Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1979, Az.: BVerwG 7 B 26.78
Ergänzung der Berufungsschrift durch bestimmten Antrag nach Ablauf der Berufungsfrist ; Anforderungen an die Bezeichnung des Beklagten in einer Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 26.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 16.12.1975 - AZ: VI A 242/75
- OVG Niedersachsen - 29.11.1977 - AZ: VII A 33/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1979, 223
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des beklagten Amtes Glinde und der Gemeinde Glinde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1977 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Amt Glinde und die Gemeinde Glinde tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.280 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 11. September 1974 zog das beklagte Amt Glinde, dem die Gemeinde Glinde angehört, die Kläger zu einer Wohnbauabgabe gemäß § 9 des schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetzes vom 10. März 1970 (GVOBl. S. 44) heran. Der Briefkopf des Abgabenbescheides enthält die Bezeichnung "Amt Glinde" und darunter "Der Amtsvorsteher", über der Unterschrift steht ebenfalls die Bezeichnung "Der Amtsvorsteher"; neben der Unterschrift ist das Siegel der Gemeinde Glinde angebracht. Die Kläger legten am 30. September 1974 Widerspruch ein, den sie an die Amtsverwaltung Glinde richteten, das Amt Glinde aber nach längerem Schriftwechsel nicht beschied. Am 30. September 1975 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage "gegen die Gemeinde Glinde, vertreten durch ihren Amtsvorsteher" mit dem Antrag, den Abgabenbescheid vom 11. September 1974 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht veranlaßte die Zustellung der Klage an die Gemeinde Glinde; das Empfangsbekenntnis wurde vom Amt Glinde ausgestellt. Dem Vortrag der Gemeinde Glinde, sie habe den angefochtenen Bescheid nicht erlassen, traten die Kläger mit dem Hinweis auf das beigefügte Dienstsiegel entgegen. Hilfsweise für den Fall, daß das Verwaltungsgericht anderer Auffassung sei, beantragten sie, das Passivrubrum dahin zu berichtigen, daß Beklagter das Amt Glinde, vertreten durch den Amtsvorsteher, sei. Mit Urteil vom 16. Dezember 1975 wies das Verwaltungsgericht die Klage "gegen die Gemeinde Glinde, vertreten durch den Bürgermeister" als unbegründet ab, weil die Gemeinde Glinde nicht passiv legitimiert und für eine hilfsweise Berichtigung des Passivrubrums kein Raum sei. Die Kläger legten Berufung ein. In der Berufungsschrift vom 22. März 1976 bezeichneten sie als Beklagte die "Gemeinde Glinde, vertreten durch den Amtsvorsteher". Ihre Berufungsanträge stellten sie ausdrücklich in der Berufungsbegründung vom 14. Mai 1976; in diesem Schriftsatz beantragten sie auch wiederum, das Passivrubrum dahin zu berichtigen, daß anstelle der Gemeinde Glinde das Amt Glinde in das Rubrum eingesetzt werde. Das Oberverwaltungsgericht entschied durch Zwischenurteil vom 29. November 1977, die Berufung sei zulässig. Es berichtigte das Rubrum dahin, daß anstelle der bisher beteiligten Gemeinde Glinde richtiger Beklagter das Amt Glinde sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts haben das beklagte Amt Glinde und die Gemeinde Glinde Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Anwendung des § 124 Abs. 3 VwGO wirft für den vorliegenden Fall keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen auf. Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß die Berufung nicht deswegen als unzulässig verworfen werden dürfe, weil die Berufungsschrift entgegen § 124 Abs. 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthielt. Nach der im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 23.61 - [BVerwGE 13, 94 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1962, 30]; Beschluß vom 31. Januar 1962 - BVerwG 6 B 31.61 - [Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 4 = DVBl. 1962, 309]; ebenso Beschluß vom 20. März 1962 - BVerwG 2 B 58.61 - [Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 5]) kann auch nach Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift noch durch einen bestimmten Antrag ergänzt werden. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO, die nach § 125 Abs. 1 VwGO geboten ist. Danach ist der Vorsitzende verpflichtet, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klageschrift innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Die Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung durch einen bestimmten Antrag ist auch dann zu bejahen, wenn - wie dies hier geschehen ist - nach Ablauf der Berufungsfrist der Kläger von sich aus einen bestimmten Antrag gestellt hatte, bevor er vom Vorsitzenden dazu aufgefordert worden war. Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO bezweckt, dem Berufungskläger auch nach Ablauf der Berufungsfrist die Möglichkeit zu bieten, sein Rechtsmittel den förmlichen Anforderungen der Prozeßordnung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt diese Milderung der Formenstrenge auch einem Berufungskläger zugute, der durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. So besteht nach § 139 Abs. 1 VwGO auch für das Revisionsverfahren die Möglichkeit, den Revisionsantrag auf Grund einer vom Vorsitzenden gewährten Fristverlängerung erst nach Ablauf der hierfür geltenden normalen gesetzlichen Frist zu stellen. Auch im Hinblick hierauf wäre es systematisch und sachlich wenig überzeugend, wenn die Schutzwirkung des § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Berufungskläger nicht zugute kommen sollte (vgl. BVerwGE 13 94 [97]).
Auch die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht befugt war, das Passivrubrum des Urteils klarstellend dahin zu berichtigen, daß nicht die Gemeinde Glinde, sondern das Amt Glinde Beklagter sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, und daß, wenn der Kläger von dieser Erleichterung hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten Gebrauch gemacht habe, es Sache des Gerichts sei, den richtigen Beklagten zu ermitteln und in dem Rubrum des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu bezeichnen (vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Februar 1963 - BVerwG 7 C 67.62 -). Wie in dem Berufungsurteil weiter dargelegt wird, hatten die Kläger von vornherein den Amtsvorsteher in Glinde als die - nach § 11 des schleswigholsteinischen Landesverwaltungsgesetzes - für den angefochtenen Abgabenbescheid verantwortliche Behörde bezeichnet und damit ihre Konkretisierungspflicht in der bei Anfechtungsklagen genügenden Weise erfüllt. Daran ändert nichts der Umstand, daß in der Klageschrift unrichtigerweise der Amtsvorsteher als Organ der Gemeinde angeführt war, ein Mangel, der durch die unklare Fassung des Abgabenbescheides verursacht wurde und wohl auch darauf zurückzuführen ist, daß der Amtsvorsteher des beklagten Amtes, Herr F., zugleich Bürgermeister der Gemeinde Glinde ist. Bei dem gegebenen Sachverhalt hätte daher schon das Verwaltungsgericht von Amts wegen das nach § 78 Abs. 1 VwGO als Beklagten allein in Betracht kommende Amt Glinde als Klagegegner angeben müssen. Bei der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Berichtigung des Passivrubrums handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht um eine subjektive Klageänderung (vgl. auch BVerwG 7 C 67.62 a.a.O.). Deswegen kommt es nicht darauf an, daß die Kläger angesichts der unklaren Fassung des angefochtenen Bescheides die Berichtigung des Passivrubrums vor dem Verwaltungsgericht nur hilfsweise begehrten.
2.
Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß dem beklagten Amt mit der Ladung zur Berufungsverhandlung am 17. November 1977, die mit dem Einverständnis des Amtsvorstehers unter Abkürzung der Ladungsfrist erfolgte, keine Prozeßunterlagen zugegangen sind. Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift kann das beklagte Amt nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO insoweit schon deswegen nicht mehr rügen, weil es dies in der Berufungsverhandlung hätte tun müssen. Im übrigen waren den Prozeßbevollmächtigten des beklagten Amtes, die ja schon vorher die Gemeinde Glinde vertraten, die Prozeßunterlagen bekannt. Erst recht gilt dies für die den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge, die eigene Akten des beklagten Amtes sind.
Zu Unrecht meint die Beschwerde weiter, das Oberverwaltungsgericht habe über einen unrichtigen, nicht festgestellten Sachverhalt entschieden, indem es den Klageantrag "gegen die Gemeinde Glinde, vertreten durch ihren Amtsvorsteher" nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO und § 11 des Landesverwaltungsgesetzes gewürdigt hat.
Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, daß das Oberverwaltungsgericht in seinem auf die Feststellung der Zulässigkeit der Berufung beschränkten Zwischenurteil keine Kostenentscheidung zugunsten der Gemeinde Glinde getroffen hat. Das Oberverwaltungsgericht durfte aus den in seinem Zwischenurteil genannten Gründen von einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der bisherigen Beklagten absehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.280 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen