Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.10.1963, Az.: 5 AZR 283/62
Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit; Sonstige Arbeitsbedingungen; Bühnenengagementsvertrag; Gastspielverträge; Dienstverträge bühnenarbeitsrechtlicher Art; Tarifgebundene Theaterveranstalter; Schriftlicher Einzelarbeitsvertrag; Aufhebung eines Schiedsspruchs; Aufhebungsverfahren; Aufhebungsgründe; Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.10.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 283/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 07.06.1962 - 2 Sa 36/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 87 - 101
- DB 1964, 520
- MDR 1964, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 270 "Nachprüfung des Schiedsspruches durch ArbG"
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit in einem Tarifvertrag ist nicht erforderlich, daß dieser auch sonstige Arbeitsbedingungen für den Bühnenengagementsvertrag enthält.
2. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gilt nicht nur für Bühnenengagementsverträge, deren materieller Inhalt sich nach dem Tarifvertrag vom 01.05.1924 einschließlich des dazugehörenden Normalvertrages (NV) richtet, sondern auch für Gastspielverträge und andere Dienstverträge bühnenarbeitsrechtlicher Art zwischen tarifgebundene Theaterveranstaltern und Bühnenangestellten sowie zwischen solchen nichttarifgebundenen Personen, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem genannten Tarifvertrag regeln und die sich durch schriftlichen Einzelarbeitsvertrag der tariflichen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben. Das folgt aus einer die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck berücksichtigenden Auslegung des ArbGG § 101 Abs. 2.
3. Der revisionsähnliche Charakter einer gemäß ArbGG § 110 Abs 1 Nr 2 auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichteten Klage rechtfertigt und erfordert die entsprechende Anwendung der für das Revisionsrecht geltenden Vorschriften, wenn und soweit sie einer analogen Anwendung fähig sind.
Für die Prüfung, ob der Schiedsspruch i.S. von ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2 auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht, ist ZPO § 559 S. 2 entsprechend anwendbar. Das bedeutet, daß die Gerichte für Arbeitssachen an die von den Parteien im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht gebunden sind, sondern den Schiedsspruch insgesamt auf die Gesetzmäßigkeit seiner Begründung nachzuprüfen haben. Von diesem Grundsatz der Nichtbindung der Gerichte für Arbeitssachen sind nur Mängel in bezug auf das Verfahren auszunehmen. Für sie gilt entsprechend den Vorschriften für das Revisionsverfahren, daß nur die in der Anfechtungsklage vorgebrachten Verfahrensmängel nachzuprüfen sind, es sei denn, daß es sich um Verfahrensmängel handelt, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen sind.