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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1980, Az.: BVerwG 4 C 40.77

Änderung eines Bebauungsplans; Anspruchsbegründung durch Vertrag; Bereicherungsrechtliche Abwicklung; Nichtiger Grundstückstauschvertrag; Private Nutzung; Rathaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 40.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 22.03.1972 - AZ: 8 A 171/71
OVG Niedersachsen - 25.08.1976 - AZ: I OVG A 92/72

Fundstellen

  • BBauBl 1980, 582
  • BRS 36, 63
  • BauR 1980, 333
  • BayVBl 1980, 664
  • DVBl 1980, 686-689 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1981, 189 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1981, 498
  • NJW 1980, 2538-2540 (Volltext mit amtl. LS) "Vollstreckbarkeit einer Leistungsverurteilung Zug um Zug"
  • UPR 1982, 85
  • VA 72, 49
  • ZfBR 1980, 88

Verfahrensgegenstand

Allgemeines Verwaltungsrecht

Bauplanungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplans kann durch Vertrag nicht begründet werden.

Zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines nichtigen Grundstückstauschvertrages, durch den die Gemeinde ein im Bebauungsplan für eine private Nutzung ausgewiesenes Grundstück erlangt und sodann mit einem Rathaus bebaut hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. August 1976 wird aufgehoben, soweit es dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben hat.

Insoweit wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts der Schlußentscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Grundstückstauschvertrages, in dem sich die beklagte Gemeinde zusätzlich zur Änderung eines Bebauungsplanes verpflichtet hat.

2

Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin eines großen Teils der Grundstücke in dem zur beklagten Gemeinde gehörenden Ortsteil Stift. Dieser Grundbesitz umfaßte unter anderem die am Ostpreußenplatz gelegenen Flurstücke ... (jetzt: ...) sowie ... (jetzt: ...). Der Ortsteil Stift wurde in den Jahren 1960 bis 1965 zu einem Wohngebiet entwickelt. Im Zusammenhang damit veräußerte die Klägerin das Flurstück ... an die Beklagte, die dort ihr Rathaus errichten wollte. Der Bebauungsplan Nr. 3 sieht für den Ostpreußenplatz folgende Bebauung vor: Im Osten - auf dem Flurstück ... - ein Restaurant, fünf Garagen und eine Trafo-Station, im Norden vier sechsgeschossige Punkthäuser mit Parkplätzen und im Süden ein Ladenzentrum; die Festsetzung für das südwestlich gelegene Flurstück ... lautet "Verwaltung E + 1".

3

Nachdem die Parteien zu der Überzeugung gelangt waren, daß es zweckmäßig sei, das Rathaus nicht auf dem Flurstück ... sondern auf dem Flurstück ... und den von der Klägerin beabsichtigten Hotelbau nicht auf dem Flurstück ... sondern auf dem Flurstück ... zu errichten, schlossen sie am 5. August 1964 einen notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag, der in seinen hier interessierenden Teilen wie folgt lautet:

"§ 1

Die Gemeinde Altenholz ... veräußert ... an Frau A. das Flurstück ... in einer Größe von 1.343 qm ... sowie den Teil der St. Allee, welcher in der Anlage I rot schraffiert ist. ...

Dafür gibt Frau A. der Gemeinde den Teil ihres Flurstücks ... in einer Größe von ca. 2.400 qm in Tausch, der in der Anlage I blau schraffiert ist, ... Dieses Trennstück erwirbt die Gemeinde mit den darauf stehenden 5 Garagen.

Die Tauschgrundstücke sind, von den 5 Garagen abgesehen, zur Zeit unbebaut. Sie werden zu Bauzwecken erworben.

...

§ 2

Der Austausch der Ländereien erfolgt schlicht um schlicht. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die vertauschten Grundstücke mit je DM 3,50 pro qm zu bewerten sind. Zu diesem Preise hat die Gemeinde seinerzeit auch das Flurstück ... von Frau A. erworben.

In dem Flurstück ... befindet sich eine Moorlinse. Dadurch verteuern sich bei der Bebauung des Grundstücks die Grundstückskosten. Sie belaufen sich nach einem von der Gemeinde eingeholten Kostenanschlag und Gutachten für das ursprünglich geplante Rathaus auf rund 50.000,- DM. Die Gemeinde verpflichtet sich daher, einen Betrag in Höhe von DM 50.000,- an Frau A. als Zuschuß zu den von ihr geplanten Bauvorhaben zu zahlen.

...

§ 7

Frau A. beabsichtigt, auf dem von ihr erworbenen Grundstuck entsprechend der Planung des Herrn Architekten G., wie sie aus der Anlage II bis V ersichtlich ist, zu bauen. Die Gemeinde verpflichtet sich, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 3 durch Beschluß der Gemeindevertretung entsprechend zu ändern und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die dazu erforderliche Genehmigung des Sozialministeriums anzustreben.

Sollte eine ablehnende Entscheidung durch Rechtsmittel angefochten werden müssen, was auf Verlangen der Frau A. zu geschehen hat, so trägt Frau A. die dadurch entstehenden Kosten.

Gegenüber dem von Frau A. erworbenen Grundstück liegt ihr sogenanntes Privatgrundstück. Soweit auf dem von Frau A. erworbenen Grundstück und auf ihrem Grundstück nicht eine ausreichende Anzahl von Ab- und Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge geschaffen werden kann, erklärt sich die Gemeinde bereit, in erster Linie die neue Kehre an der St. Allee und in zweiter Linie auf der gegenüberliegenden Straßenfront des Ostpreußenplatzes in Verlängerung des schon vorhandenen Parkplatzes die erforderlichen Ein- und Abstellplätze zur Verfügung zu stellen.

..."

4

Die in § 7 Abs. 1 der Vertragsurkunde erwähnte Planung des Architekten G. sah für das Flurstück ... westlich von der eingeschossigen Ladenzeile ein sechsgeschossiges Wohnhaus mit Läden im Erdgeschoß sowie einem Büro- oder Praxisgeschoß, daneben eine kleine Ladenzeile und ferner ein zweigeschossiges Hotel mit Café vor. Auf der Rückseite war die Einfahrt einer Tiefgarage eingezeichnet.

5

Die Gemeindevertretung der Beklagten genehmigte den Tauschvertrag am 26. August 1964. Zugleich beschloß sie, den Bebauungsplan Nr. 3 in der im Vertrag vorgesehenen Weise zu ändern. Im Zuge des Änderungsverfahrens erhoben einige Bewohner der gegenüberliegenden Punkthäuser sowie als Träger öffentlicher Belange der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene und die Wehrbereichsverwaltung Bedenken, denen die Beklagte teilweise entsprach. Am 9. September 1966 beschloß die Gemeindevertretung die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 als Satzung; die noch unerledigten Anregungen und Bedenken wurden zurückgewiesen. Die zeichnerische Festsetzung des geänderten Plans sieht in der beschlossenen Fassung für das Flurstück ... hinter dem sechsgeschossigen Gebäude Einstellplätze vor; eine Tiefgarage ist nicht eingezeichnet.

6

Durch Bescheid vom 17. Januar 1967 lehnte es der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene ab, die Planänderung aufsichtsbehördlich zu genehmigen. Er stützte seine Entscheidung im wesentlichen darauf, daß die vorgesehenen Abstände zu gering seien, die erforderlichen Pflichtstellplätze fehlten und sich außerdem die Wehrbereichsverwaltung gegen eine Planänderung dieses Inhalts ausgesprochen habe.

7

Die Beklagte unterrichtete die Klägerin von der Genehmigungsversagung mit der Aufforderung, alsbald mitzuteilen, ob sie entsprechend der Abrede in § 7 des Vertrages die Erhebung einer Klage verlange. Zu einem solchen Verlangen kam es nicht; dementsprechend unterblieb die Klageerhebung. In der Folgezeit wurden allerdings noch Verhandlungen geführt; die Einzelheiten sind streitig.

8

Die Klägerin hat die vorliegende Klage im Dezember 1971 erhoben und - in der Fassung des zweiten Rechtszuges - beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 3 durch Beschluß der Gemeindevertretung so zu ändern, daß die Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses mit bis zu fünf Geschossen sowie mit einer Geschoßflächenzahl bis zu 1,0 auf den Flurstücken ... und ... zulässig ist - wobei bezüglich der weiteren planerischen Einzelheiten die im Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 1973 auf Seite 4 unter Ziffer I a bis c enthaltene Regelung maßgeblich sein soll - und ferner die Beklagte zu verpflichten, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 erforderliche Genehmigung des Herrn Innenministers des Landes Schleswig-Holstein anzustreben,

9

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, in die Rückübereignung des Flurstücks ... Flur ... der Gemarkung St. (Rathausgrundstück) auf die Klägerin einzuwilligen sowie dieses Grundstück an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Flurstücks ... an die Beklagte sowie Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen der Beklagten für das Rathausgrundstück abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Abnutzung sowie weiter Zug um Zug gegen Rückzahlung von 50.000,- DM.

10

Sie hat zur Begründung geltend gemacht:

11

Die Beklagte sei nach § 7 des Vertrages zur Planänderung verpflichtet. Die Gültigkeit des Vertrages unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Die für die Beschlußfassung über die Planänderung zuständige Gemeindevertretung habe ihm zugestimmt. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 des Vertrages bisher nicht hinreichend nachgekommen. Von den Versagungsgründen des Bescheides vom 17. Januar 1967 habe allein der Hinweis auf die erforderlichen Stellplätze Gewicht gehabt; alle übrigen Bedenken hätten sich unschwer ausräumen lassen. Zu der unzureichenden Regelung der Stellplatzfrage sei es dadurch gekommen, daß die Beklagte vertragswidrig die Tiefgarage nicht in den Bebauungsplan übernommen habe. Die Klage auf Erteilung der Plangenehmigung sei seinerzeit nicht erhoben worden, weil der Ehemann der Klägerin und der Bürgermeister der Beklagten abgesprochen hätten, daß der Bebauungsplan nach Ausweisung der Tiefgarage und Erläuterung der mit den weiteren Versagungsgründen zusammenhängenden Umstände erneut zur Genehmigung vorgelegt werden solle. Das hätten die Beteiligten für aussichtsvoller gehalten, als sogleich eine Klage zu erheben. In der Folgezeit habe die Beklagte dann aber das Projekt nicht in der gebotenen Weise gefördert. Der Ehemann der Klägerin sei mehrfach vorstellig geworden, man habe ihn jedoch stets vertröstet. Daß sich der Verpflichtungsantrag im Vergleich zum Vertrag auf ein abweichende Änderung des Bebauungsplans richte, erkläre sich aus dem Ausgang von inzwischen mit der Genehmigungsbehörde geführten Verhandlungen. Der Hilfsantrag rechtfertige sich für den Fall, daß die Abrede über die Pflicht zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für nichtig gehalten werde. Dann sei nämlich der gesamte Vertrag nichtig. Die Pflicht zur Planänderung habe innerhalb des Vertrages zentrale Bedeutung; sie, die Klägerin, habe offenkundig kein Grundstück erwerben wollen, auf dem einzig ein Verwaltungsgebäude errichtet werden dürfe.

12

Die Beklagte hat entgegnet:

13

Die Klage sei im Hauptantrag unzulässig, weil mit ihm eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechtsetzung begehrt werde. Sie sei zudem unbegründet, weil sich das Verlangen der Klägerin auf eine seit der Genehmigungsversagung unmögliche Leistung richte. Zur Aufstellung eines weiteren Änderungsplans sei sie, die Beklagte, auch nicht verpflichtet. Sie habe alles getan, was sie zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 7 des Vertrages habe tun müssen. Der seinerzeit zur Genehmigung eingereichte Plan habe der dem Vertrag zugrundeliegenden Planung des Architekten Gall vollauf entsprochen. Es sei nicht möglich gewesen, die beschlossene Änderung den Beanstandungen des Ministeriums anzupassen, ohne damit von der Grundidee der Planung des Architekten G. abzuweichen. Das alles habe die Klägerin damals selbst eingesehen. Dementsprechend sei von der Erhebung einer Klage einvernehmlich abgesehen worden. Die Klägerin habe erkannt, daß sie ihre hochgesteckten Erwartungen nicht werde verwirklichen können. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil es für ihn an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges fehle. Außerdem sei er unbegründet. Das Scheitern der Änderung des Bebauungsplans wirke sich auf die übrigen Vertragspflichten nicht aus. Diese Änderung sei lediglich eine Nebenleistung. Die Klägerin selbst habe durch die Auflassung des Tauschgrundstücks zu erkennen gegeben, daß sie den Tauschvertrag auch dann abgeschlossen haben würde, wenn ihr die Unwirksamkeit der Pflicht zur Planänderung bzw. die Undurchführbarkeit dieser Planänderung bekannt gewesen wäre. Auch § 7 Abs. 2 des Vertrages lasse erkennen, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Scheiterns der Planänderung in Erwägung gezogen hätten. Das dort Vereinbarte habe eine abschließende Regelung dessen sein sollen, was der Klägerin für den Fall einer Genehmigungsversagung an Rechten zustehe.

14

Der beigeladene Innenminister hat im zweiten Rechtszug die Ansicht vertreten, daß sich eine Gemeinde jedenfalls nur insoweit vertraglich binden könne, wie die Bebauungsplanung Gegenstand ihres Ermessens sei. Alle gesetzlichen Anforderungen, wie insbesondere die Berücksichtigung von Bedenken, die Notwendigkeit der Abwägung und die Abhängigkeit von der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, seien kein möglicher Gegenstand vertraglicher Bindung.

15

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht hat im zweiten Rechtszug dahin Stellung genommen, daß er den Vertrag vom 5. August 1964 für ursprünglich gültig, jedoch nach erfolgter Genehmigungsversagung für wegen Unmöglichkeit nicht mehr erfüllbar halte.

16

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 22. März 1972 die - damals allein auf die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 gerichtete - Klage abgewiesen. Es hat Zweifel an der Wirksamkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur Änderung eines Bebauungsplans geäußert, diese Frage jedoch offengelassen und seine Entscheidung auf die Ansicht gestützt, daß die Beklagte ihre etwaige Verpflichtung aus § 7 des Vertrages erfüllt habe. Nach dem Inhalt des Vertrages gehe der Nachteil des Scheiterns der Planänderung zu Lasten der Klägerin.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 1976 die Abweisung des Hauptantrages aufrechterhalten, jedoch auf den Hilfsantrag die Beklagte

"verurteilt, darin zu willigen, daß das Eigentum am Flurstück ... der Flur ... Gemarkung St. auf die Klägerin umgeschrieben wird, sowie dieses Flurstück an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen

a)
Rückübereignung des Flurstücks ... Flur ... Gemarkung St. an die Beklagte

b)
Ersatz der Verwendungen der Beklagten für das Rathausgrundstück abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Abnutzung

c)
Zahlung von 50.000,- DM an die Beklagte".

18

Es hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

19

Die Klage sei im Hauptantrag unbegründet, weil der Vertrag vom 5. August 1964 mit seiner Verpflichtung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 ungültig sei. Gemeinden könnten solche Verpflichtungen nicht wirksam eingehen, weil nach der gesetzlichen Regelung die Änderung eines Bebauungsplans in einem förmlichen Verfahren zu erfolgen habe und die darüber bestehenden Vorschriften nicht durch die Begründung einer vertraglichen Änderungsverpflichtung umgangen werden dürften. Dem Hilfsantrag müsse dagegen stattgegeben werden. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges sei eine Folge der öffentlich-rechtlichen Qualität des Vertrages. Der Anspruch auf Rückauflassung und Herausgabe des Flurstücks ... rechtfertige sich aus § 812 BGB. Die Ungültigkeit des die Pflicht zur Planänderung betreffenden Vertragsteiles führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Da die Klägerin das Flurstück ... ohne eine Änderung der bestehenden planerischen Festsetzung nicht sinnvoll nutzen könne, müsse angenommen werden, daß sie den Tauschvertrag ohne eine vermeintliche Sicherung der Planänderung nicht abgeschlossen hätte. Dem Anspruch auf Rückgewähr des Flurstücks ... stehe nicht entgegen, daß die Beklagte dieses Flurstück mittlerweile mit einem Rathaus bebaut habe. Die daraus folgende öffentliche Zweckbestimmung schließe Übereignungs- und Herausgabeansprüche von Privatpersonen nicht aus. Die Beklagte sei allerdings zur Leistung nur Zug um Zug gegen die Rückgewähr der von ihr erbrachten Leistungen, einschließlich eines Ausgleichs der auf das Flurstück ... gemachten Verwendungen verpflichtet. Der Anspruch auf Verwendungsersatz ergebe sich aus § 996 BGB. Er sei eingeschränkt, soweit die Verwenden gen den Wert der Sache infolge der inzwischen eingetretenen Abnutzung nicht mehr erhöhten.

20

Das Berufungsgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision mit der Begründung zugelassen, daß der Frage der Gültigkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur Änderung eines Bebauungsplans grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beantragt,

die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.

21

Sie macht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Hilfsantrages sowohl formelles als auch materielles Becht verletzt habe.

22

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Sie tritt dem Revisionsvorbringen der Beklagten mit Rechtsausführungen entgegen und beantragt im Wege der Anschlußrevision hilfsweise - für den Fall, daß sich der Hilfsantrag als deshalb unbegründet erweisen sollte, weil der Vertrag vom 5. August 1964 insgesamt rechtswirksam ist -,

der Klage in dem vom Berufungsgericht abgewiesenen Hauptantrag stattzugeben.

23

Die Beklagte äußert gegen die Zulässigkeit der Anschlußrevision Bedenken und beantragt deren Zurückweisung.

24

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

25

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht beteiligt sich auch am Revisionsverfahren. Er kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, daß die Klage in ihrem Hilfsantrag gleichfalls unbegründet ist.

26

II.

Die Revision hat Erfolg. Die im wesentlichen zu billigende Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt darin Bundesrecht, daß sie eine Verurteilung "Zug um Zug gegen ... Ersatz von Verwendungen ... abzüglich der ... erfolgten Abnutzung" ausgesprochen hat, diese Urteilsformel jedoch nicht vollstreckbar und deshalb prozeßordnungswidrig ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Daraus ergibt sich zugleich die Notwendigkeit der Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht wird, falls auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens nicht noch andere Überlegungen einwirken, im einzelnen ermitteln und zahlenmäßig festlegen müssen, welche Leistungen die Klägerin Zug um Zug zu erbringen hat.

27

1.

Die Klage stützt sich in ihrem mit der Revision bekämpften Hilfsantrag auf § 812 BGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Das Berufungsgericht meint, daß dafür der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Dem ist beizupflichten.

28

Der Rechtsgrundsatz, daß ungerechtfertigte Bereicherungen nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB auszugleichen sind, gilt nicht nur im privaten, sondern ebenso im öffentlichen Recht (vgl. etwa das Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [10]). Ist im Einzelfall das öffentlich-rechtliche (Ausgleichs-)Gebot einschlägig, so führt das zur öffentlich-rechtlichen Qualität des Ausgleichsanspruchs und damit zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

Ob sich im Einzelfall die Ausgleichspflicht aus dem privaten oder dem öffentlichen Recht ergibt, hängt davon ab, wie es zu der Bereicherung gekommen ist: Ansprüche auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung richten sich auf Abwicklung; sie sind Ansprüche, mit denen ein vermeintlicher Leistungsanspruch gleichsam umgekehrt wird; dementsprechend teilen sie die Rechtsqualität des Anspruchs, den sie umkehren (vgl. etwa Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 90 S. 18 [19]).

30

Die Beklagte soll nach der Behauptung der Klägerin um das Eigentum sowie den Besitz an dem Flurstück ... ungerechtfertigt bereichert sein. Die zur Bereicherung führende Rechtsstellung hat die Beklagte auf Grund des Vertrages vom 5. August 1964, nämlich dadurch erlangt, daß die Klägerin den vermeintlich in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages begründeten Anspruch der Beklagten erfüllt hat. Mithin geht es um die Umkehrung des - vermeintlichen - Anspruchs aus § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 5. August 1964. Wäre er - für den Fall seiner rechtswirksamen Begründung - für öffentlich-rechtlich zu halten gewesen, so besitzt nach dem Gesagten auch der ihn umkehrende Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung öffentlich-rechtliche Qualität (vgl. Urteil vom 14. April 1978 a.a.O.). Das ist in der Tat der Fall.

31

Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Vertrages deutet ebensowenig wie der ihr korrespondierende § 1 Abs. 1 unmittelbar aus sich auf die Maßgeblichkeit (nicht des privaten, sondern) des öffentlichen Rechts hin (vgl. dazu das Urteil vom 30. April 1976 - BVerwG VII C 63.75 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 155 S. 13 [14]). Darauf kommt es jedoch wegen der weiteren Vereinbarung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages nicht ausschlaggebend an. Aus diesem § 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, daß der gesamte Vertrag dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

32

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien mit der in § 7 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Vereinbarung einen Anspruch der Klägerin auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 begründen wollen. Ob diese Auslegung des Vertrages schlechterdings unabweisbar ist oder ob auch andere (evtl. sogar privatrechtliche) Auslegungen der Abrede immerhin denkbar gewesen wären (vgl. dazu vor allem BGH, Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77 - S. 18 ff.), kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat die Abrede in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ohne Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln in diesem Sinne ausgelegt. Das bindet den erkennenden Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. dazu - für private Willenserklärungen - etwa BAG, Urteile vom 13. Juli 1956 - 1 AZR 492/54 - BAG 4, 360 [365], vom 6. März 1958 - 2 AZR 457/55 - BAG 5, 221 [223], vom 31. Oktober 1963 - 5 AZR 283/62 - BAG 15, 87 [98] und vom 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 - BAG 22, 424 [426]).

33

Hatte § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zum Ziel, der Klägerin einen Anspruch auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 zu verschaffen, so bezieht sich die dortige Regelung auf einen "von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelte[n] Sachverhalt" (BGH, Urteil vom 25. April 1960 - III ZR 81/59 - BGHZ 32, 214 [216]). Das bedarf mit Rücksicht auf § 2 Abs. 7 in Verbindung mit den §§ 1 ff. des Bundesbaugesetzes in seiner hier noch maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 - BBauG) keiner näheren Darlegung (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 [333]). Die damit gesicherte Tatsache, daß die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, zwingt nicht ohne weiteres dazu, den gesamten Vertrag - und damit auch die Regelung in § 1 Abs. 2 - für öffentlich-rechtlich zu halten. Verträge müssen nicht notwendig von insgesamt ein und derselben Rechtsqualität sein; in ihnen können sich vielmehr privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestandteile mischen. Diese Einsicht führt jedoch bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter. Denn die rechtliche Möglichkeit auch von gemischt privatrechtlich/öffentlich-rechtlichen Verträgen erstreckt sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 (a.a.O.) ausgesprochen hat, jedenfalls nicht darauf, daß innerhalb eines Vertrages auch die sich gegenüberstehenden Leistungen - also Leistung und Gegenleistung - von je unterschiedlicher Rechtsqualität sein könnten:

34

Die Vorstellung, daß sich in einem Vertrag privatrechtliche Leistungen mit öffentlich-rechtlichen Gegenleistungen verknüpfen ließen, führte zu einem "Vertrag", in dem Leistung und Gegenleistung nicht zusammengehören, sondern auseinanderstreben. Die Leistungen wären - unter Aufhebung der vertragstypischen "Waffengleichheit" - unterschiedlichen materiellen Rechtsregeln unterworfen; für die Durchsetzung der Ansprüche wären verschiedene Rechtswege eröffnet. Das widerspräche dem Wesen des Vertrages, und daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die öffentlichrechtliche Qualität des Vertrages vom 5. August 1964 in seiner Gesamtheit, also auch des (vermeintlichen) Anspruchs aus § 1 Abs. 2: Muß die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 Satz 2 für öffentlich-rechtlich gehalten werden, so zieht das nach sich, daß die ihr gegenüberstehende Leistungspflicht der Klägerin ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Diese Folgerung erfaßt wegen der Unteilbarkeit dessen, was in § 1 Abs. 2 vereinbart wurde, die gesamte (vermeintliche) Leistungspflicht der Klägerin und in der weiteren Konsequenz dann wiederum die ihr korrespondierende (vermeintliche) Leistungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 1 des Vertrages.

35

2.

Der Anspruch auf (Rück-)Übereignung und Herausgabe des Flurstücks ... setzt voraus, daß die Beklagte das Eigentum sowie den Besitz an diesem Flurstück "ohne rechtlichen Grund erlangt" hat. (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Den mit dieser Voraussetzung zusammenhängenden Fragen ist das Berufungsgericht mit dem Ergebnis nachgegangen, daß sich die Beklagte auf die einzig als Rechtsgrund in Betracht kommende Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vertrages nicht mit Erfolg stützen kann. Diese Vereinbarung sei nichtig, weil ein anderer Teil des Vertrages - nämlich § 7 Abs. 1 Satz 2 - nichtig sei und sich dessen Nichtigkeit dem weiteren Vertragsinhalt mitteile. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision in erster Linie. Ihre Argumente erweisen sich jedoch als nicht stichhaltig.

36

Die Parteien gehen im Anschluß an die Ausführungen des Berufungsgerichts mittlerweile übereinstimmend davon aus, daß der Vertrag vom 5. August 1964 einen Anspruch der Klägerin auf den Erlaß eines (ändernden) Bebauungsplans nicht geschaffen hat, weil die §§ 1 ff. BBauG dies ausschließen. Das ist richtig. Der erkennende Senat hat sich schon in seinem Urteil vom 11. März 1977 - BVerwG IV C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 S. 9 [13] in diesem Sinne geäußert: Die Entscheidung über den Erlaß (und damit auch über die Änderung) eines Bebauungsplans wird durch das Bundesbaugesetz in ein bestimmtes, mit zahlreichen Sicherungen ausgestattetes (Rechtsetzungs-)-Verfahren verwiesen, um so zu gewährleisten, daß die weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bebauungsplanung den rechtsstaatlichen (Minimal-)Anforderungen einer angemessenen Abwägung und eines hinreichend durchschaubaren Verfahrensganges gerecht wird. Damit läßt sich die Begründung eines diese Regelung notwendig mehr oder weniger unterlaufenden vertraglichen Anspruchs auf Bebauungsplanung nicht vereinbaren.

37

Die sich aus dem Bundesbaugesetz ergebende Unzulässigkeit einer Vereinbarung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages enthaltenen Inhalts führt zur Nichtigkeit des dort Vereinbarten. Ob (und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen) auch nach den mittlerweile dafür maßgebenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze derart von der Unzulässigkeit auf die Nichtikgeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu schließen ist, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht erwogen zu werden. Die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit des Vertrages vom 5. August 1964 bestimmt sich nach den seinerzeit maßgebenden Rechtsregeln. Nach ihnen führte die Unvereinbarkeit eines Vertragsinhalts mit entgegenstehenden Vorschriften des öffentlichen Rechts zur Nichtigkeit (vgl. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 84.73 - Buchholz 315.4 öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 2 S. 9 [11]).

38

Diese Rechtsfolge würde allerdings abgewendet, wenn sich § 7 Abs. 1 Satz 2 zwar nicht mit seinem eigentlichen Inhalt, wohl aber im Wege der Umdeutung halten ließe (vgl. § 140 BGB sowie für Verwaltungsakte § 47 VwVfG und das Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33 S. 12 [14]). Die Beklagte bemüht sich indes vergeblich, einschlägige Möglichkeiten aufzuzeigen.

39

Die Beklagte meint, daß es das Institut der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BBauG) gestatte, das in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages Vereinbarte in seinem Kern aufrechtzuerhalten: Die Pflicht zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 lasse sich in die Pflicht umdeuten, auf die Erteilung einer entsprechenden Befreiung hinzuwirken. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil der Klägerin mit einer solchen Pflicht nicht gedient wäre und deshalb auch nicht angenommen werden kann, daß hilfsweise dies von ihr gewollt war (vgl. § 140 BGB): Eine Pflicht zur Mitwirkung an der Erteilung einer Befreiung wäre für die Klägerin nutzlos, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt sind und folglich eine Befreiung nicht erteilt werden darf bzw. erteilt werden durfte. Abzustellen ist insoweit auf § 31 Abs. 2 BBauG in der Fassung, die diese Vorschrift zur Zeit des Vertragsschlusses hatte. Eine Pflicht zum Hinwirken auf die Erteilung einer Befreiung könnte nämlich als Gegenstand einer Umdeutung des § 7 Abs. 1 Satz 2 nur hilfreich sein, wenn sie bereits zur Zeit des Vertragsschlusses möglich und daher bereits damals geeignet war, den Vertrag vor dem Eintritt der Nichtigkeit zu bewahren. Auf dieser Grundlage ergibt sich: Die Anwendbarkeit der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 BBauG scheiterte seinerzeit schon daran, daß es an einer Härte fehlte. Denn es ist keine "Härte", d.h. kein nachhaltig in Rechte eingreifendes Opfer (vgl. Urteil vom 5. Mai 1976 - BVerwG IV C 83.74 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17 S. 23 [28]), wenn jemand ein für Verwaltungszwecke ausgewiesenes Grundstück erwirbt und sodann durch diese Festsetzung daran gehindert wird, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten. Ebensowenig kam eine Heranziehung der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 BBauG in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erfordert haben sollten.

40

Auch der Gesichtspunkt der Sachmangelhaftung bietet keinen Weg, die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages durch Umdeutung aufrechtzuerhalten. Die Beklagte macht dazu geltend, daß das, was die Klägerin von ihr verlangt, letztlich die Bebaubarkeit des durch Tausch, erworbenen Grundstücks betreffe, dies jedoch in aller Regel (nur) zu einer Sachmängelhaftung führe. Das geht an dem Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vertrages vorbei. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nicht, dafür einzustehen, daß das Flurstück ... "zu der Zeit, zu welcher die Gefahr" übergegangen ist, "mit Fehlern behaftet" war (§ 459 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder "zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften" nicht hatte (§ 459 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat es vielmehr in § 7 Abs. 1 Satz 2 übernommen, eine nach Wissen der Vertragsparteien dem Flurstück ... fehlende Eigenschaft erst - durch Planänderung - zu schaffen. Wenn sich nachträglich erwiesen hat, daß sie eine solche Verpflichtung Rechtens nicht übernehmen konnte, dann führt das nicht zur Sachmängelhaftung, und es gestattet auch nicht, die für die Sachmängelhaftung geltenden Vorschriften im Wege einer "Umdeutung" heranzuziehen.

41

Das Berufungsgericht hat aus der Nichtigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages auf die Nichtigkeit des gesamten Vertrages geschlossen. Es hat sich dabei auf eine - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1956 - BVerwG V C 236.54 - Buchholz 454.2 §§ 42 ff. I. WBG Nr. 1 S. 1 [9]) - entsprechende Anwendbarkeit des § 139 BGB gestützt und auf Grund einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Umständen des Falles entschieden, daß nach Lage der Dinge nicht angenommen werden kann, der Vertrag vom 5. August 1964 würde auch "ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein" (§ 139 BGB). Die Revision vermag nichts aufzuzeigen, was bei der nach Maßgabe des § 137 VwGO beschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung geeignet sein könnte, diese Folgerungsweise des Berufungsgerichts zu Fall zu bringen.

42

Die Revision bemüht sich - unterstützt auch vom Vertreter des öffentlichen Interesses - zu unterstreichen, daß die Klägerin im Falle teilweiser Nichtigkeit des Vertrages nicht besser gestellt sein könne, als sie § 7 Abs. 2 des Vertrages für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vertrages habe stellen wollen. Das führt jedoch als Argument nicht weiter, weil dabei vorausgesetzt wird, was gerade erst dargetan werden müßte: Auszugehen ist davon, daß die Parteien in § 7 des Vertrages der Möglichkeit gedacht haben, daß die Änderungsplanung fehlschlagen könnte, daß sie insoweit aber ausdrücklich nur geregelt haben, wer über die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden und wer die damit zusammenhängenden Kosten tragen soll. Die entscheidende Frage lautet, ob diese Regelung in dem Sinne als erschöpfend gedacht war, daß alle sonstigen mit einem Planungsfehlschlag verbundenen Nachteile zu Lasten der Klägerin gehen sollten. Dazu äußern sich die Parteien mit entgegengesetzten Erwägungen, und darauf bezieht sich auch ein wesentlicher Teil dessen, was das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seines Schlusses von der teilweisen auf die vollständige Nichtigkeit des Vertrages ausführt. Nur wenn in dieser (Vor-)Frage die Ansicht der Beklagten geteilt würde, daß der Vertrag alle Risiken des Planungsfehlschlages der Klägerin habe auferlegen wollen, wäre eine Grundlage für die Annahme gegeben, daß die Nichtigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führe. Gerade in der Beantwortung der Vortrage ist jedoch das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten nicht beigetreten.

43

Das Berufungsgericht hat in den Mittelpunkt seiner Würdigung Ausführungen zur Interessenlage gestellt. Es hat darauf abgehoben, daß der Erwerb eines rechtlich einzig für Verwaltungszwecke nutzbaren Grund Stücks ohne die gesicherte Aussicht auf Änderung dieser Zweckbestimmung offenkundig jedem vernünftigen Interesse der Klägerin widersprach, zumal dieser Widerspruch um so deutlicher zutage lag, als § 7 des Vertrages ausdrücklich die Absicht der Klägerin verlautbart, auf dem Tauschgrundstück ein Hotel zu errichten. Das ist richtig und als Auslegungsargument überzeugend. Dabei kommt es nicht weiter darauf an, ob der soeben hervorgehobene Zusammenhang für so stark gehalten werden kann, daß seinetwegen anzunehmen ist, der Vertrag vom 5. August 1964 würde ohne die Abrede in § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht zustande gekommen sein. § 139 BGB stellt als Regel auf, daß bei Rechtsgeschäften die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt. Der Beklagten wäre folglich nur geholfen, wenn sich trotz der gekennzeichneten Interessenlage durchgreifende Erkenntnisse anführen ließen, die die Annahme zu tragen vermögen, daß hier - gleichsam ausnahmsweise - das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Das Vorliegen solcher Erkenntnisse hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

44

3.

Die Beklagte hat das Flurstück ... durch "Leistung" der Klägerin "auf" deren "Kosten ... ohne rechtlichen Grund erlangt" und ist dementsprechend zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist aber noch nicht gesagt, daß sich dieser Anspruch - wie es der Hilfsantrag der Klägerin voraussetzt - auf Herausgabe richtet. Zweifel in dieser Richtung können sowohl wegen § 818 Abs. 2 BGB als auch deshalb bestehen, weil die Beklagte das Flurstück ... mit einem Rathaus bebaut hat und deshalb möglicherweise Grundsätze des öffentlichen Sachenrechts dem Herausgabebegehren der Klägerin entgegenstehen.

45

a)

Nach § 818 Abs. 2 BGB ist zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung (nur) der Wert der (an sich herauszugebenden) Sache zu ersetzen, wenn

46

"die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ... ist".

47

Das führt auf die Frage, ob die der Klägerin zustehende Herausgabe des Flurstücks ... im Sinne dieser Vorschrift etwa deshalb "nicht möglich ... ist", weil das Flurstück durch die Errichtung eines Rathauses verändert worden ist. Diese Frage muß - dies zumindest auf dem Boden der bisher getroffenen Feststellungen - verneint werden. Richtig ist allerdings, daß die Vornahme einer Bebauung zur Anwendbarkeit des § 818 Abs. 2 BGB führen kann. Das hat das Reichsgericht mehrfach entschieden (vgl. RGZ 117, 112 [113], 133, 293 [294 f.] und 169, 65 [76]). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Entscheidend ist, ob bei einem - die beim Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung bestehende Interessenlage angemessen berücksichtigenden - Vergleich zwischen dem unbebauten Grundstück und der mittlerweile erfolgten Bebauung angenommen werden muß, daß das "Grundstück ... etwas ganz anderes geworden" ist (RGZ 133, 293 [295]), d.h. "eine [wahrhaft] wesentliche Veränderung erfahren" hat (RGZ 169, 65 [76]). Der erkennende Senat neigt - vorbehaltlich ergänzender Feststellungen zum Tatsächlichen - dazu, eine so weitgehende Veränderung für hier nicht gegeben zu halten. Darauf kommt es jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend nicht an. Denn die Beklagte kann die Herausgabe des Flurstücks ... jedenfalls dann nicht mit der Begründung verweigern, aus diesem Flurstück sei durch die Bebauung "etwas ganz anderes geworden", wenn die vorhandene Bebauung materiell (bau-)Rechtswidrig sein sollte. Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen lassen kaum Zweifel zu, daß dies zutrifft:

48

Das Rathaus widerspricht dem Bebauungsplan Nr. 3 und damit dem § 30 BBauG bzw. - falls sich der Bebauungsplan Nr. 3 als nur ein sog. einfacher Bebauungsplan erweisen sollte - dem § 34 BBauG. Sollte gleichwohl eine Baugenehmigung erteilt worden sein, so wäre diese nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LVwVfG SH rücknehmbar und deshalb im Zusammenhang mit den durch § 818 Abs. 2 BGB aufgeworfenen Fragen unbeachtlich. Für den Fall, daß eine Befreiung erteilt wurde, würde sich - soweit es bei dem gegebenen Sachstand zu übersehen ist - ergeben, daß die Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht erfüllt waren und dementsprechend im Zusammenhang mit § 818 Abs. 2 BGB auch dieser (etwaigen) Befreiung keine Bedeutung zukommt: Vom Vorliegen einer Härte (§ 31 Abs. 2 erste Alternative BBauG) kann aus entsprechenden Gründen, wie sie oben für eine Befreiung bezüglich des Flurstücks ... genannt worden sind, auch bei dem Flurstück ... keine Rede sein. Ebensowenig war eine Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich. Denkbar wäre schließlich noch, daß der Bebauungsplan Nr. 3 inzwischen in seiner das Flurstück ... betreffenden Festsetzung zugunsten einer Zulässigkeit der Bebauung mit einem Rathaus geändert wurde. Das würde jedoch einmal zu planungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BBauG) und zum anderen zu Bedenken wohl auch deshalb führen, weil es - was freilich von Einzelheiten abhängt - für treuwidrig zu halten sein dürfte, wenn sich die Beklagte durch eine gerade darauf und nur darauf zielende Planänderung dem gegen sie begründeten Herausgabeanspruch zu entziehen versucht haben sollte.

49

Den damit erörterten Fragenkreis wird das Berufungsgericht noch abschließend aufbereiten müssen. Dabei wird es darauf, ob im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Flurstück ... infolge der Bebauung etwas "ganz anderes" geworden ist, nur dann ankommen, wenn noch weitere, bisher nicht erkennbare Umstände ergeben sollten, daß das Rathaus auf dem Flurstück ... entgegen dem soeben Dargelegten für materiell (bau-)rechtmäßig zu halten ist.

50

b)

Einwände aus dem öffentlichen Sachenrecht lassen sich dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht entgegensetzen. Ob auch bei den sog. "Sachen im Verwaltungsgebrauch" (Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 1977 S. 46 ff.) u.U. ein Bedürfnis besteht, ihre Indienststellung als stillschweigenden Erlaß eines sie dem jeweiligen Zweck widmenden Verwaltungsaktes zu verstehen (so Papier a.a.O. S. 58 sowie Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, S. 486), mag auf sich beruhen. Eine solche Deutung hätte jedenfalls nicht die Wirkung, daß die so erreichte "Widmung" Herausgabeansprüche - sei es aus Eigentum, sei es auch aus ungerechtfertigter Bereicherung - ausschaltete. Richtig ist allerdings, daß bei den Sachen des Gemeingebrauchs - insbesondere also bei Straßen - deren Widmung eine solche Wirkung (regelmäßig) hat (s. etwa BGH, Urteil vom 25. September 1961 - III ZR 140/60 - BGHZ 36, 1 [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60] [5], ferner § 8 Abs. 10 FStrG oder § 18 Abs. 1 StrWG SH). Das ist jedoch nur deshalb so, weil die Widmung der Sachen des Gemeingebrauchs in den einschlägigen Gesetzen ausdrücklich vorgesehen und dort für den Fall, daß der (privatrechtlich) Berechtigte nicht zustimmt oder seine Rechte nicht auf andere Weise ausgeräumt werden, die Gewährung einer Entschädigung sichergestellt ist (vgl. §§ 18 Absätze 2 und 3 mit 44 StrWG SH). Daran fehlt es bei einer "Widmung" von Sachen des Verwaltungsvermögens. Die Annahme, daß auch durch sie Rechte Dritter ausgeschaltet würden, verbietet sich, weil es dafür einer gesetzlichen Grundlage bedürfte (Art. 20 Abs. 3 GG), die zudem noch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG qualifiziert sein müßte.

51

4.

Das angefochtene Urteil hält ungeachtet des bisher Gesagten der Nachprüfung nicht stand: Es verletzt, wie schon eingangs hervorgehoben, Prozeßrecht, daß das Berufungsgericht bei der Verurteilung zu einer Herausgabe Zug um Zug einen wesentlichen Teil der von der Klägerin zu gewährenden Leistung nicht festgelegt, sondern in für das zuständige Vollstreckungsorgan so nicht vollziehbarer Weise mit "Ersatz von Aufwendungen der Beklagten für das Rathausgrundstück abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Abnutzung" umschrieben hat. Diese Einschränkung der Verurteilung mußte "ziffernmäßig bestimmt" werden (BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64 - BGHZ 45, 287 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]). Auf den darin liegenden Mangel kann sich (nicht nur die Klägerin, sondern auch) die Beklagte berufen. Denn es ist für sie nur scheinbar von Vorteil, daß sich das angefochtene Urteil so gegen sie nicht vollstrecken läßt. Bliebe es bei dem angefochtenen Urteil, wäre die Klägerin genötigt, zur Klärung des Urteilsinhalts eine Ergänzungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - MDR 1973, 132). An der Entbehrlichkeit eines weiteren Verfahrens hat jedoch nicht nur die Klägerin, sondern hat auch die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse.

52

Das Berufungsgericht wird bei der näheren Prüfung dessen, was an "Verwendungen" zu berücksichtigen ist, zu beachten haben, daß es im vorliegenden Fall nicht um einen Ersatz von Verwendungen im technischen Sinne des Wortes gehen kann. § 996 BGB, von dem das Berufungsgericht ausgeht, ist nicht anwendbar. Die Beklagte war zu der Zeit, als sie das Rathaus errichtete, Eigentümerin (und nicht nur Besitzerin) des Flurstücks ... Daher greift auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61 - BGHZ 41, 157 [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61] [160 f.] - jedenfalls-unmittelbar - nicht ein. Ebensowenig sind die §§ 946, 951 BGB einschlägig. Die Beklagte hat nicht "infolge" der Verbindung des Rathauses mit dem Grundstück (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) einen Rechtsverlust erlitten. Abzustellen ist vielmehr auf die §§ 812 ff. BGB als solche; es geht um einen gewissermaßen inner-bereicherungsrechtlichen Ausgleich, der zum Ziel hat, daß die Beseitigung der gegenwärtig bestehenden ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nach Möglichkeit nicht den Erfolg haben soll, daß künftig die Klägerin auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert sein wird. Auf Grund der sich daraus ergebenden Betrachtungsweise wird es wesentlich darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Rathausgebäude für die Klägerin nutzbringend zu verwenden ist. Dabei wird u.U. auch der Illegalität des Bauwerks Rechnung getragen werden müssen.

53

Über die Anschlußrevision der Klägerin braucht nicht entschieden zu werden. Dieser Antrag ist lediglich für den Fall gestellt worden, daß der Vertrag vom 5. August 1964 für insgesamt rechtswirksam zu halten sein sollte. Das trifft, wie dargetan, nicht zu.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter