Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1989, Az.: BVerwG 1 B 62.89
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision; Ergänzung der Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 62.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.01.1989 - AZ: 11 OVG A 219/88
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Kläger geben in ihrer Beschwerdeschrift nicht an, auf welchen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO sie ihre Beschwerde stützen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe die Berufung des Beklagten durch Prozeßurteil und nicht wie geschehen durch Sachentscheidung abweisen müssen, da der Beklagte entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Berufungsschrift keinen bestimmten Antrag gestellt habe. Dieses als Verfahrensrüge zu verstehende Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Berufungsverfahren obsiegenden Kläger durch die vom Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten getroffene Sachentscheidung anstelle eines Prozeßurteils überhaupt beschwert sind (vgl. für den Fall eines Obsiegens des Beklagten: Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164). Eine derartige Beschwer könnte sich möglicherweise dadurch ergeben, daß die bei Vollzug des Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu beachtende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Verwaltungsgerichts zu Lasten der Kläger abweicht.
Jedenfalls brauchte entgegen der Auffassung der Kläger die Berufung nicht deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Berufungsschrift entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen bestimmten Antrag enthielt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nach Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift noch durch einen bestimmten Antrag ergänzt werden. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO, die nach § 125 Abs. 1 VwGO geboten ist. Danach ist der Vorsitzende verpflichtet, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klageschrift innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Die genannten Bestimmungen bezwecken, dem Berufungskläger auch nach Ablauf der Berufungsfrist die Möglichkeit zu bieten, sein Rechtsmittel den förmlichen Anforderungen der Prozeßordnung anzupassen. Die Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung durch einen bestimmten Antrag ist auch dann zu bejahen, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist der Kläger von sich aus einen bestimmten Antrag gestellt hatte, bevor er vom Vorsitzenden dazu aufgefordert worden war (BVerwGE 13, 94 <95 f.>[BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; Beschluß vom 31. Januar 1962 - BVerwG 6 B 31.61 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 20. März 1962 - BVerwG 2 B 58.61 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 7 B 26.78 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - DÖV 1982, 827). Hier hatte der Beklagte den erforderlichen Antrag in seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 1988 gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.
Meyer
Dr. Kemper