Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1986, Az.: BVerwG 3 B 43.86
Revisionszulassung; Grundsätzliche Bedeutung; Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 43.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 05.06.1984 - AZ: 3 K 3190/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1986 - AZ: 4 A 1644/84
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag
- Art. 3 Abs. 1 EWG-Richtlinie Nr. 76/211/EWG
- Anhang I Nr. 4 EWG-Richtlinie Nr. 76/211/EWG
Fundstellen
- BayVBl 1988, 122
- LRE 20, 30 - 31
- NJW 1988, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 350 (amtl. Leitsatz)
- ZLR 1987, 561-562
Amtlicher Leitsatz
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn dargelegt ist, daß in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 177 Abs. 3 EWS-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird. Daran fehlt es, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1986 ergangenen Urteil, die Revision nicht zuzulassen, aufgehoben.
Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zugelassen.
Die Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als begründet. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann zu, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in einem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, im rechtlichen Zusammenhang mit einer dargelegten Rechtsfrage die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu ist erforderlich, daß die dargelegte Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Januar 1976 - BVerwG 3 B 120.74 - sowie zuletzt vom 30. September 1986 - BVerwG 3 B 81.85 -). Hierfür ist in Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausreichend, wenn dargelegt ist, daß in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird, außer wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung der Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - in Buchholz 451.90 Nr. 58 sowie vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 -; ferner Urteil des EuGh vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - in NJW 1983, 1257).
Demgemäß hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Rechtsfrage, ob die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie des Rates Nr. 76/211/EWG vom 20. Januar 1976 in Bezug genommenen Regelungen in Anhang I Nr. 4 für alle Fertigpackungen gelten, die von einem Abfüllbetrleb in einem Mitgliedstaat hergestellt werden oder ob diese Regelungen nur solche Fertigpackungen betreffen, die mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen versehen sind. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß zu dieser Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen sein wird.
Mithin ist die Revision gegen das angefochtene Berufungsurteil zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, [...]. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schäfer
Sommer