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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1992, Az.: BVerwG 5 C 41/88

BAföG; Ausbildungsförderung; Zulässigkeit der Rückabwicklung des Förderungsverhältnisses; Vertrauensschutzerwägungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1993, 627 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1992, 1479-1481 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 236 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NVwZ-RR 1992, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 20 I Nrn. 3 und 4 BAföG 1983 regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen bei nachträglichen Veränderungen von Einkommen im Recht der Ausbildungsförderung eine von Vertrauensschutzerwägungen im Einzelfall unabhängige Rückabwicklung des Förderungsverhältnisses zulässig ist. § 48 I 2 Nr. 3 SGB X findet daneben keine Anwendung.