Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1958, Az.: 2 AZR 457/55
Parteien des Einzelarbeitsvertrages; Behandlung einer außertariflichen Zulage; Erhöhung des Tariflohnes; Ergänzende Vertragsauslegung; Tatsacheninstanzen; Berufungsurteil; Beweisaufnahme der ersten Instanz; Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 457/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 13.05.1955 - I LA 85/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 5, 221 - 225
- AR-Blattei Tariflohnerhöhung Entsch 2
- DB 1958, 547 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Haben die Parteien des Einzelarbeitsvertrages nichts über die Behandlung einer außertariflichen Zulage für den Fall einer Erhöhung des Tariflohnes vereinbart, so hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß BGB § 157 den vermutlichen Willen der Parteien zu ermitteln.
2. Auch die ergänzende Auslegung des Einzelarbeitsvertrages ist Sache der Tatsacheninstanzen. Das Revisionsgericht kann, soweit es sich nicht um sogenannte typische Verträge handelt, nur nachprüfen, ob die Auslegung durch die Tatsacheninstanz rechtlich möglich ist oder ob sie gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände unbeachtet läßt.
3. Das Berufungsurteil braucht die Beweisaufnahme der ersten Instanz nicht wiederzugeben.
4. Die in ZPO § 286 Abs. 1 S. 2 dem Gericht auferlegte Pflicht, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, erfordert nicht, daß das Gericht auch alles offenbar seiner Ansicht nach Unerhebliche ausdrücklich erörtert und sich mit jeder Behauptung und Zeugenaussage auseinandersetzt.