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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1987, Az.: BVerwG 5 B 43.86

Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); Erfordernis eines förmlichen Antrags ; Einkommensanrechnung von den Verhältnissen im Bewilligungszeitraum; Anforderungen an die Glaubhaftmachung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 43.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.01.1986 - AZ: VGH 7 S 2405/85

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. November 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1986 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht von der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

2

Der Rechtsstreit bietet keinen Anlaß zur Klärung der vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage, ob ein Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) daraus herzuleiten sei, daß sich aus Erklärungen im Förderungsantrag oder im Rechtsmittelverfahren ergebe, die Eltern könnten aus dem anrechenbaren Einkommen aus objektiven Gründen an den Auszubildenden keine Zahlungen leisten. Bereits aus dem Wortlaut von § 36 BAföG geht hervor, daß ein förmlicher Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nicht erforderlich ist. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift ist die Vorausleistung vielmehr von folgenden Voraussetzungen abhängig: Der Auszubildende muß glaubhaft machen, daß seine Eltern den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Ferner muß die Ausbildung durch die Tatsache des Nichtleistens gefährdet sein (siehe dazu BVerwGE 65, 147 <149>[BVerwG 18.03.1982 - 5 C 22/80]; ferner 55, 23 <29 f.>). Die Meinung des Berufungsgerichts, daneben sei ein förmlicher Antrag erforderlich, geht über die gesetzliche Regelung hinaus. Gleichwohl gibt dies der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis jedenfalls darin zu folgen, daß die Erklärungen, die der Vater des Klägers in seinem Schreiben vom 27. Juni 1976 zu seinen Einkommensverhältnissen in der Zeit von April 1976 bis März 1977 abgegeben hat, im Rahmen des § 36 BAföG nicht rechtserheblich sein können.

3

Bei § 36 BAföG geht der Gesetzgeber davon aus, daß den Eltern das angerechnete Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht, und sie lediglich aus subjektiven Gründen dem Auszubildenden teilweise oder in vollem Umfang keinen Unterhaltsbetrag gewähren wollen. Das besagen die Erklärungen des Vaters in seinem Schreiben vom 27. Juni 1976 nicht. Sie haben vielmehr eine andere Zielrichtung. Sie beziehen sich, wie sich ausdrücklich aus dem Betreff des genannten Schreibens ergibt, auf § 24 Abs. 3 BAföG. Diese Vorschrift behandelt den Fall, daß das Einkommen der Eltern (und des Ehegatten) des Auszubildenden, das nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich nach den Verhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend ist, im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird. In diesem Fall ist bei der Einkommensanrechnung von den Verhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, wenn das voraussichtlich wesentlich niedrigere Einkommen glaubhaft gemacht wird. Zu der Frage, ob die Eltern des Auszubildenden auch subjektiv bereit sind, den anzurechnenden Einkommensbetrag als Unterhaltsleistung zu zahlen, regelt § 24 Abs. 3 BAföG nichts. Da diese Frage allein für Leistungen nach § 36 BAföG eine Rolle spielt, läßt sich vielmehr sagen, daß § 24 BAföG vom Regelfall ausgeht, die Eltern seien unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, subjektiv dazu bereit, etwa anzurechnende Beträge an den Auszubildenden zu zahlen. Das Berufungsgericht nimmt deshalb mit Recht an, daß es nicht zulässig ist, Erklärungen, die sich auf die Anwendung von § 24 Abs. 3 BAföG beziehen, zugleich dahin zu verstehen, die Eltern seien, unabhängig von der Höhe anzurechnenden Einkommens, subjektiv nicht bereit, einen Unterhaltsbetrag zu leisten. Dies ist vielmehr einer gesonderten Erklärung des Auszubildenden vorbehalten, wenn er geltend machen will, ihm sei die Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu gewähren. Auch andere Erklärungen, etwa im Widerspruchsverfahren, die, wie im vorliegenden Fall, sich darauf beziehen, ob ein bestimmtes, im Steuerbescheid ausgewiesenes Einkommen anrechenbares Einkommen im Sinne von § 21 BAföG sei, können für sich genommen nicht als Glaubhaftmachung im Sinne von § 36 BAföG aufgefaßt werden.

4

Anlaß zu einer weiteren Klärung der angesprochenen Frage bieten auch nicht die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23). Diese Entscheidung behandelt unter anderem die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Auszubildender, dessen Eltern keinen Unterhalt leisten wollen, dies glaubhaft machen muß, damit ihm noch von der Stellung des Förderungsantrags an Vorausleistungen nach § 36 BAföG gewährt werden können. Der beschließende Senat hat dazu ausgeführt: Der Auszubildende könne meist erst mit Hilfe des Amtes für Ausbildungsförderung, regelmäßig sogar erst durch die Entscheidung über den Förderungsantrag, feststellen, ob sein Bedarf durch einzusetzendes Einkommen oder Vermögen seiner Eltern ganz oder zum Teil befriedigt werden könne. Erst dann könne vom Auszubildenden zur Glaubhaftmachung die Erklärung erwartet werden, daß seine Eltern den nach dem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Der beschließende Senat hat daraus die Folgerung gezogen, für einen Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, sei es notwendig und ausreichend, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (a.a.O. S. 30). Ob diese Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn der Auszubildende allein oder zusammen mit seinen Eltern zunächst nach § 24 Abs. 3 BAföG die Anrechnung des elterlichen Einkommens im Bewilligungszeitraum erreichen will, bedarf im vorliegenden Fall keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Auch wenn die angeführten Grundsätze auf einen derartigen Fall anwendbar sein sollten, könnte sich das nicht zugunsten des Klägers auswirken. Der Kläger hat die nach § 36 Abs. 1 BAföG erforderliche Erklärung zur Glaubhaftmachung nicht unverzüglich abgegeben, nachdem der endgültige Bescheid über die Anrechnung elterlichen Einkommens ergangen war. Wie im Berufungsurteil festgestellt, hat der Kläger den Bescheid vom 27. August 1981, der die abschließende Entscheidung über den Bewilligungszeitraum von März 1976 bis März 1977 ist, am 16. November 1981 erhalten. Legt man den Maßstab an, den der beschließende Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1977 (a.a.O.) zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung nach § 36 BAföG entwickelt hat, so müßte der Kläger unverzüglich nach dem 16. November 1981 glaubhaft gemacht haben, daß seine Eltern nicht bereit seien, einen Unterhaltsbetrag an ihn zu leisten. Dabei bedarf der Begriff der Unverzüglichkeit keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Er ist mit der in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Begriffsbestimmung dahin zu verstehen, daß der Auszubildende ohne schuldhaftes Zögern reagieren muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33). Eine weitere zeitliche Festlegung kann nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen und ist deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Aus den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben sind, so daß sie in einem Revisionsverfahren für das Revisionsgericht verbindlich wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), ergibt sich, daß es an der Unverzüglichkeit fehlen würde. Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen zwar daran orientiert, daß ein ausdrücklicher Antrag auf Vorausleistung erforderlich sei. Aber auch wenn man von diesem im Gesetz nicht geregelten Erfordernis absieht, ergibt sich aus den entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, daß es an der nach § 36 BAföG erforderlichen unverzüglichen Glaubhaftmachung fehlt, die Eltern seien aus subjektiven Gründen nicht bereit, den angerechneten Unterhaltsbetrag zu leisten. Es wurde bereits gesagt, daß die im Widerspruchsverfahren enthaltenen Erklärungen in dieser Hinsicht nicht ausreichen.

5

Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 27. Oktober 1977 (a.a.O.) zugelassen werden. Der Kläger macht lediglich geltend, daß bei der Frage der Unverzüglichkeit eine Abweichung vorliege. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Anwendung der Grundsätze, die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind, für den konkreten Fall die unverzügliche Glaubhaftmachung verneint. Darin liegt keine Abweichung von einer bestimmten Rechtsauslegung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.