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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1986, Az.: BVerwG 6 C 115.83

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe; Anerkennung; Wehrpflichtiger; Gedankenspiele; Konflikt; Krieg; Abwägung; Glaube; Tötungsverbot; Zeugen Jehovas

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 115.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.07.1983 - AZ: VRS 6 K 340/81

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 188 - 201
  • DokBer A 1987, 71-75
  • NVwZ 1987, 691-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1987, 362-364

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Mitglieds der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

Redaktioneller Leitsatz

Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen: Anerkennung auch bei einem Wehrpflichtigen, der in Gedankenspielen auch nicht in Konflikt- und Kriegssituationen konkret und individuell abwägen und eingreifen will, weil sein Glaube es absolut verbietet zu töten, zum Beispiel bei überzeugten und engagierten Zeugen Jehovas.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach dem Abschluß der Hauptschule mit anschließendem je einjährigem Besuch eines Berufsbildungszentrums und der Berufsfachschule/Fach Metall begann er zunächst eine Mechanikerlehre und arbeitete später als Dekorateur. Mit seinem anläßlich seiner Musterung im Oktober 1977 gestellten und im September 1978 wiederholten Anerkennungsbegehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Schon in seiner schriftlichen Antragsbegründung vom Oktober 1978 hatte er sich auf die Worte der Bibel berufen, an denen er sein Leben auszurichten versuche. In der Folgezeit war er zusammen mit seinem Vater aus der evangelischen Kirche ausgetreten, weil er meinte, sie verwässere die sittlichen Maßstäbe der Bibel. Pfingsten 1981 wurde er mit seiner Taufe Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, nachdem er seit Januar 1981 in der elterlichen Wohnung häufig von Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft aufgesucht und von ihrem Glauben überzeugt worden war.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses 1 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 10. Dezember 1979 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 3. Juli 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 1983 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet:

3

Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, deren Lehre das absolute Verbot des Tötens im Kriege enthalte, sei zwar ein Indiz für die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, genüge aber allein noch nicht als deren Beweis; vielmehr sei zu untersuchen, ob der Kläger für seine Person eine echte Gewissensentscheidung getroffen habe. Eine solche setze begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraus; nach dem Ergebnis der Vernehmung des Klägers seien aber "selbst geringe Ansätze eines eigenen Abwägens" bei ihm nicht feststellbar. So habe er zu Beginn seiner Vernehmung zwar herausgestellt, daß der richtige Beweggrund für seine Kriegsdienstverweigerung die eigene Entscheidung vor Gott sei; später habe er aber angegeben, daß es für die "Zeugen Jehovas" eine einheitliche und verbindliche Bibelauslegung gebe. An diese Lehre fühle sich der Kläger gebunden, ohne sie gedanklich zu verarbeiten. Seine Berufung auf das in der Bibel ausgesprochene Tötungsverbot habe bei ihm nicht den Charakter einer moralisch verpflichtenden Bindung, sondern eines Befehls, mit dem auseinanderzusetzen sich für ihn erübrige. Wenn der Kläger seine Lösung einer ausweglosen Nothilfesituation, nämlich letztlich nicht - mit dem Risiko der Tötung des Angreifers - einzugreifen, damit begründe, er sei nach der Lehre seiner Glaubensgemeinschaft zwar verpflichtet, der angegriffenen Frau zu helfen, aber nicht, den Angreifer zu töten, und wenn er außerdem erkläre, er würde sich den Tod der Frau nicht als Schuld anrechnen, habe er die Problematik des Tötungsverbots in einer ausweglosen Situation nicht erfaßt. Er frage lediglich danach, ob er das Tötungsverbot durch eigenes Tun verletze und Gott ihn deshalb verurteile. Nicht ausschlaggebend sei für ihn der im Tötungsverbot enthaltene sittliche Wert der Achtung menschlichen Lebens; anderenfalls wäre deutlicher geworden, daß der Kläger auch Verantwortung für das Leben des Angegriffenen empfinde und daß für ihn seine Ursächlichkeit für den Tod des Angegriffenen, nämlich durch Unterlassen der möglichen Hilfeleistung, ein moralisches Problem sei.

4

Sein Eintreten für das von den "Zeugen Jehovas" vertretene Verbot der Bluttransfusion rechtfertige der Kläger damit, daß er bei Mißachtung des Gebots Gottes das ewige Leben gefährden würde, während er das zeitliche Leben rette; verhindere er den Blutaustausch, so rette er das ewige Leben. Auch die Rettung des eigenen Kindes durch Bluttransfusion lehne er ab, weil Gott den unschuldig Gestorbenen zur Wiederauferstehung bringe und ihm eine neue Chance gebe, Gottes Wort zu hören und gerettet zu werden. Das zeitliche menschliche Leben sei für den Kläger somit gegenüber der Errettung durch Gott und gegenüber dem ewigen Leben kein wesentlicher Wert. Seine Kriegsdienstverweigerung begründe der Kläger im Grunde auch nicht damit, daß ihn sein Glaube zur bedingungslosen Achtung menschlichen Lebens verpflichte, sondern damit, daß Gott den Christen die Teilnahme am Krieg verbiete; dies sei für den Kläger ein Unterschied.

5

Wenn der Kläger es ablehne, in den mit ihm erörterten Kriegssituationen zugunsten von Bedrohten und Hilflosen einzugreifen, und strikt neutral bleiben wolle, wolle er damit in erster Linie respektieren, daß Gott allein die Entscheidung über Tod und Leben bzw. Recht und Unrecht vorbehalten sei. Auch vor das Problem gestellt, Frauen und Kinder vor angreifenden Soldaten zu retten, berufe er sich darauf, daß es ihm absolut verboten sei zu töten; er sei nicht der Richter über Recht und Unrecht. Damit begründe er gerade nicht eine an moralischen Maßstäben orientierte Entscheidung in einer Konfliktsituation, sondern entziehe sich der Abwägung. Da für ihn Gott allein die Verantwortung über Leben und Tod sowie Recht und Unrecht zukomme und es nach seiner Meinung für den Menschen allein wesentlich sei, die gute Botschaft zu hören und den unschuldig Getöteten durch die Auferstehung die Möglichkeit der Errettung zu erhalten, könnten für ihn die moralische Bewertung des Verhaltens von Menschen in gedachten Konfliktsituationen oder im Kriegsfall, und die Achtung ihres Lebens keine maßgeblichen Gesichtspunkte des gedanklichen Abwägens sein. Wer sich aber weigere, in gedanklich durchgespielten Konflikt- und Kriegssituationen anhand moralischer Maßstäbe zu handeln und das biblische Tötungsverbot lediglich als Entscheidungsvorbehalt Gottes empfinde, wäge nicht ab und treffe keine eigene Gewissensentscheidung.

6

Auch die Erkenntnis, daß eine Gewissensentscheidung lediglich aus dem Gefühl heraus ohne rationale Abwägung getroffen sein könne, vermöge an dieser Wertung nichts zu ändern, weil eine derartige gefühlsbedingte Kriegsdienstverweigerung das Bewußtsein des Wehrpflichtigen von der sittlichen Bedeutung und der Richtigkeit seiner Entscheidung voraussetze, während die Kriegsdienstverweigerung des Klägers gerade nicht an sittlichen Maßstäben orientiert sei, sondern seine Begründung darin bestehe, die Bewältigung der moralisch-ethischen Konfliktsituation des Krieges einer höheren Instanz vorzubehalten. Insgesamt habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines jungen Mannes vermittelt, der sich aus Unsicherheit und innerer Not an die Lehre seiner Religionsgemeinschaft als Stütze klammere. Anders als andere Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft sei er gegenwärtig noch nicht in der Lage, die Gebote seiner Religion als eigene sittliche Entscheidung zu übernehmen und zu begreifen. Er fühle sich zwar verpflichtet, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, aber nicht aus eigener Gewissensnot, sondern wegen seiner bedingungslosen Unterwerfung unter die Lehre der "Zeugen Jehovas".

7

Der Kläger hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentlichen Verfahrensmangel eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt. Er hat nach Zulassung der Revision durch den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit seiner Revision außerdem die Verletzung materiellen Bundesrechts, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG a.F. bzw. § 1 KDVG, gerügt. Zur Begründung trägt er vor:

8

Das Verwaltungsgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es nicht weiter aufgeklärt habe, ob er nicht bereits mit dem Beitritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas während seines Anerkennungsverfahrens eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Wafffe getroffen habe; im übrigen habe das Verwaltungsgericht das Weltbild der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil verletze außerdem Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, indem es ihm, dem Kläger, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe abspreche, obwohl im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Motivation von der sittlichen Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt werde und er hierbei unter dem Zwang seines Gewissens stehe. So habe er schon in der Begründung seiner Kriegsdienstverweigerung vom Dezember 1981 ausgeführt, daß das Gewissen sehr wohl etwas mit der Bibel zu tun habe; denn der Gott, der den Menschen erschaffen habe, habe dem Menschen auch ein Gewissen gegeben. Das Gewissen müsse jedoch in Übereinstimmung mit Gottes Wort, der Bibel, richtig geschult werden. Das Gewissen könne daher allein anhand der göttlichen Maßstäbe, die in der Bibel stehen, gemessen werden und nicht aufgrund der Problematik des Wehr- und Kriegsdienstes; denn für alle wahren Christen dürfe es diese Problematik gar nicht geben, weil sie ihren Nächsten wie sich selbst lieben sollten. Aus diesem Grunde schließe er es ganz und gar aus, daß ein wahrer Christ auf einen anderen schieße. Er habe ein geschlossenes Weltbild, das sämtliche Informationen, die von außen auf ihn einwirkten, nur daraufhin prüfe, ob sie mit seinem Verständnis der Bibel und seinem Verhältnis zu Gott in Einklang zu bringen seien. In diesem geschlossenen Weltbild sei es für ihn undenkbar, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten; er sehe darin eine Versündigung gegen Gott. Wie sehr er die Lehren der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verinnerlicht habe, zeige sein praktisches Leben, indem er schon vor mehreren Jahren zum allgemeinen Pionierprediger ernannt worden sei und sich neben den regelmäßigen Gottesdiensten wöchentlich mehr als dreißig Stunden der Missionstätigkeit widme. Angesichts seiner so starken Bindung an seinen Glauben könne er nicht ohne schwerste seelische Not gegen seine hieraus rührende Gewissensentscheidung handeln. Damit aber erfülle er die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. - Indem das Verwaltungsgericht bei ihm das Fehlen von Ansätzen eigenen Abwägens annehme und seine Entscheidung wesentlich hierauf stütze, verkenne es, daß er bereits mit seinem Beitritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Pfingsten 1981 während des laufenden Anerkennungsverfahrens eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen haben könne. Der Glaube der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei ja gerade so angelegt, daß ihre Mitglieder über das Für und Wider bestimmter Glaubensgrundsätze wie zum Beispiel das Tötungsverbot keine wertenden Abwägungen treffen dürften; diese Grundsätze hätten für die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft absolut dogmatischen Charakter und seien jeglicher kritischen Beurteilung ihrer Mitglieder enthoben. Wenn aber das vom Verwaltungsgericht für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer geforderte eigene Abwägen des Wehrpflichtigen in einer Konfliktsituation sich beim Kläger bereits in Gestalt seines Beitritts zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas vollzogen habe, enthöben ihn danach sein Glaube und seine auch vom Verwaltungsgericht anerkannte bedingungslose Unterwerfung unter die Grundsätze dieses Glaubens jeglicher weiterer wertender Abwägung; er - der Kläger - habe sich somit von seinem Standpunkt aus zu Recht auf den "Entscheidungsvorbehalt" Gottes berufen, ohne daß dies seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG entgegenstehen könne.

9

Der Kläger beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie erhebt Bedenken schon gegen die Zulassung der Revision, weil sich das angefochtene Urteil ersichtlich mit dem Einzelfall des Klägers beschäftige, ohne eine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage aufzuwerfen; im übrigen sei die vom Kläger wie auch vom Senat in seinem Beschluß über die Zulassung der Revision als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob derjenige Wehrpflichtige eine (eigene) Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen haben kann, der sich weigert, in gedanklich durchgespielten Konflikt- und Kriegssituationen konkret abzuwägen und zugunsten von Bedrohten und Hilflosen einzugreifen, und zwar mit der Begründung, für ihn als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gelte ein absolutes Tötungsverbot, weil Gott allein die Entscheidung über Tod und Leben bzw. Recht und Unrecht vorbehalten sei", nicht abstrakt zu beantworten. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil deshalb Bundesrecht nicht verletzt, weil auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas allein noch nicht als Beweis für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genüge, vielmehr darüber hinaus zu untersuchen sei, ob der betroffene Wehrpflichtige für seine Person eine solche Gewissensentscheidung getroffen habe. Würde dagegen die vom Kläger aufgeworfene Frage bejaht, so müßte sich die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bei Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Zukunft darauf beschränken, ob eine engagierte Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft vorliege. Das könne aber nicht richtig sein, weil die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft auch dann nicht mit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gleichgesetzt werden könne, wenn Bestandteil der Glaubenslehre dieser Glaubensgemeinschaft ein absolutes Tötungsverbot sei. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, daß eine Gewissensentscheidung eine höchstpersönliche Entscheidung sei und folglich derjenige, der meine, nicht bei der Verfassungsrang beanspruchenden Landesverteidigung mitwirken zu können, konkret darlegen können müsse, daß ihm persönlich selbst zu Zwecken der Verteidigung das Töten von Menschen unmöglich sei. Auch von dem Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, deren Lehre ein absolutes Tötungsverbot einschließe, müsse die Bereitschaft verlangt werden, sich gedanklich Konflikt- und Kriegssituationen zu stellen und eine eigene, auf Abwägung gegründete Entscheidung zu treffen. Es sei selbstverständlich, daß ein religiös motivierter Kriegsdienstverweigerer sich auf die Grundsätze seiner Religion berufe; dennoch sei auch er aufgerufen, sich mit den Glaubenssätzen seiner Religion auseinanderzusetzen und darzulegen, daß er diese nicht lediglich als Befehl, sondern als Ausdruck einer an den Kriterien von "gut" und "böse" ausgerichteten Entscheidung verstehe.

12

II.

Die hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels noch gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ohne Zulassung und im übrigen nach Zulassung durch den Senat statthafte Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil mit seinen konkreten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG jedenfalls bei einem Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, das sich im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren vorbehaltlos und glaubhaft zu deren Glaubenslehre einschließlich des für alle Mitglieder in allen denkbaren Situationen geltenden absoluten Tötungsverbots bekennt, Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt und hierauf beruht.

13

Das angefochtene Urteil verlangt von allen Wehrpflichtigen, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erstreben, abstrakt und generell die Bereitschaft, in gedanklich durchgespielten Konfliktsituationen anhand moralischer Maßstäbe konkret abzuwägen und auf der Grundlage dieser Abwägung eine eigene Entscheidung zu treffen, und zwar auch dann, wenn sich der konkret betroffene Wehrpflichtige als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zu einer solchen eigenen Abwägung und eigenen Entscheidung deshalb außerstande sieht, weil diese Abwägung und Entscheidung nach seiner Glaubensüberzeugung, die in allen denkbaren Situationen ein absolutes Tötungsverbot einschließt, einer anderen, höheren Instanz, nämlich Gott, vorbehalten, ihm selbst folglich eine eigene Abwägung und autonome Entscheidung von Glaubens wegen verboten ist; mit dieser Anforderung verletzt es Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG.

14

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine der Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine hinreichende geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit der Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung ist, weil "grundsätzlich nur derjenige, der sich mit den Problemen des Tötungsverbots ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen befaßt hat, die erforderliche gegenwärtige Vorstellung darüber entwickelt haben (wird), welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen" (Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113> im Anschluß u.a. an das Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80>). Insofern war das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, § 86 Abs. 1 VwGO, sogar verpflichtet, den Beweggründen des Klägers für die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen jegliche Teilnahme am Dienst in der Bundeswehr nachzugehen und ihm in diesem Rahmen auch vorgestellte zugespitzte Konflikt- und Kriegssituationen vorzuhalten, um derart feststellen zu können, wie der Kläger zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gelangt ist und ob er fähig ist, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1980, a.a.O.).

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen auch anerkannt, daß es von dem grundsätzlichen Erfordernis der geistigen Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung sowie des eigenen Abwägens und Entscheidens Ausnahmen geben kann. So hat es im Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - (insoweit in Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62 nicht abgedruckt; vgl. auch bereits Urteil des 7. Senats vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 181.60 - <BVerwGE 12, 271>) entschieden, daß die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe dann eine "Gewissensentscheidung" sei, wenn sie erfolge aufgrund der Vorstellung, im Kriege Menschen mit der Waffe töten zu müssen, und der durch diese Vorstellung bedingten Gewissensbelastung, die dem Wehrpflichtigen bewußt mache, daß er solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun könne; es entscheide sich also nicht das Gewissen, sondern der Wehrpflichtige treffe seine Entscheidung in seiner Bindung an das und durch das Gewissen. Dem könne ein inneres Ringen, also ein Gewissenskampf, vorausgegangen sein; aber auch der Wehrpflichtige, der aus seiner gegebenen und zugleich durch die Erziehung geformten Einstellung heraus die innere Überzeugung von Recht und Unrecht hege und sich hierdurch verpflichtet sehe, handle aufgrund seines Gewissens: Wenn er, dem das Gewissen gleichsam zur "Natur" geworden sei, sich gegen eine Beteiligung am Kriegsdienst mit der Waffe entscheide in der Überzeugung vom Krieg als etwas Bösem und in dem Bewußtsein, eine seelische Verwandlung zu erfahren, wenn er in einem Kriege gegen seine sittliche Grundhaltung Menschen töten müßte, so habe er damit ebenfalls eine Gewissensentscheidung getroffen, ohne daß es für ihn etwa einer selbstquälerischen Auseinandersetzung mit anderen Wertvorstellungen bedürfte; maßgebend sei insoweit die innere Verwurzelung der Entscheidung (Urteil vom 7. November 1973, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 6 B 24.74 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 74>). Im Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 81.83 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 6) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß auch ein nach Meinung des Verwaltungsgerichts introvertierter Wehrpflichtiger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen haben könne, der bei seinen Überlegungen nicht differenziere und nicht durch abstrakte Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Argumenten im Sinne einer Fortentwicklung zu einer Entscheidung gelange, sondern auf gefühlsmäßiger Grundlage "glaube". Damit hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, daß Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen hat, immer die Maßstabsnorm des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst sein muß und daß die von der Rechtsprechung zwecks Konkretisierung dieser Maßstabsnorm herausgearbeiteten Gesichtspunkte und Einzelanforderungen sich nicht von der Maßstabsnorm selbst lösen dürfen, kein Eigenleben entfalten und keinen Selbstzweck erlangen dürfen, sondern als bloße Hilfsmittel zur Konkretisierung der Maßstabsnorm selbst sich immer an dieser messen lassen müssen.

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Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, deren Glaubenslehre das absolute Verbot des Tötens im Kriege enthält, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, in denen allerdings die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles im Vordergrund standen, darauf hingewiesen, daß auch hier konkret untersucht werden muß, "ob der Wehrpflichtige für seine Person eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat" (vgl. insbesondere Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 72.74 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 93>). Es hat freilich bereits in jenen Entscheidungen keinen Zweifel daran gelassen, daß schon die Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein Indiz für die behauptete Gewissensentscheidung darstellen kann, auch wenn der religiöse Standpunkt als solcher noch nicht die Gewissensentscheidung selbst ist, und daß die Gewissensbindung bei Mitgliedern einer kleinen Glaubensgemeinschaft näher liegt als etwa bei einem Zusammenschluß auf ideologischer Grundlage; dennoch könne auch der Beweiswert der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft im Einzelfall verschieden sein und bedürfe daher besonderer Erörterung (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil vom 5. November 1975, a.a.O., z.B. Urteile vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 104.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 116> und vom 22. September 1982 - BVerwG 6 C 94.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 136>). Zu dieser Einschränkung bestand z.B. im Urteil vom 5. November 1975, a.a.O., deshalb Veranlassung, weil der Wehrpflichtige, nachdem er sich lange Jahre von der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas abgewandt hatte, sich erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wieder zu ihr bekannt hatte, während der Wehrpflichtige in dem durch Urteil vom 22. September 1982, a.a.O., entschiedenen Fall entgegen den für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas geltenden Geboten vorehelichen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte und deshalb aus dieser Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen worden war.

17

Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob derjenige Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt werden kann, der sich weigert, in gedanklich durchgespielten Konflikt- und Kriegssituationen konkret und individuell abzuwägen und zugunsten von Bedrohten und Hilflosen einzugreifen, weil für ihn als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Hinblick darauf, daß Gott allein die Entscheidung über Tod und Leben vorbehalten sei, ein absolutes Tötungsverbot gelte, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Sie ist in Fortentwicklung der dargelegten Rechtsprechung mit der Maßgabe zu bejahen, daß ein Wehrpflichtiger in der Regel als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anzuerkennen sein wird, der im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist, sich als solches uneingeschränkt zu deren Glaubenslehre einschließlich des für alle Mitglieder in allen denkbaren Situationen geltenden absoluten Tötungsverbots bekennt und insoweit glaubwürdig ist.

18

Dazu ist im einzelnen festzustellen: Inhalt und Reichweite des Rechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen, wie es in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG von Verfassungs wegen geregelt ist, lassen sich nicht losgelöst von der Entstehungsgeschichte dieses Grundrechts bestimmen, das nicht von ungefähr im Rahmen des Art. 4 GG mitgeregeit ist, der in seinem Absatz 1 "die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" für unverletzlich erklärt (vgl. dazu auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 12, 45 ff. <53 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]/54>). Zwar war die Aufnahme eines solchen Rechts in die Verfassung und speziell in Art. 4 im parlamentarischen Rat umstrittten; auch der Abgeordnete Dr. Heuß, der sich gegen die Aufnahme eines Rechts zur Verweigerung des Kriegsdienstes in das Grundgesetz aussprach, stellte jedoch ausdrücklich klar, daß er dessen ungeachtet jedenfalls für die Mitglieder bestimmter Glaubensgemeinschaften ein solches Recht einräumen wollte, indem er feststellte: "Sie (d.h. "eine solche Deklaration", wie sie mit der Formulierung "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden; das Nähere bestimmt ein Gesetz" vorgeschlagen worden war) ist dann eine berechtigte Angelegenheit, wenn man sich entschließt, das in irgendeinem Gesetz zu machen, wie es für die Quäker, die Mennoniten usw. in der angelsächsischen Welt vorliegt" (vgl. v. Doemming-Füsslein-Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge/Bd. 1, Tübingen 1951, S. 73 ff. <77>). Diese Entstehungsgeschichte läßt erkennen, daß jedenfalls auch die durch einen bestimmten Glauben bedingte Kriegsdienstverweigerung durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt werden sollte. Tatsächlich gehörten etwa zur Zeit des Nationalsozialismus insbesondere auch Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zu denjenigen Personen, die unter Berufung auf ihren Glauben den Kriegsdienst mit der Waffe verweigerten und bereit waren, für diese Entscheidung ihres Gewissens ihre Freiheit und sogar ihr Leben zu opfern.

19

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zu dem in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Beschluß vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - <BVerfGE 12, 45 ff.>), zwar klargestellt, daß dieses Recht nicht den Anhängern bestimmter Glaubensbekenntnisse vorbehalten ist, sondern "daß die Grundlagen des politischen Zusammenlebens einheitlich für alle Staatsbürger zu bestimmen sind; Verfassungsbegriffe sind daher für alle Bekenntnisse und Weltanschauungen gleich zu interpretieren" (a.a.O. S. 54); der Begriff des "Gewissens" werde daher in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und nicht im Sinne theologischer oder philosophischer Lehren über Begriff, Wesen und Ursprung des Gewissens verstanden. Das ändert indessen nichts daran, daß auch der allgemeine Sprachgebrauch, wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. ihn versteht, bei der Bestimmung dessen, was unter "Gewissen" zu verstehen ist, zwangsläufig auf sittliche Maßstäbe zurückgreifen muß, wie sie inbesondere und typischerweise Inhalt von Glaubenslehren sind. Das gilt dann auch für die Begriffsbildung des Bundesverfassungsgerichts, wonach als eine Gewissensentscheidung "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen (ist), die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte" (a.a.O., S. 55).

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Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, und zwar grundlegend in seinem Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (BVerwGE 7, 242 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 1), die "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GGähnlich charakterisiert: "Den Begriff des Gewissens allgemeingültig und zweifelsfrei zu bestimmen, ist wegen der Vieldeutigkeit und der Zusammensetzung des Begriffs aus religiösen, philosophischen, sprachkundlichen und anderen Bestandteilen außerordentlich schwierig ... Doch kann unbedenklich als allgemeine Meinung angesehen werden, daß die eigene Erkenntnis des Erlaubten und des Verbotenen und die Ansicht, verpflichtet zu sein, dieser Erkenntnis gemäß zu handeln, somit eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, das Gewissen ausmachen ... Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß das innere Bewußtsein im einzelnen Menschen von Natur aus originär vorhanden sein muß, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob nach der Einstellung des einzelnen dieses Vorhandensein auf die Einwirkung einer höheren Macht als "unmittelbare Stimme Gottes" oder auf die dem Menschen innewohnenden naturrechtlichen Normen zurückgeführt wird. Dieses "Gewissen" genannte Bewußtsein kann erwachsen, aus sich allein heraus tätig werden und den Gewissensträger zu einem seiner Meinung nach richtigen Handeln anleiten. Häufig wird das Gewissen aber auch von außen Anregungen erhalten. Es wird durch äußere Einflüsse geweckt und veranlaßt werden, zu einem bestimmten Ereignis Stellung zu beziehen und nach innerer Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Diese von außen kommenden Anregungen können verschiedener Art sein. Sie können nicht bloß aus religiösen oder ethischen Vorstellungen kommen, sie können auch in gefühlsmäßigen Erwägungen, in weltanschaulichen Grundsätzen oder politischen Überzeugungen wurzeln (a.a.O., S. 246). Für die Auslegung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG a.F. folgerte das Bundesverwaltungsgericht: "Dabei ist im Einzelfall einer Gewissensentscheidung nach § 25 WPflG nur erforderlich, daß die Entscheidung des Betroffenen über seine Beteiligung an der Waffenanwendung nicht unmittelbar diesen Erwägungen und Überlegungen entspringt, sondern daß sie eine wirkliche Gewissensentscheidung ist, die dadurch zustande gekommen ist, daß das Gewissen entweder aus sich selbst heraus oder durch die von außen kommenden Eindrücke und Einflüsse zu einer Prüfung und zu einer Entscheidung veranlaßt worden ist, wobei das Prüfungsergebnis durch sittliche, ethische oder religiöse Erwägungen bestimmt worden sein kann" (a.a.O., S. 246/47). Für die vorliegend zu entscheidende Frage ist insbesondere die Klarstellung von Bedeutung, daß das Gewissen sich nicht allein aus dem einzelnen Menschen selbst heraus - autonom - entwickeln, sondern durchaus auch "auf die Einwirkung einer höheren Macht als 'unmittelbare Stimme Gottes'" zurückgeführt werden, also heteronom bestimmt sein kann.

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Im Anschluß an die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960, a.a.O., hat zwar auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die wiedergegebene Begriffsbestimmung des "Gewissens" durch das Bundesverfassungsgericht übernommen (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 52.58 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 7>, Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 20.67 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22> und Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80>), im übrigen aber seine frühere Rechtsprechung aufrechterhalten und fortentwickelt. Dabei hat die religiös motivierte, d.h. auf einer Glaubenslehre basierende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe immer eine herausragende Rolle gespielt (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 50.74 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 83>), wie auch z.B. die beiden großen Kirchen eine Aufgabe in der Beratung und Betreuung von Kriegsdienstverweigerern sehen. Bei alledem haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. die angeführte Entscheidung vom 20. Dezember 1960, a.a.O., S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58>, vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29> und Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 135> mit Nachweisen) hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die je individuelle, auf Gewissengründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> mit Nachweisen), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat.

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Angesichts der hohen und ständigen Anforderungen, die die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an das unbedingte und fortwährend in und vor der Gemeinschaft der Gläubigen zu erbringende "Glaubenszeugnis" ihrer Mitglieder stellt, und zwar sowohl in bezug auf ihre persönliche Lebensführung als auch hinsichtlich ihres auf die Überzeugung und Bekehrung Außenstehender gerichteten öffentlichen Bekenntnisses ihres Glaubens, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ein Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft, das ihr bereits über einen längeren Zeitraum angehört und sich vorbehaltlos zu ihrer Glaubenslehre bekennt sowie dies nachweislich sowohl durch seine persönliche Lebensführung als auch durch sein Einstehen für seinen Glauben in der Öffentlichkeit bezeugt, diese Glaubenslehre derart verinnerlicht hat, daß es ihre Gebote und Verbote auch individuell als unbedingt und ausnahmslos verpflichtend empfindet; das gilt dann grundsätzlich auch für das absolute Verbot aktiven Tötens. Bei einem Wehrpflichtigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe unter Berufung auf seine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sowie auf die Gebote und Verbote ihrer Glaubenslehre einschließlich eines für alle denkbaren Situationen geltenden absoluten Tötungsverbots verweigert, kann daher regelmäßig schon aus seiner überzeugten und vorbehaltlosen Mitgliedschaft in dieser Glaubensgemeinschaft darauf geschlossen werden, daß er im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG "aus Gewissensgründen" außerstande ist, im Kriege mit der Waffe zu töten.

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Allerdings läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß im Einzelfall die Mitgliedschaft in dieser Glaubensgemeinschaft weniger auf der überzeugten und verbindlichen Übernahme ihrer Glaubenslehre als vielmehr darauf beruht, daß sich der Betroffene ihr aus mehr vordergründigen Erwägungen angeschlossen hat, etwa weil Eltern oder Geschwister oder der Ehepartner oder auch Freunde ebenfalls Mitglieder sind und die Verbundenheit mit ihnen im Vordergrund steht; in diesem Falle könnte folglich allein aus der Mitgliedschaft noch nicht der Schluß gezogen werden, Inhalt und Konsequenzen dieser Glaubenslehre seien von dem Betroffenen in einer Weise bewußt verinnerlicht und als absolut verbindlich akzeptiert worden, daß sie in jedem Falle einer eigenen ernsthaften Überprüfung standhielten (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 <BVerfGE 69, 1, insbes. S. 33 f. und Leitsatz 4>). Aus diesem Grunde dürfen die Verwaltungsgerichte auch bei einem Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas - wie eingangs dargelegt - den Beweggründen für die geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nachgehen und ihm in diesem Zusammenhang auch vorgestellte zugespitzte Konflikt- und Kriegssituationen vorhalten, um derart festzustellen, ob er Inhalt und Konsequenzen der Glaubenslehre seiner Glaubensgemeinschaft nicht nur verbal, sondern auch tatsächlich als für sich selbst, sein Denken und Handeln absolut verbindlich begreift und praktiziert.

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Ergibt eine solche Befragung, daß der betroffene Wehrpflichtige - wie etwa der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht - sich im Bewußtsein der Folgen seiner Einstellung unbeirrt und überzeugt zu dem Inhalt und den Konsequenzen seiner Glaubenslehre bekennt, so darf das Verwaltungsgericht ihn allerdings nicht etwa dahingehend bedrängen, daß er Überlegungen anstellt, Abwägungen vornimmt und sich zu Entscheidungen bereit erklärt, die ihm sein Glaube verbindlich verbietet und die er unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung ablehnt; denn anderenfalls würde das Gericht ihn in einen ähnlichen Gewissenskonflikt treiben wie den, in den der Wehrpflichtige geriete, der Kriegsdienst mit der Waffe leisten müßte, obwohl ihm sein Gewissen die Tötung von Menschen absolut und ausnahmslos verbietet. Vielmehr muß das Gericht eine derart auf die Glaubensüberzeugung des Wehrpflichtigen gestützte Weigerung, eigene Abwägungen vorzunehmen und eigene Entscheidungen zu treffen, hinnehmen, ohne aus ihr auf eine mangelnde geistige Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung schließen zu dürfen. Umgekehrt ist das Gericht aber auch nicht gehindert, bei einem Wehrpflichtigen, bei dem eine solche Befragung erhebliche Zweifel hinsichtlich seiner Bindung an die von ihm behauptete Glaubensüberzeugung zutage fördert und seine Bereitschaft erkennen läßt, "im Ernstfall" unabhängig von den Geboten und Verboten der von ihm behaupteten Glaubensüberzeugung eigene Abwägungen vorzunehmen und eigene Entscheidungen zu treffen, auf die mangelnde Verbindlichkeit der von ihm behaupteten Glaubensüberzeugung zu schließen.

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Für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage folgt hieraus, daß auch derjenige Wehrpflichtige eine (eigene) Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen haben kann, der sich weigert, in gedanklich durchgespielten Konflikt- und Kriegssituationen konkret abzuwägen und zugunsten von Hilflosen und Bedrohten einzugreifen, weil für ihn als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Hinblick darauf, daß Gott allein die Entscheidung über Tod und Leben vorbehalten sei, in allen denkbaren Situationen ein absolutes Tötungsverbot gelte. Insbesondere kann eine eigene Gewissensentscheidung eines solchen Wehrpflichtigen nicht schon mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, er fühle sich an seine Glaubenslehre gebunden, ohne sie gedanklich zu verarbeiten; er behalte die Bewältigung der moralisch-ethischen Konfliktsituation des Krieges einer höheren Instanz vor; er klammere sich aus Unsicherheit und innerer Not an die Lehre seiner Religionsgemeinschaft und unterwerfe sich bedingungslos unter die Lehre der "Zeugen Jehovas"; denn mit dieser Argumentation stellt das Verwaltungsgericht die durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers in Frage, die ihrerseits einen Grund für die Spezialregelung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bildet, "aus Gewissensgründen" den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. dazu die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960, BVerfGE 12, 45 <53 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]/54>). So hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahr 1973 entschieden, daß die Furcht eines Wehrpflichtigen, er werde nach seiner Glaubensüberzeugung das ewige Leben verlieren, falls er gezwungen würde, im Kriege einen Menschen zu toten, ein entscheidendes Kriterium einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58>).

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Maßgeblich und für die Annahme einer eigenen Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausreichend ist demnach bei einem Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, deren Lehre wie die der "Zeugen Jehovas" ein für alle denkbaren Situationen geltendes absolutes Tötungsverbot einschließt, schon die Feststellung, daß es sich im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren vorbehaltlos zu der Glaubenslehre seiner Glaubensgemeinschaft einschließlich des für alle denkbaren Situationen geltenden absoluten Tötungsverbots bekennt und daß es insoweit glaubwürdig ist. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geforderte geistige Auseinandersetzung mit der speziellen Problematik der Landesverteidigung und der Kriegsdienstverweigerung einschließlich des eigenverantwortlichen Abwägens und Entscheidens in zugespitzten Konfliktsituationen ist hier vorverlagert in die bereits vorangegangene grundlegende Entscheidung des Wehrpflichtigen, sich - nach entsprechender Überlegung und Prüfung - zu der betroffenen Glaubenslehre und ihren konkreten Inhalten, Geboten und Verboten mit den entsprechenden Konsequenzen für sein zukünftiges Verhalten in der Gemeinschaft, und zwar auch in zugespitzten Konflikt- und Kriegssituationen, zu bekennen. Das schließt zwar - wie dargelegt - nicht aus, auch einen solchen Wehrpflichtigen nach seinen Beweggründen für seine Kriegsdienstverweigerung zu befragen und ihm in diesem Zusammenhang auch vorgestellte zugespitzte Konflikt- und Kriegssituationen vorzuhalten, um derart festzustellen, ob er den Inhalt und die Konsequenzen seiner Glaubensüberzeugung einschließlich des für alle denkbaren Situationen geltenden absoluten Tötungsverbots auch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren tatsächlich als für sich selbst, sein Denken und Handeln absolut verbindlich begreift. Wenn er dann allerdings unter Berufung auf die zwingenden Gebote und Verbote seiner Glaubensüberzeugung sich weigert, in zugespitzten Konflikt- und Kriegssituationen selbst abzuwägen und selbst zu entscheiden, so darf das Gericht weder weiter in ihn dringen noch aus seiner Weigerung den Schluß ziehen, er habe sich mit der Problematik nicht hinreichend geistig auseinandergesetzt. Vielmehr muß das Gericht einen solchen Wehrpflichtigen schon dann als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anerkennen, wenn es ihn hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Glaubensüberzeugung, die ihm ein eigenes Abwägen und ein eigenes Entscheiden verbietet, für glaubwürdig hält.

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Diese Konsequenz aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hat das Verwaltungsgericht verkannt und dem Kläger daher zu Unrecht angelastet, daß er nicht bereit war, in ihm vorgehaltenen Konflikt- und Kriegssituationen konkret und eigenverantwortlich abzuwägen und zu entscheiden. Wegen dieser Verletzung von Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer durch das Revisionsgericht, die prinzipiell in Betracht käme, scheidet deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren des Klägers schon aus den dargelegten Rechtsgründen abgewiesen hat und daher keine Veranlassung hatte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere die Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, vollständig zu ermitteln und die ermittelten Tatsachen abschließend zu würdigen; insofern fehlt es für die vom Revisionsgericht im Falle einer Sachentscheidung vorzunehmende rechtliche Würdigung an einem vom Verwaltungsgericht umfassend festgestellten und tatsächlich gewürdigten Sachverhalt.

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Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über das Anerkennungsbegehren des Klägers in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, § 144 Abs. 6 VwGO, neu zu entscheiden und dabei nach dem Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 die vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - (BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert