Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1992, Az.: BVerwG 9 B 146.91
Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit § 130 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Umfang der Justitiabilität der Entscheidung nach § 130 a VwGO; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens über die Möglichkeit politischer Verfolgung in einem mittlerweile demokratischen Staat, hier Bangladesch; Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsbeurteilung der Ausreiseaufforderung im Falle der nachträglichen Anerkennung als Asylberechtigter; Voraussetzungen der gesetzlichen Erweiterung des Streitgegenstandes über das Asylbegehren hinaus zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 146.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 17.04.1991 - AZ: 11 A 10253/89
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Verfahren nach dem bisherigen Art. 2 § 5 EntlG findet § 86 Abs. 2 VwGO auch dann keine Anwendung, wenn der Berufungsführer Beweisanträge erst nach der ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung stellt. Will allerdings das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens auch angesichts von Beweisanträgen festhalten, die der Berufungsführer erst nach der Anhörungsmitteilung stellt, wird dem Grundsatz rechtlichen Gehörs in der Regel nur genügt, wenn der Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung über das unverändert beabsichtigte Verfahren hingewiesen wird.
- 2.
Die Rechtmäßigkeit einer nach § 28 AsylVfg ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet sich allein nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. War sie rechtmäßig, ändert sich daran selbst dann nichts, wenn der Ausländer nachräglich als asylberechtigt anerkannt wird. Das gilt auch dann, wenn auf Grund der gesetztlichen Neuregelung nachträglich festgestellt werden sollte, dass in der Person des Ausländers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., soweit er die Zulassung der Revision wegen Unterlassung einer Entscheidung des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erstrebt. Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, soweit in dessen Beschluß vom 17. April 1991 eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unterblieben ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Soweit der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe konnte nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang entsprochen werden, weil seine Beschwerde aus den nachstehenden Gründen nur teilweise Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
II.
Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.
1.
Sie ist zunächst im Ergebnis unbegründet, soweit sie der Meinung ist, das Oberverwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung nicht nach § 130 a VwGO - auf dessen Anwendung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts beruht - verfahren dürfen. § 130 a VwGO ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden. Nach dessen Satz 1 kann das Oberverwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO sind die Beteiligten dazu vorher zu hören. § 130 a VwGO ist ersichtlich eine Nachfolgeregelung des Art. 2 § 5 EntlG, entspricht dieser Vorschrift im wesentlichen, dient ebenfalls der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und ist nunmehr als Dauerrecht an dessen Stelle getreten. Zu Art. 2 § 5 EntlG hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß mit der darin getroffenen Regelung weder die Gebote des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch die des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt sind, weil der Betroffene in seinem Recht auf Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht beschränkt wird, Beweisanträge stellen kann und die Möglichkeit hat, sich auch zu der Absicht des Gerichts zu äußern, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. zu alledem BVerfGE 11, 232 <234>[BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60]; BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272; Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 312 EntlG Nr. 56). Geklärt ist ferner, daß das Ermessen des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüfbar ist (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220). Diese Grundsätze gelten - ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf - auch nach § 130 a VwGO fort. Die Auffassung der Beschwerde, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts sei schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil dem Rechtsuchenden auch bei Anwendung des § 130 a VwGO jedenfalls eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung "zur Sache", also zur Begründetheit der Klage, zu gewährleisten sei, trifft in dieser Form nicht zu. Nach dem Wortlaut von § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht von dem vereinfachten Verfahren "außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1" Gebrauch machen. Das bedeutet also, daß nur dann, wenn zuvor ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nach § 84 VwGO ergangen ist, eine (erneute) Entscheidung im schriftlichen Verfahren unzulässig ist. In allen übrigen Fällen kann das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 130 a Satz 1 und 2 VwGO von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen. Diese Regelung entspricht damit der Rechtslage nach dem früheren Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG. Da hier das Verwaltungsgericht nicht durch Gerichtsbescheid, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden hat, konnte das Oberverwaltungsgericht von § 130 a VwGO Gebrauch machen, auch wenn die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist (ebenso zu Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 4 B 84.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 22). Allerdings weist die Beschwerde mit Recht darauf hin, daß jedenfalls nach dem Ermessen des Gerichts eine mündliche Verhandlung in Betracht gekommen wäre, weil im Verfahren beim Verwaltungsgericht nur Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist und damit solche der Zulässigkeit der Klage erörtert worden sind, zumal der dazu nachfolgend ergangene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1987 später durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1988 - 2 BvR 1048/87 - aufgehoben worden ist. Das Ermessen des Berufungsgerichts ist aber - wie dargelegt - revisionsgerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüfbar (BVerwG, a.a.O.). Dafür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen ist, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch in einer Reihe von Parallelverfahren umfangreiches Material vorgelegt und zahlreiche Beweisanträge gestellt hatte, so daß dadurch im Vordergrund aller dieser Verfahren - ausschließlich desjenigen des Klägers - nicht der jeweilige individuelle Vortrag und der subjektive Eindruck von den Persönlichkeiten der Kläger stand, sondern die Beurteilung der mit den Beweisanträgen des Klägervertreters geltend gemachten zahlreichen Verfolgungsgefahren aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse in Bangladesch. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, daß dem Berufungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als notwendig erschienen ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, daß § 86 Abs. 2 VwGO im Verfahren nach dem bisherigen Art. 2 § 5 EntlG auch dann keine Anwendung findet, wenn der Berufungsführer Beweisanträge erst nach der ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung stellt. Will allerdings das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens auch angesichts von Beweisanträgen festhalten, die der Berufungsführer erst nach der Anhörungsmitteilung stellt, wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel nur genügt, wenn der Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des Art. 2 § 5 EntlG über das unverändert beabsichtigte Verfahren und damit darauf hingewiesen wird, daß das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen werde (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - a.a.O.). Aus dem von der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - BVerwGE 82, 117 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist (UA S. 6, 7 - insoweit in BVerwGE a.a.O. nicht abgedruckt -) in bezug auf den hier nicht vorliegenden Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 VwGO ausgeführt, daß es (auch) in einem solchen Fall keiner förmlichen Vorabentscheidung über einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO bedarf, wenn nach oder gleichzeitig mit einem Beweisantrag auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. Im übrigen ist ebenfalls entschieden, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines Prozeßbeteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht schützt (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Diese Grundsätze gelten - ohne daß es deswegen der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf - im Rahmen des § 130 a VwGO fort (vgl. Beschluß vom 24. März 1992 - BVerwG 9 B 153.91 -). Wenn es hiernach auch im Rahmen von § 130 a VwGO keiner Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf, muß allerdings aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht - wenn es an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält - die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen.
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht verfahren; Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach seinen letzten Beweisanträgen im Schriftsatz vom 4. Februar 1991 mit Verfügung vom 11. Februar 1991 darauf hingewiesen, daß es auch nach Prüfung der dort formulierten Beweisanträge nach § 130 a VwGO zu verfahren beabsichtige, und den Kläger damit ordnungsgemäß (erneut) angehört. Ob das Berufungsgericht die im Schriftsatz des Klägers vom 23. Oktober 1990 beantragten weiteren Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und ob mit diesen Beweismitteln die vom Kläger behauptete individuelle Vorverfolung überhaupt hätte dargetan werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Bangladesch "erstmals in seiner Geschichte eine demokratisch gewählte Regierung" habe, "stärkste Partei im bangladeschischen Parlament die BNP" sei und ausgeschlossen werden könne, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesch wegen seines früheren Engagements für die Awami-Liga oder die Bangabandhu's BAKSAL bzw. ihre Exilorganisationen noch irgendwelche Schwierigkeiten bekommen könnte. Auf diese neue innenpolitische Entwicklung in Bangladesch hatte das Oberverwaltungsgericht den Klägervertreter in seiner gerichtlichen Verfügung vom 21. Januar 1991 ausdrücklich hingewiesen und damit seiner grundsätzlichen Pflicht zur (erneuten) Anhörung bei veränderter Sachlage Genüge getan. Daß die Gefahrenprognose nach Auffassung der Beschwerde "nicht sicher" genug ist, weil die Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, steht ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegen, denn maßgebend ist primär die Frage, ob sie in sachgerechter, methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden ist, nicht aber, ob sie möglicherweise durch eine spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. Urteile vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141); insoweit zeigen gegebenenfalls §§ 14 und 16 AsylVfG den richtigen Verfahrensweg. Soweit der Kläger im übrigen in der Beschwerde die Unterlassung der in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1991 beantragten Beweiserhebung rügt und hierzu geltend macht, sie hätte ergeben, daß die neue Regierung "zwar gewählt, nicht jedoch real an der Macht ist", zieht er die asylerhebliche Zurechnung etwaiger Verfolgungsmaßnahmen auf den bangladeschischen Staat und damit die Erheblichkeit einer Beweiserhebung selbst in Zweifel. Denn Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist seine effektive Gebietsgewalt; fehlt sie, weil in ihm ein offener oder verdeckter Bürgerkrieg stattfindet oder - worauf die Argumentation der Beschwerde hinausläuft - quasi anarchische Zustände herrschen, weil "jeder gegen jeden" kämpft, entfällt die Möglichkeit einer asylerheblichen politischen Verfolgung (vgl. BVerfGE 80, 315).
2.
Ferner ist die Beschwerde unbegründet, soweit sie - in bezug auf den Beklagten zu 2 - als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft, welche Auswirkung die Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) auf eine vor Inkrafttreten dieser Änderung ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 AsylVfG in seiner neuen Fassung hat. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Danach richtet sich die Rechtmäßigkeit einer nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung allein nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243). War sie danach rechtmäßig, ändert sich daran selbst dann nichts, wenn der Ausländer nachträglich als asylberechtigt anerkannt wird (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]). Das gilt - ohne daß es zu dieser Erkenntnis der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - auch dann, wenn aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nachträglich festgestellt werden sollte, daß in der Person des Ausländers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (vgl. Beschluß vom 24. März 1992 - BVerwG 9 B 153.91 -). Ob sich an dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Erlaß sowie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer nach neuem Recht erlassenen Ausreiseaufforderung im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 8 a Abs. 2 AsylVfG n.F. etwas ändert, bedarf keiner Entscheidung.
3.
Als begründet erweist sich die Beschwerde jedoch mit ihrem Vorbringen zu der Frage, ob die Tatsachengerichte zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch in solchen Asylverfahren verpflichtet sind, die am 1. Januar 1991 bei Inkrafttreten der §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bereits gerichtshängig waren. Die in dieser Hinsicht erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zwar unbegründet geworden, weil die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage inzwischen durch das Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - geklärt ist. Danach ist in den vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 entschiedenen und noch bei Gericht anhängigen Asylverfahren durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG und die in § 12 Abs. 6 AsylVfG getroffene Regelung kraft Gesetzes eine Erweiterung des Streitgegenstandes eingetreten mit der Folge, daß auch in diesen Verfahren von Amts wegen nicht nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden ist. Die Rüge ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen als Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243) und - da sie Verfahrensrecht betrifft - zugleich als Verfahrensrüge zu behandeln (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 154). Sie greift durch. Das Berufungsgericht hat entgegen der im Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - enthaltenen Rechtsauffassung rechtsirrtümlich und damit zugleich verfahrensfehlerhaft über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entschieden, also einen Teil des Streitgegenstands unberücksichtigt gelassen.
Der Rechtsstreit war daher insoweit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO bereits im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese die unterbliebene Entscheidung nachholt.
Soweit dem Kläger Kosten auferlegt worden sind, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter: 6.000,00 DM; Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG: 3.000,00 DM; Begehren auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung: 3.000,00 DM).
Dr. Bender
Dr. Bonk