Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: BVerwG 6 C 51.82
Wehrpflichtiger; Nothilfesituation; Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 51.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 17.02.1982 - AZ: 1 K 328/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1986, 42-44
Amtlicher Leitsatz
Bewertet ein Wehrpflichtiger eine ihm vorgehaltene Situation als zugespitzte Nothilfesituation, so ist dem Verwaltungsgericht eine hiervon abweichende Wertung verwehrt, wenn der Wehrpflichtige die Situation objektiv so auffassen mußte oder zumindest konnte und wenn er sie subjektiv als solche empfindet.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger, der im Jahr 1977 wehrdienstfähig gemustert und sodann ausbildungsbedingt bis Ende Juni 1980 zurückgestellt wurde, beantragte im Januar 1980 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung berief er sich u.a. auf eine Erfahrung während seiner Tätigkeit als Aushilfsfahrer bei einer medizinischen Firma, die ihn u.a. in Krankenhäuser geführt hatte und bei der er mit dem Anblick einer Toten konfrontiert worden war; es sei für ihn danach unvorstellbar geworden, in die Situation zu geraten, sich sagen zu müssen, er habe einen Menschen getötet. Sein Vater, ein vom Kläger benannter Freund und der vom Kläger benannte Pfarrer Volker J. unterstützten seinen Antrag mit näherer Begründung. Sein Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Saarbrücken vom 18. September 1981 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV - Außenstelle Saarbrücken - vom 20. Oktober 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1982 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Vorher hatte es den vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Pfarrer Volker J. als Zeugen zu der Einstellung des Klägers zum Kriegsdienst mit der Waffe zu vernehmen, unter Mitteilung der für den Beschluß maßgeblichen Gründe zurückgewiesen.
Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung u.a. bekundet: Auf die Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich und den Einsatz von Massenvernichtungsmitteln in Vietnam und Afghanistan angesprochen, könne er sich nur schwer vorstellen, wie dies im Inland sein würde. Wenn er aber darauf hingewiesen werde, daß es durchaus möglich sei, daß ein Gegner in das Bundesgebiet eindringe und einen Teil der grenznahen Bevölkerung bereits mit Hilfe von chemischen oder bakteriellen Waffen getötet oder schwer verletzt habe, glaube er, daß er sich die Situation doch vorstellen könne und bereit sei, in einem solchen Falle mit einer Dorfgemeinschaft gemeinsam gegen einen solchen Gegner, der sein Dorf ernsthaft und konkret bedrohe, kämpfend vorzugehen. Wenn er befragt werde, ob er bereit wäre, einem über den Rhein vorgedrungenen Gegner, der mit Hilfe der genannten Waffen bereits große Teile der Bevölkerung ausgerottet habe, in einem eilends zusammengestellten Reserveregiment entgegenzumarschieren, um zu verhindern, daß dieser Gegner weiter in sein Land eindringe und Menschen umbringe, glaube er nach eingehenden Vorhaltungen, daß er dies auch tun könne. Wenn er gefragt werde, worin er den Unterschied sehe zwischen seinem Einsatz in einem derartigen, notdürftig zusammengestellten Reserveregiment aus mehr oder minder ungelernten Kräften und dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, die ausschließlich auf den Verteidigungsfall ausgerichtet und in einem derartigen Krisenfall viel wirksamer sei, weil sie über ausgebildete Soldaten verfüge, antworte er, daß der ihm vorgehaltene Fall des Reserveregimentes einen ganz konkreten Notfall betreffe, die Institution der Bundeswehr jedoch ohne einen derartigen Notfall generell aufgestellt sei und deshalb seinen Prinzipien zuwiderlaufe. Darauf hingewiesen, daß ein Widerspruch vorzuliegen scheine, wenn er im Falle des erwähnten Reserveregimentes bereit sei, einen eingedrungenen Gegner zu bekämpfen, sich aber weigere, Wehrdienst zu verrichten, also eigentlich nur an einer gewissen Drohgebärde gegenüber einem möglichen Angreifer beteiligt zu sein, antworte er nach längerem Überlegen: Wenn er Wehrdienst leiste, werde er in die Situation kommen können, einen in das Land eingedrungenen Gegner im Kampf zu erschießen, obwohl er dies allein wegen dessen Eindringen oder deshalb, weil dieser ihm die Freiheit rauben oder eine fremde Ideologie aufzwingen wolle, nicht gutheißen könne. Im Falle des Reserveregimentes jedoch liege eine ganz konkrete Bedrohung vor, bei der er bereit wäre, mit Rücksicht auf die Gefahr der Vernichtung vieler Menschenleben mit vollem Einsatz mitzukämpfen.
Das klagabweisende Urteil ist nach wörtlicher Wiedergabe dieser Aussage des Klägers wie folgt begründet: Seine Bekundungen erfüllten nicht diejenigen Anforderungen, die objektive Voraussetzungen für die Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG seien. Aus ihnen werde deutlich, daß unbeschadet anderer Fragen die innere Einstellung des Klägers diesem nicht schlechthin den Kriegsdienst mit der Waffe verbiete. Seine Entscheidung habe keinen "unbedingten" Charakter und richte sich nicht umfassend gegen das Töten im Krieg als solches. Dem Kläger fehle es - jedenfalls soweit am gewählten Beispiel deutlich geworden - an der Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe uneingeschränkt zu erhalten. Der ihm vorgegebene Fall habe keine der Notwehr oder Nothilfe ähnliche Situation beschrieben, in der es auf die Alternative "Du oder Ich" bzw. "Du oder die anderen" angekommen sei. Vielmehr stelle sich die Situation in einem solchen Falle zunächst nur als eine allgemeine, noch nicht notwendig zugespitzte Notlage dar. Die militärische Abwehr eines derartigen Angriffes könne mithin grundsätzlich nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfe (unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97>). Zu dem vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag sowie zu seiner Ablehnung durch das Gericht enthalten die Entscheidungsgründe keine Stellungnahme.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentlichen Verfahrensmangel eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor, das Gericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag, den Pfarrer Volker J. zu der Einstellung des Klägers zum Kriegsdienst mit der Waffe zu vernehmen, abgelehnt, ohne sodann in den Gründen seiner Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung vollständig verlesene frühere Aussage dieses Zeugen zu berücksichtigen und ohne die Ablehnung des Beweisantrags zu begründen. Eine Vernehmung dieses wichtigen Zeugen sei entscheidungserheblich gewesen, nachdem das Gericht nach seiner Vernehmung als Partei eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht habe feststellen können; denn der Zeuge hätte aufgrund intensiver Gespräche mit ihm über seine Kriegsdienstverweigerung seine Überzeugung bekunden können, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere.
Der Kläger hat außerdem die vom Senat wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt, mit der er zusätzlich die Verletzung materiellen Rechts, Art. 4 Abs. 3 GG, rügt. Zur Begründung führt er aus, er habe bei der ihm vorgehaltenen Situation seine Beteiligung am Krieg in einem Reserveregiment nur deshalb nicht ausschließen wollen, weil es sich in seiner Sicht um einen konkreten Notfall gehandelt habe; deshalb habe das Verwaltungsgericht aus seiner Bereitschaft, sich in dieser Situation an der Verteidigung zu beteiligen, zu unrecht gefolgert, ihm sei durch seine innere Einstellung der Kriegsdienst mit der Waffe nicht schlechthin verboten.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.
Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, dadurch verletzt hat, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgewiesen hat, ohne zuvor den Pfarrer Volker J. als Zeugen zur Frage der Einstellung des Klägers zum Kriegsdienst mit der Waffe zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht war erklärtermaßen der Auffassung, das Vorbringen des Klägers erfülle schon nicht die "objektiven Voraussetzungen" für die Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, so daß es für seine Entscheidung auf die Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr ankam (vgl. hierzu auch Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.73 - <Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20>); es ist daher nicht auszuschließen, daß es aus diesem Grunde und folglich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht (vgl. hierzu Urteile vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 79.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 138> und vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 144> m.w.N.) die Vernehmung des vom Kläger eben für seine Glaubwürdigkeit benannten Zeugen nicht für erforderlich hielt. Dies alles kann indessen letztlich unentschieden bleiben.
Die Revision ist jedenfalls deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht materielles Bundesrecht, nämlich Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 25 WPflG a.F., verletzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu diesen Vorschriften - die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt, vgl. BVerfGE 12, 45 <54, 55>[BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]= NJW 1961, 355 - besteht das Gewissen in einer im Innern vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen durch Menschen nicht aus moralischen oder ethischen Erwägungen mißbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet der Wehrpflichtige dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, daß er - gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist - in schwere seelische Not geriete, wenn er ihm zuwiderhandelte, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 11. März 1985 - BVerwG 6 C 9.84 - <NVwZ 1985, 493>). Aus diesem Grunde fehlt es demjenigen seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen an der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzten Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe uneingeschränkt zu erhalten, der seine Weigerung, Waffen anzuwenden, etwa auf die Teilnahme an bestimmten Kriegen beschränkt; denn seine Entscheidung hat keinen "unbedingten" Charakter, sie richtet sich nicht gegen das Töten im Kriege als solches.
Schon in seinem Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97), in dem dieser grundlegende Maßstab ausdrücklich bestätigt, und bekräftigt worden ist, hat der Senat jedoch klargestellt, daß die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, an der Verteidigung eines Volkes gegen einen mit Ausrottungsabsicht vorgehenden Angreifer teilzunehmen, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn er die ihm vorgehaltene extreme Lage des angegriffenen Volkes bei einem handgreiflich aufrichtigen Nachempfinden innerlich tatsächlich wie eine zugespitzte Nothilfesituation erfährt und nur aufgrund elementarer sittlicher Wertentscheidung, gleichsam getrieben, den Angegriffenen zu Hilfe kommen möchte. Dies hat der Senat damit begründet, daß es auch hier um eine menschliche Grenzsituation gehe, daß dem Wehrpflichtigen nicht angesonnen werden könne, tatenlos zuzusehen, wie andere litten, und daß sich dieser Konflikt für den Kriegsdienstverweigerer wie zugespitzte Notwehr- und Nothilfesituationen nur schwer gewissenskonform lösen lasse. Wie bei zivilen Notwehr- und Nothilfesituationen sehe sich der Betroffene bei vergleichbaren Situationen im Kriege in den tragischen Gewissenskonflikt verstrickt, das Leben eines anderen, nämlich des Angreifers, vernichten zu müssen, um das eigene Leben oder das eines Dritten, des Angegriffenen, zu retten. Allerdings sei dabei vorausgesetzt, daß es sich tatsächlich um eine konkrete, d.h. aktuell zugespitzte Gefahrensituation handele, die sich in Anlaß und Konsequenz von der "Verteidigung" abhebe, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen lasse. An diesen Maßstäben hat der Senat in seiner seitherigen Rechtsprechung festgehalten; auch der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Danach stand die Bereitschaft des Klägers, gemeinsam mit einer Dorfgemeinschaft kämpfend gegen einen Gegner vorzugehen, der - nachdem er bereits anderenorts die Bevölkerung mit Hilfe von chemischen oder biologischen Waffen getötet oder schwer verletzt hatte - eben das betroffene Dorf "ernsthaft und konkret bedrohte", unter den gegebenen konkreten Umständen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen. Das Gleiche gilt für seine Bereitschaft, einem über den Rhein vorgedrungenen Gegner, der mit Hilfe der genannten Waffen "bereits große Teile der Bevölkerung ausgerottet hatte", in einem "eilends zusammengestellten Reserveregiment entgegenzumarschieren", um zu verhindern, daß dieser Gegner weiter ins Land vordringt und Menschen umbringt. Wie das Verwaltungsgericht nämlich selbst ausführt, hatte der Kläger, als er nach dem Unterschied zwischen seiner Bereitschaft zum Mitwirken in einem notdürftig zusammengestellten Reserveregiment und seiner Ablehnung einer Mitwirkung am Verteidigungsauftrag der Bundeswehr befragt wurde, betont, daß der ihm vorgelegte Fall des Reserveregiments aus seiner Sicht "einen ganz konkreten Notfall betreffe", während die Bundeswehr ohne einen derartigen Notfall generell aufgestellt sei. Die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Bekundung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen; vielmehr hat es ihm ersichtlich abgenommen, daß er die ihm vorgehaltenen Situationen - zumal "nach eingehenden Vorhaltungen" - bei einem handgreiflich aufrichtigen Nachempfinden innerlich tatsächlich wie "ganz konkrete Notfälle" oder, in der Sprache des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O., wie zugespitzte Nothilfesituationen erfahren hat und nur angesichts dieser von ihm so empfundenen zugespitzten, unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben der ihn umgebenden Menschen bereit war, diesen zu Hilfe zu kommen. Insbesondere waren die fraglichen Situationen, so wie das Verwaltungsgericht sie ausweislich der Sitzungsniederschrift dem Kläger vorgehalten hat und wie er sie angesichts seines Bildungs- und Erfahrungsstandes auffassen konnte und mußte, auch objektiv geeignet, bei ihm die Vorstellung einer ganz konkreten, akuten Notlage auszulösen, in der er sich folglich zur Nothilfe aufgerufen fühlen durfte:
So knüpfte der Begriff der "Dorfgemeinschaft" an die Überschaubarkeit dörflicher Verhältnisse sowie insbesondere an das für solche Verhältnisse typische Zusammengehörigkeitsgefühl und die Solidarität von Menschen an, die sich aus unmittelbarer Nachbarschaft persönlich kennen und in Notsituationen füreinander einstehen. Wenn sodann davon die Rede war, daß diese Dorfgemeinschaft "kämpfend gegen einen solchen Gegner vorgehe", so konnte dies in diesem Zusammenhang unmöglich im Sinne eines militärisch geordneten Vorgehens mit militärischen Waffen und unter militärischer Führung, sondern nur als eine zwar gemeinsame, im Grunde aber spontane und ungeordnete, dementsprechend unzulänglich bewaffnete und mangels militärischer Führung und Planung dem Zufall des Augenblicks überlassene Abwehrreaktion verstanden werden, wie sie für Nothilfesituationen typisch ist, die Wehrpflichtigen, die unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, zum Zwecke der Prüfung der Ernsthaftigkeit der von ihnen geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten im Kriege häufig vorgehalten werden. Entsprechendes gilt für das Beispiel, daß "ein eilends zusammengestelltes Reververegiment einem über den Rhein vorgedrungenen Gegner entgegenmarschiert"; denn auch hier konnte im Anschluß an das Beispiel der Dorfgemeinschaft sowie in dem konkreten Zusammenhang nicht zweifelhaft sein, daß unter dem "eilends zusammengestellten Reververegiment", das dem Gegner "entgegenmarschiert", trotz der verwendeten militärischen Ausdrücke nicht ein militärisch geordneter, ausgebildeter, bewaffneter und geführter, den regulären Bundeswehr-Einheiten ähnlicher Truppenverband, sondern lediglich ein ad hoc zufällig und wahllos zusammengerufener, unzulänglich bewaffneter und ausgebildeter und auch nicht militärisch befehligter "Haufen" gemeint war, zumal das Gericht im folgenden selbst hervorgehoben hat, daß die Bundeswehr ihren Verteidigungsauftrag sehr viel wirksamer wahrnehmen könne als ein "derart notdürftig zusammengestelltes Reserveregiment aus mehr oder minder ungelernten Kräften". Nach alledem konnte der Kläger die ihm vorgehaltenen Situationen schon objektiv als Nothilfesituationen auffassen; das Verwaltungsgericht hat ihm daher zu Recht abgenommen, daß er diese Situationen auch subjektiv als "ganz konkrete Notfälle" verstand und empfand. Unter diesen Umständen stellt sich auch nicht die Frage nach den Konsequenzen einer möglichen Fehleinschätzung der fraglichen Situationen durch den Kläger.
Wenn das Verwaltungsgericht dennoch den "unbedingten" Charakter der vom Kläger geltend gemachten Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und somit (schon) die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG a.F. verneint hat, so deshalb, weil es seinerseits die dem Kläger vorgelegten Sachverhalte nicht als notwehr- oder nothilfeähnliche Situationen, in denen es auf die Alternative "Du oder Ich" bzw. "Du oder die anderen" ankam, sondern als allgemeine Notlagen eingeordnet hat, wie sie für einen Verteidigungskrieg typisch sind. Nach der angeführten Rechtsprechung des Senats hätte das Verwaltungsgericht aber bei seiner rechtlichen Bewertung der dem Kläger vorgehaltenen Situationen maßgeblich darauf abstellen müssen, wie der Kläger diese objektiv verstehen konnte und wie er sie sodann subjektiv empfand: Wenn der Kläger seinerseits die einzelne ihm vorgehaltene Situation - wie dargelegt - (objektiv) als einen Fall von Nothilfe ansehen konnte, wenn er sie daraufhin (subjektiv) bei einem handgreiflich aufrichtigen Nachempfinden innerlich tatsächlich als einen "ganz konkreten Notfall" erfuhr und wenn das Verwaltungsgericht ihm hierin folgte, so mußte es konsequent anerkennen, daß es sich insoweit für den Kläger um eine menschliche Grenzsituation handelte, daß es dem Kläger nicht ansinnen durfte, in dieser Situation tatenlos zuzusehen, wie andere, nämlich die konkret und akut angegriffene Bevölkerung, litten, und daß sich dieser Konflikt für den Kläger wie eine zugespitzte Notwehr- oder Nothilfesituation nur schwer gewissenskonform lösen ließ. Wenn es dem Kläger dessenungeachtet angelastet hat, daß er zwar bereit war, in diesem von ihm so empfundenen ganz konkreten Notfall zwecks Abwehr des Angreifers in einem notdürftig zusammengestellten Reserveregiment mitzuwirken, daß er es aber abgelehnt hat, zusammen mit anderen ausgebildeten Soldaten den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr mit zu erfüllen, hat es ersichtlich die Rechtsprechung des Senats über die Abgrenzung von zugespitzten, notwehr- oder nothilfeähnlichen Situationen im Kriege einerseits und allgemeiner Verteidigung im Kriege andererseits verkannt; es lag in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, daß der Kläger (nur) angesichts der von ihm so empfundenen konkreten Notlage zur Abwehr des Angreifers - und zwar ggf. auch zusammen mit anderen - bereit sein durfte, während er nicht anerkannt werden konnte, wenn er die Bereitschaft erkennen ließ, angesichts einer allgemeinen Gefahrenlage für die Bevölkerung, wie sie in einem Krieg typischerweise gegeben ist, zusammen mit anderen Soldaten am Verteidigungsauftrag der Bundeswehr mitzuwirken. Indem der Kläger sowohl im Rahmen seiner Befragung zu den beiden ihm vorgehaltenen Situationen eines konkreten und aktuellen Angriffs auf die ihn umgebende Bevölkerung als auch bei seiner Befragung zum Unterschied zwischen einer Mitwirkung in einem (erst) angesichts des konkreten und aktuellen Angriffs notdürftig zusammengestellten Reserveregiment und einer Beteiligung am allgemeinen Verteidigungsauftrag der Bundeswehr eindeutig und konsequent klargestellt hat, daß er allein angesichts der von ihm so empfundenen ganz konkreten Notlage zur Abwehr eines Angriffs auch mit Waffengewalt bereit sei - und zwar ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der Abwehrbemühungen, allein unter dem Gebot seines Gewissens, in dieser ganz konkreten Notlage den angegriffenen Menschen helfen zu müssen -, hat er im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Senats die objektiven Voraussetzungen für eine unbedingte Entscheidung gegen das Toten von Menschen im Kriege dargelegt. Dann aber hätte sein Anerkennungsbegehren nicht - wie geschehen - allein mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, sein Vorbringen erfülle (schon) nicht die objektiven Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.
Wegen dieser Verletzung von Bundesrecht ist auf die Revision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts erscheint nicht geboten, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat, etwa gegen den Kläger voreingenommen wäre oder daß aus anderen Gründen die Besorgnis bestünde, die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts werde über das Begehren des Klägers nicht nach Gesetz und Recht entscheiden. Im übrigen ist das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben. Dabei wird es, wenn es die objektiven Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bejaht, die Glaubwürdigkeit des Klägers eben im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang können dann auch die von dem Pfarrer Volker J. in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer vom 12. Februar 1980 vorgetragenen und vom Kläger unter Beweis gestellten konkreten Tatsachen, z.B. bezüglich der Äußerungen und des Engagements des Klägers zum Thema Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen sowohl im Religionsunterricht als auch in persönlichen Gesprächen mit dem Zeugen, von Bedeutung sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert