gilt somit auch für die von § 20 KDVG erfaßten "Übergangsfälle". Den hiervon betroffenen Wehrpflichtigen bleibt es indessen unbenommen, einen Zweitantrag zu stellen, auf den uneingeschränkt das seit dem 1. Januar 1984 geltende Recht (hier insbesondere die §§ 9 bis 16, vgl. § 22 KDVG) anzuwenden ist.
Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist allerdings insofern eingetreten, als der gemäß § 20 KDVG auch auf "Übergangsfälle" anzuwendende § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit vorsieht, einen Wehrpflichtigen ohne persönliche Anhörung vor dem Prüfungsgremium anzuerkennen, wenn dieses die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann. Die Geltung dieser Vorschrift ist - anders als die prinzipielle Abschaffung der mündlichen Gewissenserforschung als Korrelat zur Einführung der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - nicht von der Aktualität dieser "lästigen Alternative" abhängig, zumal sie den Maßstab des § 14 Abs. 1 KDVG der "hinreichend sicheren Überzeugung" als solchen unberührt läßt. Ihre Anwendbarkeit auf die anhängigen "Übergangsfälle" hat zur Folge, daß das zuständige Prüfungsgremium - und somit auch das Verwaltungsgericht - seit dem 1. Januar 1984 gemäß § 14 Abs. 3 KDVG auch diejenigen Wehrpflichtigen, die ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits vor dem 1. Juli 1983 gestellt haben, unter der Voraussetzung ohne persönliche Anhörung anerkennen kann, daß es die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung bereits aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann. Allerdings wird das Gericht in diesen Fällen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben haben, weshalb es unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Verwaltungsgremien seine Überzeugung aus dem Inhalt der vorliegenden Akten hat gewinnen können und deshalb eine persönliche Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 KDVG für entbehrlich gehalten hat (vgl. dazu Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119>).
Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert