Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1987, Az.: BVerwG 5 C 37.84
Bafög; Ausbildungsförderung; Elterneinkommen; Erneute Berechnung; Rückforderungsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 37.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.01.1984 - AZ: 12 B 80 A. 1469
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 3 Satz 2 BAföG Fassung 1976
- § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG Fassung 1976
- § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG Fassung 1976
Fundstellen
- DokBer A 1987, 157-160
- FamRZ 1987, 1089
- KMK-HschR 1988, 86-92
- NJW 1987, 1959-1960 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 793 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1987, 44-47
Amtlicher Leitsatz
Wird die Aktualisierung der Berechnung des Elterneinkommens beantragt und tritt der Bewilligungsbescheid nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BAföG rückwirkend an die Stelle eines Bewilligungsbescheides, in dem Elterneinkommen auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Kalenderjahr angerechnet worden war, erfaßt der Rückforderungsvorbehalt auch die aufgrund des früheren Bescheides ohne Vorbehalt geleisteten Förderungsbeträge.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1984 wird geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 1980 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Auf seinen Antrag vom 18. Oktober 1976 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. November 1976 für den Besuch der 13. Klasse des Gymnasiums Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 68 DM für die Zeit von August 1976 bis Juni 1977. Der Berechnung legte sie das Elterneinkommen im Jahre 1974, dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes, zugrunde.
Dem Antrag auf Neuberechnung der Förderung unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum entsprach die Beklagte durch Bescheid vom 25. April 1977, in dem sie Ausbildungsförderung für den genannten Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 184 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligte; dieser Bescheid trat an die Stelle des Bescheides vom 25. November 1976. Wegen der Erhöhung der Bedarfssätze wurde der Förderungsbetrag mit Bescheid vom 27. Mai 1977 von April 1977 an auf monatlich 202 DM erhöht; auch dieser Bescheid enthielt einen Rückforderungsvorbehalt.
Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25. November 1976 leistete die Beklagte dem Kläger bis April 1977 Ausbildungsförderung in Höhe von 612 DM. Bis Juni 1977 erhielt der Kläger aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 25. April 1977 und 27. Mai 1977 weitere Leistungen bis zur Gesamthöhe von 2.078 DM.
Nach Vorlage der Steuerbescheide für 1976 und 1977 und von Leistungsnachweisen über Arbeitslosengeld berechnete die Beklagte das Elterneinkommen neu. Mit zwei Bescheiden vom 1. Februar 1979, die an die Stelle der Bescheide vom 25. April 1977 und 27. Mai 1977 traten, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung wegen des anzurechnenden Einkommens des Vaters ab und forderte die bereits gezahlten 2.078 DM zurück.
Auf den Widerspruch des Klägers hob die Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1979 die Bescheide vom 1. Februar 1979 auf, bewilligte dem Kläger unter Änderung der Bewilligungsbescheide vom 25. April und 27. Mai 1977 Ausbildungsförderung für August 1976 bis März 1977 in Höhe von monatlich 82 DM und für April 1977 bis Juni 1977 in Höhe von monatlich 109 DM und verpflichtete den Kläger unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen zur Rückzahlung von 1.095 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1979 berichtigte die Widerspruchsbehörde ihren Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1979 dahin, daß für August 1976 bis März 1977 keine Ausbildungsförderung und für April bis Juni 1977 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 28 DM bewilligt werde und der Kläger 1.994 DM zurückzahlen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen die den Betrag von 1.232 DM übersteigende Rückforderung wendet, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben. Er ist der Ansicht, die Tz. 24.3.6 BAföGVwV 1976, nach der sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde die Höhe des Anrechnungsbetrages vom Einkommen der Eltern des Klägers errechnet hätten, sei mit § 24 Abs. 4 BAföG in den hier anzuwendenden, vor der Änderung durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz geltenden Gesetzesfassungen nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift sei nur das Einkommen anzurechnen, das innerhalb des Bewilligungszeitraumes erworben worden sei. Bei einer abschließenden Förderungsentscheidung habe die Beklagte weiter zu beachten, daß mindestens 612 DM dem Kläger zu belassen seien. Diese Förderungsbeträge habe die Beklagte nämlich aufgrund des Bescheides vom 25. November 1976, dem ein Rückforderungsvorbehalt nicht beigefügt gewesen sei, geleistet; sie könnten daher nicht zurückgefordert werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft, mit der sie erreichen will, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geändert wird und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zurückgewiesen wird. Die Beteiligte meint, die in Tz. 24.3.6 BAföGVwV 1976 umschriebene Methode für die Berechnung des Einkommens im Bewilligungszeitraum entspreche dem Gesetz. Einkünfte im Bewilligungszeitraum, z.B. aus Gewerbebetrieb, könnten nur in Anwendung dieser Methode ermittelt werden. Auch soweit das Berufungsurteil die Rückforderung in Höhe von 612 DM beanstande, könne es keinen Bestand haben. Da der vorbehaltslose Bescheid vom 25. November 1976 durch die späteren unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangenen Bescheide ersetzt worden sei, ergreife der Rückforderungvorbehalt auch die zunächst aufgrund des erstgenannten Bescheides gezahlten Förderungsbeträge.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da dem Kläger für die Zeit von August 1976 bis Juni 1977 Ausbildungsförderung nur in Höhe von insgesamt 84 DM zugestanden hat, ist er entgegen der Meinung des Berufungsgerichts verpflichtet, für diesen Bewilligungszeitraum gezahlte Förderungsbeträge - über den von ihm anerkannten Betrag von 1.232 DM hinaus - in Höhe von weiteren 762 DM zu erstatten. Denn die Berechnung und Anrechnung des Einkommens des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum ist nicht zu beanstanden (nachfolgend 1.). Auch liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG - für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch vor (nachfolgend 2.).
1.
Bei der Anrechnung von Einkommen der Eltern des Auszubildenden darf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für eine auf den Bewilligungszeitraum aktualisierte Einkommensberechnung nach § 24 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BAföG nicht allein das Einkommen herangezogen werden, das dem Einkommensbezieher im Bewilligungszeitraum zugeflossen ist. Erstreckt sich der Bewilligungszeitraum über Teile mehrerer Kalenderjahre, sind die jeweiligen Kalenderjahreseinkommen in dem dem jeweiligen zeitlichen Anteil des Bewilligungszeitraumes entsprechenden Verhältnis zu berücksichtigen.
Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist bei der Anrechnung von Elterneinkommen anstatt (regelmäßig) von den im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebenden Einkommensverhältnissen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 BAföG) von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Das gilt sowohl für die (vorläufige) Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Satz 2 als auch für die abschließende Entscheidung nach Satz 3 des § 24 Abs. 3 BAföG. Während nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG die Aktualisierung der Berechnung von der Glaubhaftmachung abhängig ist, daß das "Einkommen in dem Bewilligungszeitraum" voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum, ist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG bei der Anrechnung auf den Bedarf jeden Kalendermonats des Bewilligungszeitraumes von dem "Gesamteinkommen" auszugehen.
Soweit es nach § 24 Abs. 3 BAföG auf das "Einkommen in dem Bewilligungszeitraum" oder die "Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum" ankommt, läßt der Wortlaut des Gesetzes auch die Auslegung des Berufungsgerichts zu, daß nur dasjenige Einkommen in die Berechnung einbezogen werden darf, das dem Einkommensbezieher innerhalb des Bewilligungszeitraumes zugeflossen ist. Für eine Zuordnung zu dem in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG verwendeten Begriff "Gesamteinkommen" könnte auch maßgebend sein, daß der Einkommensbezieher das Einkommen tatsächlich zwischen dem Anfangs- und dem Endzeitpunkt des Bewilligungszeitraumes erzielt hat. Diesen Begriff mag der Gesetzgeber gewählt haben, weil nach § 24 Abs. 3 BAföG nicht das in einem bestimmten Kalenderjahr (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 BAföG) erzielte Jahreseinkommen (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 BAföG) der Anrechnung zugrunde zu legen ist, sondern das Einkommen im Bewilligungszeitraum, der regelmäßig nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist, vielmehr nur Teile von zwei Kalenderjahren umfaßt. Wie in diesem Fall das Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berechnen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht für die hier anzuwendende Fassung von § 24 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BAföG noch nicht entschieden. Zwar hat es in seinen Urteilen vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 75) und vom 26. Juli 1984 (- BVerwG 5 C 24.81 - Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2 = FamRZ 1985, 215) sich mit dem im Bewilligungszeitraum zufließenden Gesamteinkommen im Sinne von § 22 Abs. 2 BAföG befaßt. Dabei ging es jedoch nicht um Fragen der Berechnung, die im vorliegenden Fall Bedeutung haben.
Ist, wie hier, das Gesamteinkommen eines Bewilligungszeitraumes zu ermitteln, der aus Teilen von zwei Kalenderjahren besteht, so erscheint es notwendig und auch mit § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG vereinbar, wenn nach der Berechnungsart vorgegangen wird, die Tz. 24.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 - BAföGVwV 1976 - (GMBl. S. 386) wie folgt umschreibt: Aus den jeweiligen Kalender Jahreseinkommen wird ein Monatsdurchschnitt gebildet und dieser Durchschnittsbetrag wird mit der Zahl derjenigen Monate des Bewilligungszeitraumes vervielfältigt, die in dem entsprechenden Kalenderjahr liegen. Die Summe der auf die jeweiligen Kalenderjahrteile entfallenden Einkommensbeträge ergibt das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum.
Die Orientierung der Einkommensberechnung am Kalenderjahr wird durch folgende Gründe gerechtfertigt:
Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 BAföG der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes - hier: in der Fassung vom 5. September 1974 - EStG 1975 - (BGBl. I S. 2165). Ferner gelten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, als Einkommen, soweit sie in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - EinkommensV - in der Fassung vom 16. Juli 1975 (BGBl. I S. 1924) bezeichnet sind. Derartiges Einkommen hatte der Vater des Klägers im Bewilligungszeitraum erzielt, nämlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 (= Einkommen nach § 21 Abs. 1 BAföG) und Arbeitslosengeld (= Einkommen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EinkommensV).
Daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Bestimmung des Einkommens auf das Einkommensteuergesetz zurückgreift, hat auch Auswirkungen auf die Einkommensberechnung nach § 24 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BAföG. Der nach § 21 Abs. 1 BAföG maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des, Einkommensteuergesetzes ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 2 Abs. 3 EStG 1975). Die sieben Arten der Einkünfte sind in § 2 Abs. 1 EStG 1975 genannt. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind Einkünfte der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG 1975). Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1975). Für die Gewinnermittlung sind mithin zwei Vermögensübersichten (Bilanzen) erforderlich. Das Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (vgl. § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1975), bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (vgl. a.a.O. Nr. 2), und bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr (vgl. a.a.O. Nr. 3). Das Wirtschaftsjahr weicht in der Regel von dem Bewilligungszeitraum ab. Um den allein im Bewilligungszeitraum erzielten Gewinn als einen Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte feststellen zu können, müßten daher zwei weitere Vermögensübersichten gefertigt werden, die für einen anderen Zweck als den der Ermittlung des nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnenden Einkommens nicht benötigt werden. Dies kann mit einem nicht unerheblichen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden sein (z.B. Inventur des Warenlagers). Schon dies spricht dafür, bei der Methode der Einkommensermittlung in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG auf für Zwecke der Einkommensbesteuerung am Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres gefertigte, also ohnehin vorhandene Vermögensübersichten des Einkommensbeziehers zurückzugreifen und - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG 1975) - den Gewinn der Kalenderjahre, die den Bewilligungszeitraum umfassen, entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil aufzuteilen und dementsprechend als Einkommen im Bewilligungszeitraum die Summe seiner zeitlichen Anteile festzustellen.
Auch wenn es eher möglich erscheint, das Einkommen nach § 24 Abs. 3 und 4 BAföG aus den Einnahmen abzuleiten, die dem Einkommensbezieher in dem Bewilligungszeitraum zugeflossen sind, soweit Einkünfte bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG 1975 der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten sind, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG aus allen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG 1975 nach derselben Berechnungsmethode zu ermitteln.
Für die von der Beklagten hier angewandte Berechnungsmethode spricht ferner, daß bei der Einkommensermittlung vom Gesamtbetrag der Einkünfte zunächst die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer abzuziehen sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Für den Berechnungszeitraum zu leisten ist der Steuerbetrag, den der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum (tatsächlich) schuldet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1985 - BVerwG 5 B 103.83 -). Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wurde, ist eine etwaige Erstattung im Lohnsteuerjahresausgleich zu berücksichtigen. Da der Lohnsteuerjahresausgleich für das jeweilige Kalenderjahr vorgenommen wird, ist es in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG nicht möglich, die Steuerschuld allein aus dem im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Arbeitslohn zu berechnen; es werden vielmehr notwendigerweise Zeiträume in die Berechnung der geschuldeten Lohnsteuer einbezogen, die zwar jeweils innerhalb der Kalenderjahre, über die sich der Bewilligungszeitraum erstreckt, aber außerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen. Von dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen wird deshalb nicht der Steuerbetrag abgezogen, der allein diesen Einkünften entspricht.
Nach alldem ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum, wenn sich dieser nicht mit einem Kalenderjahr deckt, aus der Summe der Einkommensteile zu ermitteln, die dem jeweiligen zeitlichen Anteil des Bewilligungszeitraumes an den Kalenderjahren entsprechen, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstreckt.
Die Rüge des Klägers, die Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung sei vom Beklagten unzutreffend berechnet worden, geht fehl. Derartige Aufwendungen sind nur von dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes abzuziehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Zu diesen gehört das Arbeitslosengeld nicht (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EinkommensV). Ob in Fällen der vorliegenden Art Aufwendungen, die die Pauschale des § 21 Abs. 2 BAföGübersteigen, zur Vermeidung unbilliger Härten durch Freilassung eines weiteren Teiles des Einkommens berücksichtigungsfähig sein können (vgl. § 25 Abs. 6 BAföG - s. auch BVerwGE 59, 204), kann offenbleiben. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, sind dem Vater des Klägers derartige Aufwendungen im Bewilligungszeitraum nicht erwachsen.
Da der Kläger im übrigen gegen die Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens keine Einwendungen erhebt - und Berechnungsfehler auch nicht ersichtlich sind -, ist die Bewilligung eines Förderungsbetrages für den Bewilligungszeitraum von August 1976 bis Juni 1977 von insgesamt nur 84 DM durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1979 rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Soweit dem Kläger danach Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 1976 bis Juni 1977 nicht zugestanden hat, ist er nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG verpflichtet, die empfangenen Förderungsbeträge zu erstatten. Die Erstattungspflicht erstreckt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf den zunächst aufgrund des Bescheides vom 25. November 1976 in den Monaten von August 1976 bis einschließlich April 1977 geleisteten Betrag von monatlich 68 DM, also insgesamt 612 DM.
Daß der Bescheid vom 25. November 1976 nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen ist, ist unschädlich. Denn an die Stelle dieses Bescheides ist mit Wirkung vom August 1976 an - also rückwirkend - der Bescheid vom 25. April 1977 getreten, mit dem dem Kläger für den genannten Bewilligungszeitraum ein monatlicher Förderungsbetrag von 184 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt worden ist. Dies entspricht der Regelung in § 24 Abs. 3 BAföG. Wird die Aktualisierung der Berechnung nach dieser Vorschrift beantragt und glaubhaft gemacht, daß das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes, dann ist die Förderung für den gesamten Bewilligungszeitraum auf der Grundlage dieser Einkommensprognose zu berechnen und Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. War zuvor ein Bewilligungsbescheid ergangen, in dem Elterneinkommen auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse in dem - nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden - vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angerechnet worden war - wie hier im Bescheid vom 25. November 1976 -, erfaßt der dem Bescheid nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BAföG beigefügte Rückforderungsvorbehalt auch die aufgrund des früheren Bescheides ohne Vorbehalt geleisteten Förderungsbeträge.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG wird über den Antrag abschließend entschieden, sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, daß bei der abschließenden Entscheidung allein die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend sind. Wird die Aktualisierung der Berechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragt, dann muß der Auszubildende damit rechnen, daß er verpflichtet sein kann, auch Förderungsbeträge zu erstatten, die ihm zunächst auf der Berechnungsgrundlage des § 24 Abs. 1 BAföG bewilligt worden waren, wenn sich - entgegen den Erwartungen bei der Stellung des Antrages auf Aktualisierung der Berechnung - herausstellt, daß das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum nicht niedriger, sondern höher als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist. Dieses Ergebnis entspricht dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Nachranggrundsatz. Denn die aus dem aktuellen Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum angerechneten Beträge standen dem Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Verfügung. Das Risiko, daß vom aktuellen Einkommen letztlich ein höherer Betrag angerechnet wird als in Anwendung der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 1 BAföG, ist für den Auszubildenden erkennbar, so daß sich auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen läßt.
Sind danach die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1979 rechtmäßig, dann ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 762 DM festgesetzt.
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig