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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1992, Az.: BVerwG 11 C 6.92

BAföG; Ausbildungsförderung; Unterhaltsbetrag; Kinderfreibetrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 6.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 01.06.1988 - AZ: 7 K 258/87
VGH Baden-Württemberg - 07.11.1988 - AZ: 7 S 2476/88

Fundstellen

  • BVerwGE 91, 306 - 317
  • BverwGE 91, 306 - 317
  • NJ 1993, 288 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZS 1993, 278 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erzielt ein Geschwister des Auszubildenden im Laufe des Zeitraums, für den dem Auszubildenden Ausbildungsförderung bewilligt worden ist, Einkommen und sinkt oder entfällt daher der Kinderfreibetrag vom Einkommen der Eltern für den Bewilligungszeitraum, so ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich nach § 53 Satz 3 BAföG F. 1986 mit Wirkung vom Beginn des Bewilligungszeitraums an entsprechend zu ändern. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sich je nach den Umständen des Einzelfalls unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes Einschränkungen ergeben können.

  2. 2.

    Leisten die Eltern des Auszubildenden den im Änderungsbescheid angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so kann der Auszubildende gegen den Erstattungsbescheid nach § 53 Satz 2 BAföG F. 1986 die Einrede erheben, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zu (im Anschluß an den Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - <Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11>).

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 1988 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Das beklagte Studentenwerk bewilligte dem Kläger, damals Student der Rechtswissenschaft, mit Bescheid vom 28. April 1987 für den Bewilligungszeitraum von April 1987 bis März 1988 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 278 DM. Dabei berücksichtigte es beim angerechneten Elterneinkommen für die in Ausbildung befindliche Schwester des Klägers einen Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG in Höhe von 485 DM. Der Kläger erhielt die monatlichen Förderungsbeträge bis (einschließlich) Juni 1987. Nachdem er dem Beklagten Anfang Juli 1987 mitgeteilt hatte, seine Schwester werde vom 17. August 1987 an ihr Anerkennungsjähr als Erzieherin absolvieren und monatlich 1.463,10 DM verdienen, setzte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 29. Juli 1987 die Forderung für den Zeitraum von April 1987 bis März 1988 gemäß § 53 Satz 3 BAföG auf Null fest und forderte die für die Monate April bis Juni 1987 bereits gezahlte Förderung von insgesamt 834 DM nach § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, der als unbegründet zurückgewiesen wurde.

2

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Juli 1987 und den Widerspruchsbescheid gewandt, soweit darin Regelungen für den Zeitraum von April bis August 1987 getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Regelungen für den genannten Zeitraum aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 1987 Ausbildungsförderung von monatlich 278 DM zu gewähren. Zur Begründung ist im Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt: Es bedürfe keiner Klärung, ob und wie die Folgen einer auf den Beginn des Bewilligungszeitraums zurückwirkenden Bescheidänderung nach Maßgabe von § 53 Satz 3 BAföG mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang gebracht werden könnten. Bei der vorliegenden Fallgestaltung bestimme nämlich nicht § 53 Satz 3, sondern § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG den rechtlich zulässigen Zeitpunkt der Bescheidänderung. Der für die Änderung "maßgebliche Umstand" im Sinne des § 53 BAföG sei der Wegfall des Kinderfreibetrages nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG. Dieser sei dem Grunde nach "für andere Kinder und weitere nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigte" vorgesehen, setze also die aktuelle bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht voraus. Erlösche diese, so falle der Kinderfreibetrag daher bereits dem Grunde nach weg. So verhalte es sich hier. Denn die Schwester des Klägers könne sich seit dem 17. August 1987 mit ihrem eigenen Einkommen selbst erhalten und sei seither nicht mehr "unterhaltsberechtigt". Die Änderung sei deshalb gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG "vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung" folge, zu berücksichtigen, also vom 1. September 1987 an. § 22 Abs. 3 Nr. 2 BAföG regele demgegenüber als Berechnungsvorschrift nur die Frage, wie bei einem dem Grunde nach zustehenden Freibetrag das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei Bemessung der Höhe des Freibetrags nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG mindernd zu berücksichtigen sei. Er setze voraus, daß überhaupt (noch) ein Unterhaltsberechtigter vorhanden sei. Erst dann könne sich die hier nicht zu entscheidende Frage stellen, ob die Änderung des Einkommens eines Unterhaltsberechtigten gemäß § 53 Satz 3 BAföG rückwirkend vom Beginn des Bewilligungszeitraums an zu berücksichtigen sei oder nicht.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er trägt vor: Das Berufungsgericht hätte die Berufung verwerfen müssen, weil der Kläger entgegen der Vorschrift des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb der Berufungsfrist keinen bestimmten Antrag gestellt habe. Im übrigen beruhe das Berufungsurteil auf einer falschen Auslegung des § 53 BAföG; die angefochtenen Bescheide seien nach § 53 Satz 3 BAföG rechtmäßig.

5

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und vertritt die Ansicht, § 53 Satz 3 BAföG sei hier nicht einschlägig; davon abgesehen müsse diese Vorschrift so eingeschränkt werden, daß sie dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes gerecht werde.

6

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision.

7

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

8

Irrig ist allerdings die Ansicht der Revision, die Berufung des Klägers hätte verworfen werden müssen, weil die Berufungsschrift entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen bestimmten Antrag enthalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Berufungsschrift gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 82 Abs. 2 VwGO auch nach Ablauf der Berufungsfrist noch durch einen bestimmten Antrag ergänzt werden (vgl. z.B. BVerwGE 13, 94; Beschluß vom 3. November 1992 - BVerwG 11 B 40.92 -); dies ist hier geschehen.

9

Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsurteil auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung der §§ 53 und 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beruht, das hier in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) anzuwenden ist. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die dem Kläger zunächst bewilligte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April 1987 bis März 1988 auf Null festgesetzt und die bereits geleistete Förderung zurückgefordert wurde, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu beurteilen, sondern nach § 53 Satz 2 und 3 BAföG (jetzt § 53 Satz 3 und 4 BAföG) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind die Bescheide rechtmäßig.

10

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 53 BAföG, der die Änderung von Bewilligungsbescheiden wegen einer Änderung maßgeblicher Umstände regelt, in der hier einschlägigen Fassung des 10. Änderungsgesetzes einen anderen Regelungsgehalt hat als in der früheren Fassung, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1987 (BVerwGE 78, 101 <108 ff.>) beschäftigt hat. In dem durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Satz 2 der Vorschrift ist nämlich bestimmt, daß § 48 SGB X keine Anwendung findet und Erstattungen sich nach § 50 SGB X richten. Diese neue Vorschrift gilt sowohl für § 53 Satz 1 als auch für § 53 Satz 3 BAföG; denn Satz 3 modifiziert lediglich die Regelung des Satzes 1 für bestimmte Fälle hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem an der Bewilligungsbescheid zu ändern ist. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, daß § 48 SGB X im gesamten Regelungsbereich des § 53 BAföG unanwendbar sein soll (vgl. die amtliche Begründung in BT-Drucks. 10/5025 S. 14 zu Nr. 25). Mit der Ergänzung des § 53 BAföG durch das 10. Änderungsgesetz ist der bis dahin geltende Rechtszustand nicht etwa klargestellt, sondern umgestaltet worden (BVerwGE a.a.O. S. 110). Anders als noch in dem Fall, der dem erwähnten Urteil vom 17. September 1987 zugrunde lag, kommt nun für die Änderung eines Bewilligungsbescheids, der infolge einer Veränderung der Verhältnisse bei einem Geschwister des Auszubildenden unrichtig geworden ist, nicht mehr § 48 SGB X, sondern allein § 53 BAföG als Rechtsgrundlage in Betracht.

11

Zu Unrecht aber hat das Berufungsgericht den Satz 1 Nr. 2 des § 53 BAföG angewandt und deswegen die angefochtenen Bescheide mit ihrer Rückwirkung auf den Beginn des Bewilligungszeitraums für rechtswidrig gehalten. Während § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den Fall der Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes bestimmt, daß der Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden erst vom Beginn des Monats an geändert wird, der auf den Eintritt der Änderung folgt, schreibt § 53 Satz 3 BAföG "abweichend von Satz 1" die Änderung des Bescheids schon vom Beginn des Bewilligungszeitraums an vor, wenn u.a. im Fall des § 22 BAföG eine Änderung des Einkommens eingetreten ist. Hier ist der dem Satz 1 vorgehende Satz 3 des § 53 BAföG einschlägig, da wegen des Einkommens, das die Schwester des Klägers seit dem 17. August 1987 bezogen hat, ein Fall des § 22 BAföG vorliegt. Diese Vorschrift regelt in ihrem Absatz 3 u.a. die Anrechnung von Einkommen der Kinder nach § 25 Abs. 3 BAföG. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG erhöhen sich die Freibeträge vom Einkommen der Eltern des Auszubildenden für jedes Kind der Eltern, das - wie die Schwester des Klägers - nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann und das 15. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich 485 DM. Dieser Betrag mindert sich jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Kindes; dabei ist gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 BAföG das gesamte Einkommen des Kindes, das während des Bewilligungszeitraums erzielt wird, durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf den Bedarf jedes Kalendermonats anzurechnen (ebenso VGH München, Urteil vom 11. November 1988, FamRZ 1989, 793; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 -; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand 1992, § 53 Rdnr. 23; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 53 Rdnr. 10). Wird demgemäß im Fall des Klägers das Gesamteinkommen, das seine Schwester in der Zeit vom 17. August 1987 bis Ende März 1988 bezogen hat, durch die 12 Monate des von April 1987 bis März 1988 währenden Bewilligungszeitraums geteilt, so übersteigt es nach Abzug eines Pauschalbetrages (Tz. 21.1.32 BAföG-VwV) den genannten Kinderfreibetrag vom Einkommen der Eltern. Daher entfällt dieser Freibetrag während des gesamten Bewilligungszeitraums mit der Folge, daß das anzurechnende Einkommen der Eltern des Klägers (§ 11 Abs. 2 BAföG) dessen Bedarf übersteigt und den Förderungsanspruch des Klägers während des gesamten Bewilligungszeitraums entfallen läßt.

12

Das Berufungsgericht macht gegen die Anwendbarkeit des § 53 Satz 3 BAföG und damit gegen die Zulässigkeit einer Änderung des Bewilligungsbescheids vom Beginn des Bewilligungszeitraumes an geltend, ein "Fall des § 22" im Sinne der genannten Vorschrift liege deswegen nicht vor, weil die Schwester des Klägers vom Zeitpunkt des Einkommensbezugs und des dadurch bedingten Wegfalls des Kinderfreibetrags an kein "Kind" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG mehr gewesen sei; "Kind" in diesem Sinne sei nur das aktuell unterhaltsberechtigte Kind. Diese Auslegung trifft jedoch nicht zu. Gegen sie spricht schon der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG; danach wird schlechthin für jedes Kind - ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe ihm nach den §§ 1601 ff. BGB ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht - ein Freibetrag gewährt, der sich nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Kindes mindert und somit - wiederum ohne Rücksicht auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch - auf Null sinken kann. Dementsprechend beschränkt sich auch der Begriff "Unterhaltsberechtigte" in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht auf solche Personen, die aktuell Unterhaltsleistungen in einer gewissen Höhe beanspruchen können; er umfaßt vielmehr alle Personen, denen bei entsprechendem Bedarf ein Unterhaltsanspruch zustehen kann. Allein dieses Verständnis des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG entspricht dem die "Einkommensanrechnung" der §§ 21 ff. BAföG insgesamt beherrschenden Grundsatz, die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht davon abhängig zu machen, in welchem Umfang bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegeben sind. Prüfungsmaßstab sind nicht die §§ 1601 ff. BGB, sondern die Anrechnungsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Diese sind zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Doch stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht wie das Bürgerliche Gesetzbuch auf die Umstände des Einzelfalls ab, sondern bedient sich des gesetzestechnischen Mittels der Pauschalierung und Typisierung, indem es generell die Einkommensbeträge bestimmt, die für den angemessenen Lebensunterhalt der Eltern und ihrer Kinder erforderlich erscheinen und von einer Anrechnung auf den Bedarf des Auszubildenden frei zu lassen sind (vgl. BVerwGE 59, 204 <207>; Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 66.84 - <Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 8>).

13

Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, wonach es auf den aktuellen Unterhaltsanspruch des Kindes ankommen soll, ist ferner entgegenzuhalten, daß sie zu ungereimten Ergebnissen führt: Bei einem Einkommen des Kindes, das so hoch ist, daß es den - sei es auch nur vorübergehenden - Wegfall des Unterhaltsanspruchs und des Kinderfreibetrags bewirkt, wäre § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG anwendbar; in Fällen dagegen, in denen ein - sei es auch noch so geringer - Restunterhaltsanspruch und Restfreibetrag verbleibt, die für den Auszubildenden ungünstigere Vorschrift des § 53 Satz 3 BAföG. Für diese mit der berufungsgerichtlichen Deutung des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG verbundene Differenzierung gibt es keinen einleuchtenden Grund. § 53 Satz 3 BAföG gilt vielmehr auch in den Fällen, in denen der Kinderfreibetrag im Laufe des Bewilligungszeitraums durch entsprechend hohes eigenes Einkommen des Kindes wie hier auf Null reduziert wird.

14

2.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Änderung des Bewilligungsbescheids sei erst vom Beginn des Monats an zulässig, der auf den Eintritt der Änderung in den Einkommensverhältnissen der Schwester des Klägers folgte, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere steht der nach § 53 Satz 3 BAföG gebotenen Änderung des Bewilligungsbescheids schon vom Beginn des Bewilligungszeitraums an bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht der vom Kläger hervorgehobene rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.

15

§ 53 BAföG schließt seit seiner Ergänzung um den durch das 10. Änderungsgesetz eingeführten Satz 2 den "ausgedehnten Vertrauensschutz" (so der Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 11/6747 S. 17) aus, den die Aufhebungsvorschrift des § 48 SGB X bietet. Der Gesetzgeber war zu dieser Ergänzung des § 53 BAföG, wie sich aus deren amtlicher Begründung (BT-Drucks. 10/5025 S. 14 zu Nr. 25) ergibt, gerade dadurch veranlaßt worden, daß "einige Oberverwaltungsgerichte ... bei der Prüfung, ob Bewilligungsbescheide nach § 53 BAföG aufzuheben sind, auch die Verschuldenstatbestände gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geprüft" hatten. Das bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53 BAföG auch das Mindestmaß des Vertrauensschutzes hätte verweigern wollen, das je nach den Umständen bei einer nachträglichen, dem Auszubildenden ungünstigen Änderung eines Bewilligungsbescheids verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwGE 78, 101 <110>; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Januar 1988, NVwZ 1988, 859 f.; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 -; Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 8 ff.). Daraus, daß § 53 BAföG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Änderung des Bewilligungsbescheids strikt vorschreibt, ohne dem Gedanken des Vertrauensschutzes ausdrücklich Rechnung zu tragen, läßt sich nichts anderes herleiten. Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem - unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt ähnlichen - § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -; das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht gehindert gesehen, im Rahmen dieser - nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls zwingenden - Bestimmung über die Einziehung eines rechtswidrig erteilten Vertriebenenausweises den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (BVerfGE 59, 128 <152 ff., 164>; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 <82>). Anders als im Fall des § 18 BVFG kann bei der Anwendung des § 53 BAföG freilich nicht auf gesetzliche Vertrauensschutzregelungen wie § 48 VwVfG oder § 48 SGB X zurückgegriffen werden; wie ausgeführt, ist dies durch den eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 53 Satz 2 BAföG ausgeschlossen. Vertrauensschutz ist vielmehr nur in den engen Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren.

16

Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes folgt aus dem Rechtsstaats- und dem darin enthaltenen Rechtssicherheitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das dem Bürger eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Eingriffe und damit die Möglichkeit verbürgt, sich darauf einzurichten (vgl. z.B. BVerfGE 50, 244 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvR 154/78] <250>). Danach muß grundsätzlich auch das Vertrauen geschützt werden, das der Auszubildende in den Bestand eines Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheids zu setzen und aufgrund dessen er bewilligte und gezahlte monatliche Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen pflegt. Eine ungünstige Änderung des Bescheids, die sich - wie hier die nachträgliche Versagung zuvor vorbehaltlos bewilligter und geleisteter Förderung - Wirkung auch für eine zurückliegende Zeitspanne beimißt, ist daher verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig; diese müssen so geartet sein, daß sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 59, 128 [BVerfG 16.12.1981 - 1 BvR 898/79] <152, 166>).

17

Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts - wie übrigens auch in den Bestand eines Gesetzes (vgl. z.B. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <350>) oder einer bestimmten Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfGE 84, 212 [BVerfG 26.06.1991 - 1 BvR 779/85] <227>) - dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen mußte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - <Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 8 S. 8 f. = DVBl. 1982, 795, 797 f.>). Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlaß des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus; auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht.

18

Solche Erwägungen über Vorhersehbarkeit und fehlende Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens liegen der Sache nach auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG zugrunde. Nach diesen Vorschriften ist ein Bewilligungsbescheid aufzuheben und der gezahlte Förderungsbetrag zu erstatten, soweit der Auszubildende Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist (Nr. 3), und soweit er Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erhalten hat (Nr. 4). Für beide Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß ihm die bewilligten und gezahlten Förderungsbeträge belassen werden, nicht zu schützen (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - <Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 9 S. 7>, vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 S. 32 f.> und vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 41.88 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 35 S. 39>; vgl. dazu Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 14; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 4 und 5). In einer Entscheidung zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (Urteil vom 12. März 1987 a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung bemerkt, der Auszubildende müsse damit rechnen, daß er verpflichtet sein könne, auch Förderungsbeträge zu erstatten, die ihm zunächst auf der Berechnungsgrundlage des § 24 Abs. 1 BAföG bewilligt worden seien; das Risiko, daß vom aktuellen Einkommen letztlich ein höherer Betrag angerechnet werde als in Anwendung der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 1 BAföG, sei für den Auszubildenden erkennbar.

19

In den beiden angeführten Fällen, daß der Auszubildende selbst - also aufgrund eigenen Planens und Entscheidens - im Laufe des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) oder daß der Bewilligungsbescheid unter den besonders "instabilen" Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 und 3 BAföG ausdrücklich unter Vorbehalt ergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG), ist die Änderung des Bewilligungsbescheids freilich generell leichter vorhersehbar als bei der Fallgruppe, um die es sich hier handelt, nämlich bei dem durch Geschwistereinkommen bedingten teilweisen oder vollständigen Wegfall des Kinderfreibetrags vom Einkommen der Eltern. Zwar muß vom Auszubildenden, der auf seinen Antrag hin (§ 46 BAföG) Förderungsleistungen bezieht, erwartet werden, daß er mit der Berechnung der Ausbildungsförderung und mit den Auswirkungen von Geschwistereinkommen auf seinen Förderungsanspruch in den Grundzügen vertraut ist; er muß deshalb damit rechnen, daß der Bewilligungsbescheid - ähnlich wie bei Erzielung eigenen Einkommens - geändert wird, wenn während des Bewilligungszeitraums Tatsachen eintreten, die die Berechnungsgrundlage des Bescheids in bezug auf den Kinderfreibetrag vom Einkommen der Eltern verändern. Doch ist es keineswegs selbstverständlich, daß der Auszubildende den Eintritt solcher neuen Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt stets schon zu Beginn des Bewilligungszeitraums als eine nicht bloß abstrakt denkbare, sondern naheliegende Entwicklung erkennen kann, für die vernünftigerweise, soweit möglich, Vorsorge zu treffen ist. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf das Vertrauensschutzinteresse des Auszubildenden - wie in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG - als minder gewichtig zurückgestellt werden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des gesetzlichen Prinzips des Nachrangs der Ausbildungsförderung (§§ 1, 11 Abs. 2 BAföG), dem auch § 53 BAföG dient.

20

Ein weitergehender Vertrauensschutz ist nicht etwa - wie das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 - angenommen hat - deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Auszubildende im allgemeinen nicht in der Lage sein wird, die ihm gezahlten Förderungsbeträge vom Beginn des Bewilligungszeitraums an ganz oder teilweise zum Zwecke der Erstattung zurückzulegen, und weil er möglicherweise auch von seinen Eltern die Mittel für die Erstattung nicht erhält. Der Gesichtspunkt, daß der Auszubildende die Ausbildungsförderung, mit deren rückwirkendem Entzug er von vornherein rechnen muß, dringend zum Leben braucht, ist kein Problem des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, sondern ein Problem der finanziellen Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung, wie es sich beispielsweise auch in den erörterten Fällen einer Rückzahlungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 und 4 Satz 2 BAföG stellen kann. Wie in diesen Fällen, so liegt die Lösung des aufgezeigten Problems auch in den Fällen der vorliegenden Art darin, daß der Auszubildende gegen den Rückforderungsbescheid die Einrede erheben kann, ihm stehe die zurückgeforderte Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG zu, da der ihm im Änderungsbescheid angerechnete Unterhaltsbetrag seiner Eltern von diesen nicht geleistet werde und seine Ausbildung daher gefährdet sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - <Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11>; Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 9). Der Umstand, daß die nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht kommende Vorausleistungseinrede gegen eine Erstattungspflicht demnach geeignet ist, Härten zu vermeiden, zu denen § 53 Satz 3 BAföG sonst führen könnte, rechtfertigt indessen nicht den Schluß, daß sich wegen dieser Einredemöglichkeit jeder Vertrauensschutz im Rahmen des § 53 BAföG erübrige: Die Vorausleistungseinrede dient nicht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und entspricht daher nicht dessen spezifischen Anforderungen, wie sie oben dargestellt worden sind. Sie unterscheidet sich von ihm nicht nur insofern, als sie vom Auszubildenden unverzüglich geltend gemacht werden muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - <Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10>); sie ist auch in ihren Voraussetzungen - Gefährdung der Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern - und in ihrer Wirkung (vgl. § 36 Abs. 3 BAföG) einem etwa gebotenen Vertrauensschutz nicht gleichwertig.

21

Im vorliegenden Fall ist der gemäß § 53 Satz 3 BAföG ergangene Änderungsbescheid mit den dargelegten Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar. Der Kläger war sich zwar, wie er vorträgt, zu Beginn des Bewilligungszeitraums (Anfang April 1987) nicht darüber im klaren, daß seine Schwester im Laufe des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielen und daß dies zum Wegfall der Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum führen werde. Er hätte jedoch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits Ende März 1987 mit einem Einkommen seiner Schwester von August 1987 an und folglich auch mit einer den gesamten Bewilligungszeitraum erfassenden Änderung des Bewilligungsbescheids immerhin rechnen müssen. Aus der Förderungsakte des Beklagten, auf deren Inhalt das Berufungsgericht sinngemäß verwiesen hat, geht hervor, daß der Kläger in den von ihm ausgefüllten, seinem Antrag auf Ausbildungsförderung beigefügten Erklärungen seiner Eltern, die am 31. März 1987 beim Beklagten eingegangen sind, angegeben hat, seine Schwester stehe im Schuljahr 1986/87 noch in einer Schulausbildung zur Erzieherin, deren Abschluß 1987 zu erwarten sei. Am 19. Juni 1987 hat der Kläger dem Beklagten ein an seine Schwester gerichtetes Schreiben des Pfarramts St. C. vom 6. März 1987 vorgelegt, wonach die Schwester "für das Kindergartenjahr 1987/88 ... als Anerkennungspraktikantin" im Kindergarten des Pfarramts eingestellt werde. Wie sich aus dem Schreiben ferner ergibt, war der Schwester des Klägers eine entsprechende mündliche Zusage des Pfarramts sogar schon vor dem 6. März 1987 erteilt worden. Hätte sich der Kläger demnach - wie es sich angesichts des bevorstehenden Ausbildungsabschlusses seiner Schwester aufdrängte - im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 1987 nach deren Einkommensaussichten erkundigt, so hätte er bereits damals wissen können, daß sie sich erfolgreich um eine Praktikantenstelle für den Sommer 1987 bemüht hatte. Der Kläger macht allerdings geltend, seine Schwester sei zunächst noch unschlüssig gewesen, ob sie eine Erwerbstätigkeit oder aber ein Studium aufnehmen solle; sie habe die auf ihre Bewerbungen eingehenden Angebote abwarten und prüfen wollen. Ihre Entscheidung für die Berufstätigkeit, und zwar für die Tätigkeit beim Kindergarten St. Cyriakus, habe sie erst im Juni 1987 getroffen. Der Umstand, daß es danach bis Juni 1987 unsicher war, ob die Schwester tatsächlich von der Zusage des Pfarramts St. C. vom März 1987 Gebrauch machen werde, ändert jedoch nichts daran, daß - für den Kläger erkennbar - schon seit Beginn des Bewilligungszeitraums immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Einkommen der Schwester ab Sommer 1987 bestand.

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3.

Ist der Bewilligungsbescheid somit zu Recht dahin geändert worden, daß die Förderung für den Bewilligungszeitraum entfällt, so ist auch die Rückforderung der gezahlten Förderungsbeträge nicht zu beanstanden. Sie ist durch § 53 Satz 2 BAföG, der auf § 50 SGB X verweist, gedeckt. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist. Da diese Vorschrift der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, ist der Beklagte nicht befugt, von der Rückforderung abzusehen, wie es der Kläger unter Hinweis auf eine angebliche Praxis anderer Ämter und unter Berufung auf den Gleichheitssatz wünscht. Es liegt auch nichts dafür vor, daß dem Erstattungsanspruch des Beklagten etwa ein Vorausleistungsanspruch des Klägers im Sinne des § 36 BAföG gegenüberstehen könnte; denn es ist weder vorgetragen noch aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten ersichtlich, daß der Kläger nach Empfang des angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheids geltend gemacht hätte, seine Eltern verweigerten die Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrags und deswegen sei sein Studium gefährdet.

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4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.390 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp