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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1970, Az.: 2 AZR 519/69

Willenserklärung; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.08.1970
Aktenzeichen
2 AZR 519/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 16.10.1969 - 7 Sa 368/69

Fundstellen

  • BAGE 22, 424 - 429
  • DB 1971, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 639-640 (Volltext mit amtl. LS) "Irrtumsanfechtung bei Unterzeichnung eines nicht gelesenen Schriftstücks"

Amtlicher Leitsatz

1. Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob der Tatsachenrichter bei der Auslegung einer privaten nichttypischen Willenserklärung die Vorschriften des materiellen Rechts beachtet hat.

2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind alle Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage, welchen Willen der Beteiligte bei seiner Erklärung gehabt hat, von Bedeutung sind.

3. Die zur Auslegung einer Willenserklärung erforderliche Ermittlung der Begleitumstände sowie des inneren Willens der Beteiligten ist eine tatrichterliche Aufgabe (Bestätigung von BAG AP Nr. 30 zu § 133 BGB).

4. Derjenige, der ein Schriftstück unterschreibt, ohne es gelesen zu haben und ohne von seinem Inhalt eine bestimmte Vorstellung zu haben, ist zur Irrtumsanfechtung nicht berechtigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand sich von dem Inhalt eines Schriftstücks, das er ungelesen unterschreibt, eine unrichtige Vorstellung macht.