Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1988, Az.: BVerwG 5 B 20.88
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Ausbildungsförderung als Vorausleistung bei Nichtleistung der Unterhaltsbeträge der Eltern; Rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 20.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1987 - AZ: 16 A 2444/86
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, kann gegen einen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ergangenen Rückforderungsbescheid die Einrede geltend machen, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhalts seiner Eltern gefährdet sei.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf, ob ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, gegen einen aufgrund der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergangenen entsprechenden Rückforderungsbescheid mit Erfolg die Einrede geltend machen kann, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern gefährdet sei. Daß diese Frage mit dem Berufungsgericht zu bejahen ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Auflösung des Rückforderungsvorbehalts und dem - nachstehend noch näher zu erläuternden - Umstand, daß Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Fällen der vorliegenden Art auch rückwirkend von dem Monat an bewilligt werden kann, in dem Förderungsleistungen nach § 46 Abs. 1 BAföG beantragt worden sind. Bezogen auf diesen Zeitpunkt und den sich daran anschließenden Zeitraum kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Auszubildende in Gestalt der ihm unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährten Förderungsleistungen über die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel (vgl. §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG) verfüge, wenn von ihm eben diese Förderungsleistungen zurückverlangt werden. Der Auszubildende befindet sich vielmehr in dem Augenblick, in dem darüber zu befinden ist, ob Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG in Betracht kommt, in der gleichen Lage wie derjenige, dem von Anfang an nur ein Unterhaltsanspruch gegen seine - nicht leistungsbereiten - Eltern zusteht. Hier wie dort ist deshalb die Ausbildung durch die Nichtleistung des nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechneten Unterhaltsbetrages gefährdet.
Schon in seinem (durch das Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - <Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11> bestätigten) Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) hat sich der beschließende Senat mit der Frage befaßt, zu welchem Zeitpunkt ein Auszubildender, dessen Eltern keinen Unterhalt leisten wollen, dies glaubhaft machen muß, damit ihm noch von der Stellung des Förderungsantrags an Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG gewährt werden können. In diesem Urteil ist unter anderem ausgeführt: Komme es nach § 36 BAföG auf die Nichtleistung des "angerechneten" Unterhaltsbetrages der Eltern an, dann sei schon nach dem Gesetzeswortlaut vom Auszubildenden nicht zu verlangen, schon vor oder jedenfalls bei der Antragstellung zu erkennen, ob seine Eltern überhaupt einen solchen Unterhaltsbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe aufzubringen haben. Der Auszubildende könne meist erst mit Hilfe des Amtes für Ausbildungsförderung, regelmäßig sogar erst durch die Entscheidung über den Förderungsantrag, feststellen, ob sein Bedarf durch einzusetzendes Einkommen oder Vermögen seiner Eltern ganz oder zum Teil befriedigt werden könne. Erst dann könne vom Auszubildenden zur Glaubhaftmachung die Erklärung erwartet werden, daß seine Eltern den nach dem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Der beschließende Senat hat daraus die Folgerung gezogen, für einen Anspruch auf Vorausleistung, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, sei es notwendig und ausreichend, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (a.a.O., S. 30).
Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn über den Förderungsantrag - gemäß § 24 Abs. 1 BAföG unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - sofort endgültig entschieden worden ist. Sie sind vielmehr auch dann anwendbar, wenn der abschließenden Entscheidung eine unter Rückforderungsvorbehalt stehende Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG vorausgegangen ist. In diesem Falle ist - anders als in den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 BAföG - der Bewilligungszeitraum zugleich der Berechnungszeitraum für das Elterneinkommen (BVerwGE 58, 200 <202 f.>[BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]). Weil die Steuerbescheide für den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitraum noch nicht vorliegen, ist regelmäßig eine sofortige endgültige Entscheidung nicht möglich. Der Auszubildende hat dies nicht zu vertreten. Ihm können auch keine Nachteile daraus erwachsen, daß ihm - zur Überbrückung bis zum Ergehen der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG - nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wird. Endgültige Gewißheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Bedarf als durch angerechnetes Elterneinkommen gedeckt anzusehen ist, erhält der Auszubildende auch hier in der Regel erst dann, wenn über seinen Förderungsantrag - nach Erhalt der maßgebenden Steuerbescheide - abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerwGE 58, 200 <205>[BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]). Wie im Fall der sofortigen endgültigen Entscheidung über die begehrte Förderung (s. dazu BVerwGE 55, 23 <30>[BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]) wäre es unter diesen Umständen mit dem Zweck des Gesetzes, die Ausbildung von ihrem Beginn an zu fördern, nicht vereinbar, wenn dem Auszubildenden für den zurückliegenden Zeitraum die notwendigen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung - nach Rückzahlung der unter Vorbehalt gewährten Förderungsleistungen - vorenthalten blieben. Mit Rücksicht darauf steht dem Auszubildenden auch gegenüber einer Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die Möglichkeit offen, unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft zu machen, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.
Einer rückwirkenden Gewährung von Ausbildungsförderung in der Form der Vorausleistung steht auch nicht entgegen, daß insoweit der Nachrang der Ausbildungsförderung durch die Inanspruchnahme leistungsfähiger, aber nicht leistungsbereiter Eltern nach der Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden nicht wiederhergestellt werden könnte. Nach § 37 Abs. 4 BAföG können die Eltern des Auszubildenden für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an wegen übergeleiteten Unterhalts in Anspruch genommen werden, in dem sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben. Die Voraussetzung der Mitwirkung ist gegeben, wenn die Eltern eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse unterzeichnet haben (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 1981 - 2 UF 10/81 -).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, weil Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, hat der Kläger, nachdem ihm in dem Bescheid vom 20. September 1984 die zuvor für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1979 bis März 1980 in Höhe von 655,00 DM monatlich zuerkannte Ausbildungsförderung auf monatlich 204,00 DM herabgesetzt worden war und die unter Rückforderungsvorbehalt geleisteten Förderungsbeträge in Höhe von 2.706,00 DM zurückgefordert worden waren, zu seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 22. Oktober 1984 darauf hingewiesen, daß er in dem Zeitraum Oktober 1979 bis März 1980 keinerlei Unterhalt von seinen Eltern erhalten habe. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz angenommen hat, der Kläger habe gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung in der Form der Vorausleistung nicht verspätet geltend gemacht. Ferner ergibt sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten die weitere tatsächliche Feststellung, daß der Kläger seinem Vater und seiner Mutter ein Formblatt 2/79 übersandt hat, das die erforderliche Unterrichtung der Eltern über ihre Verpflichtung enthält, als Vorausleistung an den Kläger geleistete Förderungsbeträge zu erstatten, wenn sie den nach bürgerlichem Recht zu zahlenden Unterhaltsbetrag nicht leisten, und daß dies auch für die Vergangenheit möglich ist, soweit Leistungen rückwirkend erbracht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Pietzner