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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1982, Az.: BVerwG 6 B 50.82

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Würdigung von Bekundungen; Kriegsdienstverweigerung; Divergenz; Passiver Widerstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 50.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 22.03.1982 - AZ: 8 K 137/80

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten materiellrechtlichen Maßstäbe von seinen Wertungen im Rahmen der Würdigung der Bekundungen des Wehrpflichtigen.

  2. 2.

    Zur Frage der sittlichen Rechtfertigung eines ausschließlich passiven Widerstands.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. September 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr Verfahrensmängel geltend gemacht werden; denn gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG können in Kriegsdienstverweigerungssachen - abweichend von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Verfahrensmängel allein mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision und nicht mit der Beschwerde gerügt werden; auch eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Verfahrensrevision kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 25. März 1968 - BVerwG 8 B 7.68 - [BVerwGE 29, 226 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 5] und Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 35] sowie aus jüngster Zeit Beschluß vom 22. Mai 1981 - BVerwG 6 B 29.81 - mit Nachweisen). Auf die zulassungsfreie Verfahrensrevision war der Kläger in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

3

Im übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

4

Das angefochtene Urteil wirft keine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage auf. Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache einmal in der - vom Verwaltungsgericht verneinten - Frage, ob eine "biologische Sicht" der staatlich organisierten gewaltsamen Verteidigung gegen einen Aggressor, nämlich im Sinne der Erziehung der Wehrpflichtigen zu einer unnatürlichen Überwindung einer von Natur gegebenen Hemmschwelle, Artgenossen zu töten, "Grundlage einer an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Gewissensentscheidung" sein könne. Bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch lediglich um einen Teil seiner Beweiswürdigung und nicht um die Festlegung eines rechtlichen Maßstabes zur Abgrenzung einer "Gewissensentscheidung" von einer nur "biologischen Sicht" der Dinge. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nämlich nicht seine "biologische Sicht" der Dinge angelastet, sondern den Umstand, daß seine Bekundungen "eine gründliche gedankliche Durchdringung dieses Kernproblems" der sittlich gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Verteidigung des eigenen Lebens wie des Lebens der Mitmenschen vermissen ließen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung war das Verwaltungsgericht nicht gehindert zu berücksichtigen, daß der Kläger die Verteidigung des Angegriffenen mit Waffengewalt tatsächlich "nur" unter dem biologischen Gesichtspunkt der unnatürlichen Überwindung einer von Natur gegebenen Hemmschwelle, Artgenossen zu töten, und nicht auch unter dem Blickwinkel der sittlichen Bewertung nach Recht und Unrecht, Gut und Böse gewürdigt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht mit seiner abschließenden Feststellung, "eine solche (nur) biologische Sicht der Dinge kann aber nicht Grundlage einer an den Kriterien von Gut und Böse orientierten Gewissensentscheidung sein", keinen neuen materiellrechtlichen Maßstab für die Prüfung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung getroffen hat, eingeführt, sondern lediglich das Ergebnis seiner auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Beweiswürdigung begründet, daß nämlich der Kläger, indem er sich auf eine rein biologische Sicht der Dinge beschränkt habe, eine gründliche Durchdringung des sittlichen Problems der Abwehr eines gewaltsamen Angriffs habe vermissen lassen. In Wahrheit greift die Beschwerde diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an; damit kann aber nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.

5

Auch hinsichtlich der Folgerungen des Verwaltungsgerichts aus dem "Schwanken" in der Argumentation des Klägers bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten des passiven Widerstands hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen sind die damit angesprochenen Gesichtspunkte - insbesondere die Frage, ob vom Wehrpflichtigen eine "richtige", logisch widerspruchsfreie und unangreifbare, hinsichtlich der Realisierbarkeit und der Erfolgsaussichten seiner Konzeption zweifelsfreie Begründung seiner Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, gefordert werden kann - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 [272] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38]; Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - [BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113]; Urteil vom 17. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 10.79 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 117]). Zum anderen liegt auch der Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, es habe den Eindruck gewonnen, daß der Kläger lediglich eine Position einnehme, die es ihm ermögliche, sich persönlich der Konfliktsituation zu entziehen, kein eigenständiger, auf das "Schwanken" in der Argumentation des Klägers abstellender materiellrechtlicher Maßstab des Verwaltungsgerichts zugrunde; vielmehr betreffen auch diese Ausführungen allein die Beweiswürdigung, indem das Verwaltungsgericht aus den unterschiedlichen Antworten des Klägers auf wiederholte Fragen nach den Erfolgsaussichten eines passiven Widerstands den Schluß gezogen hat, er habe sich "der Auseinandersetzung mit diesem Problem durch eine gedankliche Ausflucht entzogen", er sei "dem eigentlichen Problem ausgewichen", er "entziehe sich der Konfliktsituation".

6

Gleichermaßen läßt sich keine Abweichung des angefochtenen Urteils von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts feststellen. Zunächst einmal hat die Beschwerde den von ihr zitierten grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 2.75 - und vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 196.73 - keinen davon abweichenden, abstrakten Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil gegenübergestellt (vgl. dazu Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33] und Beschluß vom 9. November 1981 - BVerwG 6 CB 29.79 -); denn mit der Formulierung, das Verwaltungsgericht habe "letztlich vom Kläger ... verlangt, daß er ein geschlossenes System hierzu (nämlich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des passiven Widerstands) vorlegt", hat die Beschwerde noch keinen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts in dem angefochtenen Urteil aufgezeigt, sondern zunächst einmal nur ihre eigene Schlußfolgerung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts wiedergegeben; eine weitere, hinreichende Darlegung, inwiefern eine solche Auffassung in den tragenden Gründen des Urteils unmittelbaren Ausdruck gefunden habe, fehlt.

7

Aber selbst dann, wenn die Beschwerde hinreichend dargelegt hätte, daß dem angefochtenen Urteil eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung zugrunde liegt, ließe sich keine Abweichung feststellen, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde vom Kläger kein geschlossenes System bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des passiven Widerstands verlangt hat. Zwar könnten einzelne Formulierungen des Verwaltungsgerichts wie auch die Beharrlichkeit, mit der es den Kläger zu den Erfolgsaussichten eines passiven Widerstands befragt hat, den Eindruck erwecken, als halte es zumindest in bestimmten Situationen einen ausschließlich passiven Widerstand für falsch im Sinne von sittlich nicht zu rechtfertigen; eine solche Auffassung wäre allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich indessen, daß das Verwaltungsgericht keinen derartigen absoluten Maßstab aufstellen, sondern mit seinen Fragen an den Kläger lediglich ergründen wollte, ob dieser eine ernste, sittlich motivierte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aufgrund einer eigenen geistigen Auseinandersetzung mit dieser Problematik getroffen hatte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Würdigung der Antworten des Klägers - wie in den Fällen, die den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen - einen zu strengen materiellrechtlichen Maßstab angelegt oder von ihm unzulässigerweise einen absoluten Standpunkt verlangt hätte. Vielmehr zeigen die das angefochtene Urteil tragenden Sätze wie die folgenden; - der Kläger habe nicht darzutun vermocht, daß er die sittlichen Probleme, die der Krieg und die Verteidigung von Volk und Staat im Kriegsfalle aufwerfen, seinem intellektuellen Vermögen als gereifter Student entsprechend erfaßt und innerlich verarbeitet habe; bei der Befragung durch das Gericht, das die Aussagen des Klägers immer wieder auf die sittlichen Kernfragen der Kriegsdienstverweigerung hingelenkt habe, habe der Kläger einen ausgesprochen unsicheren Eindruck gemacht; das Gericht habe wiederholt nachfragen müssen, ehe er das jeweils angesprochene Problem erfaßt und seinen Standpunkt dazu dargelegt habe, wobei mehrfach Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien, - daß die Nichtanerkennung des Klägers durch das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf beruht, daß er während seiner dreieinhalbstündigen Befragung nicht vermocht hat, das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, daß er die sittlichen Probleme, die der Krieg und die Verteidigung von Volk und Staat im Kriege aufwerfen, seinem intellektuellen Vermögen entsprechend erfaßt und innerlich verarbeitet hat.

8

Ist aber die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer letztlich aus Gründen der - auf seinen Einzelfall bezogenen - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gescheitert, ohne daß sich eine Abweichung der dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Maßstäbe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts feststellen läßt, so scheidet eine mögliche Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob bei Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Abweichung das angefochtene Urteil darauf beruhen oder ob nicht die sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Nichtanerkennung tragen würden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Fischer
Ernst
Dr. Seibert