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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 5 C 22.80

Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Anrechnung des Ehegatteneinkommens; Berechnungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 22.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 14.02.1979 - AZ: 5 K 2866/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1979 - AZ: XVI A 1146/79

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 147 - 153
  • FEVS 31, 448 - 454
  • FamRZ 1982, 1042-1044
  • FamRZ 1982, 1243
  • MDR 1982, 1243
  • ZLA 1982, 167-170
  • ZfSH/SGB 1982, 308-310

Amtlicher Leitsatz

Auch bei der Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG bleibt für die [nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorrangige] Anrechnung des Ehegatteneinkommens der Berechnungszeitraum nach § 24 BAföG maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der verheiratete Kläger studierte von 1973 an Volkswirtschaft an der Universität Bonn. Er erhielt hierfür Ausbildungsförderung.

2

Durch Bescheid vom 27. April 1976 lehnte der Beklagte den Wiederholungsantrag des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 1976 mit der Begründung ab, der Betrag des anrechenbaren Einkommens (Ehegatte 257,71 DM, Vater 857,67 DM und Mutter 213,78 DM) übersteige den Bedarf des Klägers in Höhe von 530 DM. Dieser Bescheid wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 8. September 1976 und auf Widerspruch des Klägers hiergegen durch Bescheid vom 18. Oktober 1976 ersetzt, wobei von einem anrechenbaren Einkommen des Vaters in Höhe von 628,23 DM und der Mutter in Höhe von 208,45 DM ausgegangen wurde.

3

Am 30. April 1976 und am 13. September 1976 beantragte der Kläger Vorausleistung nach § 36 BAföG ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages seiner Eltern. Hierzu teilte er am 20. Oktober 1976 ergänzend mit, er erhalte von seiner Mutter monatlich 70 DM. Im Dezember 1976 wurde dem Kläger daraufhin Ausbildungsförderung in Höhe von 708 DM gezahlt (118 × 6).

4

Durch Bescheid vom 31. März/4. Mai 1977, der an die Stelle des Bescheides vom 18. Oktober 1976 trat, bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1976 bis 30. September 1976 Ausbildungsförderung in Höhe von 87 DM monatlich als Vorausleistung ohne Anrechnung des Einkommens des Vaters, und zwar als Darlehen. Das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Klägers wurde dabei unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auf 353,99 DM monatlich festgesetzt.

5

Durch Bescheid vom 1. April/4. Mai 1977 forderte der Beklagte vom Kläger zuviel gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 186 DM (Differenz aus den ohne Bewilligungsbescheid an den Kläger gezahlten 708 DM [118 × 6] und der bewilligten Ausbildungsförderung in Höhe von 522 DM [87 DM × 6]) zurück. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 30. August 1977 zurückgewiesen.

6

In der daraufhin erhobenen Klage machte der Kläger geltend, daß für die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Jahre 1974 und nicht die im Jahre 1976 maßgebend seien.

7

Der Beklagte erwiderte hierauf, daß der Förderungsbetrag unter Anwendung der Tz. 36.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errechnet worden sei.

8

Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 1. April/4. Mai 1977 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1976 bis 30. September 1976 Ausbildungsförderung als Vorausleistung ohne Anrechnung des Einkommens seines Vaters in Höhe von 163 DM zu bewilligen. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, daß bei der Berechnung des vorauszuleistenden Betrages nach § 24 Abs. 1 BAföG von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers in 1974, dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, auszugehen sei.

9

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1979 zurückgewiesen und im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Nach § 24 Abs. 1 BAföG seien für die in § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorgeschriebene Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - hier 1974 - maßgebend. § 24 Abs. 3 BAföG sehe eine "Aktualisierung" nur zugunsten des Auszubildenden vor. Die Auslegung des § 36 Abs. 1 BAföG ergebe keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, bei der Berechnung des vorauszuleistenden Betrages von den Vorschriften über die Einkommensanrechnung zuungunsten des Auszubildenden abzuweichen.

11

Unter Berücksichtigung der nach § 24 Abs. 1 BAföG zugrunde zu legenden Einkommensverhältnisse im Jahre 1974 ergebe sich ein anrechenbares Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 257,71 DM, das ebenso wie der monatliche Unterhaltsbetrag der Mutter des Klägers von 70 DM von dem Bedarf in Höhe von 530 DM abzuziehen sei.

12

Der demnach zu leistende, gemäß Art. 18 § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) um den zehnprozentigen Härteausgleich erhöhte Förderungsbetrag übersteige noch den Betrag von 163 DM, zu dessen Gewährung der Beklagte durch das angefochtene Urteil verpflichtet worden sei. Insoweit sei das Berufungsgericht durch § 129 VwGO gehindert, das angefochtene Urteil in Höhe des Betrages, um den der bei fehlerfreier Berechnung ermittelte Vorausleistungsbetrag den in dem erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Betrag übersteige, zuungunsten des Beklagten abzuändern.

13

Damit stehe zugleich fest, daß die im Dezember 1976 vom Beklagten überwiesene Ausbildungsförderung in Höhe von 708 DM keine Überzahlung darstelle. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 1. April/4. Mai 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1977, soweit er diesen betreffe, sei daher schon deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum vorgelegen hätten.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, in der die Auffassung vertreten wird, daß die Gewährung von Vorausleistungen von zwei Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sei, nämlich von der Nichtleistung des angerechneten elterlichen Unterhaltsbetrages und der dadurch bedingten aktuellen Gefährdung der Ausbildung, die ein zeitbezogenes Element sei. Ob eine aktuelle Gefährdung vorliege, sei nicht danach zu beurteilen, ob der Ehegatte zwei Jahre zuvor den Bedarf habe decken können, sondern ob er im aktuellen Zeitpunkt, also im Bewilligungszeitraum dazu imstande sei. Eine Gefährdung liege danach nicht vor, wenn der Ehegatte im Bedarfszeitraum die erforderliche Leistung erbringen könne. In diesem Sinne sei auch die Tz 36.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz zu verstehen.

15

Nach den §§ 1 und 11 Abs. 2 BAföG habe die öffentliche Hand nur subsidiär für die Kosten der Ausbildung einzutreten, nämlich dann, wenn im Bedarfszeitraum der Bedarf familienabhängig nicht gedeckt werden könne. Diesem Prinzip folgten auch § 22 Abs. 1 BAföG für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum. In § 24 Abs. 3 BAföG werde hinsichtlich des Einkommens der Eltern eine Aktualisierung zugunsten des Antragstellers vorgesehen. Auch für die Festsetzung der anrechnungsfrei bleibenden Beträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 BAföG seien die Verhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum entscheidend. Desgleichen sei bei der Anrechnung des Vermögens vom Wert im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Demgegenüber stelle § 24 Abs. 1 BAföG eine Ausnahmeregelung dar, die auf Gründen der Verwaltungspraktikabilität beruhe. Dies sei jedoch kein Grund, diese Regelung auch für § 36 Abs. 1 BAföG zu übernehmen. Damit werde dem § 1608 BGB Rechnung getragen, wonach der Ehegatte für den Unterhalt des Auszubildenden vorrangig vor dessen Eltern hafte, und zwar nach dem aktuellen Einkommen.

16

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

18

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, daß, wenngleich das Gesetz in einigen Vorschriften auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abstelle, diese jedenfalls nicht ohne Antrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG für das Einkommen von Eltern und Ehegatten maßgebend seien. Den § 24 Abs. 1 BAföG bei der Anwendung des § 36 BAföG außer Betracht zu lassen, sei aus dem Gesetz nicht herzuleiten.

19

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt unterstützt die Auffassung der Revision, daß nach § 36 BAföG eine aktuelle Gefährdung der Ausbildung vorliegen müsse. Bei ausreichendem Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum könne eine Gefährdung der Ausbildung nicht angenommen werden. Das familienrechtlich einzusetzende Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum schließe eine nur subsidiär zu erbringende Ausbildungsförderung aus. Eine Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG im Rahmen des § 36 BAföG würde eine tatsächlich nicht bestehende Gefährdung fingieren, was mit dem Zweck der subsidiär einzusetzenden Ausbildungsförderung nicht in Einklang zu bringen sei.

20

II.

Die Revision ist unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

21

Streitig ist unter den Beteiligten lediglich, ob bei der Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) das Einkommen der Ehefrau des Klägers im Bewilligungszeitraum in Betracht zu ziehen ist oder ob deren Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend bleibt. Für die Beurteilung der streitigen Frage ist von dem in § 1 BAföG niedergelegten Grundsatz auszugehen, nach dem ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes nur besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ob und inwieweit für den durch Lebensunterhalt und Ausbildung entstehenden Bedarf, der seinerseits vom Gesetz durch Bedarfssätze festgelegt ist, anderweitig Mittel zur Verfügung stehen, richtet sich wiederum danach, inwieweit nach den gesetzlichen Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BAföG). Die in den Abschnitten IV und V des Gesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens der in § 11 Abs. 2 BAföG angeführten Personen gelten auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung. Die entgegenstehende Auffassung der Revision läßt sich aus § 36 Abs. 1 BAföG nicht herleiten; etwas anderes ergibt sich weder aus dem Sinn und Zweck der Vorausleistung noch aus der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gefüge der staatlichen Leistungsgewährung.

22

Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist nach § 36 Abs. 1 BAföG von folgenden zwei Voraussetzungen abhängig: Der Auszubildende hat glaubhaft zu machen, daß seine Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten; ferner muß dadurch die Ausbildung gefährdet sein. Die erste Voraussetzung dieser normativen Regelung ist hier gegeben. Fraglich ist danach, ob die Ausbildung dadurch, nämlich durch die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags der Eltern des Klägers, gefährdet ist. Da es sich hierbei nicht um einen geringfügigen Betrag handelt, ist eine Gefährdung der Ausbildung anzunehmen. Durch die Partikel "dadurch" wird nur die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages der Eltern zur ursächlichen Bestimmtheit für die Gefährdung der Ausbildung, die ihrerseits (final) die Vorausleistung auslöst. Danach soll, um die lediglich durch die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages der Eltern eintretende Gefährdung zu beseitigen, nicht kompensierend auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten im Bewilligungszeitraum zurückgegriffen werden, sondern die Vorausleistung einsetzen. Aus der Tatbestandsvoraussetzung, daß die Eltern oder ein Elternteil den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, kann deshalb nicht hergeleitet werden, daß für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten immer dann auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abzustellen sei, wenn eine Vorausleistung der Ausbildungsförderung begehrt wird. Vielmehr verbleibt es auch bei der Gewährung von Vorausleistungen bei den für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes geltenden Anrechnungsbestimmungen. Danach sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 Abs. 1 BAföG). Derselbe Berechnungszeitraum ist für die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 BAföG sowie der Kinder und sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 BAföG zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 3 BAföG). Für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten ist dagegen das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums als Berechnungszeitraum festgelegt worden (§ 24 Abs. 1 BAföG). Nach dieser aus verwaltungstechnischen Gründen getroffenen Regelung wird auf die Einkommensverhältnisse in dem zurückliegenden Zeitraum abgestellt, weil vermutet wird, daß sie im wesentlichen unverändert andauern. Nur in Fällen, in denen diese Vermutung nicht mehr zutrifft, sieht § 24 Abs. 3 BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Aktualisierung der Berechnung in der Weise vor, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird (BVerwGE 58, 200[BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] [202 f.]); dann kann von jeder und für jede Person, deren Einkommen auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, eine Aktualisierung des Einkommens auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden. Ein gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungszeitraum steigendes Einkommen bleibt dagegen unberücksichtigt und führt nicht zu einer Anrechnung des Einkommens im Bewilligungszeitraum.

23

Diese im Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes getroffene Regelung der Einkommensanrechnung gilt für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung. Etwas anderes kann weder aus § 1 noch aus § 11 BAföG hergeleitet werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BAföG wird ausdrücklich auf die folgenden im Gesetz enthaltenen Anrechnungsvorschriften verwiesen, die auch für § 36 Abs. 1 BAföG anwendbar bleiben. Denn die danach zu gewährende Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist keine familienunabhängige Förderung. Die Vorausleistung hat lediglich die Besonderheit, daß Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages geleistet wird, der den Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG zugemutet und nach den Vorschriften des Gesetzes angerechnet wird, den die Eltern aber nicht erbringen. Danach kann eine Vorausleistung derjenige Auszubildende nicht beanspruchen, dessen Ausbildungsbedarf anderweitig, nämlich durch sein Einkommen oder Vermögen oder das seines Ehegatten nach den Anrechnungsvorschriften der Abschnitte IV und V abgedeckt ist. Stehen ihm dagegen unter gesetzesmäßiger Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern nicht die seinen Bedarf nach §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung, dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, daß dadurch die Ausbildung gefährdet ist.

24

Die gegenteilige, unter Bezug auf Tz 36.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 25. August 1976 (GMBl. S. 386) - jetzt Tz 36.1.5 BAföGVwV in der Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) - vorgetragene Auffassung der Revision findet im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Stütze, Nach dem Revisionsvorbringen soll die Ausbildung nicht gefährdet sein, soweit das Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 BAföG sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums übersteigt. Darauf kommt es aber nach § 36 Abs. 1 BAföG, der nur auf die Gefährdung durch die Nichtleistung des angerechneten elterlichen Unterhaltsbetrags verweist, nicht an. Das ursächliche "Dadurch" ist auf die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrags bezogen und darf deshalb nicht als ein zeitliches "Danach" aufgefaßt und mit den Einkommensverhältnissen des Ehegatten verknüpft werden. Was hierbei als Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten (vor der der Eltern) bezeichnet wird, ist in § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG bereits niedergelegt, hat jedoch keinen Einfluß darauf, welcher Berechnungszeitraum für die dort erfaßten Personen maßgebend ist.

25

Eine Bestätigung der im Einklang mit den Vorschriften des Gesetzes stehenden Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich aus einer weiteren Überlegung: Bei einem Auszubildenden, dessen Eltern (oder Elternteil) den angerechneten Unterhaltsbetrag (gleich, ob nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 BAföG berechnet) uneingeschränkt leisten, ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Ehegatten auf den Berechnungszeitraum abzustellen, der für diesen nach § 24 BAföG maßgebend ist. Ist danach - wie im vorliegenden Fall - auf den Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG abzustellen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorlagen, dann verbleibt es, sofern die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag leisten, hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten bei den Verhältnissen im Berechnungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG. Lediglich aus dem - weder vom Auszubildenden noch von seinem Ehegatten zu vertretenden - Umstand, daß die Eltern oder ein Elternteil den angerechneten Unterhaltsbetrag verweigern, wäre nach den Vorstellungen der Revision von den Einkommensverhältnissen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum zum Nachteil des Auszubildenden auszugehen. (Dieser Ansicht zufolge würde eine Änderung des Berechnungszeitraumes sogar während des Bewilligungszeitraums Platz greifen, wenn die Eltern während des Bewilligungszeitraums nach anfänglicher Leistung den angerechneten Unterhaltsbetrag dennoch verweigern). Eine dahin gehende Konsequenz kann jedoch - wie dargelegt - weder mit dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen noch mit der Zweckbestimmung der Vorausleistung, Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nicht geleisteten Unterhaltsbetrages der Eltern oder des Elternteils zu leisten, in Einklang gebracht werden. Eine Notwendigkeit, nach der Vorstellung der Revision zu verfahren, ergibt sich auch nicht daraus, daß nach erfolgter Überleitung des nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechneten Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern (oder Elternteil), diese sich im zivilrechtlichen Unterhaltsprozeß unter Hinweis auf § 1608 Satz 1 BGB darauf berufen könnten, daß im Bewilligungszeitraum vorrangig einzusetzendes Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden zur Verfügung gestanden und den Unterhaltsbedarf gedeckt hätte. Denn die öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung schließt sich zwar eng an das bürgerliche Unterhaltsrecht an, hat aber nicht zur Aufgabe, die Realisierung dieses Unterhaltsrechts vorwegzunehmen oder zu sichern, sondern nur subsidiär einzutreten, soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

26

Die die Auffassung der Revision unterstützenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 7. Februar 1980 - Nr. 12.B - 389/79 -, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 17. April 1975 - VII OE 50/74 - (FEVS Bd. 25, 189) und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 1. August 1980 - 13 K 2512/79 - (FamRZ 1981, 213), enthalten keine weiteren in Betracht zu ziehenden Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 1 BAföG rechtfertigen könnten.

27

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel