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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1987, Az.: BVerwG 6 C 29.86

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensprüfung; Unwahrscheinliche Konfliktsituation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 29.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 04.07.1985 - AZ: 8 K 4025/83

Fundstellen

  • NVwZ 1987, 800-801 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFSH 1987, 589-590

Amtlicher Leitsatz

Zur Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen darf nicht gemacht werden, daß sich der Wehrpflichtige in Konfliktsituationen hineindenken kann, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich ist. (hier: Bereitschaft zur Aufstellung einer Verteidigungsarmee durch den Antragsteller, wenn dadurch ein mit Sicherheit zu erwartender Angriff auf die Bundesrepublik verhindert werden würde.)

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im August 1962 geborene Kläger blieb mit seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses 3 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 19. Januar 1982 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 3 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 15. August 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Klägers als Partei abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Kläger erfülle zwar in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er habe das Gericht aber nicht davon überzeugen können, daß er auch in subjektiver Hinsicht eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Trotz eingehender Befragung hätten nicht genügend konkrete Feststellungen über den Nachweis einer solchen Entscheidung getroffen werden können. Im Verlaufe seiner Vernehmung hätten sich keine greifbaren Hinweise dafür ergeben, daß seine behauptete Unfähigkeit zum Töten christlichen Motiven entspringe, die die Tiefe einer Gewissensentscheidung erreicht hätten. Er sehe bereits in der Ableistung des Wehrdienstes eine untragbare Gewissensbelastung. Einen Bezug zu seiner christlichen Überzeugung habe er nicht einmal in Ansätzen herzustellen vermocht. Auf die Frage, ob er bereit sei, eine Verteidigungsarmee aufzustellen und ihm beizutreten, wenn allein dadurch ein sonst mit Sicherheit zu erwartender Angriff auf die Bundesrepublik verhindert würde, habe er u.a. geäußert, diese Armee demonstriere durch ihre bloße Existenz Verteidigungsbereitschaft. Im Zusammenhang mit einem weiteren Konfliktfall, bei dem der Kläger durch die Aufstellung einer Armee einen mit Ausrottungsabsicht geführten Angriffskrieg mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, sei der Kläger, nachdem er seine Bereitschaft hierzu verneint gehabt habe, aufgefordert worden, diese Entscheidung vor dem Hintergrund seines christlichen Glaubens zu begründen und beides in Zusammenhang zu setzen. Eine Antwort hierauf sei er schuldig geblieben. Den Eindruck, daß seine Kriegsdienstverweigerung letztlich nicht auf Gewissensgründen beruhe, sondern auf seiner mehrfach betonten Ablehnung der Institution Bundeswehr, habe der Kläger durch Antworten auf weitere Fragen verstärkt. Schließlich habe er auf die Frage, ob er an seiner Auffassung festhalte, er müsse dem Staat dienen, habe dabei aber ein Wahlrecht, geantwortet, er halte es für wesentlich sinnvoller, Zivildienst zu leisten; deswegen habe er sich dafür und nicht für den Wehrdienst entschieden.

4

Auf die Beschwerde des Klägers ist die Revision durch Beschluß vom 1. Juli 1986 - BVerwG 6 B 107.85 - wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen worden.

5

Der Kläger hat Revision mit dem Antrag eingelegt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 1985 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Er hat die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 1 KDVG gerügt. Zur Begründung machte er geltend, von ihm sei unberechtigt die Einfindung in ein Beispiel verlangt worden, das irreal sei. Er habe seine Gewissensentscheidung anhand eines Beispiels darlegen sollen, in dem bereits die bloße Aufstellung einer Verteidigungsarmee einen ansonsten kommenden gegnerischen Angriff mit Sicherheit verhindern würde. In diese ihm vorgestellte Situation habe er sich nicht hineinfinden können. Sie sei dadurch noch irrealer geworden, daß sie durch das Gericht mit der Problematik des Ausrottungsfeldzugs verknüpft worden sei. Dabei habe das angefochtene Urteil auch das Gesamtergebnis des Verfahrens vernachlässigt und § 108 Abs. 1 VwGO verletzt; das gelte auch hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung seiner, des Klägers, Erklärung, er verweigere den Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus einem Wahlrecht heraus, sondern sehe sich durch sein Gewissen dazu verpflichtet. Es sei nicht Anerkennungsvoraussetzung, daß der Wehrpflichtige die Rechtsauffassung der Rechtsprechung zum fehlenden Wahlrecht zwischen Wehr- und Zivildienst teile.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie macht geltend, bei der Würdigung der Bekundungen des Klägers stelle die Bewertung seiner Antwort auf den zur Diskussion gestellten Konfliktfall des Angriffs auf die Bundesrepublik nur einen untergeordneten Punkt dar. Aber selbst wenn dieser Komplex erheblich sein sollte, sei es keineswegs so, daß die vorgestellte Situation "ganz unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich" sei.

9

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

II.

Die zulässige Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Verwaltungsgericht Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG verletzt, indem es übersteigerte Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und der einer solchen Entscheidung in aller Regel vorausgehenden geistigen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Problematik gestellt hat. Wie der erkennende Senat insbesondere in seinem Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97) sowie in seinem Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92) ausgeführt hat, dürfen in verfassungskonformer Auslegung des § 25 WPflG, an dessen Stelle seit dem 1. Januar 1984 § 1 KDVG getreten ist, Kriegsdienstverweigerern keine Gewissensentscheidungen für Situationen abverlangt werden, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist. Es muß vielmehr für die Anerkennung genügen, wenn es der tiefen inneren Überzeugung des Wehrpflichtigen entspricht, daß er in einem Krieg, in den die Bundesrepublik Deutschland hineingezogen werden könnte und an dem er daher nach menschlichem Ermessen teilzunehmen gezwungen sein würde, nicht ohne schwere Gewissensnot imstande wäre, mit der Waffe Menschen zu töten. Die Fragen, die ein Gericht einem Kriegsdienstverweigerer stellt, um die nötigen Feststellungen hinsichtlich der Tiefe und Unbedingtheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung treffen zu können, dürfen den Wehrpflichtigen nicht überfordern. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Problemen der Verteidigung gegen einen Ausrottungsfeldzug. Angesichts der mangelnden Realität eines die Vernichtung der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik verfolgenden Angriffs kann nicht erwartet werden, daß jeder Kriegsdienstverweigerer sich mit dieser Problematik bereits befaßt hat; es läßt sich auch nicht regelmäßig davon ausgehen, daß er in der Lage ist, sich in eine solche außergewöhnliche seelische Konfliktsituation so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusehen vermag (vgl. auch Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 20.67 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22>).

12

Auf einer derartigen Überforderung, die zu einer nicht mehr verfassungskonformen Einschränkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG führt, beruht das angefochtene Urteil deshalb, weil es wesentlich auf die Erklärungen des Klägers bei der Erörterung der Frage gestützt ist, ob er bereit sei, eine Verteidigungsarmee aufzustellen und ihr beizutreten, wenn allein dadurch ein sonst mit Sicherheit zu erwartender Angriff auf die Bundesrepublik verhindert werden würde. Dieser Konflikt sowie die vom Verwaltungsgericht als "weiterer Konfliktfall" bezeichnete Situation, bei der der Kläger durch die Aufstellung einer Armee einen mit Ausrottungsabsicht geführten Angriffskrieg mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verhindern könnte, sind derart irreal, daß selbst von einem mit hoher Intelligenz und großer Vorstellungskraft versehenen Wehrpflichtigen nicht erwartet werden kann, sich in solche außergewöhnlichen Konfliktsituationen so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, welches er in derartigen Fällen zeigen würde, mit einiger Sicherheit voraussagen könnte. Es liegt auf der Hand, daß ein ungedienter Wehrpflichtiger unter den gegebenen politischen Verhältnissen nicht in die Lage kommen kann, in der Bundesrepublik eine Armee aufzustellen, durch deren Existenz allein mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit der Angriff eines möglichen Gegners verhindert werden könnte. Der Hinweis der Beklagten, ein Wehrpflichtiger mit dem Bildungsgrad des Klägers müßte sich in die vom Verwaltungsgericht geschilderten Situationen hineinversetzen können, geht deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht nicht allgemein das Problem der Abschreckung eines möglichen Gegners durch die Aufstellung von eigenen Streitkräften erörtert, sondern die Aufstellung einer Armee und den Abschreckungserfolg gerade und wesentlich von dem Verhalten des Klägers abhängig gemacht hat. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts, dessen Ausführungen und Vorhaltungen einen großen Teil des über 36 Schreibmaschinenseiten füllenden Textes der Niederschrift über die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1985 ausmachen, hat wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es bei den von ihm geschilderten Situationen wesentlich auf die Frage ankam, ob der Kläger bereit war, eine Armee mit aufzustellen, deren Vorhandensein den Frieden garantieren würde, oder dies nicht zu tun mit der Folge, daß dann die Armee nicht zustande käme und daraufhin die vom Vorsitzenden geschilderten Folgen eines feindlichen Einmarschs und der grausamen Tötung zahlreicher Menschen eintreten würden; der Erklärung des Klägers, wahrscheinlich werde die Aufstellung der Armee nicht von ihm abhängen, ist der Vorsitzende ausdrücklich entgegengetreten (vgl. S. 6 bis 11 der Übertragung der Tonbandaufnahme der Anhörung, Bl. 65 bis 75 der Akten des Verwaltungsgerichts).

13

Auf der Unfähigkeit des Klägers, sich in diese völlig irreale Situation hineinzufinden, beruht das angefochtene Urteil mindestens neben den anderen darin für die Ablehnung des Begehrens des Klägers genannten Gründen. Dies ergibt sich aus S. 7 des Urteilsabdrucks, wonach der Kläger den Eindruck, daß seine Kriegsdienstverweigerung letztlich nicht auf Gewissensgründen beruhe, sondern auf seiner mehrfach betonten Ablehnung der Institution Bundeswehr und der bewaffneten Verteidigung, "weiter verstärkt" hat, als er auf die Frage, warum er zur Ableistung des Wehrdienstes in Friedenszeiten nicht bereit sei und warum er auch einen waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr ablehne, auf andere Alternativen zur bewaffneten Verteidigung hingewiesen habe. Diese Hinweise und auch die Äußerungen des Klägers, mit denen er von einem durch Art. 4 Abs. 3 GG ermöglichten Wahlrecht zwischen Wehr- und Zivildienst ausgegangen ist, mögen zwar zu Bedenken gegen die Annahme Anlaß geben, der Kläger widersetze sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten und könne deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Sie tragen aber für sich allein nicht den von der Beklagten als "Obersatz" der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Satz, wonach sich im Verlaufe der Vernehmung des Klägers keine greifbaren Hinweise darauf ergeben hätten, daß seine behauptete Unfähigkeit zum Töten christlichen Motiven entspringe, die die Tiefe einer Gewissensentscheidung erreicht hätten (vgl. S. 6 des Urteils). Vielmehr können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur so verstanden werden, daß die Angaben des Klägers bei der - allerdings grundsätzlich zulässigen - Erörterung von Konfliktsituationen (vgl. dazu BVerwGE 60, 278 <280>[BVerwG 10.07.1980 - 6 C 38/80]) mindestens mitentscheidend für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gewesen sind, obwohl die vom Gericht geschilderten Situationen nicht nur "theoretisch", sondern so irreal waren, daß sich niemand in sie hineinversetzen konnte. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils als auch aus den Darlegungen und Fragen des Vorsitzenden und des Berichterstatters sowie den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1985.

14

Nach alledem war das Urteil wegen Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob auch die Rüge der Revision begründet ist, das angefochtene Urteil beruhe auch auf einer Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der materiellrechtlichen und Verfahrensrechtlichen Grundsätze, die zur Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der §§ 1, 14 KDVG vom erkennenden Senat entwickelt worden sind (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 70, 216 und 222), zu prüfen haben, ob der Kläger die geltend gemachte Gewissensentscheidung zum maßgebenden Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert