Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1976, Az.: BVerwG IV C 83.74
Ausnahme vom Anbauverbot nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG); Fernstraßenrechtliches Anbauverbot als Beschränkung des Eigentums; Auswirkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots auf dem eigentumsrechtlichen Bestandsschutz unterliegende Gebäude; Zulässigkeit von Lagergebäuden im Schutzstreifen einer Bundesautobahn; Zulässigkeit von Schallschutzwänden im Schutzstreifen einer Bundesautobahn; Verursachung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte durch ein fernstraßenrechtliches Anbauverbot; Verhinderung der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks durch ein Anbauverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 83.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 10.08.1972 - AZ: 8 K 908/69
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.07.1974 - AZ: IX A 1147/72
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 FStrG i.d.F.v. 1974
- § 9 Abs. 8 FStrG i.d.F.v. 1974
- Art. 2 2. ÄndG FStrG
- Art. 6 2. ÄndG FStrG
Fundstellen
- DVBl 1976, 788-790 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1976, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1977, 97
- VerwRspr 28, 478 - 480
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das fernstraßenrechtliche Anbauverbot wirkt sich in der Regel als Beschränkung des Eigentums auch dann aus, wenn auf dem betroffenen Grundstück Gebäude vorhanden sind, die eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen.
- 2.
In solchen Fällen beantwortet sich die Frage, ob durch das Anbauverbot eine "offenbar nicht beabsichtigte Härte" verursacht wird, nach den allgemein dafür maßgebenden Grundsätzen (im Anschluß an BVerwGE 48, 123 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 55/74]).
- 3.
Verhindert das Anbauverbot eine weitere bauliche Ausnutzung des Grundstücks, so liegt darin jedenfalls eine "Härte", so daß es auf die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme ankommt.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther. Dr. Korbmacher
und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -.
Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks U. D.berg .... In den Jahren 1949/1951 errichteten die Eheleute auf diesem Grundstück eine Lagerhalle (sog. Bauabschnitt I). Die von ihnen dafür beantragte Baugenehmigung versagte der Oberstadtdirektor in W. wegen Nichteinhaltung des Fluchtlinienplans Nr. ... durch Bescheid vom 6. März 1951. Für die spätere Erweiterung der Lagerhalle durch acht Garagen und einen Lagerraum (sog. Bauabschnitt II) erteilte er dagegen am 15. Februar 1960 - nachträglich - die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Hinblick auf die bestehende Fluchtlinie. In den Jahren 1960/61 bauten der Kläger und seine Ehefrau das Lagergebäude in nördlicher Richtung aus (sog. Bauabschnitt III), ohne hierfür eine Baugenehmigung zu beantragen.
Durch Planfeststellungsbeschlüsse vom 21. Dezember 1963 und vom 25. August 1966 stellte der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes N.-W. den Plan für Teilstrecken der Bundesstraße 326 in der Stadt W. fest. Das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau wurde mit einer Teilfläche von 170 qm für die Planung in Anspruch genommen und insoweit an die Bundesrepublik Deutschland verkauft. Das Restgrundstück verkauften der Kläger und seine Ehefrau an den Beigeladenen, der es zu gewerblichen Zwecken verwandte. Das Restgrundstück liegt zu einem großen Teil im 20 m-Schutzstreifen, im übrigen nahezu vollständig im 40 m-Schutzstreifen der Bundesstraße 326, die seit dem 1. Januar 1972 Bundesautobahn (201) ist.
Wegen der gewerblichen Nutzung des Restgrundstücks kam es in der Folgezeit zu Auseinandersetzungen mit der Stadt W., in deren Verlauf das Fehlen der Baugenehmigung für die Lagerhalle und ihre nördliche Erweiterung (Bauabschnitte I und III) festgestellt wurde. Daraufhin fochten der Beigeladene und die Bundesrepublik Deutschland die Grundstückskaufverträge wegen Willensmangels an. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen schwebt deswegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein - derzeit mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzter - Zivilrechtsstreit.
Um der Anfechtung der Kaufverträge zu begegnen, beantragte der Kläger im Jahre 1967 beim Oberstadtdirektor in W. die nachträgliche Baugenehmigung für die Lagerhalle und ihre Erweiterung. Das Landes Straßenbauamt D. lehnte durch Bescheid vom 1. August 1968 die Zulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - ab.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG für die vorhandene Bebauung des Grundstücks U. D.berg ... zu erteilen;
hilfsweise,
den Antrag auf Ausnahmegenehmigung neu zu bescheiden.
Zur Begründung hat der Kläger im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Die Lagerhalle entspreche dem materiellen Baurecht. Sie sei nur formell baurechtswidrig. Das aber habe die Stadt W. von Anfang an geduldet. Sie sei jetzt auch bereit, die Baugenehmigung zu erteilen, wenn der Beklagte eine Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot zulasse. Darauf habe er - der Kläger - einen Anspruch, öffentliche Interessen würden nicht nachteilig berührt. Auch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs würden nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung würde dagegen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, weil sie die Vernichtung seiner und seiner Ehefrau Lebensexistenz bedeuten würde. Nach Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes bedürfe er überdies keiner Ausnahmegenehmigung mehr, weil es sich bei der früheren Bundesstraße 326 und jetzigen Bundesautobahn 201 im Bereich seines ehemaligen Grundstücks um eine Stadtautobahn mit einer Vielzahl von Anschlußstellen handele, durch die die anliegenden Grundstücke erschlossen würden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) wirke sich nicht zugunsten des Klägers aus. Das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG 1974 - entfalle im Verhältnis zum früheren Recht nur für solche Bauvorhaben längs der Bundesfernstraßen, die auf Grundstücken innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten lägen. Daran fehle es hier. Die an die Bundesautobahn 201 angrenzenden Grundstücke würden sämtlich von einer anderen Seite her erschlossen. Die Bundesautobahn weise lediglich die für ein Autobahn üblichen Anschlußstellen zum Ein- und Ausfahren der Kraftfahrzeuge, jedoch keine unmittelbaren Zugänge zu den Nachbargrundstücken auf. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausnahme von dem demnach weiterbestehenden Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG. Die Durchführung der Vorschrift führe in seinem Fall nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Von einer solchen Härte könne dann nicht gesprochen werden, wenn, bevor das Anbauverbot "zum Tragen" komme, ein Gebäude zwar formell illegal, aber materiell rechtmäßig sei. Das später eintretende Anbauverbot stehe in einem solchen Fall zwar der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Das Gebäude genieße aber eigentumsrechtlichen Bestandsschutz mit der Folge, daß es gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt sei und wie bisher benutzt werden könne. Unter solchen Umständen scheide die Möglichkeit und die Notwendigkeit eines Härteausgleichs im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG aus. Die Lagerhalle des Klägers genieße mit dieser Wirkung Bestandsschutz. Denn dem Kläger hätte die Genehmigung dafür nicht mehr versagt werden dürfen, nachdem die Baugenehmigung für die spätere Erweiterung der Halle durch den sog. Bauabschnitt II erteilt worden sei. Zwar sei das Grundstück auch noch im Jahre 1958 von einer förmlich festgestellten Fluchtlinie angeschnitten worden. Dies habe jedoch nicht zu einem absoluten Bauverbot geführt; die Erteilung der Genehmigung für einen Neubau über die Fluchtlinie hinaus habe vielmehr nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestanden. Von diesem Ermessen sei zumindest ab 1958 regelmäßig in der Weise Gebrauch gemacht worden, daß die Baugenehmigung erteilt worden sei, wenn auch mit Rücksicht auf die Fluchtlinie widerruflich. Der Beklagte hätte daher zur damaligen Zeit auch dem Kläger die Baugenehmigung für den Bauabschnitt I nicht mehr versagen dürfen. Da demnach die Lagerhalle aufgrund des Bestandsschutzes weiter genutzt werden dürfe, habe der Beklagte die beantragte Genehmigung im Ergebnis zu Recht versagt. Zweifelhaft könne allerdings sein, ob entsprechende Erwägungen auch für den Bauabschnitt III gelten könnten. Eine abschließende Entscheidung sei jedoch insoweit nicht erforderlich. Denn genieße das Gebäude ebenso wie der erste Bauabschnitt Bestandsschutz, so könne eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG schon deshalb nicht angenommen werden. Sollte das Gebäude dagegen materiell illegal sein, so hätte der Kläger dennoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Denn auch in diesem Falle würde es an einer Härte im Sinne dieser Vorschrift fehlen. Das mit einer Baugenehmigung errichtete Gebäude des Bauabschnitts II und die bestandsgeschützte Bebauung des Bauabschnitts I stellten nämlich eine angemessene bauliche Nutzung des Grundstücks dar. Wenn wegen des Anbauverbotes des § 9 Abs. 1 FStrG eine darüber hinausgehende bauliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr möglich sei, so könne daher nicht davon gesprochen werden, daß das Anbauverbot zu einer im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte führen würde. Das rechtfertige die Abweisung der Klage. Das gelte auch im Hinblick auf § 7 des Grundstückskaufvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kläger vom Dezember 1962. Aus dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung ergebe sich, daß die Bundesstraßenverwaltung sich lediglich verpflichtet habe, bauliche Maßnahmen durchzuführen, um die verbleibenden Gebäude auf dem verkauften Grundstücksteil zu erhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er stellt in erster Linie den Antrag festzustellen, daß es nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes für die vorhandene Bebauung des Grundstücks U. D. keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG mehr bedürfe; hilfsweise beantragt er, unter Änderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide den Beklagten zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG für die vorhandene Bebauung des Grundstücks U. D. zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Kläger rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gegen Bundesrecht.
Der Bescheid des Beklagten, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahme abgelehnt worden ist, ist in Anwendung des § 9 Abs. 1 und 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der damals geltenden Fassung seiner Bekanntmachung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) ergangen. Inzwischen ist das Bundesfernstraßengesetz durch das Zweite Änderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) geändert worden; es gilt jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413). Diese Fassung ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - der Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Denn sowohl die vom Kläger in erster Linie gemäß § 43 VwGO begehrte Feststellung als auch der von ihm hilfsweise gemäß § 42 und § 113 Abs. 4 VwGO geltend gemachte Verpflichtungsanspruch müssen, wenn die Klage Erfolg haben soll, nach dem materiellen Recht begründet sein, das sich im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung für diese Begehren Geltung beimißt. Das in diesem Sinne hier maßgebende Recht ist, wie der erkennende Senat für vergleichbare Fälle mehrfach entschieden hat, das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes, das nach seinem Art. 6 Satz 2 am 7. Juli 1974 in Kraft getreten ist und in den Übergangsregelungen seines Art. 2 keine Vorschrift enthält, welche die Geltung des neuen Rechts für die bei seinem Inkrafttreten anhängigen und noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 8 FStrG ausschließt (vgl. z.B. Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14 sowie Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15).
Im Ergebnis wirkt sich die Gesetzesänderung hier freilich nicht entscheidend aus. Denn einerseits hat sich der Antrag auf die vom Kläger ursprünglich allein erstrebte Ausnahmebewilligung nicht etwa im Sinne seines Feststellungsbegehrens durch das gegenüber der bisherigen Regelung eingeschränkte Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG 1974 der Sache nach erledigt; andererseits sind die für die Ausnahmebewilligung maßgebenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 FStrG durch die Neufassung des Gesetzes materiell unverändert geblieben.
An einer Sachentscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers ist der erkennende Senat nicht durch § 142 VwGO gehindert. Nach dieser Vorschrift sind zwar Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig. Eine derartige Klageänderung liegt hier aber nicht vor. Allerdings hat der Kläger, worauf der Beklagte insoweit mit Recht hinweist, sein Feststellungsbegehren in förmlicher Weise erstmals im Revisionsverfahren gestellt. Der Sache nach liegt dieses Begehren indessen bereits seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugrunde, das deshalb seinerseits - offensichtlich in Anwendung der §§ 86 Abs. 3, 88 und 91 VwGO - über das Feststellungsbegehren des Klägers sachlich entschieden hat. In dem vom Kläger in der Revisionsinstanz formulierten Feststellungsantrag ist demnach eine sachdienliche Klarstellung seines bereits in der Berufungsinstanz verfolgten Klageziels, nicht aber eine von § 142 VwGO ausgeschlossene Klageänderung zu sehen.
In der Sache hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren des Klägers ohne Rechtsfehler als unbegründet abgewiesen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 gilt das Anbauverbot längs der Bundesfernstraßen nicht mehr - wie nach der früheren Gesetzesfassung - schlechthin, sondern nur noch "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten". In Anwendung dieser Vorschrift geht das Berufungsgericht davon aus, daß die frühere Bundesstraße 326 und jetzige Bundesautobahn 201 in ihrem hier in Betracht zu ziehenden Bereich zwar die Eigenschaft einer Ortsdurchfahrt hat, nicht aber zur Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, und daß die früheren Grundstücke des Klägers deshalb im fernstraßenrechtlichen Anbauverbot geblieben sind. Das begegnet auf der Grundlage der vom Berufungsgericht dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Nach diesen vom Kläger nicht in einer nach § 137 Abs. 2 VwGO beachtlichen Weise angegriffenen Feststellungen werden die hier an die Bundesstraße angrenzenden Grundstücke sämtlich von einer anderen Seite her über andere Straßen erschlossen; die Bundesstraße selbst weist lediglich die für eine Autobahn üblichen Anschlußstellen zum Ein- und Ausfahren der Kraftfahrzeuge, nicht aber unmittelbare Zugänge zu den Nachbargrundstücken auf. Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke ist die Bundesstraße demnach nicht bestimmt.
Dieser Folgerung des Berufungsgerichts tritt der Kläger allerdings mit dem Hinweis entgegen, die durch W. verlaufende Bundesstraße sei die "typische Erschließung einer Stadtlandschaft für den Schnellverkehr". Damit kann er jedoch nicht durchdringen, wie sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 ergibt, der in seinem hier maßgebenden Merkmal auf die Erschließung gerade "der anliegenden Grundstücke" und nicht auf die vom Kläger hervorgehobene Funktion der Bundesstraßen für den örtlichen Verkehr und das örtliche Verkehrsnetz abstellt. Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG 1974 Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke (nur) dann "bestimmt", wenn gerade ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für die Bundesautobahn 201 im Bereich der früheren Grundstücke des Klägers nicht vor.
Die nach Maßgabe der Hilfsanträge des Klägers des weiteren zu prüfende Frage, ob jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Ausnahme vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG gegeben sind, hat das Berufungsgericht verneint. Mit den von ihm dazu angestellten Erwägungen läßt sich das Berufungsurteil indessen nicht aufrechterhalten; insoweit beruht es auf der Verletzung von § 9 Abs. 8 FStrG.
Nach § 9 Abs. 8 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot u.a. des Abs. 1 zulassen, "wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern."
Diese Vorschrift enthält - wie der Senat wiederholt entschieder hat - ungeachtet des in ihr verwendeten Begriffs der "Ausnahme" in Wirklichkeit die Regelung einer "Befreiung" (eines Dispenses), nämlich nicht einen - für eine Ausnahme typischen - speziellen Ausnahmevorbehalt, sondern eine - für den Dispens Charakteristische-generelle Ermächtigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen im Einzelfall eine Befreiung von den zwingenden Vorschriften u.a. des Abs. 1 zu erteilen. Insoweit entspricht § 9 Abs. 8 FStrG der - teilweise auch wörtlich gleichlautenden - Befreiungsregelung des § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Hier wie dort rechtfertigt sich das Institut der Befreiung aus der mit der Gebots- oder Verbotsnormierung regelmäßig verbundenen Verallgemeinerung und Schematisierung. Sie führen unvermeidbar zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut mit der Folge, daß die Norm auch solche Einzelfälle erfaßt, auf die das Gesetz zwar in seinem Tatbestand, nicht aber in seinem normativen Gehalt paßt. Um im Einzelfall die daraus folgenden Unbilligkeiten vermeiden zu können, kennt das öffentliche Recht die Möglichkeit einer Befreiung. Ihre Bewilligung setzt daher stets voraus, daß es sich um einen - aus welchen Gründen auch immer - "an sich" dem Schutzgut der Norm entzogenen Sonderfall handelt. Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müßte sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (vgl. für § 9 Abs. 8 FStrG Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.; für § 31 Abs. 2 BBauG Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - in BVerwGE 40, 268 [271/273]).
Die Frage, ob in diesem Sinne ein die Befreiung zulassender Ausnahmefall gegeben ist, muß aus dem Zusammenhang und dem Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung im Hinblick auf das hinter ihr stehende Schutzgut beantwortet werden. Für § 9 Abs. 8 FStrG gehört dabei zu den Ausnahmevoraussetzungen insbesondere und vorab die in der Vorschrift als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich angeführte "Härte" als Folge der Durchführung des Anbauverbots. Erweist sich, daß die Auswirkungen des Anbauverbots nach Lage der Dinge nicht einmal zu einer Härte führen, so folgt schon aus diesem Grunde, daß kein Sachverhalt gegeben ist, der wegen besonderer Umstände aus der Regel fällt, die das Gesetz mit seiner Normierung treffen will (vgl. insbesondere Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - a.a.O.).
Das hat im Grundsatz auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber bei dem hier gegebenen Sachverhalt zu Unrecht angenommen, daß das Anbauverbot den Kläger nicht hart treffe. Diese Annahme beruht auf einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wirkt sich das Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Durch das Anbauverbot wurde und wird die Zulässigkeit (weiterer) baulicher Nutzung des früheren Grundstücks des Klägers in erheblichem Maße eingeschränkt. Darin liegt ein nachhaltiges, individuelles und deshalb als Härte zu qualifizierendes Betroffensein schon deshalb, weil insoweit erheblich in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eingegriffen wird.
Dem kann nicht erfolgreich mit der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägung des Berufungsgerichts begegnet werden, die auf dem Grundstück früher errichteten Gebäude jedenfalls der Bauabschnitte I und II genössen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz; insoweit würden sie - zum einen - vom Anbauverbot ohnehin nicht nachteilig betroffen, und insoweit stellten sie - zum anderen - auch eine "angemessene bauliche Nutzung" des Grundstücks dar, so daß die durch das fernstraßenrechtliche Anbauverbot allein etwa bewirkte Verhinderung einer noch weiteren baulichen Grundstücksnutzung kein erhebliches Opfer bedeuten würde Dieser Annahme ist unter keinem ihrer beiden Gesichtspunkte beizupflichten:
Sie verkennt zunächst, daß der Bestandsschutz, unter dem ein in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht errichtetes Gebäude steht, keineswegs das rechtlich beachtliche Interesse des Bauherrn daran mindert, durch eine Baugenehmigung auch die formelle Legalität des Gebäudes zu erreichen (vgl. dazu beispielsweise Urteil vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 7.67 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 19 S. 25 ff.). Sodann übersieht das Berufungsgericht bei seiner zweiten Erwägung, daß es für die sie tragende Feststellung, eine bestimmte bauliche Nutzung eines Grundstücks stelle nach Art und Maß seine "angemessene" Nutzung dar, in der hier allein anwendbaren Vorschrift des § 9 Abs. 1 und 8 FStrG an einem rechtlichen Maßstab fehlt. Ob und inwieweit ein solcher Maßstab etwa im Bebauungsrecht gefunden werden könnte, bedarf dabei keiner Erörterung. Die nach § 9 Abs. 8 FStrG zur Entscheidung über eine Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot berufene oberste Landesstraßenbaubehörde ist jedenfalls nicht befugt, einschlußweise über bebauungsrechtliche Vortragen zu entscheiden. Ob sie dennoch in Fällen, in denen die Unzulässigkeit baulicher Nutzung eines Grundstücks bereits nach dem Bebauungsrecht feststeht, unter Hinweis allein auf diesen Umstand eine durch das fernstraßenrechtliche Anbauverbot verursachte (zusätzliche) Härte verneinen dürfte, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage ob solche Fälle bei dem von.§ 9 Abs. 1 und 8 FStrG vorausgesetzten Verwaltungsverfahren überhaupt praktisch werden können. Denn den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß ein solcher Fall hier in Betracht kommen könnte. Es ist daher davon auszugehen, daß das fernstraßenrechtliche Anbauverbot nicht etwa mit Rücksicht auf die bebauungsrechtliche Situation des Grundstücks gegenstandslos ist, sondern sich unmittelbar als straßenrechtliche Beschränkung auf die Zulässigkeit seiner baulichen Nutzung und damit als Beschränkung des Eigentums auswirkt. Darin liegt eine Härte im Sinne von § 9 Abs. 8 FStrG.
Das angefochtene Urteil, das insoweit zum gegenteiligen Ergebnis kommt, erweist sich demnach als rechtsfehlerhaft. Das muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, weil für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dazu wird noch auf folgendes hingewiesen:
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die vom Kläger geltend gemachte Härte im Sinne der weiteren Ausnahmevoraussetzung des § 9 Abs. 8 FStrG "offenbar nicht beabsichtigt" ist. Das hängt nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats nicht davon ab, ob die Vorhaben, für die der Kläger eine Baugenehmigung erstrebt, unter den besonderen tatsächlichen Verhältnissen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesautobahn 201 konkret beeinträchtigen, sondern vielmehr davon, ob die Einhaltung des Anbauverbots nach seinem allgemeineren Maßstab notwendig ist, um den vom Gesetz vorausgesetzten baulichen Zustand im Schutzbereich der Bundesstraßen zu erhalten. Das repressive Verbot des Abs. 1 mit dem Ausnahmevorbehalt des Abs. 8 hat, mit anderen Worten, zum Maßstab den vom Gesetz im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs generell vorausgesetzten Ausbauzustand der Bundesstraßen und stellt mithin nicht, wie das präventive Verbot des Abs. 2, auf die Auswirkungen des Bauvorhabens unmittelbar auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der konkreten Situation des Einzelfalles ab (Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen haben. Dabei mag von Bedeutung sein, daß wie der Kläger in der Revision vorträgt, auf der Höhe seiner früheren Grundstücke am Rande der Bundesautobahn 201 eine hohe und auf Dauer vorgesehene Schallschutzwand errichtet worden ist durch die die Anbauverhältnisse an der Bundesstraße möglicherweise in einer für die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStr ausschlaggebenden Weise geprägt worden sind.
Sollte sich nach der danach veranlaßten Prüfung ergeben, daß zu gunsten des Klägers eine nicht beabsichtigte Härte anzunehmen ist, so würde sich der Rechtsstreit letzten Endes unter der Fragestellung entscheiden, ob die begehrte Abweichung von dem Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für dieses Ausnahmeerfordernis kommt es dann allerdings in erster Linie auf die Frage nach den Auswirkungen der auf seinem früher Grundstück befindlichen Gebäude auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem von ihnen konkret beeinflußten Straßenbereich an.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter