Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1985, Az.: BVerwG 6 C 51.83
Gewissensfreiheit; Wehrdienstverweigerung; Anerkennung; Kriegssituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 51.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.01.1982 - AZ: 10 VG W 114/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG
- § 25 WPflG a.F.
- § 14 KDVG
Fundstelle
- NVwZ 1985, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur fehlenden Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen, in Kriegssituationen zum Schutz von Menschenleben notfalls andere Menschen zu töten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger, der nach bestandenem Abitur in der Zeit von Oktober 1976 bis einschließlich Dezember 1977 seinen Grundwehrdienst leistete, anschließend eine Banklehre absolvierte und sodann ein Jura-Studium begann, beantragte im Februar 1980, als ihm die Einberufung zu einer Wehrübung angekündigt wurde, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt H. vom 3. Juni 1980 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I in H. vom 5. Februar 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat das Verwaltungsgericht Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1982 mit Urteil vom 28. Januar 1982 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Bei seiner Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf die Frage, wie er sich als Kommandant eines Zerstörers im Zweiten Weltkriegs verhalten hätte, der miterlebt, wie ein mit Flüchtlingen beladenes, mit einem "Roten Kreuz" gekennzeichnetes Schiff von einem feindlichen U-Boot angegriffen wird, erklärt, dies wäre für ihn schwer zu entscheiden; denn einerseits wäre er für die U-Boot-Besatzung verantwortlich, wenn er das U-Boot "überlaufe", andererseits sehe er, daß die Flüchtlinge auf dem von dem U-Boot angegriffenen Schiff wehr- und schutzlos seien. Er könne sich vorstellen, daß er zur Rettung der Flüchtlinge das U-Boot "überlaufe"; in jedem Falle stände er danach unter einer schweren Belastung; die Belastung im Falle der Vernichtung des U-Boots wiege aber weniger schwer, als wenn er den Flüchtlingen nicht geholfen hätte. Seine Handlungsweise würde sich aber ändern, wenn das Rot-Kreuz-Schiff Versorgungsgüter als Nachschub befördere; denn die Besatzungsmitglieder dieses Versorgungsschiffes seien Angehörige der Armee und beteiligten sich am Kriege, was mit einem Kampf Soldat gegen Soldat vergleichbar sei. Dagegen befänden sich auf dem Flüchtlingsschiff nur Zivilisten, so daß es sich bei diesem Beispiel eher um eine zivile Notwehrsituation handele. Wenn schließlich der Fall so abgewandelt werde, daß dieses "Armeeschiff" auf seiner Rückfahrt von der Versorgungsfahrt außer der unbewaffneten Besatzung verwundete Soldaten an Bord habe, so diene dieses Schiff direkt Kriegszwecken, weil die verwundeten Soldaten nach ihrer Heilung wieder im Kriegsgeschehen eingesetzt würden. Bei einem Angriff des U-Boots auf dieses Kriegszwecken dienende Versorgungsschiff würde er wohl nicht zugunsten des Versorgungsschiffes eingreifen, weil er die bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Staaten ausnahmslos ablehne. Wenn der geschilderte Fall derart abgewandelt werde, daß das Militärtransportschiff Lebensmittel und Medikamente in erster Linie für die eingeschlossene Bevölkerung und nur zu einem geringen Teil auch für Soldaten befördere, würde er - trotz seiner Bedenken im Hinblick auf die zivile Bevölkerung, die auf die Lebensmittel und Medikamente angewiesen sei - "eher nicht eingreifen", weil auch in diesem Falle durch sein Eingreifen der Krieg noch verlängert werde, indem die Soldaten, die er rette, ihrerseits wieder andere Soldaten töten würden. Befände er sich in einem von Feinden eingeschlossenen Lazarett und bestünde die Chance, über eine Straße zu fliehen, falls deren anderes Ende vermint werde, so setze er zwar das Leben der verwundeten Soldaten und Zivilisten aufs Spiel, wenn er bei der Verminung nicht mitwirke; dennoch würde er nicht beim Verminen helfen, weil dies ein Eingreifen in des Kriegsgeschehen wäre; er könne und wolle aber das Kriegsgeschehen nicht verlängern.
Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil auszugsweise wie folgt begründet: Daß der Kläger keine an ethisch-moralischen Gesichtspunkten ausgerichtete Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, sei an ihm vorgelegten Konfliktfällen deutlich geworden, in denen es um die Nothilfe in einer Kriegssituation gegangen sei. So habe insbesondere der U-Boot-Fall gezeigt, daß der Kläger über den formelhaften Gebrauch der Begriffe von Recht und Unrecht nicht hinauskomme. Während er nämlich im Grundfall durch Vernichtung des feindlichen U-Boots noch habe helfen wollen, habe er eine Hilfe "in vergleichbaren Nothilfesituationen, so insbesondere in den Fällen, in denen ein Frachter mit wichtigen Versorgungsgütern für notleidende Bevölkerung oder aber auch beim Transport von verwundeten Soldaten angegriffen wurde", abgelehnt. Wie wenig er insbesondere an die Opfer von Krieg und Gewalt denke, habe der Lazarettfall gezeigt, in dem der Kläger bei der Verminung einer Straße habe helfen sollen, um die Evakuierung eines Lazaretts vor anrückenden mordenden feindlichen Truppen zu ermöglichen; auch hier habe für den Kläger im Vordergrund gestanden, keinen Beitrag zum Kriegsgeschehen und dessen Fortgang zu leisten, wobei er die Leiden und die Not der Opfer nicht gesehen habe. Wer aber bereits in diesen Fällen nicht in der Lage sei, sein Handeln an gewissensmäßigen Kategorien auszurichten, der könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, eine Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes getroffen zu haben.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 22. April 1983 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, weil es hinsichtlich der Bewertung von Kriegssituationen sowie der fehlenden Bereitschaft des Klägers, in diesen Situationen notfalls unter Waffenanwendung Menschen zu töten, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.
Mit seiner daraufhin eingelegten Revision macht der Kläger eine Verletzung von Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 25 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung, durch das angefochtene Urteil geltend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1982 aufzuheben und der Klage stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 25 Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung, verletzt, daß es die Nichtanerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG maßgeblich auf seine fehlende Bereitschaft gestützt hat, in Kriegssituationen, auch ohne daß die Voraussetzungen einer zugespitzten Notwehr- oder Nothilfelage vorliegen, zum Schutz von Menschenleben andere Menschen zu töten, und zwar auch unter Anwendung typisch militärischer Mittel und Handlungsweisen.
Dem angefochtenen Urteil liegt ersichtlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, ein Wehrpflichtiger müsse, um als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG anerkannt werden zu können, bereit sein, auch in Kriegssituationen zum Schutz von Menschenleben Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine zugespitzte notwehr- oder nothilfeähnliche Situation nicht gegeben sind, und gegebenenfalls auch unter Anwendung typisch militärischer Mittel und Handlungsweisen. Zwar hat das Verwaltungsgericht sämtliche dem Kläger vorgehaltenen kriegerischen Konfliktsituationen als "Nothilfesituationen" bezeichnet, auch diejenigen, bei denen - wie im Falle des Versorgungsschiffes sowie im Lazarettfall, in dem eine Straße vermint werden sollte - ein Angriff auf die betroffenen Menschenleben nicht derart unmittelbar bevorstand, daß eine Abwehr mit potentieller Tötungsfolge augenblicklich erforderlich gewesen wäre, wenn nicht umgekehrt die sofortige Tötung der betroffenen Menschen durch den Angreifer hingenommen werden sollte. Diese rechtliche Qualifizierung der angeführten Konfliktsituationen durch das Verwaltungsgericht ist indessen letztlich unerheblich, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Bereitschaft eines Kriegsdienstverweigerers, in einer Konfliktsituation äußerstenfalls Menschen zu töten, (objektiv) auf die konkreten Umstände sowie außerdem (subjektiv) auf die konkrete Vorstellung des Wehrpflichtigen ankommt. So hat der erkennende Senat insbesondere in dem von der Revision angeführten grundlegenden Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - <BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68>) die Kriterien für die Abgrenzung der hier interessierenden Fälle einer zugespitzten, notwehr- oder nothilfeähnlichen Situation im Kriege von Fällen der zivilen Notwehr und Nothilfe einerseits und von allgemeinen Verteidigungssituationen im Kriege andererseits im einzelnen dargelegt und erläutert und zusammenfassend die Fälle zugespitzter, notwehr- oder nothilfeähnlicher Situationen im Kriege wie folgt charakterisiert:
"Die Bedrohung durch den Angreifer muß eine Verletzung von Leib und Leben so unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen, sie muß zeitlich so zugespitzt sein, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr (mit potentieller Tötungsfolge) zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden soll. Schlagwortartig ausgedrückt also ein Fall spontaner und höchstpersönlicher (jedenfalls nicht als Befehlsausführung zu begreifender) Reaktion vor der Alternative 'Du oder Ich'; entsprechend im Falle der 'Nothilfe': vor der Alternative Tötung des Angreifers oder Tod seiner in sittlich vertretbarer Sicht des Helfers schutzwürdigeren Opfer, und zwar auch hier in aktuell zugespitzter Situation."
(Urteil vom 12. Dezember 1973, a.a.O.).
An dieser Auslegung der bundesrechtlichen Norm des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hält der Senat fest; indem das angefochtene Urteil hiervon abgewichen ist, hat es den Kläger in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger entscheidungserheblich angelastet, daß er im Falle des Angriffs auf ein Versorgungsschiff sowie im Lazarettfall, in dem eine Straße vermint werden sollte, nicht zu typisch militärischen Abwehrhandlungen, die die Tötung von Menschen mit einschlossen, bereit war. In diesen beiden Fällen waren die von der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats vorausgesetzten Anforderungen an eine zugespitzte, notwehr- oder nothilfeähnliche Situation im Kriege, in der ein Kriegsdienstverweigerer zu einem Eingreifen mit Todesfolge für die betroffenen Menschen bereit sein darf, schon objektiv nicht gegeben. So richtete sich der Angriff des feindlichen U-Boots auf das mit Lebensmitteln und Medikamenten für die eingeschlossene Bevölkerung beladene Versorgungsschiff keineswegs zugespitzt unmittelbar und augenblicklich gegen die Bevölkerung, für die die Lebensmittel und Medikamente bestimmt waren, sondern unmittelbar nur gegen die - und zwar militärische - Besatzung des Versorgungsschiffes, wobei - wie etwa die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges zeigen - sowohl Art und Ausmaß der Versorgung der Zivilbevölkerung als auch die Unterbrechung der Versorgung der Zivilbevölkerung primär durch militärische Zielsetzungen der kriegführenden Parteien bestimmt sein können; folglich war die eingeschlossene Zivilbevölkerung durch den Angriff des feindlichen U-Boots auf das Versorgungsschiff allenfalls mittelbar angegriffen. Falls das Verwaltungsgericht als Opfer des Angriffs des feindlichen U-Boots nicht die eingeschlossene Zivilbevölkerung, sondern - zumindest primär - die Besatzung des Versorgungsschiffs im Auge gehabt haben sollte, wäre dies bei der Befragung des Klägers jedenfalls nicht deutlich geworden, so daß der Kläger davon ausgehen konnte, für das Verwaltungsgericht habe der Schutz der - nur mittelbar bedrohten - Zivilbevölkerung im Vordergrund gestanden. Aber auch in dem Falle, in dem das Versorgungsschiff Nachschub beförderte (und damit sogar unmittelbar militärischen Zwecken diente), lag kein unmittelbarer und augenblicklicher Angriff auf diejenigen Menschen vor, für die dieser Nachschub bestimmt war, sondern unmittelbar wiederum nur gegen die - und zwar militärische - Besatzung des Versorgungsschiffes. Indem das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen vom Kläger dennoch die Bereitschaft verlangte, zugunsten des angegriffenen Versorgungsschiffes das feindliche U-Boot zu "überlaufen" und derart die U-Boot-Besatzung zu töten, forderte es von ihm die Vornahme typisch militärischer Abwehrhandlungen, zu denen ein Wehrpflichtiger, der gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90>) gerade nicht bereit sein darf.
Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger im Lazarettfall seine fehlende Bereitschaft angelastet hat, an der Verminung einer Straße mitzuwirken, um derart die Flucht von verwundeten Zivilisten und Soldaten zu ermöglichen. Auch in diesem Falle fehlte es an einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf das Lazarett, der es erfordert hätte, augenblicklich zur Abwehr mit potentieller Tötungsfolge zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden sollte. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Falle entschieden, daß "das vorsorgliche Legen von Minen ... ein typisch kriegerisches Abwehrmittel (ist). Wenn der Kläger bekundet hat, er sehe die Lage als eine bloße Notwehrsituation an und verstehe unter kriegerischer Gewaltanwendung nur das Hin und Her von Angriff und Gegenangriff, so handelt es sich dabei ... lediglich um eine rechtlich fehlerhafte Würdigung der tatsächlich ihrem Bedeutungsgehalt nach erkannten Situation und der entsprechenden Handlungsbereitschaft des Klägers" (Beschluß vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105>).
Indem das Verwaltungsgericht die Nichtanerkennung des Klägers auf diesen fehlerhaften rechtlichen Maßstab - und nicht, wie die Beklagte meint, lediglich auf die auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Würdigung der Bekundungen des Klägers als nicht hinreichend durchdacht - gestützt hat, hat es Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 25 WPflG a.F., verletzt. Das angefochtene Urteil beruht auch hierauf. Es ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht u.a. zu beachten haben, daß es seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen bei seiner Vernehmung als Partei ausschließlich zu Konfliktsituationen befragt, ohne außerdem Feststellungen über seine persönliche Entwicklung, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sowie über die Motivation seiner Entscheidungsbildung zu treffen (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 144>) unter Hinweis auf Beschluß vom 6. Februar 1978 (- BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>). Auch erscheint der Hinweis angezeigt, daß die Erörterung von Seekriegsfällen der Art, wie sie dem Kläger vorgehalten worden sind und wie sie gerade für junge Menschen oft schwer verständlich und praktisch kaum vorstellbar sind, nicht zuletzt angesichts ihrer die volle Konzentration des befragten Wehrpflichtigen erfordernden Kompliziertheit nur wenig geeignet sein dürfte, die Tiefe und Ernsthaftigkeit der von dem betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu prüfen. Im übrigen wird das Verwaltungsgericht nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert