Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1992, Az.: BVerwG 11 B 40.92
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung; Notwendigkeit der Beinhaltung des Antrags in einer Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 40.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.08.1992 - AZ: 8 B 88.92
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 1992 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtsstreit ist gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht hält die vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung für unzulässig, weil die Berufungsschrift "nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden" ist, denn sie habe entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht den zu stellenden bestimmten Antrag enthalten.
Die vom Kläger mit der Beschwerde gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 94) liegt vor. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist entgegen § 124 Abs. 3 VwGO keinen bestimmten Antrag gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Berufungsschrift aber gemäß § 82 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO auch nach Ablauf der Berufungsfrist noch durch einen bestimmten Antrag ergänzt werden. Aus der Tatsache der Berufungseinlegung ist bereits hinreichend deutlich, daß der Rechtsmittelführer sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zufrieden geben will. Nach der im Berufungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 82 Abs. 2 VwGO ist der Kläger vom Gericht zu der erforderlichen Ergänzugn der Berufungsschrift aufzufordern, damit Klarheit entsteht, inwieweit und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 23.61 - BVerwGE 13, 94 und zuletzt vom 6. April 1989 - BVerwG 1 B 62.89 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 17 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht mit dem entscheidungstragenden Hinweis auf den fehlenden Antrag in der Berufungsschrift für unzulässig erklären. Auf die Frage der Bedeutung des Fehlens der eigenhändigen Unterschrift im Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. August 1992 kommt es hiernach nicht mehr an.
Da die hier erhobene Divergenzrüge ausschließlich Verfahrensrecht betrifft, ist sie zugleich als Verfahrensrüge i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzufassen (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 154). Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall daher im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 146.91 - und vom 19. Juni 1992 - BVerwG 9 B 36.92). Dieses wird nunmehr über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl. 1991, 1239 -, wonach bei Fahrtenbuchauflagen pro Monat 300 DM anzusetzen sind).
Dr. Bonk
Dr. Kugele